Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Kann das vorgesehene Areal grundsätzlich mit Wohnbebauung nach BauGB § 34
bebaut werden?
Die Flurstücke 217 und 213 T, Gemarkung Gilching liegen im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
2. Kann die Bebauung mit Doppelhäusern erfolgen?
Eine Bebauung der vorgenannten Grundstücke kann grundsätzlich mit Doppelhäusern er-folgen, sofern sich diese nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfü-gen.
3. Kann die Bebauung alternativ mit Doppelhäusern, einem Einzelhaus und einem
Reihenhaus mit 3 Einheiten erfolgen?
Eine Bebauung mit Doppelhäusern, einem Einzelhaus und einem Reihenhaus mit 3 Einheiten ist ebenfalls grundsätzlich möglich, sofern sich diese nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
4. Können die Gebäude mit 2 Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschoss ge
baut werden?
Hierzu werden folgende Maße zugrunde gelegt: Wandhöhe 6,20 m, Firsthöhe 9,835 m, Dachneigung 36 Grad
In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
Kirchgasse 7a Kirchgasse 7b Am Anger 1
überbaute Fläche: 171,00 m² 179,00 m² 362,00 m²
Wandhöhe: 6,11 m 6,66 m 6,20 m
Firsthöhe: 8,08 m 9,16 m 11,60 m
Eine Wandhöhe von 6,20 m und eine Firsthöhe von 9,835 m fügen sich in die Umgebung ein.
Die Dachneigung ist kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.
5. Kann die Dachform wie folgt ausgeführt werden:
Alle Häuser mit Satteldach
Die Dachform ist kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.
6. Können die Gebäude mit Dachgauben als Schleppdachgauben versehen werden?
Gauben und Schleppdachgauben sind grundsätzlich unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulässig.
7. Können die Dächer der Gebäude mit Photovoltaikflächen versehen werden?
Die Errichtung von Photovoltaikflächen ist grundsätzlich möglich, die Anlagen sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.
8. Kann das Maß der Bebauung folgende Werte betragen:
Grundflächenzahl: bis 0,6
Geschossflächenzahl: bis 1,2
Für die Berechnung wird die Gesamtfläche des neu zu bebauenden Areals zugrunde gelegt: Diese setzt sich zusammen aus einer Teilfläche der Fl.Nr. 213 mit 1694,2 m² und einer Teilfläche der Fl.Nr. 217 mit 599,8 m². Die Gesamtfläche des überplanten Bereichs beträgt 2294,00 m²
Die Grund- und Geschossflächenzahl ist kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.