Am Kesselboschen 15b, 15c; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einliegerwohnunge und Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1643/13, Gem. Gilching
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Haupt- und Bauausschuss | Sitzung des Haupt- und Bauausschusses | 18.06.2018 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Einliegerwohnung sowie Carports.
Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
Flachdach
WH: 6,35 m
überbaute Fläche: 178,64 m²
In der umliegenden Bebauung befindet sich ein Gebäude mit folgenden Ausführungen:
WH: 7,00 m
überbaute Fläche: 160 m²
Satteldach
Hinweis:
Die Vorgartenlinie zwischen Straße und der Bebauung Am Kesselboschen wird durch das geplante Vorhaben unterbrochen; diese ist planungsrechtlich einzuhalten.
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben 6 Stellplätze erforderlich. Es werden auf dem Grundstück 4 Stellplätze in 2 Carports dargestellt sowie 2 zusätzliche offene Stellplätze.
Befahrbarkeit der mittleren, offenen Stellplätze:
Stellplatzlänge: 5 m
Stellplatzbreite (1 Platz): 2,40 m
Gemäß der Garagen- und Stallplatzverordnung (GaStellV) ist für Einstellplätze mit den oben angegebenen Maßen eine Fahrgassenbreite von 6,25 m erforderlich. Im Antrag beträgt die Breite jedoch nur 4,40 m.
Ein Zu- und Abfahren aus den beiden mittleren Stellplätzen wird somit nicht möglich sein.
Befahrbarkeit der Carport-Stellplätze
Stellplatzlänge: 4,50 m
Stellplatzbreite (gesamt): 5,40 m
Gemäß der GaStellV muss ein notwendiger Einstellplatz mindestens 5 m lang sein.
Für die angegebenen Maße ist für die Einstellplätze eine Fahrgassenbreite von 6,00 m erforderlich. Die im Antrag dargestellte Gassenbreite bis zu den Carports beträgt jedoch nur 5,20 m.
Auch hier wird, wie bei den beiden offenen Stellplätzen, ein Zu- und Abfahren nicht möglich sein.
Da die erforderlichen Stellplätze auf Grund der geringen Breite der Fahrgasse nicht angefahren werden können, ist der Stellplatznachweis gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatz-satzung nicht erbracht.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden.
Beschluss
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr