Bebauungsplan Pollinger Straße / Schäftlarner Weg für die Grundstücke Flurnummern 1299/5, 1299/6, 1299/12 und Teilfläche aus 1303, jeweils Gemarkung Gilching Abwägung der während des Verfahrensschrittes der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 19.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 19.08.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bebauungsplanentwurf Pollinger Straße / Schäftlarner Weg in der Fassung vom 27.05.2019 lag in der Zeit vom 21. Juni bis einschließlich 22. Juli 2019 erneut öffentlich aus.

Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

 1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

1.1.1        Es wird vorgeschlagen, in der Präambel klarzustellen, dass die in dem Geltungsbereich bereits existierenden Bebauungspläne „Ortszentrum“ und „1. Änderung Ortszentrum (FlNr. 1283, 1284/3)“ in dem Geltungsbereich aufgehoben werden sollen. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

Abwägung der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auf Seite 1 der Satzung wird darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan alle bisherigen Bebauungspläne in diesem Bereich aufhebt. Unter Punkt 7.1.1  wurde ausführlich und detailliert darauf hingewiesen welche Bebauungspläne „Ortszentrum“ durch diesen Bebauungsplan aufgehoben werden.
Die 1. Änderung Ortszentrum (Fl.Nrn. 1283, 1284/3) liegt nicht in dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes und wird nicht aufgehoben.

1.1.2        In der Präambel muss der § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes gestrichen werden, weil er keine Rechtsgrundlage für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

Abwägung der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
§ 18 Bundesnaturschutzgesetz sollte aus der Präambel gestrichen werden.

1.1.3        In der Planzeichnung ist noch der Nordpfeil zu ergänzen. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

Abwägung der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
Die Planzeichnung sollte noch mit dem Nordpfeil ergänzt werden.

1.1.4        Der Unterschied in den Festsetzungen 2.4.1 und 2.4.2 ist nicht erkennbar. Eine öffentliche Straße impliziert auch immer eine Widmung und eine öffentliche Nutzung.

Abwägung der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Festsetzung 2.4.2 sollte als öffentlicher Fußweg festgesetzt werden.

1.1.5        Das mit Festsetzung 2.5.5 vorgesehene Vordach ist hinsichtlich des Planzeichens in der Planzeichnung des Bebauungsplans nicht erkennbar.

Abwägung der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
Das Planzeichen 2.5.5 Fläche als Vordach sollte in der Planzeichnung eindeutig erkennbar sein. Die Planzeichnung sollte dementsprechend angepasst werden.

1.1.6        Hinsichtlich der festgesetzten Grundfläche ist grundsätzlich für die baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO eine eigenständige Regelung zu treffen. Wird jedoch, wie hier offensichtlich beabsichtigt, eine einheitliche Gesamt-GR festgesetzt, so ist gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine abweichende Bestimmung im Bebauungsplan zu treffen. Wir empfehlen deshalb, die in der Begründung aufgeführten Werte als Festsetzung aufzunehmen.

Abwägung der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
Um den Vollzug zu erleichtern und den Bebauungsplan transparenter zu machen sollte folgender Punkt aufgenommen werden:
Unter Punkt 4) Festsetzungen durch Text
4.1 Maß der baulichen Nutzung
Die zulässige Grundfläche beträgt 600 m².
Die Grundfläche darf maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (§ 19 BauNVO).

Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.


1.2        Landratsamt Starnberg, Gesundheitswesen

Die Ver- und Entsorgung wird in den Punkten 5.5.1, 5.5.2 sowie 7.6 geregelt.
Die in unserer Stellungnahme vom 17.12.2018 vorgebrachten Punkte wurden in den Hinweisen zum Bebauungsplan im Punkt 5.5.1 übernommen.
Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.

Abwägung der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.3        Landratsamt Starnberg, Verkehrswesen

In Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 21.01.2019 bestehen keine weiteren Anregungen zu o.g. Bebauungsplan.

Abwägung der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.4        Landratsamt Starnberg, Immissionsschutz

Zu o.g. Bebauungsplan werden aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine weiteren Bedenken und Anregungen geäußert.

Abwägung der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.5        Bauverwaltung

Präambel

Aufgrund etlicher Gesetzesänderungen sollte die Präambel wie folgt geändert werden:

Die Gemeinde Gilching erlässt gemäß §§ 1 bis 4a, 8 bis 10a und 13 bis 13 a des
Baugesetzbuches – BauGB – i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808),
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – i.d.F. der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38
der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), Art. 81 der Bayerischen
Bauordnung – BayBO – i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408), der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – BauNVO – i.d.F. der
Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und des Bayerischen
Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.02.2011
(GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 339 der Verordnung vom 26. März 2019
(GVBl. S. 98), diesen Bebauungsplan als Satzung.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10.07.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 27.05.2019 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10.07.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 27.05.2019 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2019 11:01 Uhr