Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 17.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Lebensmittelmarkt am Starn-berger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Re-we Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching in der Fassung vom 11.11.2016 lagen in der Zeit vom 29.12.2016 bis einschließlich 30.01.2017 öffentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1        Wir bitten zu prüfen, ob die Baugrenze an der Südwestfassade des Bestands-        gebäudes noch deutlicher dargestellt werden kann.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Die Baugrenze an der Südwestfassade des Bestandsgebäudes sollte deutlicher dargestellt werden.
1.1.2        Handelt es sich bei dem bestehenden Gebäude in der Nebenanlagen-Fläche        nördlich des Hauptgebäudes um den Anlieferbereich? Hierauf sollte in der        Begründung eingegangen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.

Bei dem bestehenden Gebäude in der Nebenanlagen-Fläche, nördlich des Hauptgebäu-des, handelt es sich um den Anlieferungsbereich des Lebensmittelmarktes.
Die Begründung sollte unter Punkt 7.3 um diesen Punkt ergänzt werden.
1.1.3        Da es sich um ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO han-        delt, sollte § 11 noch bei den Rechtsgrundlagen in der Präambel ergänzt wer-        den.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Die Präambel sollte künftig wie folgt lauten:
„ Die Gemeinde Gilching erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13 a Baugesetzbuch –BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung – BayBO-, § 11  Baunutzungsverordnung –BauNVO- und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- diesen Bebauungsplan als Sat-zung.“
1.1.4        Beim zweiten Unterpunkt unter Festsetzung A. 1.1 sollte ggf. vor „Einzelhan-        delsbetrieb " noch großflächigen" ergänzt werden, falls nur dessen Lager-,        Verwaltungs- und Sozialräume zugelassen werden sollen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der zweite Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu- und untergeordnete Lager-, Verwal-        tungs- und Sozialräume,
1.1.5        Beim vierten Unterpunkt ist noch zu klären, ob die Büro- und Praxisräume        jeweils 250m² Geschossfläche haben dürfen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der vierte Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       Büro- und Praxisräume, die nicht dem Einzelhandel zugeordnet sind, mit einer max.        Geschoßfläche von insgesamt 250 m² „
1.1.6        Der Vollzug von Festsetzung A. 2.2 könnte erleichtert werden, wenn anstelle        der Formulierung „im Eingangsbereich" ein konkreter Bezugspunkt festge-        setzt würde.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 2.2 lautet künftig:
„Die maximale Höhe der Gebäude-Oberkante wird auf 7,30 m über der bestehenden na-türlichen Geländeoberkante festgesetzt.“
1.1.7        Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir, bei den Höhenregelun-        gen einheitliche Begrifflichkeiten zu verwenden (obgleich sich wegen der        Flachdach-Festsetzung keinerlei Berechnungsprobleme ergeben): So stellt        A. 2.2 auf die Höhe der Gebäude-Oberkante ab, A. 2.3 auf die Gebäudehöhe        und A. 2.4 sowie A. 6.3 auf die Wandhöhe.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
A 2.3 lautet künftig:
„Die maximale zulässige Wandhöhe darf durch Photovoltaik-Anlagen bis zu 0,90 m und durch weitere untergeordnete Anlagen bis zu einem Wert von 1,50 m überschritten wer-den“.
1.1.8        Wir weisen nochmals darauf hin, dass im Falle einer späteren Änderung der        unter A. 5.2 genannten Satzungen diese in ihrer dann überholten Fassung an-        gewendet werden müssen. Soll die jeweils geltende Fassung Anwendung fin-        den, sollte A. 5.2 gestrichen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
Die Festsetzung A. 5.2 sollte unter Hinweise verschoben werden. Punkt 6 der Hinweise lautet künftig wie folgt:
„Die erforderlichen  Stellplätze sind für Kfz und Fahrräder entsprechend der jeweils aktuellen einschlägigen gemeindlichen Satzungen auf den Baugrundstücken nachzuweisen“.
1.1.9        Bei A. 5.4 fehlt das Planzeichen für die Ein- und Ausfahrten. Wir bitten zudem        zu prüfen, ob auf A. 5.3 verzichtet werden kann, wenn A. 5.4 festgesetzt ist.        Was soll in den Bereichen gelten, in denen keines der beiden Planzeichen        vorhanden ist?
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
       A. 5.4 wird durch das Planzeichen für Ein- und Ausfahrten, Punkt 6.4, Planzeichen-        verordnung, ergänzt.
In dem Bereich, wo keines der beiden Planzeichen gilt, soll dem Grundstückseigentümer ein Spielraum zur Erweiterung/Verlegung eingeräumt werden.
1.1.10        Wir weisen erneut darauf hin, dass die Begrenzung der einzelnen Werbeanla-        ge auf max. 10m² bei A. 6.3 Satz 2 Halbsatz 1 in der Regel kaum eine be-        schränkende Wirkung haben dürfte: Im Einzelfall ist oftmals strittig, ob es        sich noch um mehrere (noch zulässige) einzelne oder aber schon um eine        (unzulässige) Gesamtanlage handelt. Häufig wird daher lediglich die Be-        schränkung auf 10% der jeweiligen Fassadenfläche in Halbsatz 2 greifen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden. Festsetzung A. 6.3 lautet künftig wie folgt:
„Innerhalb der Baugrenzen sind Werbeanlagen nur an dem Gebäude und nur unterhalb der max. zulässigen Wandhöhe zulässig. Je Werbeanlage darf eine Größe von max. 6 m² nicht überschritten werden, wobei die Gesamtgröße aller Werbeanlagen nicht mehr als 5 % der jeweiligen Fassadenfläche betragen darf“.
1.1.11        Den ersten Satz unter Punkt 7.1 der Begründung bitten wir zu vervollständi-        gen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Satz 1 von Punkt 7.1 der Begründung lautet künftig wie folgt:
„Die Art der Nutzung wird gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung  „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ festgesetzt“.
1.1.12        Da der Bebauungsplan den Ursprungsplan im Geltungsbereich komplett er        setzen soll, sind die Angaben zur Erschließung unter Punkt 8 der Begründung        notwendig, beispielsweise zum Thema Entwässerung. Hierdurch kann die        Gemeinde auch verdeutlichen, dass sie die aktuellen Gegebenheiten im Plan-        gebiet in ihre Abwägung eingestellt hat.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Punkt 8 der Begründung wird wie folgt ergänzt:
„Die Wasserentsorgung erfolgt im Trennsystem mit Ableitung des Schmutzwassers im System des AmperVerband Eichenau. Die Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeindewerke Gilching.
Das Plangebiet ist über die fußläufig erreichbaren S-Bahnhöfe sowie die Bushaltestelle Pähler Weg (Linie 952) ausreichend an das ÖPNV-Netz angebunden“.
1.2 Landratsamt Starnberg, Untere  Immissionsschutzbehörde
Das Plangebiet liegt westlich des Starnberger Weges.  Auf dem Grundstück  befin-det sich bereits ein Gebäude, in dem ein Rewe-Markt, ein Getränkemarkt sowie Bü-ros im OG untergebracht sind.
Im Rahmen der Baugenehmigung des bestehenden Einzelhandels wurde eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner (Bericht Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) erstellt. Als Lärmquellen wurden der Parkplatz, die Tiefgaragenzufahrt, Lkw-Anlieferungen inkl. Entladetätigkeiten und die haustechni-schen Anlagen auf dem Dach berücksichtigt.
Die Berechnung des Parkverkehrs (oberirdisch und Tiefgarage) erfolgte gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die für diese Be-rechnung erforderliche Abschätzung der Pkw- Zahlen wird mit Hilfe der in der Stu-die ermittelten Daten und der jeweiligen Netto - Verkaufsfläche bestimmt. In der Verträglichkeitsuntersuchung wurde mit 649 m² Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt und mit 442 m² Verkaufsfläche für den Getränkemarkt gerechnet. Daraus wurden nach Parkplatzlärmstudie 1.851 Pkw-Bewegungen pro Tag für den Einzelhandel ermittelt.
Mit der gemäß Festsetzung A 1.1 zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.350m² berechnen sich nach der Parkplatzlärmstudie 2.160 Pkw-Bewegungen pro Tag, wobei die ebenfalls zulässigen weiteren nicht großflächigen  Einzelhandelsbe-triebe noch nicht berücksichtigt sind.
Die Berechnungsergebnisse der o.g. schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Immissionsrichtwerte bzw. die aufgrund der Vorbelastung z.T. reduzierten Im-missionsrichtwerte an vielen Immissionsorten in der Nachbarschaft bereits durch die bestehende Nutzung nur sehr knapp eingehalten werden können.
Der Gemeinde wird daher dringend nahegelegt, die Auswirkungen der durch den großflächigen Einzelhandel erhöhten Verkaufsfläche und die damit verbundene Steigerung des Pkw-Verkehrs in einer schalltechnischen Untersuchung berechnen zu lassen. Auch eine mögliche Erhöhung des Lieferverkehrs an der nördlichen An-lieferzone (durch Wegfall der getrennten Anlieferung des Getränkemarktes über den südöstlichen Eingangsbereich) ist kritisch zu sehen, da dies zu Überschreitungen  der Immissionsrichtwerte an den nördlichen  Immissionsorten führen kann.
Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorlage der o.g. schalltechnischen Un-tersuchung möglich.
       Es hat eine schalltechnische Untersuchung stattgefunden. Die Stellungnahme        des Ingenieurbüros Greiner, Nr. 210028/5 wurde der Verwaltung am        28.03.2017 übermittelt. Die Verwaltung hat diese Stellungnahme am        30.03.2017 per Email an das Landratsamt Starnberg, Untere Immissions-        schutzbehörde, Frau Letz weitergeleitet.
       Die abschließende Beurteilung ist durch das LRA, Untere Immissionsschutz        behörde mit Schreiben vom 24.05.2017, bei der Gemeinde Gilching eingegan-        gen am 29.05.2017, erfolgt:
„Mit Email vom 30.03.2017 wurde uns die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung Nr. 210028/3 vom 20.12.2010, die im damaligen Baugenehmigungsverfahren erstellt wurde. Die Ergänzung war erforderlich, da sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Änderungen hinsichtlich der zugelassenen maximalen Verkaufsfläche ergeben, was sich auf die Pkw-Bewegungen des Parkplatzes auswirkt.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
·        Aufgrund der Vergrößerung der Verkaufsfläche erhöhen sich rechnerisch die Emissionspegel für den Parkplatz und die Tiefgarage um 0,4 dB(A). Die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft können dennoch weiterhin eingehalten werden.
Die Berechnung wurde mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.350 m² durchgeführt. In dieser Fläche sind allerdings auch die in Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplanes genannten weiteren nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe enthalten. Daher wird der Gemeinde dringend nahegelegt, die Festsetzung A 1.1 an diese Vorgabe anzupassen. Es muss ausgeschlossen sein, dass zusätzlich zu der Verkaufsfläche von 1.350 m² noch weitere Einzelhandelsbetriebe zulässig sind (vgl. S.2 der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner). Bei einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche müssten die Pkw-Zahlen weiter erhöht werden, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten führen würde, an denen die Immissionsrichtwerte jetzt schon erreicht sind (Fl.Nrn. 1325/28 und 1534).        
       Hinsichtlich der Warenanlieferungen und der haustechnischen Anlagen ergeben sich nach Aussage der schalltechnischen Stellungnahme keine Änderungen durch die gemäß Festsetzung A 1.1 zulässigen Nutzungen. Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht-Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) und die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Wesentliche Änderungen von emissionsrelevanten Anlagenteilen oder Betriebsabläufen (z.B. Parkplatz, Anlieferung, haustechnische Anlagen) bedürfen einer schalltechnischen Ergänzung.“
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Vorschlag sollte redaktionell gefolgt werden.
„Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht-Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) und die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Wesentliche Änderungen von emissions-relevanten Anlagenteilen oder Betriebsabläufen (z.B. Parkplatz, Anlieferung, haustechni-sche Anlagen) bedürfen einer schalltechnischen Ergänzung.“
1.3 Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde
Zu den vorgelegten Planunterlagen in genannten Verfahren bestehen von unserer Seite als Untere Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken. Qualifizierte Straßen sind von den Planungen nicht direkt betroffen.
Die bisherige Erschließung des Planareals über die gemeindlichen Straßen Starn-berger Weg sowie Laubaner Straße (zwei festgesetzte Zufahrtsbereiche) bleibt fort-bestehen. In nördlicher Richtung besteht Anschluss an die Staatsstraße 2069 (Rö-merstraße) und somit an das überörtliche Verkehrsnetz.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde
Die Gemeinde Gilching beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel". Ziel der Pla­ nung ist die Aufhebung der baulichen Trennung zwischen dem bereits bestehenden Rewe-Markt und seinem Getränkemarkt. Die Verkaufsfläche des gemeinsamen Marktes soll 1.350 m² betragen.
Standort (Größe des Geltungsbereiches ca. 0,7 ha) befindet sich Ecke Starnberger Weg/Laubaner Straße auf den Flurstücken Nr. 1535/1, 1538/1 TF, 1436/2 TF (Ge­ markung Gilching). Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Gilching (2009) wird der Standort als „Nahversorgungszentrum Starnberger Weg" definiert.
Die Flächen sind im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching als ge­ mischte Baufläche dargestellt. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 11.11.2016) wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Erfordernisse der Raumordnung  und landesplanerische Bewertung
Der geplante Lebensmittelmarkt mit 1.199 m² Verkaufsfläche ist als Einzelhandels­ großprojekt zu bewerten und fällt somit in den Anwendungsbereich der Ziele LEP 5.3: Lage im Raum (vgl. LEP 5.3.1), Lage in der Gemeinde (vgl. LEP 5.3.2) sowie zu-lässige Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3).
Gemäß Gem. LEP 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.
Die Gemeinde Gilching ist im Regionalplan München als Siedlungsschwerpunkt festgelegt (vgl. RP 14 A II Z 3) und daher bis zur Anpassung des Regionalplanes einem Grundzentrum gleichgestellt (vgl. Verordnung über das Landesentwicklungs­ programm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, GVBI 2013 S. 550, BayRS 230-1-5- W). Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte ist  hier gem. LEP 5.3.1 (Z) Lage im Raum zulässig.
Gemäß LEP 5.3.2 (Z) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Laut Zielbegründung sind dies Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit we­ sentlichen Wohnanteilen, oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufi­ gen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personen­ nahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Der Standort kann als städtebaulich integriert bewertet werden, da er sich innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnantei­ len befindet und über einen fußläufigen Einzugsbereich verfügt.
Allerdings geht die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr aus der Begründung nicht hervor. Dies ist im weiteren Verfahren darzulegen und ggf. in die Begründung mit aufzunehmen.
Gemäß LEP 5.3.3 (Z) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroß­ projekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versor­ gung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßpro­ jekte, soweit in ihnen Nahversorgunqsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.
Für den Lebensmittelvollsortimenter bemisst sich die maximal zulässige Verkaufs­ fläche am Nahbereich, der für Gilching  derzeit  18.340  Einwohner  (Stand 31.12.2015) umfasst. Die geplante Verkaufsfläche unterschreitet die sortimentsspe­ zifische  Obergrenze.
Ergebnis
Die Planung entspricht bei Nachweis einer ortsüblichen Anbindung an den ÖPNV grundsätzlich  den Erfordernissen der Raumordnung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Nachweis einer örtsüblichen Anbindung an den ÖPNV wurde schon unter Punkt 1.1.12 angeregt. Diese Anregung wurde in der Begründung unter Punkt 8 nachgekommen.

1.5 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Die Aufstellung des genannten Planes berührt gemäß den vorgelegten Planunterla-gen keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Daher bestehen unsererseits weder Bedenken noch Einwände gegen die Planung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.6 IHK München und Oberbayern
Wir sind mit der genannten Sondergebietsausweisung zur Zusammenlegung des Lebensmittelmarktes mit dem Getränkemarkt und einer Verkehrsfläche von insge-samt 1.350 m² einverstanden. Wir bitten jedoch, die Festsetzung zu präzisieren, in-dem ein Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ ausgewiesen wird. Die Festsetzung „großflächiger Einzelhandel“ ist zu unbestimmt.
Außerdem muss noch genau angegeben werden, welche weiteren nicht großflächi-gen Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden sollen, da wegen der möglichen Summenwirkung dann eine Einzelhandelsagglomeration entstehen könnte, die lan-desplanerisch überprüft werden müsste.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der erste Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer max. Verkaufsfläche (VF) von            1.350 m² „
1.7 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Die Gemeinde Gilching eröffnet dem Lebensmittelmarktes REWE am Starnberger Weg die Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung durch bauliche Verschmelzung mit dem angrenzenden Getränkemarkt. Zu diesem Zweck wird nun ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ mit einer Verkaufsfläche von max. 1.350 m² festge-setzt.
Das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh (GMA) stellt hierzu die städtebauliche Verträglichkeit des Planvorhabens hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im oder außer-halb des Einzugsgebiets sowie auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung fest.
In Anbetracht der Größenordnung der angestrebten Verkaufsflächen in entspre-chender Relation zur Größe des Nahbereichs von Gilching gibt es von unserer Seite keine weiteren Einwendungen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.8 AmperVerband
Das Grundstück ist abwassertechnisch erschlossen. Der Bebauungsplan wirkt sich nicht auf die Belange der Schmutzwasserentsorgung aus.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.9 Deutsche Telekom
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentü-merin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege-sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zum Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg" nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden.
Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) haben wir beigefügt.        Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.
Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet ansonsten ist er unverbindlich.
Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanwei-sung unbedingt zu beachten.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung  der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhande-nen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beach-ten“.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter B Hinweise, Punkt 8  sollte folgendes eingefügt werden:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Un-terbringung  der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten“.
1.10 Energie Südbayern GmbH
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bay-ern GmbH & Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan in deren Namen folgende Stel-lung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Ener-gienetze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtslageplan haben wir beige-fügt. Wir bitten um Beachtung:
-Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten.
-Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitun-gen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter B Hinweise, Punkt 9 sollte folgendes eingefügt werden:
„Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten. Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind“.
1.11 Bayernwerk AG
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Planungsgebiet als Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ ausgewiesen werden soll, um aus den bestehenden zwei getrennten Einzelhandelseinheiten zukünftig eine großflächige Verkaufsfläche zu realisieren.
Hierbei ist zu beachten, dass bei Zusammenlegung von Gebäuden keine doppelte Stromeinspeisung in ein Gebäude bestehen darf. Da für das betreffende Gebäude Starnberger Weg 60 (Fl.Nr. 1535/1, Gem. Gilching) aktuell ein gemeinsam genutzter Stromanschluss für beide Einzelhandelseinheiten vorhanden ist, haben wir die Än-derung des Bebauungsplanes ohne Einwände zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.12 AWISTA
Die Planungen Zusammenlegung der beiden Einzelhandelseinheiten berühren keine Belange des AWISTA.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.13 Polizeiinspektion Germering
Belange der Polizeiinspektion Germering sind nicht berührt. Bedenken oder Ein-wände gegen die Ausweisung eines Sondergebietes für Einzelhandel bestehen nicht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.14 Kreisbrandinspektion Starnberg
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt:
Löschwasserversorgung: Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unse-rerseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Erschießung: Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzli-chen Bedenken.
Zweiter Flucht. und Rettungsweg: Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungs-weges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.15 Gemeinde Gilching, Ordnungsamt
Von Seiten des Ordnungsamtes spricht nichts gegen das genannte Vorhaben.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.

3.        Verwaltung
Aufgrund Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 sollte die Ausfertigung der Aufhebungssatzung sowie die Begründung re-daktionell durch folgende fortlaufende Fußzeile ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
„Seite 1 von 14 des Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 17.07.2017“

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 05.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 19.06.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 05.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 19.06.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2018 13:27 Uhr