Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die weiteren Bürgermeister/innen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.05.2020 ö beschließend 19

Sachverhalt

Die weiteren Bürgermeister (zweite/r bzw. dritte/r Bürgermeister/in) sind ehrenamtlich tätig und somit „Ehrenbeamte/innen“. Nach Art. 53 Abs. 1 KWBG haben Ehrenbeamte/innen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Gemeinde festgesetzt werden muss. Über die Höhe der Entschädigung werden in Art. 53 Abs. 4 KWBG Aussagen getroffen. Dahingehend ist jede Gemeinde in ihrer Entscheidung dahingehend frei, dass sich die Höhe nach „dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter“ richtet.

Die bisherige Regelung war folgende:
Der zweite Bürgermeister erhielt eine monatliche Aufwandsentschädigung ab dem 1.5.2014 in Höhe von 750,- €. Aufgrund der Dynamisierung der Gehälter hat sich die Aufwandsentschädigung auf nunmehr monatlich brutto 898,82 € erhöht.

Im Falle der konkreten Vertretung des ersten Bürgermeisters erhielt er zusätzlich ab dem fünften Vertretungstag 1/30 des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 (z.Zt. 251,42 €/Tag).

Der dritte Bürgermeister erhielt eine monatliche Aufwandsentschädigung von zunächst 450,- €. Aufgrund der Dynamisierung der Gehälter hat sich die Aufwandsentschädigung mittlerweile auf einen Bruttobetrag von 539,30 € erhöht.

Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass es keine einheitliche Regelung innerhalb der Gemeinden gibt. Bis zur Sitzung wird noch eine Auflistung der Landkreisgemeinden vorgelegt.

Aus Sicht der Verwaltung hat sich jedoch die derzeitige Regelung bewährt, so dass vorgeschlagen wird, diese Regelung auch für die Legislaturperiode 2020 – 2026 mit aufgerundeten Beträgen (900,- € bzw. 540,- €) zu übernehmen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Aufwandsentschädigung des 2. Bürgermeister wird nach Art. 53 Abs. 1 KWBG auf monatlich 900,- € festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Besoldungserhöhungen dynamisiert.

  1. Die Aufwandsentschädigung des 3. Bürgermeisters wird nach Art. 53 Abs. 1 KWBG auf monatlich 540,- € festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Besoldungserhöhungen dynamisiert.

  1. Im Falle der konkreten Vertretung erhält der weitere Bürgermeister ab dem 5. Vertretungstag 1/30 des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16.

Diskussionsverlauf

GRin Brosig stellt den Antrag auf Kürzung der Dienstaufwandsentschädigung um 10% für den Zweiten und Dritten Bürgermeister.

GR Pilgram beantragt, die Aufwandsentschädigung auf den Stand zu Beginn der Legislaturperiode 2014/202 0 festzulegen.

Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung der weitergehende Antrag ist, wird zunächst darüber abgestimmt.

Beschluss

  1. Die Aufwandsentschädigung des Zweiten Bürgermeisters wird nach Art. 53 Abs. 1 KWBG auf monatlich 900,- € festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Besoldungserhöhungen dynamisiert.

  1. Die Aufwandsentschädigung des Dritten Bürgermeisters wird nach Art. 53 Abs. 1 KWBG auf monatlich 540,- € festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Besoldungserhöhungen dynamisiert.

  1. Im Falle der konkreten Vertretung erhält der weitere Bürgermeister ab dem 5. Vertretungstag 1/30 des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
(Aufgrund Art. 49 GO ist der Zweite und Dritte Bürgermeister, Herr Fink und Herr Lenker, an der Beratung und Abstimmung nicht beteiligt.)

Datenstand vom 17.06.2020 07:12 Uhr