7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

VORABANMERKUNGEN der Verwaltung:
Nr. 1:
Die hier gegenständliche 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) (nachfolgend „TÄ-FNP“) liegt unverändert in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Gemeinderat, während der aktuell im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)“ (nachfolgend „BP“) weiterhin in der Zuständigkeit des Gremiums Bauausschuss liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufeinander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren. Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zum BP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.
Nr. 2:
Die TÄ-FNP ging inhaltlich aus dem Aufstellungsverfahren zum „sachlichen Teilflächennutzungsplan ‘Freiflächenphotovoltaik‘ gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB hervor. Nachfolgende Abwägungsvorschläge setzen auf dem Stand der beschlossenen Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 05.07.2021) nach der zweiten Planauslegung des Vorverfahrens auf. Sofern aktuell vorgetragene Einwendungen den bisherigen aus dem Vorverfahren inhaltlich entsprechen, gilt die seinerzeitige Abwägung fort:
-        mit der Maßgabe, dass bisherige Abwägungsausführungen in puncto Konzentrationsflächenplanung für die TÄ-FNP nichtig sind und
-        sofern nachfolgend nichts anderes dargelegt wird.


1.        Die Planunterlagen zur TÄ-FNP i.d.F.v. 21.09.2021 lagen in der Zeit vom 07.10. bis einschließlich 08.11.2021 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte im eigenen Schreiben vom 23.11.2020 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch den Einwendungsführer in der erstmaligen Planauslegung zum vormaligen sachlichen Teil-FNP-Verfahren vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 26.11.2020/ 14.01.2021 zum seinerzeitigen Bauleitplanverfahren ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Gemeinderat ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 26.01.2021 gefolgt und das Ergebnis ist dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Das überarbeitete Blendgutachten in der Fassung vom 15.09.2021 zeige, dass auch bei der Betrachtung sämtlicher in der 7. Teiländerung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Photovoltaikflächen keine oder nur vernachlässigbare Reflexionen an den betrachteten Immissionsorten zu erwarten sind.
Darüber hinaus werden noch folgende Anregungen geäußert:
-        Im Plan sei an der Nordseite der Fläche 3 und an der Südseite der Fläche 4 (südlich der A 96 gelegene Flächen) die Schutzbepflanzung eingetragen worden, die im Bebauungsplanverfahren festgesetzt wurde. Man weise die Gemeinde darauf hin, dass diese Bepflanzung in der Abbildung 4 der Begründung fehlt.
-        Unter Punkt 4.2 der Begründung fehle die Nennung des Immissionsortes „Gebäude Gut Hüll". Weiterhin empfehle man, das Gutachten genauer zu bezeichnen (Verfasser, Datum).
-        Punkt 4.3 der Begründung und 1.3.1 des Umweltberichts:
       Man weise darauf hin, dass die Firma Müller-BBM nicht in Hamburg, sondern in Planegg ansässig ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Punkte sind richtig, sie sollten daher redaktionell ergänzt bzw. korrigiert werden.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Zu der o.g. Planung sei bereits mit Schreiben vom 16.11.2020 Stellung genommen und es seien keine grundsätzlichen Einwände geäußert worden. Die vorliegenden Änderungen veranlassten keine veränderte Bewertung. Daher stehe die Planung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Die geplanten Flächen zur 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes für "Freiflächenphotovoltaik" lägen innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG. Neben einer Betrachtung als Luftfahrthindernis nach § 31 Abs. 3 LuftVG und Senderschutz § 18 a LuftVG sei insbesondere eine Betrachtung der Blendwirkung auf an- und abfliegende Luftfahrzeuge zu treffen. Hierzu sei ein Blendgutachten eines dafür geeigneten Ingenieurbüros oder Institutes zu beauftragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Blendgutachten der Fa. SolPEG GmbH, Hamburg vom 15.09.2021 untersucht unter Punkt 4.8 potentielle Blendwirkungen auf den dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zuzurechnenden Flugverkehr und kommt zu dem Schluss, dass die Simulation für die – letztlich relevanten – Landeanflüge (bei Abflügen besteht kein oder nur sehr eingeschränkter Sichtkontakt des Piloten zum Boden) keine Reflexionen durch die PV-Anlage zeigt; der Flugverkehr ist mithin von potentiellen Reflexionen nicht betroffen.


1.1.5        Regionaler Planungsverband München

Der Einwendungsführer teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Staatliches Bauamt Weilheim

Es wird mitgeteilt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden keine grundlegenden Bedenken gegen die 7. Änderung des Flächennutzungsplans.
Auf dem Grundstück FI.Nr. 671/1 der Gemarkung Argelsried komme der Umgriff des vorliegenden FNP in der Zone IIIB des beantragten Wasserschutzgebiets der Stadt Germering (Kennzahl 2210783460001) zu liegen.
Zudem befänden sich die Flächen zum Großteil im vorgeschlagenen Vorranggebiet der Wasserversorgung Germering (Kennzahl 2810793300002). Aus diesem Grund verweise man auf das LfU-Merkblatt „Planung und Errichtung von Freiflächen­Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
zum in Ausweisung befindlichen Wasserschutzgebiet:
Der westliche Teilbereich der nördlich der BAB 96 am westlichsten gelegenen SO-Fläche liegt innerhalb des Umgriffes des unverändert in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserbrunnen I und II der Stadt Germering, speziell in deren weiterer Schutzzone W IIIB, die den äußeren Randbereich des Wasserschutzgebietes darstellt und in der u.a. des Areal des Gewerbeparks Gilching-Süd gelegen ist. § 3 der Wasserschutzgebiets-Verordnung regelt die verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen, Nr. 2 konkret den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Danach sind Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit potentiell wassergefährdenden Stoffen in einer W IIIB-Zone zulässig, wenn die Maßgaben der Anlage 2 zur Verordnung eingehalten werden (z.B. doppelwandige Ausführung, Aufstellung in einem Auffangraum, Ausrüstung mit einem Leckanzeigegerät).
Die Realisierung des Gewerbeparks Gilching-Süd in besagter Zone zeigt auf, dass unter bedarfsgemäßer Berücksichtigung vorgenannter Maßgaben Gewerbeansiedlungen für das Grundwasser gefahrlos möglich sind. Die Nutzung Freiflächen-PV und die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes schließen sich nicht aus, sofern bei der baulichen Errichtung keine grundwasserlöslichen oder -gefährdenden Stoffe sowie keine Herbizide, Fungizide oder Pestizide in größerem Umfang verwendet werden. Wie im Gewerbegebiet auch kann der Nachweis hierfür aber immer nur im Bauantragsverfahren für jedes Einzelvorhaben erbracht werden. Das Merkblatt Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“ des LfU zeigt die erforderlichen Voraussetzungen auf und ist jeweils zu beachten.

zum vorgeschlagenen Vorranggebiet:
Nach Kenntnis der Verwaltung handelt es sich bei dem angesprochenen Vorranggebiet für Wasserversorgung derzeit nur um einen Vorschlag des Wasserwirtschaftsamtes ohne Verbindlichkeit.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens habe der Einwendungsführer bereits zum zugehörigen BP Stellung genommen. Dieser entspreche zumindest einem Teil der nun betroffenen Flächen.
Ergänzend wird zu folgenden Aspekten Stellung genommen:
Durch das Vorhaben würden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Zentrales Ziel des BBodSchG sei es, Bodenfunktionen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Eingriffsregelung des BNatSchG sei nach § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 2 BauGB solle mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Das BNatSchG fordere zudem, dass Eingriffe in den Boden als Bestandteil des Naturhaushalts möglichst zu vermeiden, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen sind.
Vorgaben, welche einer sogenannten Agri-PV-Nutzung entgegenstehen, stünden den Bemühungen einer flächensparenden, möglichst hochwertigen Mehrfachnutzung (Gemüseanbau besser als Beweidung) teilweise entgegen. Man rege daher an, eine landwirtschaftliche Nutzung durch entsprechende Regelungen zu fördern bzw. zu ermöglichen. Insbesondere die angesprochene Limitierung auf 3 m Höhe in der nachgeordneten Planungsebene könne ein Ausschlusskriterium für eine entsprechend wirtschaftliche Mehrfachnutzung darstellen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie den umfangreichen Ausführungen in Begründung und Umweltbericht sowie den bisherigen Abwägungen zu den Planauslegungsverfahren zu entnehmen ist, stellt die gesamte Planung auf eine minimale Versiegelung und durch den zumindest temporären Entzug der Flächen von der Intensivlandwirtschaft auf den größtmöglichen Schutz von Grund, Boden und vor allem auch des Grundwassers ab; die naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsregelung wird angewandt.
Auch wenn die Forderung der Zulässigkeit von Agri-PV-Nutzung nicht der originäre Zuständigkeitsbereich des Einwendungsführers als Wasserschutzbehörde ist, soll nachfolgend erläutert werden, warum diese spezielle Art der Freiflächen-PV im Aufstellungsverfahren des BP nicht berücksichtigt wurde:
Eine Doppelnutzung von Fläche durch Landwirtschaft und Freiflächen-PV muss grundsätzlich durch die Grundeigentümer gewollt und mitgetragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Daneben verlangt Agri-PV für die Bewirtschaftung durch landwirtschaftliches Großgerät eine besondere Anordnung der PV-Module. Entweder sind sie auf eine solche Höhe aufzuständern, dass eine Unterfahrung durch besagtes Großgerät gefahrlos möglich ist, was aber unter beispielhafter Zugrundelegung der Höhe eines Mähdreschers von ca. 3,8 m eine untere Mindesthöhe von 4,5 – 5 m erfordert und zzgl. der eigentlichen PV-Modulhöhe von 2,5 – 3 m letztlich zu einer Gesamthöhe von dann 7 – 8 m führen würde. Dies entspräche der Höhe der auf Fl.Nr. 701, Gemarkung Argelsried privilegiert errichteten Lagerhalle, die sowohl von der BAB 96 als auch der S-Bahnlinie vor der südöstlich angrenzenden Waldkulisse weithin sichtbar ist. Die jetzt im BP festgesetzte Maximalhöhe der PV-Module von 3 m ohne parallele landwirtschaftliche Nutzung greift in der Höhe deutlich weniger ins Landschaftsbild ein und wird mithin bevorzugt.
Eine weitere Alternative für Agri-PV ist das vertikale Montieren von PV-Modulen (Wandform) in paralleler Anordnung. Die dazwischen stattfindende Landwirtschaft verlangt zwischen den Reihen entsprechend große Abstände für die Bewirtschaftung durch das Großgerät. Auch beim Einsatz von bifacialen Modulen (gewinnen Energie auf Vorder- und Rückseite) müssten die Wände entsprechend hoch ausfallen, um annährend den Energieertrag zu erzielen, der durch die vorliegende Bauleitplanung ermöglicht wird, was sich u.a. wieder negativ auf das Landschaftsbild auswirken würde.
Ein weiterer wesentlicher Punkt gegen das Zulassen von Agri-PV im vorliegenden Planungsfall ist die aus Versicherungsgründen erforderliche Einzäunung der PV-Felder, die aus Flächeneffizienzgründen regelmäßig nahe an den äußeren PV-Modulreihen steht und mithin keine ausreichenden Bewegungs- und Wendeflächen für das landwirtschaftliche Großgerät ermöglicht.


1.1.8        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zum Bereich der Flächennutzungsplanänderung lägen nach gegenwärtigem Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:
D-1-7933-0139 „Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung und Siedlung der Bronze- und Urnenfelderzeit"
D-1-7833-0263 „Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung"
D-1-7933-0025 „Straße der römischen Kaiserzeit mit begleitenden Materialentnahmegruben (Teilstück der Trasse Augsburg-Salzburg)"
D-1-7834-0382 „Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur, Schnurkeramik) sowie Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der späten Latènezeit"
D-1-7834-0368 „Wüstung des Mittelalters und der frühen Neuzeit ("Kleßheim")".
Zudem sei aufgrund bodenkundlicher Informationen (Lössvorkommen) im gesamten Planungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Siedlungsbefunden der Vor- und Frühgeschichte zu rechnen. Zusätzlich zu den bereits genannten Nekropolen gäben zahlreiche Einzelhügel und kleinere Grabhügelfelder im Umkreis (D-1-7833-0275, D-1-7933-0109, D-1-7933-0254, D-1-7834-0291, D-1-7833-0292) Anlass zur Vermutung weiterer Bestattungsplätze.
Diese Denkmäler seien gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitze aus Sicht des Einwendungsführers Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe biete der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stünden die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes laute: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi. Es sei zu beachten, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)Denkmälern entnehme man bitte der eigenen Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es sei daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4 - 5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen könnten durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Zudem seien regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürften daher der Absprache mit den Denkmalbehörden. Informationen hierzu finde man unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal_pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürften Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.
Der Einwendungsführer stimme der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Keines der fünf genannten Bodendenkmäler liegt innerhalb des Instruktionsbereiches der TÄ-FNP, weswegen auch keine zeichnerische oder textliche Aufnahme in die Planunterlagen erfolgen kann.
Ansonsten gelten auch hier die Erlaubnis- und Anzeigepflichten von Art. 7 und 8 Bay-DSchG, worauf unter Nr. 4.11 des parallel in Aufstellung befindlichen BP hingewiesen wird.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es sich bei der Planungsfläche um bereits intensiv landwirtschaftlich bearbeiteten Boden handelt und die Eingriffe durch die Gründungen der PV- zzgl. Nebenanlagen ebenfalls nur oberflächennah erfolgen werden. Von einer Beeinträchtigung potentieller Bodendenkmäler ist demnach nicht auszugehen.


1.1.9        Die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Kempten

Längs der Bundesautobahnen dürften Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Dies gelte auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürften bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen sei in die zeichnerische Darstellung des Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanes – soweit möglich – aufzunehmen.
Weiterhin bitte man darum, den Hinweis, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen­Bundesamt bedürfen, in den textlichen Teil des Flächennutzungsplanes aufzunehmen. Bauvorhaben, die nicht den Vorgaben eines Bebauungsplans entsprechen, bedürften der Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
Bei der Errichtung von Werbeanlagen sei darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit der Bundesautobahn nicht beeinträchtigt wird. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliege ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Auf § 33 StVO wird verwiesen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungen können aufgrund Ihrer Konkretheit nur bedingt Bestandteil der Abwägung zur TÄ-FNP sein und sind primär im parallel laufenden BP-Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen. Es ist aber festzuhalten, dass der BP die relevanten Bauverbots- und -beschränkungszonen sowohl in der Planzeichnung als auch unter den Hinweisen mit Zeichenerklärung nachrichtlich wiedergibt. Die Aufnahme des Hinweises bezüglich der Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt kann unterbleiben, da er nur die geltende Gesetzeslage nach § 9 FStrG wiedergeben würde. Werbeanlagen sind innerhalb des Plangebietes nicht vorgesehen.


1.1.10        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Dieser Flächennutzungsplan dürfe bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung sei dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll sei ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann (Schwengelrecht/ Anwenderecht).
Weiterhin müsse gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben.
Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, seien von den Betreibern in jedem Fall zu dulden.
Man weise ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Durch diese Planung würden ca. 50 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Diese Flächen stünden langfristig nicht mehr der Erzeugung von Nahrungsmitteln zur Verfügung. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehe man den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungen wurden sowohl in den Auslegungen zum vormaligen sachlichen Teil-FNP-Verfahren als auch in denen zum parallel in Aufstellung befindlichen BP-Verfahren mehrfach vorgetragen, abgewogen und das Beschlussergebnis dem Einwendungsführer mitgeteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle vollinhaltlich darauf verwiesen.
Die Überplanung der bisherigen Landwirtschaftsflächen für eine künftige PV-Nutzung kann nur deshalb erfolgen, weil sie durch die Grundeigentümer hierfür vertraglich gesichert zur Verfügung gestellt werden.

aus dem Bereich Forsten:
Mit der 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehe aus forstfachlicher Sicht Einverständnis. Die PV-Anlagen würden an mehreren Stellen direkt an Waldflächen angrenzen. Sollten PV-Module näher als eine Altbaumlänge an die Waldbestände heran installiert werden, seien Sachschäden durch umstürzende Bäume im Fall von Sturmereignissen nicht auszuschließen. Es wird daher angeregt, Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und PV-Betreiber im Vorfeld privatrechtlich zu regeln.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die privatrechtliche Regelung von Haftungsfragen ist ein probates Mittel zur Klärung von Aspekten, die innerhalb der Bauleitplanung als Baurechtsgebungsverfahren des öffentlichen Rechts nicht abschließend regelbar sind. Vorliegend setzt der parallel aufgestellte BP zur Regelung der überbaubaren Fläche eine äußere Baugrenze fest, an die herangebaut, von der aber auch beliebig zurückgeblieben werden kann. Die sich letztlich tatsächlich ergebenden Abstände zwischen PV-Modulen und Waldbestand sind im Rahmen der Plangebung nicht abschließend verifizierbar, weshalb eine Einigung zwischen Waldbesitzer und PV-Anlagenbetreiber nur bilateral privatrechtlich möglich und – entgegen der Forderung des Einwendungsführers – erst zum Zeitpunkt der Baurealisierung praktikabel ist.


1.1.11        Kreisbrandinspektion Starnberg

Zur eigenen Stellungnahme vom 03.05.2021 sei nichts zu ergänzen. Die hier gegebenen Hinweise könnten 1 zu 1 übernommen werden.
Sonderfall „Photovoltaikfreiflächenanlage":
Lägen Funktionsgebäude (Trafostationen/ Übergabestationen) der baulichen Gesamtanlage bzw. die Photovoltaikfreiflächenanlage selbst mehr als 50 m von einer öffentlichen, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche entfernt, sind Feuerwehrzufahrten nach DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr" zur Erschließung dieser erforderlich. Im Bereich der Photovoltaikfreiflächenanlage seien Flächen für die Feuerwehrumfahrung ebenfalls nach DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr" auszuweisen. Es empfehle sich, das Photovoltaikfeld durch Fahrgassen zu unterteilen, um im Brandfall auch einen Löschangriff im Bereich der innen liegenden Elemente zu ermöglichen. Des Weiteren dienten diese Fahrgassen als Brandschneisen. Man empfehle, in den „textlichen Hinweisen" folgenden Satz unter dem Unterpunkt „Brandschutz" aufzunehmen:
„Zur Vermeidung von unkontrollierten, nicht beherrschbaren Flächenbränden im Bereich der Photovoltaikfreiflächenanlage ist sicherzustellen, dass der Grasbewuchs nicht mehr als 0,40 m hoch wird. Die regelmäßige Mahd ist im Sinne einer Ausmagerungsmahd so durchzuführen, dass eine Extensivwiese entsteht.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungen wurden sowohl in den Auslegungen zum vormaligen sachlichen Teil-FNP-Verfahren als auch in denen zum parallel in Aufstellung befindlichen BP-Verfahren mehrfach vorgetragen, abgewogen und das Beschlussergebnis dem Einwendungsführer mitgeteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle vollinhaltlich darauf verwiesen.
Ergänzend:
Der parallel aufgestellte BP sieht innerhalb der Baufenster keine Unterteilungen für Feuerwehrumfahrungen, Fahrgassen o.ä. vor. Diese sollen im Rahmen der Baurealisierung – ggf. unter bedarfsweiser Hinzuziehung der örtlichen Feuerwehr – konkret ausgestaltet werden. Auch ist anzuführen, dass der vorgeschlagene Hinweis bereits unter Nr. 4.6 der Begründung zum BP mit aufgenommen wurde.


1.1.12        Polizeiinspektion Germering

Bei der Errichtung der Photovoltaikanlagen in der direkten räumlichen Nähe zur BAB 96 sei eine Blendwirkung der Photovoltaikanlagen und somit Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu verhindern und somit auszuschließen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Blendgutachten der Fa. SolPEG GmbH, Hamburg vom 15.09.2021 hat u.a. an vier Messpunkten (Immissionsorten) innerhalb der Straßentrasse der BAB 96 potentielle Blendwirkungen der beidseits der Straße geplanten PV-Anlagen auf den Straßenverkehr untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Verkehrsteilnehmer eine geringfügige, theoretische Wahrscheinlichkeit für Reflexionen besteht. Diese lägen allerdings überwiegend außerhalb des für Fahrzeugführer relevanten Sichtwinkels und seien daher zu vernachlässigen. Auch sei aufgrund der Geländestruktur, des Bewuchses von Büschen und Bäumen und insbesondere aufgrund des Lärmschutzwalls überwiegend kein direkter Sichtkontakt zur Immissionsquelle vorhanden.


1.1.13        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

Das zur Überplanung anstehende Gelände eigne sich aufgrund seiner räumlichen Lage, Nähe zur Autobahn A 96, wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohem Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO. Mit dem dargelegten Planvorhaben bestehe aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.14        Handwerkskammer für München und Oberbayern

Das Verfahren zur sachlichen Teilflächennutzungsplanung der Gemeinde Gilching solle nun als siebtes Flächennutzungsplanänderungsverfahren weitergeführt werden; ein weiteres Blendgutachten für alle neun neu dargestellten Teilflächen sei in Auftrag gegeben worden und bestätige auch für die übrigen, bisher nicht untersuchten sechs Teilflächen eine nur geringfügige potentielle Blendwirkung. Die Einwendungsführerin bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bauleitplanverfahren und hält an ihrer Stellungnahme von November des vergangenen Jahres zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren fest.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme vom 17.11.2020 war Bestandteil der Abwägung in der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2021, das Ergebnis wurde der Einwendungsführerin mitgeteilt. Insofern wird die aktuelle Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

Der Einwendungsführer sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Er prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Einwendungsführers würden von der Planung wegen der Nähe der Bahnstrecke Nr. 5541 sowie durch die kreuzende 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328 berührt.
Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden allerdings keine Bedenken:

Hinweise Bahnstrecke 5541:
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Einwendungsführer hatte im Rahmen der zweiten Planauslegung zum vorangegangenen sachlichen Teil-FNP selbst folgende Ergänzung vorgetragen, die an dieser Stelle nochmals wiedergegeben werden soll, da sie die zugehörige Abwägung bereits beinhaltet:
„Die Gemeinde hat während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die vorgetragenen Einwendungen nochmals überprüft. Im parallel in Aufstellung befindlichen BP sind ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 - 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt. Somit bestehen keine Bedenken.“
Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

110 kV-Bahnstromleitung:
Generell dürfe bei Baumaßnahmen die Standsicherheit der Bahnstromleitungsmasten durch evtl. durchzuführende Ausgrabungen/ Bodenabtragungen in keinem Fall gefährdet werden. In Zusammenhang mit der baulichen Nutzung sollte darauf hingewiesen werden, dass im Nahbereich von 110-kV-Bahnstromleitungen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Beeinflussung auftreten können. Störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) könnten im Bereich von beabsichtigten Unterbauungen des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitungen durchgeführt werden, seien mit dem Leitungsbetreiber, der DB Energie GmbH, zuvor abzustimmen.
Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung seien nur eingeschränkt möglich und bedürften der Zustimmung des Betreibers der 110-kV-Bahnstrom-leitung. Die Schutzabstände zur spannungsführenden Leitung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den feuerpolizeilichen Vorschriften seien – auch während der Baudurchführung – einzuhalten. Der Bestand und Betrieb der 110-kV Bahnstromleitung zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung müsse auf Dauer gewährleistet sein. Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für Bauwerke innerhalb der Gefährdungsbereiche sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde erforderlich.
Änderungen am Geländeniveau (z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürften im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Unter den Leiterseilen müsse mit Eisabwurf gerechnet werden.
Es sei zu beachten, dass der Einwendungsführer nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Beteiligung erfolge über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im FNP die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, dies gilt analog für vorliegende TÄ-FNP. Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der SO-Flächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden können.
Wie der Gesamt-FNP aus dem Jahre 2005 enthält auch die TÄ-FNP die Trassenverläufe von Hochspannungsfreileitungen in nachrichtlicher Darstellung. Konkretisierende Festsetzungen zu bspw. Mastschutzradien oder Schutzkorridoren sind Bestandteil der nachgeordneten BP-Planung – siehe Festsetzungen zu Projektfläche 1 im aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP für die vier Projektflächen südlich der Autobahn.
Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Unterbauung der Bahnstromleitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist und vor Durchführung von Baumaßnahmen immer eine Vorabstimmung des Anlagenerstellers mit allen betroffenen Sparten erfolgt.
Die Koordinierungsstelle der DB AG ist gesondert im aktuellen Auslegungsverfahren gehört worden (siehe nachfolgenden Punkt 1.1.16).


1.1.16        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu dem o.a. Verfahren:
Gegen den Bauleitplan bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der Einwendungsführerin und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Der Geltungsbereich der 7. Teiländerung des o.g. Flächennutzungsplanes tangiere die 110-kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 329.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in der Stellungnahme der DB Energie GmbH mit Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 10.05.2021 (dem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der Einwendungsführerin aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/ Bauherr. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor und bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit.

beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH:
Man habe den Flächennutzungsplan auf die Belange der Einwendungsführerin – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft. Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schutzstreifens mit Nutzungseinschränkungen bzgl. Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) und Bepflanzungen im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zu rechnen ist. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben von ü.NN-Höhen (z.B. für Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
Die Standsicherheit der Maste müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden. Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1: 1,5 abgetragen werden.
Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein.
Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den man die Zustimmung zur Bebauung gebe, von den eigenen 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die vorgebrachten Anregungen weitestgehend inhaltsgleich sind, darf auf die Abwägungsausführungen unter vorstehender Nr. 1.1.15 vollinhaltlich verwiesen werden.


1.1.17        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem überplanten Bereich befänden sich von der Einwendungsführerin betriebene Versorgungseinrichtungen. Zu den Anlagen nehme man wie folgt Stellung:

110-kV-Freileitung:
Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes verliefen die 110-kV-Freileitungen Anschluss Argelsried, Ltg. Nr. J281, mit einer Schutzzone von 25,00 m beiderseits der Leitungsachse und die 110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81, mit einer Schutzzone von 27,50 m beiderseits der Leitungsachse.
Man bitte, die Trasse der Hochspannungsleitungen mit der dazugehörigen Schutzzone, entsprechend dem beiliegenden Plan, in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) sei ohne Gewähr. Maßgeblich sei der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.
Innerhalb der angegebenen Schutzzonen seien die Pläne für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen usw.
Weiterhin bitte man, bei der Aufstellung und der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise bezüglich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:
Der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen seien zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählten u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen. Des Weiteren sei, um nicht vorhersehbare Störungen beheben zu können, eine Ausnahmeerlaubnis für ein ggf. beabsichtigtes zeitlich begrenztes Betretungsverbot erforderlich.
Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungsschutzzonen könne man nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe sei in jedem Fall mit der Einwendungsführerin abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen seien Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.
In diesem Zusammenhang mache man bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Bei Photovoltaikanlagen sei der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen. Dies sollte bereits bei der Ausweisung von Flächen für Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.
Man weise auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen müsse unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.

20-kV-Freileitung:
Am Rand des Geltungsbereiches auf der FI.Nr. 784 Gemarkung Argelsried befinde sich eine 20-kV-Freileitung des Unternehmens. Zur näheren Erläuterung habe man einen Lageplan beigelegt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man bitte, die fehlende 20-kV-Freileitung im Flächennutzungsplan zu ergänzen und den nachfolgend angegebenen Schutzzonenbereich in die Unterlagen aufzunehmen.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen betrage in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten könnten sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung mache man darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit­ und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Auf die zu beachtenden Punkte (Mindestabstände, Beschädigung durch Eis, Schattenwurf usw.) werde man im Bebauungsplanverfahren näher eingehen.

Fernmeldekabel:
Der Vollständigkeit halber möchte man darauf hinweisen, dass im Gemeindegebiet auch Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH verlaufen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die 110-kV-Freileitungen sind nachrichtlich in der Planzeichnung der TÄ-FNP dargestellt. Die 20-kV-Freileitung liegt nördlich der Autobahn und verläuft zwischen zwei SO-Flächen in Richtung Geisenbrunn, so dass eine zeichnerische Berücksichtigung im Plan nicht möglich ist. Konkretisierende Festsetzungen zu bspw. Mastschutzradien oder Schutzkorridoren sind dann Bestandteil der nachgeordneten BP – siehe Festsetzungen zu Projektfläche 1 im aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP für die vier Projektflächen südlich der Autobahn. Haftungs-, Grundstückszugangs- und sonstige über die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinausreichende Detailpunkte sind in bilateralen privatrechtlichen Erklärungen zwischen den beiden Betroffenen (Einwendungsführerin und PV-Anlagenersteller) bedarfsgemäß im Rahmen der Baurealisierung zu klären.
Auch hier ist festzuhalten, dass eine Unterbauung der Freileitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist und vor Durchführung von Baumaßnahmen immer eine Vorabstimmung des Anlagenerstellers mit allen betroffenen Sparten erfolgt.


1.1.18        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Die Einwendungsführerin habe bereits mit den Schreiben VM-8197 vom 17.12.2020 und OH-9946 vom 30.04.2021 ausführlich zum Teilflächennutzungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" Stellung genommen. Diese Schreiben seien nach wie vor gültig und zu beachten. Man habe keine weiteren Einwände gegen die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplans.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die 380/ 110-kV-Freileitung Oberbrunn – Oberbachern ist nachrichtlich in der Planzeichnung der TÄ-FNP dargestellt. Konkretisierende Festsetzungen zu bspw. Mastschutzradien oder Schutzkorridoren sind dann Bestandteil der nachgeordneten BP – siehe Festsetzungen zu Projektfläche 1 im aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP für die vier Projektflächen südlich der Autobahn. Haftungs-, Grundstückszugangs- und sonstige über die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinausreichende Detailpunkte sind in bilateralen privatrechtlichen Erklärungen zwischen den beiden Betroffenen (Einwendungsführerin und PV-Anlagenersteller) bedarfsgemäß im Rahmen der Baurealisierung zu klären.
Auch hier gilt, dass eine Unterbauung der Freileitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist und vor Durchführung von Baumaßnahmen immer eine Vorabstimmung des Anlagenerstellers mit allen betroffenen Sparten erfolgt.


1.1.19        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens verlaufe die Gastransportleitung Egmating – Kissing (EK26/2600) DN500/PN70 mit Begleitkabel. Diese Leitung verlaufe quer durch das Sondergebiet südlich des Hüllbergholzes bzw. nördlich der Autobahn auf Höhe Ortsteil Hüll. Eine Beschädigung oder Gefährdung der Anlage müsse unbedingt ausgeschlossen werden.
Der Schutzstreifen der Leitung sei 8 m breit (je 4 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen sei durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.
Man bedanke sich für die Aufnahme und Darstellung der Gastransportleitung in den Unterlagen, bitte jedoch weiterhin um Aufnahme der Auflagen aus dem eigenen Schreiben vom 08.04.2021 in die Begründung sowie die Einhaltung und Berücksichtigung dieser Auflagen im weiteren Verfahrensverlauf sowie den nachfolgenden Bauleitplanverfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gastransportleitung ist in der Planzeichnung der TÄ-FNP in nachrichtlicher Übernahme dargestellt und in der Legende als Planzeichen mit der Erläuterung „Hauptgasleitung, unterirdisch (freizuhaltende Schutzbereiche werden in verbindlicher Bauleitplanung geregelt)“ wiedergegeben. Eine darüber hinausgehende Aufnahme in die Planbegründung ist nicht erforderlich.
Die hier gegenständliche übergeordnete Bauleitplanung gewährt noch keinerlei Baurecht, sie dient ausschließlich als Planungsgrundlage für die konkretisierende Bauleitplanung. D.h. erst nach Vorliegen eines BP bestünde im Rahmen der Baurealisierung eine Eingriffsmöglichkeit in Grund und Boden. Aktuell werden nur die vier südlich der Autobahn gelegenen SO-Flächen mit einem BP überplant. Der Zeitpunkt für die nördlich gelegenen ist noch nicht terminiert, jedoch kann bereits heute bestätigt werden, dass die Einwendungsführerin zu gegebener Zeit erneut beteiligt werden wird und Schutzzonen bzw. -bereiche nur in Abstimmung mit ihr festgelegt werden.


1.1.20        Energie Südbayern GmbH, Fürstenfeldbruck

Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG nehme man wie folgt Stellung:
In der näheren Umgebung befänden sich keine Mitteldruck-/ Hochdruckleitungen der Energienetze Bayern/ Energie Südbayern. Auf die Hochdruckleitung der Bayern Gas wird hingewiesen.
Einen Übersichtslageplan habe man beigefügt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.21        AWISTA, Starnberg

Es wird mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.22        Amperverband, Olching

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange habe man mit Schreiben vom 26.10.2020 die Gelegenheit gehabt, zum vorhergehenden Bauleitverfahren „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Freiflächenphotovoltaik" und Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" eine Stellungnahme abzugeben. Durch die aktuelle Flächennutzungsplanänderung würden die Flächen für Photovoltaikanlagen vergrößert.
Hinsichtlich abwassertechnischer Belange seien zur aktuellen Fassung des Flächennutzungsplans vom 21.09.2021 keine weiteren bzw. ergänzenden Ausführungen erforderlich.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.23        Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.24        Bayerischer Bauernverband, Weilheim

Die für die PV-Freiflächenanlagen vorgesehenen Sondergebietsflächen seien derzeit intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die sich zudem durch besonders gute Böden auszeichnen. Diese Flächen würden dann für die landwirtschaftliche Nutzung und der Produktion von Nahrungsmitteln nicht mehr zur Verfügung stehen und ein Teil dieser Flächen würde dauerhaft versiegelt sein. Der hohe Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche werde die bereits bestehende Bodenknappheit für die Landwirtschaft massiv verstärken. Auch wenn es verständlich sei, dass zur Beschleunigung der Energiewende die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen notwendig ist und die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche durch grünordnerische Maßnahmen, wie eine extensive Nutzung und der Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel, erfolgt, sollte man auch bedenken, dass Flächen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mindestens genauso wichtig und notwendig sind. Nicht unterschätzt werden dürfe auch die Bedeutung der landwirtschaftlichen Flächen als Existenzgrundlage für die Familienbetriebe vor Ort, auf ihre Arbeitsplätze und ihre Kaufkraft.
Aufgrund der Umzäunung dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtig werden. Die südöstlich angrenzenden Waldflächen müssten weiterhin ungehindert zur Bewirtschaftung und Pflege zugänglich sein.
Weiterhin müsse gewährleistet werden, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar und bestehen bleiben.
Von Seiten des Ortsobmanns werden zu dem Vorhaben als Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende keine Einwendungen vorgetragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im FNP die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, dies gilt analog für vorliegende TÄ-FNP. Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der SO-Flächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden können.
Bei der Sicherung der für die angedachte PV-Nutzung vorgesehenen Grundstücks(teil)-flächen bzw. bei der Aufstellung der Umzäunung ist auf die Einhaltung des aus dem Nachbarrecht sich ergebenden „Schwengel- oder Anwenderechts“ bei angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu achten. In Ermangelung eines eigenen Nachbarrechtsgesetzes gelten in Bayern diesbezüglich die Regelungen des AGBGB. Es wird auch darauf geachtet, dass Agrarflächen durch Bewirtschaftungsgerät anfahrbar bleiben.
Dem befürchteten „hohen Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche“ ist entgegenzu-halten, dass der Boden nicht dauerhaft bebaut und damit versiegelt, sondern für einen Zeitraum von zunächst bis zu 30 Jahren (mit optionaler Verlängerung gem. BP-Fest-setzung 3.6 Satz 2) überbaut und damit nur temporär einer im Falle der Schafbeweidung sogar verbesserten Agrarnutzung zugeführt wird, was ihn der bisherigen intensiven Bewirtschaftung mit u.a. Nitrateintrag entzieht und ihm Zeit für eine Renaturierung gibt (ökologische Aufwertung durch Bodenruhe mit einhergehender Zunahme der Biodiversität).
Zum Hinweis der Bedeutung der landwirtschaftlichen Flächen als Existenzgrundlage für die Familienbetriebe vor Ort, auf ihre Arbeitsplätze und die Kaufkraft ist auszuführen, dass die Grundeigentümer und Landwirte ihre Flächen freiwillig für eine PV-Nutzung zur Verfügung stellen und aus dieser neuen Nutzung ebenso Einnahmen generieren werden.
Der BP setzt unter Textfestsetzung 3.6 Satz 4 für die Zeit nach Ablauf der PV-Nutzung sowohl die Rückbaupflicht als auch die Folgenutzung gemäß der bisherigen FNP-Dar-stellung „Fläche für die Landwirtschaft“ fest.
Über die abschließenden Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinaus besteht immer auch die Möglichkeit der bilateralen privatrechtlichen Regelung von Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber im Rahmen der plannachfolgenden Baurealisierung.


1.1.25        Gemeinde Gilching, Ordnungsamt

Seitens des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung als Straßenverkehrsbehörde werden keine Einwände erhoben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.26        Gemeinde Gauting

Mit der vorgelegten geänderten Planung der Gemeinde Gilching seien keine Belange der Gemeinde Gauting betroffen und somit keine Einwände vorzubringen. Dies betreffe auch den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.27        Gemeinde Alling

Gegen die Planung bestehen seitens der Gemeinde Alling keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Herr A., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn), gem. Unterzeichnung in Funktion als 2. Bürgermeister, 1. Vorsitzender Waldbauernvereinigung und Jagdvorsteher Argelsried-Geisen-brunn

Anmerkung der Verwaltung:
Die Einwendungen wurden ausdrücklich in beiden parallel in Auslegung befindlichen Bauleitplanverfahren vorgebracht, eine inhaltliche Aufschlüsselung und entsprechende Zuordnung zum jeweiligen Verfahren erfolgte nicht. Nachfolgende Abwägungsvorschläge ergehen daher ebenso einheitlich für beide Bauleitplanverfahren.

Einwendungen:
Der Gemeinderat habe die Erweiterung des Förderkorridors auf 200 m südlich der BAB 96 beschlossen, sofern es laut Vorlage der Bauverwaltung die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand, vorhandene Bebauung, etc. es zulassen. Es sei angeraten worden, das Planungsbüro Sing GmbH damit zu beauftragen, alle Konzentrationsflächen und damit die jetzt ausliegenden Projektflächen zu prüfen und entsprechend anzupassen.
Leider sei vom Planungsbüro keine objektive Begutachtung der topographischen und baulichen Gegebenheit durchgeführt, sondern rein die wirtschaftlichen Aspekte in den Vordergrund gestellt worden.
Bezeichnend sei schon allein die Tatsache, dass die seit über 15 Jahren bestehende Halle eines land­ und forstwirtschaftlichen Betriebes völlig ignoriert wurde. Solche Hallen seien weitverbreitet und Teil der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Allein die Bauhöhe von 5,50 m bzw. 7,50 m Firsthöhe als einen negativeren Aspekt für das Landschaftsbild zu bewerten als die 3,00 m hohen Photovoltaikpanele sei ebenfalls bezeichnend und lasse eine objektive Bewertung anzweifeln.
Tatsache sei, dass an der Halle zum Ausgleich ein Biotop für Molche und Amphibien angelegt wurde. Schlingnatter, Ringelnatter und Kreuzottern seien hier zu Hause sowie 3 verschiedene Krötenarten und Molche. Das Feuchtbiotop sei eingesäumt durch eine Hecke insbesondere mit Schlehen als Biotop für den stark gefährdeten Neuntöter. Weit und breit befinde sich keine Wasserstelle, sodass dieses Feuchtbiotop für viele Tiere die einzige Wasserstelle ist.
Im Gegenzug werde der Eingriff der ca. 20 Hektar umfassenden Photovoltaikanlage südlich der BAB 96 in das Landschaftsbild aufgrund der Vorbelastung und intensiven Landwirtschaft als gering bewertet und somit Ausgleichsmaßnahen mit einem geringen Faktor angesetzt.
Tatsache sei jedoch, dass trotz der Vorbelastungen durch Autobahn und Überlandleitungen das Gebiet eine erhebliche Bedeutung für die Kurzzeitnaherholung hat. Auch dieser Aspekt sei völlig ignoriert worden. Es fehlten grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Festsetzungen zur optischen Abschirmung durch gezielte Anordnungen von Strauchhecken.
Ein weiterer Punkt sei, dass die gesamte PV-Fläche als Jagdfläche nicht mehr im Sinne des Gesetzes bewirtschaftet werden kann und somit aus der Jagdfläche herausfällt.
D.h. auf der Länge von ca. 1,3 km verbleibe ein Korridor von 0 – 150 m Offenland zwischen Jagdnachbarn, dem Wald und Zaun. Diese Enklave werde sich jagdlich selbständig nicht mehr nutzen lassen, wenn keine entsprechenden Schutzstreifen eingestellt werden.
Jagdlich schaffe das PV-Feld 3 zwischen Halle und Wald die größten Probleme. Zwischen FI.Nr. 697/1 und FI.Nr. 779/7 bleibe nur noch ein jagdrechtlich direkter Zugang von ca. 40 m zu der verbleibenden Jagdfläche Richtung Gut Hüll. Das ergebe einen untragbaren Zustand für die Jagdhege.
Auch müsse der Feldweg zwischen PV-Feld 2 und PV-Feld 3 herausgemessen und in einer Mindestbreite von 7 m als grüner Korridor angelegt werden, damit z.B. zwischen den Zäunen genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen und das Wild einen entsprechenden Fluchtweg offen hat. Eine zufriedenstellende Lösung/ Abhilfe der Konfliktpunkte sei die Herausnahme der PV-Fläche 3. Mit ca. 1,4 ha ergäben sich lediglich 3% der im Verfahren befindlichen 9 Projektflächen.

Antrag:
1.        Die Teilflächen FI.Nr. 699 und FI.Nr. 700 beinhalten derart große Störfaktoren, dass sie im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan keine Berücksichtigung für eine PV-Freianlage finden können. Die Teilflächen der Fl.Nrn. 699 und 700 müssten aus der Planung gestrichen werden.
2.        An der Südseite von FI.Nr. 779/7 und FI.Nr. 780 müsse mindestens eine einzeilige Strauchhecke als Einstand für Wild und zur optischen Abschirmung als grünordnerische Maßnahme festgesetzt werden.
3.        Der noch nicht amtlich vermessene Feldweg müsse herausgemessen und der Örtlichkeit angepasst werden. D.h. der Weg 452/2 müsse im Zuge dieser Maßnahme mit FI.Nr. 779/4 auch der öffentlichen Widmung entsprechen. Betroffen seien die FI.Nrn. 700, 699, 698 Gemarkung Argelsried.
4.        Südlich der Autobahn am Hüller Weg sei im Bereich der FI.Nr. 686/2 ebenfalls zur Abschirmung eine grünordnerische Maßnahme erforderlich. Von der Böschung der Autobahnunterführung bis zu der Benjes-Hecke sei der Bereich (ca. 100 m) mit einer Heckenbepflanzung zu schließen. Damit könne das ganze PV-Areal Richtung Feldweg Griesbergstraße in die Landschaft sehr gut eingebunden werden.

Begründung:
Die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes weise in den 9 Teilflächen eine mögliche Umsetzung von Photovoltaikfreiflächen von über 50 Hektar aus. Einschließlich der Autobahn werde hier ein Areal von über 60 ha eingezäunt. Da sei es schon sehr verwunderlich, dass hier an keinem einzigen Punkt örtliche Gegebenheiten wie eine optische Abschirmung oder jagdliche Eingriffe in der Beurteilung eine Berücksichtigung finden. Das Vorgehen werde als „rücksichtslos" empfunden.
Der Einwendungsführer habe immer darauf hingewiesen, dass bei der Erweiterung des Korridors auf 200 m in Teilbereichen sensibel auf die Umgebung geachtet werden muss. Jetzt müsse er feststellen, dass alles immer unter den Tisch gekehrt wird. Die Gemeinde sei im Aufstellungsverfahren und damit könne man nicht gelten lassen, dass hier schon Verträge ausgehandelt sind und der Gemeinde gesagt wird, dass man dem jetzt auch so zustimmen muss. Der Gemeinderat bestimme, ob hier Änderungen in der Planung einen Sinn haben. Die eigenen Einwände machten keine 5% des PV-Parks aus, die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen erforderlich sind. Der Einwendungsführer bittet, die im Antrag gestellten Vermeidungsmaßnahmen zur Minimierung der vorhandenen Beeinträchtigungen zu unterstützen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorverfahren:
Die vorliegende Ausweisung der neun SO-Flächen ist das Resultat einer zu Beginn des vorangehenden Bauleitplanverfahrens „sachlicher Teilflächennutzungsplan“ erfolgten Komplettuntersuchung des Gemeindegebietes; der Gemeinderat hatte dies in seiner Sitzung vom 25.06.2019 beschlossen und die Verwaltung damit beauftragt. Im sich entwickelnden Prozess definierten sich die Flächen entlang der BAB 96 heraus. Die Voruntersuchungen zu den nunmehr im Folgeverfahren der 7. TÄ-FNP dargestellten SO-Flächen erfolgten transparent und nachvollziehbar, die Beratungen und Beschlussfassungen dazu im Gemeinderat nachweislich in öffentlichen Sitzungen und mindestens mit klarem Mehrheitsbeschluss.
Vorliegend hat sich die Gemeinde entschieden, aus den beidseits der Autobahn dargestellten SO-Flächen zunächst nur die südlich der Autobahn gelegenen über einen BP als Projektflächen zu entwickeln. Die SO-Flächen sind im Vergleich zu anderen im Gemeindegebiet aufgrund der Grundsätze des Landesentwicklungsprogrammes, der raumordnerischen Vorgaben des Regionalplanes München sowie der Richtlinien des Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von Freiflächen-PV entwickelt worden.
Daneben wurden diverse andere Faktoren für die finale Ausweisung der Planungsflächen beachtet, diese sind u.a. die Ortslagen mit Ortsteilen. Naturschutzgebietskategorien sind grundsätzlich zu beachten, für diese SO-Ausweisung aber nur sekundär, da solche Flächen nicht überplant werden. Für anderweitig eingeplante Vorrangflächen, z.B. Abbaugebiete, gilt dasselbe, da diese aus raumordnerischer Sicht eine übergeordnete Funktion haben.
Das Ergebnis der Voruntersuchung war, dass es für eine Freiflächen-PV nach heutigem Stand keine geeigneteren Flächen im Gemeindegebiet gibt als die ausgewiesenen. Die Flächen wurden aufgrund der ökologisch und ökonomisch günstigsten Standortfaktoren ausgewiesen. Eine ausschließliche Betonung von wirtschaftlichen Aspekten – wie dies der Einwendungsführer unterstellt – lag bei der Ausweisung nicht vor; einer solchen Planung wäre der Gemeinderat nicht gefolgt.

Lagerhalle:
Die Ausweisung der SO-Flächen erfolgte aus objektiven Gesichtspunkten. Die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand oder vorhandene Bebauungen wie die Lagerhalle wurden in der Gesamtuntersuchung sowie in der Detailbetrachtung miteinbezogen. Die Behauptung, die seit über 15 Jahren bestehende Halle eines land­ und forstwirtschaftlichen Betriebes sei bei der Planung völlig ignoriert worden, ist haltlos. Diese hat Baurecht im Außenbereich über eine privilegierte Baugenehmigung und wird in den Planungen dadurch berücksichtigt, dass sie über die getroffenen Darstellungen bzw. Festsetzungen weder in ihrem derzeitigen Betrieb noch in einer künftig denkbaren Entwicklung beeinträchtigt wird. Vielmehr wurde der Hallenbetrieb sowohl im der Gemeinde vorliegenden Blendgutachten als auch in der überschlägigen Ermittlung der von dieser ausgehenden Staubemissionen untersucht und bei der Planung durch Heckenpflanzstreifen nördlich und südlich auf benachbartem Privatgrund adäquat berücksichtigt. Eine Aufnahme in die Instruktionsbereiche der TÄ-FNP sowie des BP ist aufgrund des bestehenden Baurechts und nicht gegebener städtebaulicher Regelungserfordernis nicht notwendig.
Über die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinaus wurde dem Hallenbetreiber, der nicht der Einwendungsführer ist, durch den künftigen PV-Anlagenbetreiber mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2021 privatrechtlich der Vorschlag auf Zusicherung unterbreitet, dass zum einen keinerlei Ansprüche aufgrund von Staubentwicklung oder Steinschlag durch den Betrieb des Hackschnitzellagers geltend gemacht und zum anderen nachweisliche Mehrkosten für die Brandversicherung des Hackschnitzellagers übernommen werden. Seitens des Hallenbetreibers wurde bis zum Zeitpunkt des Fertigens dieser Sitzungsvorlage nicht darauf eingegangen.
Überdies sind Feldstadel Teil der bayerischen Kulturlandschaft. Es handelt sich bei der gegenständlichen Halle jedoch nicht um einen althergebrachten Feldstadel zur Lagerung von beispielsweise Heu oder zur Unterstellung von landwirtschaftlichem Gerät, sondern um einen Betrieb im planungsrechtlichen Außenbereich, der über die erteilte Genehmigung der Hackschnitzellagerung hinaus diese und auch Brennholz herstellt, lagert und verkauft und hierfür die Außenflächen des Grundstücks großzügig in Anspruch nimmt.

Zuwegung:
Die aktuelle Zuwegung und Erreichbarkeit der Lagerhalle wird durch die Planung nicht berührt. Besagte Heckenpflanzungen nördlich und südlich der Halle auf benachbartem Privatgrund sind um 1 m zurückversetzt herzustellen, um dem Anwende-/ Schwengelrecht Genüge zu tun.

Wasserfläche:
Die Ausweisung des Baurechts für Freiflächen-PV tangiert nicht das Vorhandensein von Wasserstellen auf dem Hallengrundstück Fl.Nr. 701 oder in dessen Umgebung. Das vom Einwendungsführer bezeichnete „Feuchtbiotop“ ist kein amtlich kartiertes Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG, sondern Resultat der Natur- und Landschaftsschutzauflage Nr. 86 des Baugenehmigungsbescheids zur Kompensierung des baulichen Eingriffs in den Außenbereich – vergleichbar den naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen in der Bauleitplanung. Während besagte Auflage die Kompensierung durch Anpflanzungen vorschreibt, wurde vor Ort stattdessen eine eingegrünte Wasserfläche angelegt, deren zumindest gleichwertiges Ziel es sein dürfte, Löschwasserreserve für die Holzlagerung zu sein.
Für das Plangebiet selbst, das bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, gelten die Ergebnisse der vorliegenden Relevanzprüfung und Brutvogelkartierung aus 2020, die keine der aufgeführten Arten nachweist. Eine Biodiversität kann und sollte sich aber empirisch durch die Errichtung der großflächigen Freiflächen-PV und die damit einhergehende Erholung des Bodens einschl. verminderter Befahrung im Laufe der Jahre einstellen.

Landschaftsbild:
Der laut BP für die südlich der Autobahn befindlichen Projektflächen als überbaubare Fläche festgesetzte einzäunbare Bereich beläuft sich auf insgesamt 15,19 ha. Es ist nochmals zu betonen, dass planungsrechtliche Intention vorliegender Bauleitplanung die Ausweisung von Baurecht für Freiflächen-PV als wesentlicher Beitrag der Gemeinde Gilching zur Überleitung der Energiegewinnung auf erneuerbare Quellen ist. Wesensart einer solchen Anlage ist, dass sie nicht auf oder an Gebäuden, sondern in der Fläche stattfindet und umso ertragreicher ist, je größer sie ausfällt. Großflächigkeit ist demnach erklärtes Planungsziel, ein Eingriff in das Landschaftsbild wird dadurch aber wie bei nahezu jeder baulichen Anlage im Außenbereich stattfinden. Aufgabe der Gemeinde ist es, diesen Eingriff auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Das wird vorliegend durch die Begrenzung der Höhe aller Anlagenteile auf max. 3 m und das Aufgreifen der gegebenen Geländetopographie sichergestellt. Aufgrund der Trassen der Autobahn und der Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen als jeweils erhebliche Zäsur weist das Landschaftsbild in diesem Bereich bereits eine erhebliche Vorbelastung auf. Die Freiflächen-PV selbst wird dagegen nur aus dem Nahbereich einsehbar sein, begrenzt im Norden durch die Autobahn und deren Sichtschutzwälle, im Süden und Osten durch die angrenzenden Waldflächen und von Westen aufgrund der örtlichen Topographie.
Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nicht allein aufgrund der so gegebenen geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit dem Faktor 0,1 angesetzt, sondern auch aufgrund der geplanten Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Planungsgebiets, was im Umweltbericht dezidiert dargelegt wird. Der Ausgleichsbedarf wurde gemäß der einschlägigen Literatur (Praxisleitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2014) fachlich korrekt ermittelt.

Erholung:
Das Areal wird auch künftig für die Bevölkerung über das vorhandene Wegenetz zur Verfügung stehen. Aufgrund der sehr hohen Lärmbelastung durch die hoch frequentierte Autobahn und auch den Betrieb der bereits besprochenen Lagerhalle ist eine Erholung in deren Nahbereich jedoch nicht möglich. Ruhe und eine „Kurzzeitnaherholung“ werden Erholungssuchende erst in den rückwärtigen Waldbereichen und damit außerhalb der PV-Fläche finden. Exakt diese entlang von Bahn- bzw. Autobahntrassen gegebene Vorbeeinträchtigung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die parallel dazu verlaufenden Flächen auf einer Korridortiefe von 200 m für eine Anlagenförderung gem. EEG freizugeben.
Zudem beabsichtigt der künftige Anlagenbetreiber, mit Bautafeln eine Art Energielehrpfad zu gestalten, der analog zu den existierenden Wind- und Photovoltaikenergiestandorten Berg, Fuchstal, Lamerdingen, Rott, Walkertshofen, Igling, Egling usw. sehr positiv von der Bevölkerung, Besuchern und Schülergruppen angenommen wird. Grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Festsetzungen zur optischen Abschirmung fehlen nicht, da sich die Freiflächen-PV in die vorhandene Landschaft einfügt. Teilweise werden die PV-Felder eingegrünt, insbesondere durch die Ausgleichsflächen. Auf eine Kompletteingrünung besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sie wird auch nicht seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes gefordert.

Jagd:
Für das Wild besteht durch die BAB 96 eine nahezu unüberwindbare Barriere, ein Wechsel ist außerhalb der Wegeunterführungen ausgeschlossen. Die Bauleitplanung sieht entlang der BAB 96 zwischen dieser und dem Anlagenzaun einen mindestens 15 m breiten Raum vor, der auch als Wildkorridor nutzbar ist. Die eingezäunten Flächen der Freiflächen-PV selbst sind nicht mehr als Jagdflächen nutzbar.
Flächen innerhalb eines BP sind per lege bereits befriedet und damit Jagdruheflächen i.S.v. § 6 BJagdG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayJG. Autobahnnahe, intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen als Offenlandbereiche sind für Rehwild und sonstiges Niederwild nicht attraktiv, da es in umliegender Nähe keine Möglichkeiten zur Deckung gibt und die Schnellstraßentrasse besagte kaum überwindbare Barriere darstellt. Der jagdrechtlich direkte Zugang von 40 m von Fl.Nr. 697/1 auf Fl.Nr. 779/7 ist für Wild relativ unbedeutend, da sich Wildtiere grundsätzlich nicht an Flurstücks- bzw. Gemeindegrenzen halten. Außerdem befindet sich das PV-Feld 3 nicht in direkter Verbindung zu Fl.Nr. 679/1. Die Ansicht, dass das PV-Feld 3 zwischen Halle und südlichem Wald große Probleme mit sich bringt, kann nicht geteilt werden. Auf den Freiflächen der Fl.Nrn. 698 und 699 kann aus dem angrenzenden Waldgebiet wechselndes Wild sehr gut bejagt werden. Engstellen sind in der Jagdpraxis an vielen Stellen an der Tagesordnung. Sie stellen keine Bereiche dar, welche von der Jagd ausgeschlossen werden, da sich das Wild ständig in seinem Territorium frei bewegt.
Die Herausnahme von 15,19 ha aufgrund der Befriedung führt zu einer Verringerung der bejagbaren Fläche von rund 3 %, ausgehend von 512 ha, welche unmittelbar an der Autobahn situiert ist. Dem gegenüber steht ein jährlicher Stromertrag aus erneuerbaren Quellen in Höhe von ca. 17,8 Millionen Kilowattstunden (17,8 GW). Das entspricht dem jährlichen Strombedarf von etwa 4.500 Haushalten.

Wegebreite:
Eine Teilfläche der in der TÄ-FNP dargestellten Projektfläche 3 liegt auf dem westlichen Randbereich des Grundstückes Fl.Nr. 700, welches über die Verlängerung der unter der Autobahn hindurchführenden Kreuzlinger Straße erschlossen ist. Vor Ort verläuft der Weg noch anders, als er vermessen ist, weshalb die Gemeinde derzeit das entsprechende Widmungsverfahren für die Fläche des Bestandsweges durchführt. Ziel ist, dass die Gemeinde weiterhin Eigentümerin der Wegefläche bleibt. Eine amtliche Vermessung des Weges wird dann zeitnah erfolgen, avisiert ist eine Wegbreite von 4 m. Zwischen den Zaunumgrenzungen der PV-Felder 2 und 3 wird an jeder Stelle ein Minimalabstand von ca. 5,11 m gegeben sein. Diese Durchfahrtsbreite erstreckt sich auf eine Länge von ca. 30 m und verläuft gerade, das kurze Wegstück ist mithin von beiden Fahrtrichtungen voll einseh- und damit einschätzbar.
Innerhalb des Gemeindegebietes gibt es viele solcher nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldwege, auf denen Begegnungsverkehr nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme möglich ist. Eine Breite von 7 m, wie sie der Einwendungsführer fordert, weist keiner davon auf; Wohngebiete werden in Gilching vergleichsweise mit einer Straßenbreite zwischen 5 und 6 m erschlossen. Auch das Regenrückhaltebecken der Autobahn im Bereich der Unterführung grenzt direkt an den besagten Weg und darüber an das Grundstück Fl.Nr. 701 an, ist ebenfalls entlang des Weges eingezäunt und ein Passieren desselben ist sowohl durch Nutzfahrzeuge als auch Wild möglich.

zum Antragspunkt 1:
Aus Sicht der Verwaltung findet für diese Flächen durch die Planung eine adäquate Konfliktbewältigung statt, weshalb eine Herausnahme aus der Planung nicht begründbar ist.
zum Antragspunkt 2:
Eine einreihige Hecke zur optischen Abschirmung für Wild auf den Fl.Nrn. 779/7 und 800 ist nicht notwendig. Bei der Freiflächen-PV handelt es sich um ein statisches Objekt, an welchem sich Wildtiere nicht stören. Einstand und Deckung bietet der unmittelbar südöstlich angrenzende Wald.
zum Antragspunkt 3
Eine Wegeberichtigung findet aktuell statt – siehe obige Ausführungen.
zum Antragspunkt 4: 
Eine Heckenpflanzung in diesem Bereich ist nicht notwendig, da von der alten Römerstraße aus die Freiflächen-PV aufgrund der Topographie nicht sichtbar sein wird. Ab der Römerstraße ist der Wirtschaftsweg ohnehin nur noch für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.
Der BP im Parallelverfahren umfasst eine Fläche von brutto ca. 17,3 ha, wovon netto 15,19 ha für die PV eingezäunt werden. Die restlichen offenen 2,11 ha bestehen überwiegend aus Ausgleichs- und Wildkorridorflächen. Ein ebensolches Flächenverhältnis ist bei einer späteren konkretisierenden Bauleitplanung für die nördlich der BAB 96 gelegenen SO-Flächen anzunehmen, weshalb anderslautende Behauptungen abwegig sind.
Zur permanent vorgetragenen Forderung des Einwendungsführers des vollständigen Eingrünens der künftigen PV-Anlage ist zu betonen, dass es sich bei diesen Anlagen um solche der Gewinnung erneuerbarer Energie handelt, die den technischen Fortschritt verkörpern und nicht vor der Öffentlichkeit zu verstecken sind. Auch die benachbarte, das Landschaftsbild dominierende Lagerhalle wurde nicht vollständig eingegrünt.
In der Kabinettssitzung vom 15.11.2021 hat die bayerische Staatsregierung ein verbessertes Klimaschutzgesetz mit ambitionierten Klimazielen auf den Weg gebracht: Der Freistaat soll bis 2040 klimaneutral werden, die Staatsregierung bis 2023. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett im Rahmen der Haushaltsklausur verabschiedet. Bis zum Jahr 2030 sollen außerdem 65 Prozent der Treibhausgas-Emissionen eingespart werden. Um diese Ziele zu erreichen, wurde das bestehende Maßnahmenpaket noch einmal erweitert. Aktuell rund 125 Maßnahmen sind in fünf Aktionsfeldern vorgesehen, in puncto erneuerbare Energien und Stromversorgung ist eine davon der Einsatz von PV entlang von Autobahnen.
Die Gemeinde Gilching erfüllt mit vorliegender umfangreicher Planung diese landesrechtlichen Vorgaben bereits heute. Sie ermöglicht die erste Freiflächen-PV in dieser Größenordnung innerhalb des Landkreises Starnberg, weitere könnten z.B. entlang der Autobahn oder auch der S-Bahnlinie in Nachbargemeinden folgen. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Anlagen mittel- bis langfristig ebenso zur (bayerischen) Kulturlandschaft zu zählen sind, wie es z.B. bei den Windkrafträdern im Norden der Republik mittlerweile der Fall ist.


1.2.2        Herr B., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn)

Anmerkung der Verwaltung:
Auch hier wurden die Einwendungen ausdrücklich in beiden parallel in Auslegung befindlichen Bauleitplanverfahren vorgebracht, eine inhaltliche Aufschlüsselung und entsprechende Zuordnung zum jeweiligen Verfahren erfolgte nicht. Nachfolgende Abwägungsvorschläge ergehen daher ebenso einheitlich für beide Bauleitplanverfahren.

Einwendungen:
Punkt 1:
Den von der Gemeinde zugesicherten Abstand mit Bepflanzung zur Fl.Nr. 701 begrüße der Einwendungsführer sehr. Dieser ersetze jedoch nicht einen angemessenen Abstand und die von der Gemeinde festgelegte privatrechtliche Regelung. Vor einer Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. des Bauausschusses müsse eine privatrechtliche Regelung zur Schadensregulierung ins Grundbuch der Anrainer eingetragen werden. Es liege ihm noch keine vertragliche Regelung vor.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe die zugehörigen Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.1.
Ergänzend:
Der Einwendungsführer fordert einen „angemessenen Abstand“, definiert ihn jedoch nicht näher. Die Gemeinde sieht in der im BP-Verfahren beidseits der Halle auf benachbartem Privatgrund verbindlich festgesetzten Randheckenbepflanzung und durch die jederzeit mögliche Ergänzung (nicht „festgelegt“ wie behauptet) durch privatrechtlich abzuschließende Vereinbarungen zwischen ihm und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber eine adäquate Lösung. Die Notwendigkeit eines zuzüglichen „angemessenen Abstandes“ wird nicht gesehen. Außerdem steht es dem Einwendungsführer frei, auf die ihm mit Schreiben vom 30.06.2021 unterbreiten Zusicherungsvorschläge des künftigen Anlagenbetreibers einzugehen, denen er bislang – Stand heute – nicht nähergetreten ist.

Punkt 2:
Herausnahme der Problemfläche Fl.Nr. 700 wegen nicht geregelter Zufahrt zu dem dahinter liegenden Waldgrundstück, der Abstandsproblematik und der Schaffung einer Gefahrenstelle durch die entstehende Engstelle am vorhandenen Feldweg ohne Ausweichmöglichkeit.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe die zugehörigen Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.1.
Ergänzend:
Grundstück Fl.Nr. 700 soll künftig über Fl.Nr. 699 mit erschlossen werden können. Eine entsprechende Grundbuchsicherung ist aktuell in Vorbereitung. Eine Herausnahme von Fl.Nr. 700 aus der Planung ist mithin nicht erforderlich.

Punkt 3:
Gleichbehandlung der Flächen im Sondergebiet, Einbettung der Fl.Nr. 701 in die Flächennutzungsplanänderung als Sondergebiet zur Herstellung und Verarbeitung biogener Brennstoffe. Nur so könne ein Nebeneinander richtig beurteilt werden. (vergleichbar in Frieding geschehen).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Halle des Einwendungsführers wurde als „Halle mit Remise“ für die Art der gewerblichen Tätigkeit „Lagerung von Holz-Hackschnitzeln“ nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert genehmigt, für sie besteht dadurch im Außenbereich Baurecht. Da Freiflächen-PV sich auf keinen Privilegierungstatbestand berufen kann, ist für ihre Zulässigkeit eine Bauleitplanung erforderlich. Gemeinden haben Bauleitpläne nur dann aufzustellen, wenn es städtebaulichen Regelungsbedarf gibt. Aufgrund des vorliegenden Baurechts gilt dies nicht für das Grundstück des Einwendungsführers, weshalb es planaußerhalb verbleibt.

Punkt 4:
Die Freiflächen-PV-Anlage sei in den Anfangszügen als Bürgeranlage beworben worden und nur so würde ein derart großer Eingriff akzeptiert werden. Man möge in den geforderten Veröffentlichungen die Art und den Umfang der möglichen finanziellen Beteiligungen schildern. (dieser Punkt sei bei seinem letzten Einspruch nicht behandelt worden).
Der Vertragsentwurf, der ihm zur eigenen Einstandsfläche vorliegt, beschreibe die mögliche Beteiligung der Bürger über die Energiegenossenschaft Fünfseenland. Hiermit werde die beschriebene Möglichkeit der Bürgerbeteiligung von 40% eingefordert.
Alleine Bauamt und Gemeinderat könnten den Bebauungsplan gestalten. So hätten beide die Verantwortung darüber, ob rücksichtslos die gesamte mögliche Fläche ausgenutzt wird und wie die Anlage sich in die Landschaft integriert. Vorgaben wie "die 200 m sind nun zwingend notwendig" oder das Aufbauen eines Termindruckes seien sehr fragwürdige Beschlussvorlagen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Aufgabe der Bauleitplanung ist die Schaffung von Baurecht, nicht dessen Umsetzung. Ihr Ziel ist hier die Ermöglichung von großflächiger Freiflächen-PV als Beitrag der Gemeinde Gilching zur Energiewende. Der Einwendungsführer deckt mit seinem Gewerbe zur Verarbeitung von Holz als eine Art von Energieträger den Bedarf nach Wärmeenergie. Die PV-Anlagen decken als eine Art der Gewinnung von erneuerbarer Energie den stetig steigenden Bedarf nach sauberem, d.h. CO2-frei generiertem Strom, weswegen ein willkürliches Zurückbleiben hinter den zur Verfügung stehenden Flächen ökologisch und auch ökonomisch nicht begründbar wäre.
Zur Kritik des Einwendungsführers an den „fragwürdigen Beschlussvorlagen“ darf erwähnt werden, dass sämtliche bisherigen Abwägungen im vormaligen Aufstellungsverfahren zum sachlichen Teil-FNP und auch im parallel durchgeführten BP-Verfahren in den Gremien entweder voll oder nahezu einstimmig beschlossen wurden und mithin eine klare politische Mehrheit zu den seitens der Verwaltung erarbeiteten und vorgestellten Planungen gegeben ist.
Eine Rechtfertigungspflicht der Gemeinde gegenüber dem Einwendungsführer hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommanditisten der Betreibergesellschaft besteht grundsätzlich nicht. Es darf an dieser Stelle aber auf den in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2021 wiederum einstimmig gefassten Beschluss verwiesen werden, dass die Gemeinde zugunsten der Gemeindewerke Gilching KU und der Energie-Genossenschaft Fünfseenland eG vollumfänglich auf eine unmittelbare Beteiligung an der Betreibergesellschaft verzichtet. Dieserart wird sichergestellt, dass die Einnahmen an den der Gemeinde zugänglichen Gesellschaftsanteilen allen Einwohnern gleichermaßen zu Gute kommen.
Es ist dem Einwendungsführer selbstverständlich unbenommen, die Beteiligung an seiner Einlagefläche im Sinne seiner Bürgerbeteiligungs-Ausführungen vollumfänglich für die Öffentlichkeit freizugeben und so mit gutem Beispiel voranzugehen.
Zum vorgetragen Aspekt der „Akzeptanz“ der PV-Anlage in der Bevölkerung darf abschließend auf die geringe Zahl der Einwendungsschreiben von Bürgerseite bei diesen Großplanungen verwiesen werden: in beiden Bauleitplanverfahren haben sich insgesamt drei Bürger (inkl. Einwendungsführer) geäußert; von einer Akzeptanz in der Bevölkerung ist demnach zweifellos auszugehen.


2.        Sofern der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen sollte, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten, der Feststellungsbeschluss zu fassen und die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 08./ 17.11.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn i.d.F.v. 21.09.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 21.09.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planunterlagen auszufertigen, die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starnberg) nach § 6 Abs. 1 BauGB einzuholen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam werden zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 08./ 17.11.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn i.d.F.v. 21.09.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 21.09.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planunterlagen auszufertigen, die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starnberg) nach § 6 Abs. 1 BauGB einzuholen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam werden zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Datenstand vom 31.01.2022 12:17 Uhr