Römerstr. 52a; Antrag auf Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in ein Wettbüro auf dem Grundstück Fl.Nr. 1219/3, Gemarkung Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 24.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 24.06.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und liegt im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet I – Ortsmitte Gilching“. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als „Besonderes Wohngebiet“ dargestellt.

Beantragt wird die Nutzungsänderung einer Wettannahmestation in ein Wettbüro.

Gem. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (B esondere Wohngebiete) ausnahmsweise Vergnügungsstätten zugelassen werden.

Nach aktueller Rechtsprechung stellen Wettbüros, welche mit Quotenmonitoren ausgestattet und damit auf die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete Vermittlungsstellen von Sportwetten sind, Vergnügungsstätten dar.
Wettbüros sind von ihrer Nutzung dazu ausgelegt, den Kunden einen längeren Aufenthalt in dieser Einrichtung zu ermöglichen, um Sportereignisse zu verfolgen, ggf. weitere Wetten danach auszurichten und dienen im Wesentlichen der Unterhaltung und dem geselligen Austausch. Ferner ist zu befürchten, dass solch eine Einrichtung typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigung des Gemeinde- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden sind.

Da die Wirkung von Wettbüros zu berücksichtigende negative Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung, ein Zuwiderlaufen der gesetzten Sanierungsziele der Gemeinde Gilching und damit eine besondere städtebauliche Relevanz begründet, sollte von einer Ausnahme abgesehen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
a) Eine sanierungsrechtliche Genehmigung wird nicht erteilt.
b) Eine Ausnahme nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird nicht zugelassen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
a) Eine sanierungsrechtliche Genehmigung wird nicht erteilt.
b) Eine Ausnahme nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird nicht zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.08.2019 08:54 Uhr