Landsberger Str. 14a; Anhörung zur Einvernehmensersetzung bzgl. Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.Nr. 1264, Gem. Gilching
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 28.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Beschluss des Bauausschusses vom 24.03.2025 wurde der Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber das gemeindliche Einvernehmen nur für den Bauabschnitt 1 samt Waschhaus erteilt, da Bauabschnitt 2 sich im Bereich der geplanten Landschaftssenke befindet.
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg teilt das Landratsamt nun mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Gemäß § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Diese Voraussetzungen sieht das Landratsamt als gegeben an. In der Konsequenz können keine planungsrechtlichen Gründe entgegengehalten werden.
Das Landratsamt Starnberg beabsichtigt daher, die Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erteilen. Der Gemeinde Gilching wird daher nochmals Gelegenheit gegeben, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Begründung des Landratsamtes Starnberg gefolgt werden.
Beschlussvorschlag
Nach erneuter Beratung wird dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erteilt.
Datenstand vom 17.04.2025 10:04 Uhr