Keltenstraße 5 a, Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1230/9, Gemarkung Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1230/9 liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Römerstraße I“, hier Teiländerung i.d.F. vom 15.06.1981. 

Da nur im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans - und nicht wie hier vorliegend in einem einfachen Bebauungsplan - Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden können, wird der Antrag im Genehmigungsverfahren bearbeitet.
Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Teiländerung Römerstraße I i.d.F. vom 15.06.1981 und im Übrigen nach § 34 BauGB.

Der Bebauungsplan enthält folgende Festsetzungen:
Baugrenze (zeichnerische Darstellung):
Der festgesetzte Bauraum ist nicht vermasst. Eine Maßangabe des Bauraumes kann daher nur mit zirka Angaben erfolgen. Der Bauraum hat demnach eine Größe von ca. 13 x. 12 m. Das geplante Gebäude soll mit einer überbauten Fläche von 104,90 m² errichtet werden.

Gestalterische Festsetzungen: 
Hauptgebäude: Satteldach mit bis zu 35° Dachneigung sowie einer vorgegebenen Firstrichtung. 
Diese Festsetzungen werden eingehalten. 

Geschossigkeit
Zulässig ist ein Gebäude mit I+D 
Auch diese Festsetzung wird eingehalten, da das Dachgeschoß zwar ausgebaut wird, jedoch kein Vollgeschoss darstellt. 

Flächen für Garagen (Baufenster, zeichnerische Darstellung): 
Hier ist ein Carport mit bekiestem Flachdach geplant. Dieser soll jedoch zum Teil außerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet werden, wofür eine Befreiung erforderlich ist. Diese kann Seitens der Verwaltung gewährt werden.

Nachdem die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans geprüft wurden, muss das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB geprüft werden.
Demnach ist dieses zulässig, wenn es sich hinsichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.
Das Gebäude soll wie folgt errichtet werden:
überbaute Fläche Wohnhaus: 104,90 m²
Wandhöhe: 4,90 m
Firsthöhe: 7,26 m

In der direkten Umgebung (Goldmacherweg 1) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 189 m²
Wandhöhe: 6,29 m
Firsthöhe: 8,39 m

Das Gebäude fügt sich daher auch in die Umgebungsbebauung ein.

Auf dem Grundstück werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraumes für Garagen - wie im Plan dargestellt - wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraumes für Garagen - wie im Plan dargestellt - wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Keltenstr. 5a_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:31 Uhr