Festsetzung der Fahrtkosten des ersten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.05.2020 ö beschließend 18

Sachverhalt

Die Reisekostenvergütungen für erste Bürgermeister richtet sich gemäß Art. 48 KWBG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bayer. Reisekostengesetzes (BayRKG).

Nach Art. 19 BayRKG kann der Gemeinderat bestimmen, dass bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung mit Einzelabrechnungen eine Pauschalvergütung gewährt wird.

In den letzten Legislaturperioden wurde jeweils von dieser Pauschalvergütung für Fahrten innerhalb der umliegenden Landkreise (Starnberg, Fürstenfeldbruck und München) sowie der Landeshauptstadt München Gebrauch gemacht. Die Höhe wurde monatlich auf 400,- € festgesetzt.

Nach Auffassung der Verwaltung sollte man diese Regelung beibehalten und die Höhe weiterhin auf 400,- € festlegen.

Der Bürgermeister hat in der vergangenen Wahlperiode auf die Auszahlung der Pauschalvergütung verzichtet und mitgeteilt, dass er dies auch künftig tun wird.

Beschlussvorschlag

Dem ersten Bürgermeister wird für die Benutzung seines Privat-Kfz`s eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 400,- € gewährt. Damit sind alle Fahrten innerhalb des Landkreises Starnberg, Fürstenfeldbruck und München sowie der Landhauptstadt München abgegolten.

Beschluss

Dem E rsten Bürgermeister wird für die Benutzung seines Privat-Kfz`s eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 400,- € gewährt. Damit sind alle Fahrten innerhalb des Landkreises Starnberg, Fürstenfeldbruck und München sowie der Landhauptstadt München abgegolten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(Aufgrund Art. 49 GO ist Bürgermeister Walter an der Beratung und Abstimmung nicht beteiligt.)

Datenstand vom 17.06.2020 07:12 Uhr