Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.
Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbaute Fläche: 150,94 qm
GFZ: 0,368 qm
Traufhöhe: 6,13 m
Firsthöhe: 8,16 m
Dachform: Satteldach
Dachneigung: 23°
Es werden 3 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen; somit ist die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten.
Im Bebauungsplan ist eine GFZ von 0,3 festgesetzt. Diese GFZ ist jedoch zwischenzeitlich obsolet geworden und findet keine Anwendung mehr. Eine tatsächliche Grundfläche ist nicht festgesetzt.
Befreiung - Bauraum
Auf dem Grundstück ist ein Bauraum von 11,20 m x 13,5 m festgesetzt.
Dies würde eine fiktive überbaute Fläche von 151,20 qm ergeben.
Mit dem beantragten Vorhaben wird eine überbaute Fläche von 150,94 qm erreicht. Somit wäre die zulässige überbaute Fläche eingehalten.
Der Bauraum im Grundstück verläuft nicht parallel zur Straße.
Um das Gebäude geradlinig an den Straßenverlauf anzupassen, ist eine geringfügige Überschreitung des Bauraumes zur Straße erforderlich. Der Abstand wird somit dem Nachbargebäude angepasst. Weiter ist eine erdgeschossige Auskragung am Gebäude mit einer Tiefe von 1,25 m und einer Breite von 5,74 m außerhalb des Bauraumes geplant.
Gleichartige Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt.
Befreiung - Garage
Garagendach
Nach Bebauungsplan sind Garagendächer bei einer 2-geschossigen Bebauung mit einer Dachneigung von 23 – 30° zulässig.
Beantragt wird eine Neigung von 10°.
Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, da vergleichbare Befreiungen im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurden.
Ausnahme - Garage
Beantragt wird die Verbreiterung der Garage in Richtung Baufeld. Dies wird begründet durch die Anforderungen an Fahrzeugbreiten.
Nach Bebauungsplan können Garagen innerhalb der Baugrenzen (Wohnhaus) ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Grundzüge der Planung werden nicht beeinträchtigt. Somit kann eine Ausnahme befürwortet werden.
Befreiung – Gestaltung, Material u. Farbe
Der Neubau soll Fenster und Außentüren in Weiß oder Anthrazit bekommen. Laut Bebauungsplan sind aber nur mittel- bis dunkelbraune Farben zulässig.
Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, da vergleichbare Befreiungen im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurden.