Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Photovoltaik"; Antrag eines Privatgrundeigentümers vom 11.11.2019 auf parallele Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 09.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 09.12.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

1.        Am 12.11.2019 ging das in Anlage beigefügte Antragsschreiben vom 11.11.2019 bei der Gemeinde ein, um Kenntnisnahme wird gebeten.
       Zum darin geäußerten Wunsch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes parallel zur derzeitigen Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes (Teil-FNP) „Photovoltaik“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Die Gemeinde beabsichtigt nach § 5 Abs. 2 b BauGB die Aufstellung eines sachlichen Teil-FNP „Photovoltaik“ und hat das Ing.-Büro Sing GmbH, Landsberg am Lech mit der planerischen Begleitung beauftragt. Das Büro hat verschiedene Potentialstandorte untersucht und diese dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17.09.2019 vorgestellt. Beschlussfassung daraus ist die Beauftragung der Verwaltung zur Ausarbeitung der entsprechenden Bauleitpläne innerhalb des 110 m-Korridors entlang der A 96 und entlang der Bahnlinie. Die Verwaltung befindet sich aktuell – nach Übersendung der seitens des vorgenannten Büros angeforderten Planunterlagen – mit diesem in ständiger Abstimmung, um dem Gremium kurzfristig einen ersten Entwurf des sachlichen Teil-FNP zur Billigung vorlegen zu können.
Erläuternd ist festzuhalten, dass ein (sachlicher Teil-)FNP den vorbereitenden Teil der Bauleitplanung darstellt, aus dem die konkretisierende Bauleitplanung wie Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst zu entwickeln ist (Regelverfahren).
Das vom Antragsteller begehrte, davon abweichende Parallelverfahren ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich möglich, bedarf als „Kann-Option“ jedoch immer einer Einzelfallprüfung.

2.        In vorliegendem Falle treffen der rechtswirksame Flächennutzungsplan aus 2005 und seine nachfolgenden Teiländerungen bzw. Berichtigungen keinerlei Aussagen zu Zulässigkeitsstandorten von Photovoltaikanlagen. Auch wenn der Antragsteller diverse vermeintlich für seinen Privatgrund sprechende Standortaspekte anführt, entscheidet allein die abschließende Genehmigung des noch zu erstellenden sachlichen Teilflächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (LRA STA) über die Zulässigkeit der darin letztlich dargestellten Flächen, weshalb konsequenterweise die zwingend daraus zu entwickelnden  Bebauungspläne auch erst bei Vorliegen dieser Planungssicherheit erstellt werden sollten.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18.11.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

Dem gegenständlichen Antrag auf parallele Durchführung des Aufstellungsverfahrens sachlicher Teilflächennutzungsplan „Photovoltaik“ und solcher für daraus zu entwickelnde Bebauungspläne wird nicht gefolgt; sie sind vielmehr nacheinander durchzuführen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18.11.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

Dem gegenständlichen Antrag auf parallele Durchführung des Aufstellungsverfahrens sachlicher Teilflächennutzungsplan „Photovoltaik“ und solcher für daraus zu entwickelnde Bebauungspläne wird nicht gefolgt; sie sind vielmehr nacheinander durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 11:31 Uhr