Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Mehrfamilienhaus.
Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Mehrfamilienhaus.
Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:
1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
haus mit einer Grundfläche von 98,25 m² planungsrechtlich zulässig?
Durch den Anbau des Einfamilienhauses an das bestehende Mehrfamilienhaus ent-
steht eine Gesamtgrundfläche von 299,11 m². In der direkten Umgebung (Am
Steinberg 6 – 6c) ist bereits eine überbaute Fläche von 332 m² vorhanden.
Das Einfamilienhaus ist in Bezug auf die Grundfläche planungsrechtlich zulässig.
2. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
haus mit einer Geschossfläche von 179,00 m² planungsrechtlich zulässig?
Die Geschossfläche ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.
3. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
haus mit E+1 als Splittlevel planungsrechtlich zulässig?
Das bestehende Mehrfamilienhaus wurde mit E+1+D errichtet.
In der direkten Umgebung (Am Steinberg 6 – 6c) steht ein Gebäude mit E+1.
Das beantragte Einfamilienhaus mit E+1 als Splittlevel fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.
4. Ist der Neubau des Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 11,20 m über der
Straßenoberkante (Am Steinberg 4) planungsrechtlich zulässig?
Das bestehende Mehrfamilienhaus weist eine Firsthöhe von 12,00 m auf.
Das geplante Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 11,20 m fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.
5. Für das Einfamilienhaus sind 2 Stellplätze erforderlich. Sind diese als erdüber-
deckte Garagen im Anschluss an das Einfamilienhaus hinter den bestehenden
Garagen planungsrechtlich zulässig?
Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten ist und die Stellplätze befahrbar sind, sind die erdüberdeckten Garagen planungsrechtlich zulässig.
6. Für das bestehende Mehrfamilienhaus bestehen 4 Garagen. Kann einer dieser
Stellplätze aufgelassen werden und als Durchfahrt für die neuen (erdüberdeckten)
Garagen genutzt werden? Der entfallene Stellplatz würde in einer neuen Garage
neben den vorhandenen wieder angeordnet werden.
Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird und der Stellplatz-nachweis für das bestehende Mehrfamilienhaus geführt werden kann, ist das Auflassen eines Stellplatzes zur Nutzung als Durchfahrt für die erdüberdeckten Garagen möglich.