Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.
Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25.10.2021 wurde auf dem Grundstück die Nutzungsänderung einer Brauerei mit Verkostungsraum für einen Biersommelier zu einer Biobäckerei und Konditorei (ohne Verkauf) nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Begründet wird die Entscheidung seitens des Landratsamtes, dass eine Biobäckerei und Konditorei keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Nutzung widerspreche zwar den Darstellungen des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft, durch die Nutzungsänderung werde dieser Belang jedoch nicht beeinträchtigt. Die Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung (Brennerei mit Verkostungsraum - Anmerkung Verwaltung: gemeint war wohl Brauerei statt Brennerei) zu einer vergleichbaren gewerblichen Nutzung (Bäckerei und Konditorei, ohne Verkauf) stelle keine Nutzungsintensivierung und Verstärkung der Situation und damit keine Beeinträchtigung dar. Es seien keine zusätzlichen Belastungen des Außenbereichs durch die geänderte Nutzung erkennbar. Insbesondere liege keine neue Versiegelung von Flächen oder ein stärkerer Zu- und Abfahrtsverkehr vor.
Mit Beschluss vom 25.09.2023 des Bauausschusses wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines Büros und eines Pausenraums der Bäckerei zu einem Café mit 48 Sitzplätzen sowie einer Freischankfläche vor dem Gebäude mit bis zu 80 Sitzplätzen abgelehnt. Auf Grund der Nutzungsänderung wurde ein erhöhter Publikumsverkehr mit entsprechendem Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem Grundstück erwartet, was eine erhebliche Nutzungsintensivierung dargestellt hätte. Ferner wäre bei einem gastronomischen Betrieb in dieser Größenordnung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt gewesen.
Nun liegt ein erneuter Antrag auf Nutzungsänderung vor. Hierbei werden ein Büro sowie ein Pausenraum der Bäckerei zu einem Café mit 40 Sitzplätzen umgewandelt. Die Freischankfläche vor dem Gebäude mit 80 Sitzplätzen ist nicht mehr Gegenstand des neuen Antrags. Die Nutzungsänderung bezieht sich nur auf das Bestandsgebäude, äußerliche Änderungen werden, bis auf einen zweiten Rettungsweg, nicht vorgenommen. Es liegt somit keine neue Versiegelung von Flächen vor. Es handelt sich demnach um die Umnutzung eines bestandsgeschützten und bauaufsichtlich genehmigten Gebäudes ohne Erweiterung im Außenbereich. Dies lässt keine Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart des Landschaftsbildes oder schädliche Umweltauswirkungen befürchten.
Gem. der gdl. Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung sind wie folgt Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen:
Kfz-Stellplätze Fahrräder
Bestand
Produktion/Lager Bäckerei: 5 Stellplätze 0 Stellplätze
Neu
Café: 10 Stellplätze 7 Stellplätze
Gesamt: 15 Stellplätze 7 Stellplätze
Da das Grundstück sich planungsrechtlich im Außenbereich befindet, findet die gdl. Abstandsflächensatzung keine Anwendung