Watzmannstraße 36b; Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/178, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 28.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Starnberger Weg“.

Beantragt wird der Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, welche wie folgt ausgeführt werden soll: 

überbaute Fläche:                85,00 m² 
Wandhöhe:                        6,26 m
Wandhöhe Zwerchgiebel:        6,07 m
Firsthöhe:                        9,14 m
Firsthöhe Zwerchgiebel:        7,22 m
Geschossigkeit:                EG+I+DG
Dachform:                        Satteldach
Dachneigung:                30° 

Zum Vorhaben wird eine Doppelgarage errichtet. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten. 

Es werden folgende Befreiungen beantragt:

Maß der Baulichen Nutzung: 
Durch die Ausnutzung der Baugrenze und Errichtung des Zwerchgiebels wird die erlaubte GFZ von 0,3 überschritten. Die GFZ ist in diesem Bereich nicht mehr anwendbar und wurde laut Landratsamt Starnberg für obsolet erklärt. 

Baugrenze: 
Durch die Teilung des Grundstücks und damit verbundene Anpassung der Gebäudeausrichtung an die neue Grundstücksgrenze zwischen den Fl.Nrn. 1440/178 und 1440/39 entsteht eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze. Im Umfeld befinden sich bereits diverse Befreiungen zur Überschreitung des Bauraums. Zudem entsteht eine Überschreitung der Baugrenze im Bereich des Zwerchgiebels um ca. 2,60 m Tiefe und 4,00 m Breite. Gemäß der 7. Teiländerung des Bebauungsplans sind Wintergärten mit einer Tiefe von 2,50 m und Breite von 4,00 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies ist als Wohnraumerweiterung, vergleichbar mit dem geplanten Zwerchgiebel, anzusehen. Im Zuge einer maßvollen Nachverdichtung und einer sinnvollen Ausnutzung der Grundstücke erscheint dies nach heutiger Sicht der Dinge durchaus vertretbar, um mehr Wohnraum für Familien zu schaffen.

Stellplätze und Garagen: 
Geringfügige Überschreitung der ausgewiesenen Fläche für die Garage um 0,82 m durch Anpassung an die bestehende Garage auf dem Nachbargrundstück. In der Umgebung befinden sich bereits Befreiungen für die ausgewiesenen Flächen der Garagen. 

Seitens der Verwaltung werden keine Hinderungsgründe gegen die beantragten Befreiungen gesehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt. Eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze und Fläche für Garagen wird befürwortet. (gem. § 31 Abs. 3 BauGB) 

Dokumente
Lageplan Watzmannstraße 36b (.pdf)

Datenstand vom 17.04.2025 10:04 Uhr