Nicolaus-Otto-Straße; Bauantrag zur Errichtung eines Logistikgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 und 142, Gem. Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 18.06.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „GE BAB 96 Nord“.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gebäude im Gewerbebereich mit einer Wandhöhe von 10 m, einer GRZ von 0,65 und mit Flach- oder Pultdach bis zu 20° Dachneigung zulässig.

Beantragt wird ein Gebäude mit flachgeneigtem Dach, einer Wandhöhe von 9,67 m und einer GRZ von 0,49.

Somit entspricht das Gebäude im Hinblick auf die überbaute Fläche, der Wandhöhe und der Dachform den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Nachweis Kfz- und Fahrradabstellplätze
Im Bebauungsplangebiet sind die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung anzuwenden.
Gemäß den Satzungen ist der Stellplatzbedarf in der Regel nach der Hauptnutzfläche zu berechnen. Sollte sich dabei jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf ergeben, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

Laut eingereichtem Bauantrag werden im beantragten Logistikgebäude 30 Mitarbeiter  beschäftigt.

1. Gem. der Satzung sind Kfz-Stellplätze somit wie folgt erforderlich:
    a) für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsflächen                          10
    b) für Büro- u. Verwaltungsräume inkl. Besprechungsräume                                  13
    Gesamt:                                                                                                           23

Auf dem Grundstück werden insgesamt 27 Stellplätze errichtet.
Hiervon sind 10 für das beantragte Logistikgebäude und 17 für das (geplante) gegenüberliegende Büro- und Produktionsgebäude des Antragstellers vorgehalten.

Somit fehlen 13 erforderliche Stellplätze nach der gemeindlichen Satzung, welche auf dem Grundstück nachgewiesen werden müssen.




2. Gem. der Satzung sind Fahrradabstellplätze somit wie folgt erforderlich:
    a) für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsflächen                            6
    b) Büro- u. Verwaltungsräume inkl. Besprechungsräume                                             6
    Gesamt:                                                                                                         12

Auf dem Grundstück werden 6 Fahrradabstellplätze vorgehalten.
6 weitere Fahrradabstellplätze sind noch auf dem Grundstück nachzuweisen.


Folgende Befreiungen werden beantragt:
1. Zufahrtsbreite
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen die Grünstreifen an maximal 2 Stellen bis zu einer Breite von jeweils 6 m für Zufahrten zu den Grundstücken unterbrochen werden.

Laut Antragsteller wird eine der beiden Zufahrten mit einer Breite von ca. 25 m benötigt, um ein problemloses Rangieren der LKW´s zu gewährleisten.

Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.


2. Bauraumüberschreitung
Im hinteren Bereich des Grundstücks wird der Bauraum durch die Errichtung einer Einhausung für die Abfahrt ins Untergeschoss-Lager um eine Fläche von 138 m² überschritten (L: 46 m x B: 3 m).

Da der festgesetzte Bauraum durch das geplante Gebäude nicht komplett ausgenutzt wird, sieht die Verwaltung auch hier keine Probleme, eine Befreiung zu befürworten.


3. Stellplatzsatzung
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind bei Stellplatzanlagen mit mehr als vier zusammenhängenden Stellflächen in Reihe diese durch standortgerechte Bäume und Sträucher so zu gliedern, dass mindestens nach jeweils 4 Stellflächen ein mind. 1,5 m (bei Bäumen mindestens 2,5 m) breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen ist.

Um weitere Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE BAB 96 Nord“ zu vermeiden, sollte von einer entsprechenden Befreiung abgesehen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung eingehalten und erforderliche Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden, zugestimmt.
Eine Befreiung von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung bzgl. Anlegung eines Bepflanzungsstreifens nach jeweils 4 Stellplätzen kann nicht befürwortet werden.
Eine Befreiung bzgl. Bauraumüberschreitung und Zufahrtsbreite wird – wie beantragt –
befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung eingehalten und erforderliche Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden, zugestimmt.
Eine Befreiung von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung bzgl. Anlegung eines Bepflanzungsstreifens nach jeweils 4 Stellplätzen kann nicht befürwortet werden.
Eine Befreiung bzgl. Bauraumüberschreitung und Zufahrtsbreite wird – wie beantragt –
befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr