Karolingerstr. 27; Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des best. Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1322/4, Gem. Gilching
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 16.10.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Geplant ist das bestehende Einfamilienhaus mit Praxis (Baujahr 1968) zu modernisieren, aufzustocken und energetisch zu sanieren.
Der Keller sowie das Erdgeschoss sollen dabei erhalten bleiben; das derzeitige Obergeschoss soll abgebrochen werden. Das künftige 1. OG soll der Fläche im Erdgeschoss angepasst werden. Zusätzlich soll ein zurückgesetztes 2. OG errichtet werden.
Notwendige Fahrradabstellplätze werden im Keller sowie oberirdisch hergestellt. Die Kfz-Stellplätze sollen unter Anrechnung der Bestandsregelung im EG oberirdisch und in Duplexgaragen nachgewiesen werden, da die Errichtung einer Tiefgarage im Hinblick auf den Bestand nicht möglich ist.
Künftige Höhenentwicklung:
WH1: ca. 6,48 m
WH2: ca. 9,26 m
Das Gebäude befindet sich im Eingangsbereich des geplanten „Stadtgartens“.
Im Hinblick auf die bestehende 3-geschossige Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße ist diese Bebauung im Eingangsbereich städtebaulich wünschenswert, da auch die künftige Bebauung im Anschluss an das Baugrundstück gem. städtebaulichem Entwurf 3-geschossig ausgeführt werden soll und im westlichen Eingangsbereich eine 5-geschossige Bebauung vorgesehen ist.
Im Zuge des eingereichten Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:
- Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?
Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet.
- Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?
Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.
- Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.
- Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?
Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet.
- Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?
Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.
- Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.
- Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?
Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet. Alle weiteren Festsetzung sind entsprechend einzuhalten.
- Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?
Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.
- Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.
- Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?
Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Bauer nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Datenstand vom 23.01.2018 13:32 Uhr