St. Gilgen 12: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrgenerationen-Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Einliegerwohnung als Ersatzbau für das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 3157/3, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.11.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. 

Beantragt wird der Neubau eines Mehrgenerationen-Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Einliegerwohnung als Ersatzbau für das Bestandsgebäude.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid wird folgende Frage gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

Ist ein Gebäude mit einer Grundfläche von 150,00 m², einer Geschosshöhe von 3,00 m, einer Firsthöhe von 10,75 m, einer Traufhöhe von 8,50 m, mit 3 Geschossen und Keller, sowie 3 Wohneinheiten und Einliegerwohnung wie in den Planunterlagen dargestellt, auch in Ausrichtung und Position im Grundstück zu genehmigen?

Wohngebäude:                 Neubau                Bestand
überbaute Fläche:                150,00 m²                77,00 m²
Wandhöhe:                        8,50 m                 5,11-6,12 m
Firsthöhe:                        10,75 m                8,94 m
Geschossigkeit:                E+I+DG                 III

Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich ist, ist der geplante Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude nicht gleichartig und aufgrund der überbauten Fläche kann dieser auch nicht direkt an der gleichen Stelle realisiert werden. 

Da dies die Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB sind, kann das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt werden. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht erteilt.

Die gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

Ist ein Gebäude mit einer Grundfläche von 150,00 m², einer Geschosshöhe von 3,00 m, einer Firsthöhe von 10,75 m, einer Traufhöhe von 8,50 m, mit 3 Geschossen und Keller, sowie 3 Wohneinheiten und Einliegerwohnung wie in den Planunterlagen dargestellt, auch in Ausrichtung und Position im Grundstück zu genehmigen?

Wohngebäude                 Neubau                Bestand
überbaute Fläche:                150,00 m²                77,00 m²
Wandhöhe:                        8,50 m                 5,11-6,12 m
Firsthöhe:                        10,75 m                8,94 m
Geschossigkeit:                E+I+DG                 III

Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich ist, ist der geplante Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude nicht gleichartig und aufgrund der überbauten Fläche kann dieser auch nicht direkt an der gleichen Stelle realisiert werden.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht erteilt.

Die gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

Ist ein Gebäude mit einer Grundfläche von 150,00 m², einer Geschosshöhe von 3,00 m, einer Firsthöhe von 10,75 m, einer Traufhöhe von 8,50 m, mit 3 Geschossen und Keller, sowie 3 Wohneinheiten und Einliegerwohnung wie in den Planunterlagen dargestellt, auch in Ausrichtung und Position im Grundstück zu genehmigen?

Wohngebäude                 Neubau                Bestand
überbaute Fläche:                150,00 m²                77,00 m²
Wandhöhe:                        8,50 m                 5,11-6,12 m
Firsthöhe:                        10,75 m                8,94 m
Geschossigkeit:                E+I+DG                 III

Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich ist, ist der geplante Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude nicht gleichartig und aufgrund der überbauten Fläche kann dieser auch nicht direkt an der gleichen Stelle realisiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Dokumente
St. Gilgen 12_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 20.01.2025 11:43 Uhr