Hirtackerweg 3; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 552/6, Gem. Argelsried
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 17.09.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein Gebäude mit folgenden Maßen möglich:
- max. 2 Vollgeschosse
- Dachneigung 22 – 27 °
- Wandhöhe 6,50 m
- Grundfläche 90 m²
- der Fertigfußboden des Gebäudes darf max. 0,30 m über natürlicher oder festgelegter
Geländeoberfläche liegen
Nach den Darstellungen des Antrages auf Vorbescheid soll das Gebäude wie folgt ausgeführt werden:
- Kleinwohnhaus als Doppelhaushälfte
- Wandhöhe 3,55 m
- Firsthöhe 4,00 m
- Dachneigung 10°
- Erdgeschossfußboden 1 m über Gelände
Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:
- Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?
Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.
- Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?
Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.
- Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?
Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Erforderliche Befreiungen können nicht befürwortet werden.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?
Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.
2. Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?
Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.
3. Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?
Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Erforderliche Befreiungen können nicht befürwortet werden.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?
Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.
2. Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?
Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.
3. Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?
Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GRin Brosig nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Datenstand vom 31.03.2022 09:07 Uhr