Datum: 22.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021
2 Cecinastr. 1; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1559, Gem. Gilching
3 Fuchsgraben 9, 9a, 9b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 640/14, Gem. Gilching
4 Grubenweg 20a; Tekturantrag zur Errichtung eines Zwerchgiebels auf dem Grundstück Fl.Nr. 1380/2, Gemarkung Gilching
5 Hauptstr. 8, 8a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 552/5 und 552/22, Gem. Argelsried
6 Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/17 Tfl., 686/16 Tfl., 686/2 Tfl., 781, 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 396/10 Tfl., 690/3 Tfl., 699 Tfl., 700 Tfl., 452 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
7 Neubau Feuerwehrhaus Gilching; hier: Beauftragung der Freianlagenplanung nach Abschluss VgV-Verfahren
8 Durchwegung Ölbergweg/ Leitenweg
9 Widmung von Verkehrsflächen; öffentlicher Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 700, Gemarkung Argelsried
10 Verschiedenes
10.1 Café alte Brennerei
10.2 Weßlinger Straße - Altlastenverdachtsfläche

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Cecinastr. 1; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1559, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Laubaner Straße Teil 2).

Es wird die Errichtung eines Carports mit einer Länge von 5,80 m, einer Breite von 2,74 m sowie eines Pultdaches außerhalb des festgesetzten Bauraumes beantragt.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei.

Festsetzung Bebauungsplan:
Garagen sind auch außerhalb der festgesetzten Flächen zulässig, soweit sie innerhalb der bebaubaren Flächen liegen und mit dem Hauptgebäude – einheitliche Dachform – zusammengebaut oder in dieses eingebaut werden.
Für offene Stellplätze ist keine Regelung im Bebauungsplan getroffen.

Für die Errichtung des Carports außerhalb des festgesetzten Bauraumes für Garagen ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Da im Bebauungsplangebiet bereits gleichartigen Befreiungen zugestimmt wurde, steht auch dieser Befreiung nichts entgegen.

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 17.05.2021 in Form eines Bauantrages (Wintergarten und Carport) behandelt und einstimmig befürwortet.

Das Landratsamt Starnberg hat jedoch nur den Wintergarten genehmigt und den Bauherrn aufgefordert, für den beantragten Carport einen Antrag auf isolierte Befreiung bei der Gemeinde zu stellen über den der Bauausschuss zu entscheiden hat.

Seitens der Verwaltung stehen nach wie vor der Errichtung eines Carports außerhalb des festgesetzten Bauraumes keine Hinderungsgründe entgegen, zumal entsprechende Bezugsfälle vorliegen.

Beschlussvorschlag

Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7 zur Errichtung eines Carports mit einer Länge von 5,80 m, einer Breite von 2,74 m sowie Pultdach außerhalb des festgesetzten Bauraumes für Garagen wird befürwortet.

Beschluss

Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7 zur Errichtung eines Carports mit einer Länge von 5,80 m, einer Breite von 2,74 m sowie Pultdach außerhalb des festgesetzten Bauraumes für Garagen wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Fuchsgraben 9, 9a, 9b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 640/14, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wir die Errichtung eines 3-Spänners mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                                    196,29 m²
Wandhöhe:                                                 6,50 m
Firsthöhe:                                                 9,95 m
Dachneigung:                                           25°
Dachform:                                             Satteldach
Geschossigkeit:                                    E + I + D

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Abmessungen:
                                    Fuchsgraben 18 - 18b                  Argelsrieder Weg 16 - 16b
überbaute Fläche:                           203,00 m²                                     190,00 m²
Wandhöhe:                                        6,40 m                                         6,41 m
Firsthöhe:                                        9,90 m                                       10,70 m
Geschossigkeit:                           E + I + D                                    E + I + D

Das beantragte Gebäude fügt sich in die Umgebung ein. 

Auf dem Grundstück werden 6 Stellplätze (3 Carports sowie 3 offene Stellplätze) nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Grubenweg 20a; Tekturantrag zur Errichtung eines Zwerchgiebels auf dem Grundstück Fl.Nr. 1380/2, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Das Einfamilienhaus wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 12.02.2020 genehmigt. Nun liegt ein Tekturantrag für die Errichtung eines Zwerchgiebels vor.

Dieser soll mit einer Wandhöhe von 7,36 m und einer Breite von 3,40 m errichtet werden. 

In der direkten Umgebung (Grubenweg 18) findet sich bereits ein Gebäude, bei dem ein Zwerchgiebel mit einer Wandhöhe von 6,30 m errichtet wurde.

Der beantragte Zwerchgiebel liegt mit einer Breite von 3,40 m unter einem Drittel der Gesamtlänge des Hauses ist und nimmt dadurch nur eine untergeordnete Rolle ein. Dadurch geht auch keine 3-geschossige Wirkung vom Gebäude aus. Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Zusätzliche Stellplätze nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind nicht erforderlich.

Die Abstandsflächen wurden bei der Urgenehmigung des Einfamilienhauses noch nach altem Abstandsflächenrecht bemessen und konnten auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Durch den Tekturantrag für den Zwerchgiebel sind die Abstandsflächen für das gesamte Gebäude nochmals nachzuweisen. Durch die Neuregelung der Abstandsflächen in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe kommt die nordöstliche Giebelabstandsfläche nun mit einer Tiefe von 23,5 cm und einer Breite von 58 cm auf dem Nachbargrundstück zu liegen.

Hierfür wird ein Antrag auf Abweichung von der Abstandsflächensatzung gestellt. Aus Sicht der Verwaltung kann der beantragten Abweichung zugestimmt werden. Das Gebäude befindet sich derzeit bereits im Rohbau und wurde in Bezug auf die damals geltenden Abstandsflächen errichtet. 

Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung zugestimmt werden, da auch nicht die Schaffung von Bezugsfällen zu befürchten ist.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

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5. Hauptstr. 8, 8a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 552/5 und 552/22, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO sind zwar Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m grundsätzlich verfahrensfrei, jedoch sind im verbindlichen Bebauungsplan nur Einfrie-dungen als sockellose Zäune mit senkrechten Holzlatten oder hinterpflanzte Maschen-drahtzäune in einer Höhe von max. 1,2 m zulässig.

Beantragt wird nun die Errichtung einer Einfriedung aus einem mit Steinen hinterfüllten Metallzaun auf einer Länge von ca. 25 m (s. Lageplan). Begründet wird diese zum Schutz vor Lärm und als Sichtschutz. Des Weiteren werden vom Antragsteller diverse Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet angeführt, die die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. der Einfriedungen nicht einhalten.

Der Gemeinde lag seinerzeit bereits ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gabionenwand auf den o. g. Grundstücken vor, welcher vom Bauausschuss abgelehnt wurde. Das Vorhaben wurde dann dennoch ohne entsprechende Genehmigung errichtet. Dies wurde dem Landratsamt Starnberg mitgeteilt mit der Bitte, eine bauaufsichtliche Prüfung durchzuführen.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 22.05.2020 wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass die von ihm angegebenen Bezugsfälle als solche nicht herangezogen werden können, da durch diese Fälle - im Verhältnis zu den zahlreichen rechtmäßig errichteten Einfriedungen - nicht der Eindruck entsteht, dass der Bebauungsplan nicht mehr eingehalten wäre. Die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Einfriedungen ist daher nach wie vor einzuhalten.
Der Antragsteller merkt hierzu an, dass die unrechtmäßig errichtete Gabionenwand nun von 1,90 m auf 1,20 m gekürzt wurde bzw. wird. Gemäß Schreiben des Landratsamtes sollte diese jedoch beseitigt werden.

Im Bebauungsplangebiet wurden noch keine Befreiungen von der Festsetzung „Einfriedungen“ erteilt. Somit liegen entsprechende Bezugsfälle nicht vor. Auch die Begründung, dass die Einfriedung als Lärm- und Sichtschutz dienen soll, wird nicht als Grund für eine Befreiung gesehen, da nicht davon auszugehen ist, dass von einer Zufahrtslänge von ca. 5 m zur Garage eine solche Lärmbelästigung entsteht, wogegen eine Schutzmaßnahme - wie beantragt - erforderlich ist.
Des Weiteren weicht die Einfriedung (wie beantragt) von den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes ab und greift in die gestalterischen Vorgaben des Bebauungsplanes ein.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, einer Befreiung nicht zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung aus mit Steinen hinterfüllten Metallzaun mit einer Höhe von 1,20 m auf einer Länge von ca. 25 m an der Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 552/6 und 552/7, Gemarkung Argelsried wird nicht zugestimmt. Gründe für eine Befreiung werden aus planungsrechtlicher Sicht nicht gesehen.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung aus mit Steinen hinterfüllten Metallzaun mit einer Höhe von 1,20 m auf einer Länge von ca. 25 m an der Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 552/6 und 552/7, Gemarkung Argelsried wird nicht zugestimmt. Gründe für eine Befreiung werden aus planungsrechtlicher Sicht nicht gesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/17 Tfl., 686/16 Tfl., 686/2 Tfl., 781, 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 396/10 Tfl., 690/3 Tfl., 699 Tfl., 700 Tfl., 452 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

VORABANMERKUNG der Verwaltung:
Der hier gegenständliche Bebauungsplan (nachfolgend „BP“) liegt unverändert in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Bauausschuss, während die aktuell im Parallelverfahren aufgestellte 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseits der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn (nachfolgend „TÄ-FNP“) weiterhin in der Zuständigkeit des Gremiums Gemeinderat liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufeinander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren. Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zur TÄ-FNP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.

1.        Die Planunterlagen zum BP lagen in der Zeit vom 21.10. bis einschließlich 08.11.2021 im Rahmen der erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte im eigenen Schreiben vom 23.11.2020 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch den Einwendungsführer in der erstmaligen Planauslegung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 27.11.2020/ 14.01.2021 ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Bauausschuss ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 18.01.2021 gefolgt, das Ergebnis ist dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt und die Planunterlagen sind demgemäß angepasst worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Das Blendgutachten sei nochmals überarbeitet worden (Fassung vom 15.09.2021) und dem Bebauungsplan beigelegt. Neben den im vorliegenden Bebauungsplan relevanten PV-Flächen wurden darin jetzt auch die gemäß 7. Teiländerung des Flächennutzungsplans nördlich der A 96 geplanten Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt. Für den Bebauungsplan ergibt sich daraus keine Änderung.
Weiterhin sei eine Ausbreitungsrechnung für Staub vorgelegt worden. Darin würden die Staubimmissionen untersucht, die durch die Hackschnitzelproduktion und -lagerung auf FI.Nr. 701 Gemarkung Argelsried verursacht werden. Es zeige sich, dass die Gesamt-Zusatzbelastung für Staubniederschlag in den nördlichen bzw. südlichen Bereichen der Projektflächen 3 bzw. 4 überschritten wird. Die daher erforderliche Betrachtung der Gesamtbelastung mit einem konservativ überschätzenden Wert für die Vorbelastung durch die A 96 sowie die großräumige Hintergrundbelastung komme zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert für Staubniederschlag gemäß Nr. 4.3.1.1 der TA Luft sicher eingehalten werden kann.
Insofern sei davon auszugehen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen im Sinne des § 3 BlmSchG durch Staubimmissionen von der benachbarten Hackschnitzelproduktion und -lagerung sichergestellt ist.
Da es sich laut Ausbreitungsberechnung und Begründung nur um eine vorläufige lmmissionsprognose handelt, empfehle man der Gemeinde, entsprechend der Darstellung in Punkt 4.3 der Begründung zur 7. FNP-Änderung auch in die Begründung zum BP noch folgenden Satz aufzunehmen:
„Diese erste, eindeutige Abschätzung ist noch durch ein Detailgutachten zu untermauern, das bereits beauftragt wurde."

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist nochmals auszuführen, dass die Halle nur zur Lagerung von Holzhackschnitzeln privilegiert genehmigt wurde, und dies seinerzeit ohne hausinterne Beteiligung der Einwendungsführerin, weswegen der Bescheid auch keine Immissionsschutzauflagen enthält. Auf die so genehmigte Nutzung stellt die von der Gemeinde beim Büro Müller-BBM GmbH, Planegg mit Datum vom 20.09.2021 in Auftrag gegebene, überschlägige Ausbreitungsberechnung für Staub ab. Ihre Beurteilung lautet:
„Auf Basis der überschlägigen Berechnung der Staubemissionen und -immissionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag nicht sichergestellt ist, da der Immissionsrichtwert für Staubniederschlag nach Nr. 4.3.1 TA Luft im Bereich der vorgesehenen Fläche des Bebauungsplanes für die PV-Anlage nicht überschritten wird.“
Trotzdem hat die Gemeinde im Hinblick auf eine künftige Entwicklungsmöglichkeit der privilegierten Nutzung die Heckenbepflanzungsstreifen nördlich und südlich der Halle auf benachbartem Privatgrund verbindlich festgesetzt und somit im Rahmen der Konfliktbewältigung bei der Bauleitplanung eine Lösung durch Überkompensierung entwickelt.
Sollte nun der Landwirt die nicht genehmigte Verarbeitung von (Brenn-)Holz und dessen Verkauf vor Ort legalisieren oder eine sonstige Erweiterung der Nutzung beantragen wollen, wäre hierfür formell ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen und durch ihn nachzuweisen, dass er dadurch nicht zum Zustandsstörer gegenüber den Nachbarnutzungen wird. Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde von der Beauftragung eines weitergehenden Detailgutachtens in puncto Staubausbreitung derzeit ab, die vorgeschlagene Erweiterung der Begründung ist damit hinfällig.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Gemäß dem Beschlussauszug der Gemeinde wolle sie von einer Prüfung auf Blendwirkung des Luftverkehrs absehen. Man nehme davon Kenntnis und verweise in diesem Zusammenhang auf § 29 LuftVG.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Blendgutachten der Fa. SolPEG GmbH, Hamburg vom 15.09.2021 untersucht unter Punkt 4.8 potentielle Blendwirkungen auf den dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zuzurechnenden Flugverkehr und kommt zu dem Schluss, dass die Simulation für die – letztlich relevanten – Landeanflüge (bei Abflügen besteht für den Piloten kein oder nur sehr eingeschränkter Sichtkontakt zum Boden) keine Reflexionen durch die PV-Anlage zeigt; der Flugverkehr ist mithin von potentiellen Reflexionen nicht betroffen.


1.1.4        Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Kempten (vormals Autobahndirektion Südbayern)

Längs der Bundesautobahnen dürften Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Dies gelte auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürften bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen sei in die zeichnerische Darstellung des Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanes – soweit möglich – aufzunehmen.
Weiterhin bitte man darum, den Hinweis, dass konkrete Bauvorhaben in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen­Bundesamt bedürfen, in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Bauvorhaben, die nicht den Vorgaben eines Bebauungsplans entsprechen, bedürften der Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
Bei der Errichtung von Werbeanlagen sei darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit der Bundesautobahn nicht beeinträchtigt wird. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliege ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Auf § 33 StVO wird verwiesen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der BP gibt die relevanten Bauverbots- und -beschränkungszonen sowohl in der Planzeichnung als auch unter den Hinweisen mit Zeichenerklärung nachrichtlich wieder. Die Aufnahme des Hinweises bezüglich der Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt kann unterbleiben, da er nur die geltende Gesetzeslage nach § 9 FStrG wiedergeben würde. Werbeanlagen sind innerhalb des Plangebietes nicht vorgesehen.


1.1.5        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

Der Einwendungsführer ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Er prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Einwendungsführers würden von der Planung wegen der Nähe der Bahnstrecke Nr. 5541 sowie die kreuzende 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328 berührt.
Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden allerdings keine Bedenken:

Hinweise Bahnstrecke 5541:
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Einwendungsführer hatte im Rahmen der zweiten Planauslegung selbst folgende Ergänzung vorgetragen, die an dieser Stelle nochmals wiederzugeben ist, da sie die Abwägung bereits beinhaltet:
„Die Gemeinde hat während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die vorgetragenen Einwendungen nochmals überprüft. Im parallel in Aufstellung befindlichen BP sind ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 - 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt. Somit bestehen keine Bedenken.“
Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

110 kV-Bahnstromleitung:
Generell dürfe bei Baumaßnahmen die Standsicherheit der Bahnstromleitungsmasten durch evtl. durchzuführende Ausgrabungen/Bodenabtragungen in keinem Fall gefährdet werden. Im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung solle·darauf hingewiesen werden, dass im Nahbereich von 110-kV-Bahnstromleitungen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Beeinflussung auftreten können. Störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) könnten im Bereich von beabsichtigten Unterbauungen des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitungen durchgeführt werden, seien mit dem Leitungsbetreiber, der DB Energie GmbH, zuvor abzustimmen.
Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung seien nur eingeschränkt möglich und bedürften der Zustimmung des Betreibers der 110-kV-Bahnstrom-leitung. Die Schutzabstände zur spannungsführenden Leitung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den feuerpolizeilichen Vorschriften seien – auch während der Baudurchführung – einzuhalten. Der Bestand und Betrieb der 110-kV-Bahnstromleitµng zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung müsse auf Dauer gewährleistet sein. Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für Bauwerke innerhalb der Gefährdungsbereiche sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde erforderlich.
Änderungen am Geländeniveau (z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürften im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Unter den Leiterseilen müsse mit Eisabwurf gerechnet werden.
Die Auflagen und Hinweise aus dem Schreiben der DB Energie vom 13.11.2020, Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) zum Verfahren seien zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in der hier vorgebrachten Stellungnahme enthaltenen Aspekte wurden bereits durch den Einwendungsführer bzw. die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München während der Planerstauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Der BP enthält in der allein davon betroffenen Projektfläche 1 u.a. zeichnerische Festsetzungen zu den Maststandorten und -schutzradien, den Schutzstreifen, etc. der betreffenden planfestgestellten Maßnahme, ergänzt durch erläuternde Hinweise mit Zeichenerklärung. Darüber hinausgehend beim Einwendungsführer bzw. der DB Energie GmbH einzuholende Zustimmungen oder zu beachtende Beschränkungen sind im Wege der Feinsteuerung über eine Spartenanhörung Bestandteil der Baurealisierungsphase und können im hier gegenständlichen Bauleitplanverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Festzuhalten ist, dass eine Unterbauung der Bahnstromleitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.6        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu dem o.a. Verfahren:
Gegen den Bauleitplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der Einwendungsführerin und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die o.g. Bauleitplanung tangiere die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 329.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 11.05.2021 (diesem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der Einwendungsführerin aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/ Bauherr. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor und bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit.

beigefügte Stellungnahme der DB Netze/ DB Energie GmbH:
Man habe den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstromlei-tung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss. Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe­, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer zur Überprüfung der Sicherheitsbelange an die Einwendungsführerin vorgelegt werden.
Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben über die geplanten Bauwerke hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in m ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
Um Unfälle durch unzulässige Annäherung an die Bahnstromleitung zu vermeiden, dürften die in folgenden Tabellen vorgegebenen Höhenkoten in m ü.NN innerhalb der genannten Gefährdungsbereiche von den aufgeführten Bauwerken (inkl. An- und Aufbauten) nicht überschritten werden.




Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.
Für die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb des o.g. Schutzstreifens sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß aktueller DIN VDE 0132 erforderlich. Die Photovoltaikanlage sei derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung zu vermeiden.
Von Freileitungen ausgehende Felder könnten Ströme in und Spannungen auf leitenden Gegenständen induzieren. Induktionsauswirkungen müssten im Falle langer metallener Konstruktionen (z.B. Fernmeldeeinrichtungen, Zäune, Drahtgeflechte, Leitungen oder Rohre usw.) oder großflächiger metallener Gegenstände (z.B. leitende Dächer, Tankbehälter, Container usw.) in der Nähe von Freileitungen berücksichtigt werden. Alle leitenden Teile müssten daher geeignet mit der Erde verbunden werden. Lange metallene Strukturen, die nur an einem oder wenigen Punkten mit der Erde verbunden sind und parallel zu einer Freileitung verlaufen, müssten in geeigneten Abständen geerdet und/ oder mit isolierenden Elementen unterbrochen werden, um die Schleifenlänge zu vermindern. Im Weiteren sei darauf zu achten, dass es zu keiner elektrischen Verbindung zu·Teilen der Freileitungsmaste und deren Erdungsanlagen kommt.
Zur Vermeidung von Unfällen bei Arbeiten/ Aktivitäten in der·Nähe von Bahnstromleitungen seien die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 einzuhalten.
Es sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 m zu den Seilen der Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei sei zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.
Um diesen Sicherheitsabstand im Geltungsbereich der Bauleitplanung einhalten zu können, dürften Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) die in folgender Tabelle genannten Höhen in m ü.NN nicht überschreiten:


Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.
Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede bei Arbeiten/ Aktivitäten in der Nähe von Freileitungen sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass auch bei jeder Bewegung oder Verlagerung, jedem Ausschwingen – insbesondere von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln –, Wegschnellen oder Herunterfallen von Gegenständen, die bei Arbeiten/ Aktivitäten benutzt werden, die Einhaltung des o.g. Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
Man gehe davon aus, dass mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan – da vorhabenbezogen – zugleich das Baurecht erlangt wird und somit kein Baugenehmigungsverfahren im üblichen Sinne nachfolgt. Deshalb sei es wichtig sicherzustellen, dass der Vorhabenträger bzw. Bauherr bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens über die o.a. sicherheits-relevanten Auflagen – insbesondere bzgl. Personen und Gerätschaften – in Kenntnis gesetzt wird.
Die Standsicherheit des Mastes Nr. 327 müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1: 1,5 abgetragen werden. Der o.g. Sicherheitsradius sei im Bebauungsplan darzustellen und als solcher auszuweisen.
Der Mast Nr. 327 befinde sich nach derzeitigem Planungsstand nunmehr außerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung.
Die Zufahrt zum Mast Nr. 327 der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssten für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein).
Der Mast Nr. 327 befinde sich nach derzeitigem Planungsstand nunmehr außerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung.
Änderungen des Geländeniveaus – auch temporär – (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Stapelungen, Haufwerke usw.) dürften innerhalb des o.g. Schutzstreifens nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
Unter den Leiterseilen müsse unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden würden nicht übernommen.
Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen dürfe daher in der Regel 3,50 m – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau – nicht überschreiten.
Innerhalb des o.g. Schutzstreifens dürften keine leicht brennbaren Stoffe ohne feuerhemmende Bedachung gelagert werden.
Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den man die Zustimmung zur Bebauung gebe, von den eigenen 110-kV-Bahn-stromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Die endgültigen Baupläne seien vor Erstellung der Bauwerke zur Prüfung und Zustimmung im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten vorzulegen.
Der Bauantrag müsse einen maßstäblichen amtlichen Lageplan mit dargestelltem Leitungsverlauf (Trassenachse mit Schutzstreifen und ggf. Maststandorte) sowie konkrete, maßstabsgerechte Angaben über die Lage und die ü.NN-Höhen der geplanten Bauwerke (einschließlich aller An- und Aufbauten) beinhalten.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier vorgebrachte Stellungnahme ist nahezu inhaltsgleich zu den während der Plan-erst- und -zweitauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus den Sitzungsvorlagen der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 bzw. 19.05./ 27.09.2021, denen der Bauausschuss jeweils per Beschlussfassung gefolgt ist und die der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Ergänzend ist auszuführen, dass vorliegender BP die städtebauliche Planungsgrundlage zur Erreichung des notwendigen Baurechts bildet, so dass die PV-Anlage verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO errichtet werden kann. Es ist nochmals festzuhalten, dass eine Unterbauung der Bahnstromleitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.7        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bezüglich der im Geltungsbereich befindlichen o.g. 110-kV-Anlagen seien mit dem Schreiben vom 28.10.2021 zum vorhergehenden Verfahrensschritt (Flächennutzungsplanänderung) die eigenen Belange zum o.g. Verfahren erläutert worden. Ansonsten gebe es keine weiteren Einwendungen. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.

vorgebrachte Stellungnahme zum parallel durchgeführten Verfahren der 7. TÄ-FNP:
In dem überplanten Bereich befänden sich von der Einwendungsführerin betriebene Versorgungseinrichtungen. Zu den Anlagen nehme man wie folgt Stellung:
110-kV-Freileitung:
Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes verliefen die 110-kV-Freileitungen Anschluss Argelsried, Ltg. Nr. J281, mit einer Schutzzone von 25,00 m beiderseits der Leitungsachse und die 110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81, mit einer Schutzzone von 27,50 m beiderseits der Leitungsachse.
Man bitte, die Trasse der Hochspannungsleitungen mit der dazugehörigen Schutzzone, entsprechend dem beiliegenden Plan, in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) sei ohne Gewähr. Maßgeblich sei der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.
Innerhalb der angegebenen Schutzzonen seien die Pläne für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen usw.
Weiterhin bitte man, bei der Aufstellung und der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise bezüglich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:
Der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen seien zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählen u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen. Des Weiteren sei, um nicht vorhersehbare Störungen beheben zu können, eine Ausnahmeerlaubnis für ein ggf. beabsichtigtes zeitlich begrenztes Betretungsverbot erforderlich.
Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungs-schutzzonen könne man nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe sei in jedem Fall mit der Einwendungsführerin abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen seien Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.
In diesem Zusammenhang mache man bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungs-los zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Bei Photovoltaikanlagen sei der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen. Dies sollte bereits bei der Ausweisung von Flächen für Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.
Man weise auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen müsse unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.

20-kV-Freileitung:
Am Rand des Geltungsbereiches auf der FI.Nr. 784 Gemarkung Argelsried befinde sich eine 20-kV-Freileitung des Unternehmens. Zur näheren Erläuterung habe man einen Lageplan beigelegt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man bitte, die fehlende 20-kV-Freileitung im Flächennutzungsplan zu ergänzen und den nachfolgend, angegebenen Schutzzonenbereich in den Unterlagen aufzunehmen.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen betrage in der Regel beiderseits zur Lei-tungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten könnten sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung mache man darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit­ und Sport-anlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Auf die zu beachtenden Punkte (Mindestabstände, Beschädigung durch Eis, Schattenwurf usw.) werde man im Bebauungsplanverfahren näher eingehen.

Fernmeldekabel:
Der Vollständigkeit halber möchte man darauf hinweisen, dass im Gemeindegebiet auch Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH verlaufen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die den BP-Geltungsbereich tangierende, in Nordost-Südwest-Richtung verlaufende 110-kV-Freileitung wurde inkl. Mastschutzradien und Schutzkorridoren nachrichtlich in der Planzeichnung und den Hinweisen mit Zeichenerklärung des BP übernommen. Die 110-kV-Leitung Anschluss Argelsried und auch die angesprochene, nördlich nach Geisenbrunn führende 20-kV-Leitung liegen planaußerhalb.
Haftungs-, Grundstückszugangs- und sonstige über die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinausreichende Detailpunkte sind in privatrechtlichen Erklärungen zwischen den beiden Betroffenen (Einwendungsführerin und PV-Anlagenersteller) bedarfsgemäß im Rahmen der Baurealisierung bilateral zu klären.
Auch hier ist festzuhalten, dass eine Unterbauung der Freileitung dieses Netzbetreibers unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.8        Bayernwerk Netz GmbH, Taufkirchen

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem überplanten Bereich befänden sich von der Einwendungsführerin betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beigefügt sei ein Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Den Verlauf der Leitungen habe man darin mit folgenden Farben markiert: Stromleitungen NS-Betrieb - blau, NS-Planung - grün, NS/MS-Abbau - gelb, MS-Betrieb - rot, MS-Planung – lila.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen habe man festgestellt, dass die Anlagen nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Man habe zur Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1.500 beigelegt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Die betroffenen Anlagen seien farblich markiert, weitere Informationen könnten der Legende entnommen werden. Man bitte, die Anlagen in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren.
Kabel:
Der Schutzzonenbereich für Kabel betrage bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Kabeln müsse jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z.B. mit einem Minibagger möglich sind. Befinden sich die Anlagen innerhalb der Umzäunung, sei für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trage der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stelle die Bayernwerk Netz GmbH.
Man weise darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürften aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so seien im Einvernehmen mit der Einwendungsführerin geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Zu beachten seien die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939) bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung mache man darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade­ und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabelplanung(en):
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes seien Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung sei in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befänden sich Anlagenteile der Einwendungsführerin oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger sei es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Einwendungsführerin schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB seien die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen seien die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten sei ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürften nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung sei nach Aufforderung vorzulegen. Man bitte darum, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Transformatorenstation(en):
Je nach Leistungsbedarf könne die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötige man, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Einwendungsführerin zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude müsse verbindlich gewährleistet sein, dass man über die Stationsgrundstücke verfügen könne. Zu dem Zeitpunkt müssten befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" sei zu beachten.
Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" seien zu beachten.
Auskünfte zur Lage der betriebenen Versorgungsanlagen könne man online über das Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreiche man unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu den Freileitungen der Einwendungsführerin siehe Ausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.1.7.
Dem Einwendungsschreiben beigefügt ist ein Lageplan, in dem lediglich eine innerhalb der Kreuzlinger Straße gelegene und nach der Autobahnunterführung zum Regenrückhaltebecken der Autobahn führende und dort endende Kabeltrasse dargestellt ist. Sofern sich die vorstehenden Ausführungen zur vermeintlichen Unvollständigkeit der Bauleitplan-unterlagen auf dieses Kabel beziehen, ist festzuhalten, dass es weder im Instruktionsbereich der SO-Flächen der TÄ-FNP noch innerhalb einer der Projektflächen des BP liegt; eine Anpassung der Planunterlagen ist mithin nicht erforderlich.
Zur Ableitung des durch die PV-Anlagen gewonnenen Stromes ist ein Rückgriff auf die Erschließungsanlagen der Einwendungsführerin (z.B. Trafostationen) nicht notwendig.


1.1.9        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Die Einwendungsführerin habe bereits mit den Schreiben VM-8197 vom 17.12.2020 und OH-9947 vom 30.04.2021 ausführlich zum Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik“ südlich der BAB 96 Stellung genommen. Diese Schreiben seien nach wie vor gültig und zu beachten. Sie habe keine weiteren Einwände gegen diesen Bebauungsplan.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgebrachten Einwendungen sind in den Abwägungen der zwei bisherigen Planauslegungen berücksichtigt und die Beschlussfassungen der Einwendungsführerin mitgeteilt worden; die Planunterlagen wurden entsprechend überarbeitet.
Hier ist ebenso festzuhalten, dass eine Unterbauung der Freileitung dieses Netzbetreibers unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Herr A., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn), gem. Unterzeichnung in Funktion als 2. Bürgermeister, 1. Vorsitzender Waldbauernvereinigung und Jagdvorsteher Argelsried-Geisen-brunn

Anmerkung der Verwaltung:
Die Einwendungen wurden ausdrücklich in beiden parallel in Auslegung befindlichen Bauleitplanverfahren vorgebracht, eine inhaltliche Aufschlüsselung und entsprechende Zuordnung zum jeweiligen Verfahren erfolgte nicht. Nachfolgende Abwägungsvorschläge ergehen daher ebenso einheitlich für beide Bauleitplanverfahren.

Einwendungen:
Der Gemeinderat habe die Erweiterung des Förderkorridors auf 200 m südlich der BAB 96 beschlossen, sofern es laut Vorlage der Bauverwaltung die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand, vorhandene Bebauung, etc. es zulassen. Es sei angeraten worden, das Planungsbüro Sing GmbH damit zu beauftragen, alle Konzentrationsflächen und damit die jetzt ausliegenden Projektflächen zu prüfen und entsprechend anzupassen.
Leider sei vom Planungsbüro keine objektive Begutachtung der topographischen und baulichen Gegebenheit durchgeführt, sondern rein die wirtschaftlichen Aspekte in den Vordergrund gestellt worden.
Bezeichnend sei schon allein die Tatsache, dass die seit über 15 Jahren bestehende Halle eines land­ und forstwirtschaftlichen Betriebes völlig ignoriert wurde. Solche Hallen seien weitverbreitet und Teil der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Allein die Bauhöhe von 5,50 m bzw. 7,50 m Firsthöhe als einen negativeren Aspekt für das Landschaftsbild zu bewerten als die 3,00 m hohen Photovoltaikpanele sei ebenfalls bezeichnend und lasse eine objektive Bewertung anzweifeln.
Tatsache sei, dass an der Halle zum Ausgleich ein Biotop für Molche und Amphibien angelegt wurde. Schlingnatter, Ringelnatter und Kreuzottern seien hier zu Hause sowie 3 verschiedene Krötenarten und Molche. Das Feuchtbiotop sei eingesäumt durch eine Hecke insbesondere mit Schlehen als Biotop für den stark gefährdeten Neuntöter. Weit und breit befinde sich keine Wasserstelle, sodass dieses Feuchtbiotop für viele Tiere die einzige Wasserstelle ist.
Im Gegenzug werde der Eingriff der ca. 20 Hektar umfassenden Photovoltaikanlage südlich der BAB 96 in das Landschaftsbild aufgrund der Vorbelastung und intensiven Landwirtschaft als gering bewertet und somit Ausgleichsmaßnahen mit einem geringen Faktor angesetzt.
Tatsache sei jedoch, dass trotz der Vorbelastungen durch Autobahn und Überlandleitungen das Gebiet eine erhebliche Bedeutung für die Kurzzeitnaherholung hat. Auch dieser Aspekt sei völlig ignoriert worden. Es fehlten grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Festsetzungen zur optischen Abschirmung durch gezielte Anordnungen von Strauchhecken.
Ein weiterer Punkt sei, dass die gesamte PV-Fläche als Jagdfläche nicht mehr im Sinne des Gesetzes bewirtschaftet werden kann und somit aus der Jagdfläche herausfällt.
D.h. auf der Länge von ca. 1,3 km verbleibe ein Korridor von 0 – 150 m Offenland zwischen Jagdnachbarn, dem Wald und Zaun. Diese Enklave werde sich jagdlich selbständig nicht mehr nutzen lassen, wenn keine entsprechenden Schutzstreifen eingestellt werden.
Jagdlich schaffe das PV-Feld 3 zwischen Halle und Wald die größten Probleme. Zwischen FI.Nr. 697/1 und FI.Nr. 779/7 bleibe nur noch ein jagdrechtlich direkter Zugang von ca. 40 m zu der verbleibenden Jagdfläche Richtung Gut Hüll. Das ergebe einen untragbaren Zustand für die Jagdhege.
Auch müsse der Feldweg zwischen PV-Feld 2 und PV-Feld 3 herausgemessen und in einer Mindestbreite von 7 m als grüner Korridor angelegt werden, damit z.B. zwischen den Zäunen genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen und das Wild einen entsprechenden Fluchtweg offen hat. Eine zufriedenstellende Lösung/ Abhilfe der Konfliktpunkte sei die Herausnahme der PV-Fläche 3. Mit ca. 1,4 ha ergäben sich lediglich 3% der im Verfahren befindlichen 9 Projektflächen.

Antrag:
1.        Die Teilflächen FI.Nr. 699 und FI.Nr. 700 beinhalten derart große Störfaktoren, dass sie im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan keine Berücksichtigung für eine PV-Freianlage finden können. Die Teilflächen der Fl.Nrn. 699 und 700 müssten aus der Planung gestrichen werden.
2.        An der Südseite von FI.Nr. 779/7 und FI.Nr. 780 müsse mindestens eine einzeilige Strauchhecke als Einstand für Wild und zur optischen Abschirmung als grünordnerische Maßnahme festgesetzt werden.
3.        Der noch nicht amtlich vermessene Feldweg müsse herausgemessen und der Örtlichkeit angepasst werden. D.h. der Weg 452/2 müsse im Zuge dieser Maßnahme mit FI.Nr. 779/4 auch der öffentlichen Widmung entsprechen. Betroffen seien die FI.Nrn. 700, 699, 698 Gemarkung Argelsried.
4.        Südlich der Autobahn am Hüller Weg sei im Bereich der FI.Nr. 686/2 ebenfalls zur Abschirmung eine grünordnerische Maßnahme erforderlich. Von der Böschung der Autobahnunterführung bis zu der Benjes-Hecke sei der Bereich (ca. 100 m) mit einer Heckenbepflanzung zu schließen. Damit könne das ganze PV-Areal Richtung Feldweg Griesbergstraße in die Landschaft sehr gut eingebunden werden.

Begründung:
Die 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes weise in den 9 Teilflächen eine mögliche Umsetzung von Photovoltaikfreiflächen von über 50 Hektar aus. Einschließlich der Autobahn werde hier ein Areal von über 60 ha eingezäunt. Da sei es schon sehr verwunderlich, dass hier an keinem einzigen Punkt örtliche Gegebenheiten wie eine optische Abschirmung oder jagdliche Eingriffe in der Beurteilung eine Berücksichtigung finden. Das Vorgehen werde als „rücksichtslos" empfunden.
Der Einwendungsführer habe immer darauf hingewiesen, dass bei der Erweiterung des Korridors auf 200 m in Teilbereichen sensibel auf die Umgebung geachtet werden muss. Jetzt müsse er feststellen, dass alles immer unter den Tisch gekehrt wird. Die Gemeinde sei im Aufstellungsverfahren und damit könne man nicht gelten lassen, dass hier schon Verträge ausgehandelt sind und der Gemeinde gesagt wird, dass man dem jetzt auch so zustimmen muss. Der Gemeinderat bestimme, ob hier Änderungen in der Planung einen Sinn haben. Die eigenen Einwände machten keine 5% des PV-Parks aus, die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen erforderlich sind. Der Einwendungsführer bittet, die im Antrag gestellten Vermeidungsmaßnahmen zur Minimierung der vorhandenen Beeinträchtigungen zu unterstützen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorverfahren:
Die vorliegende Ausweisung der neun SO-Flächen ist das Resultat einer zu Beginn des vorangehenden Bauleitplanverfahrens „sachlicher Teilflächennutzungsplan“ erfolgten Komplettuntersuchung des Gemeindegebietes; der Gemeinderat hatte dies in seiner Sitzung vom 25.06.2019 beschlossen und die Verwaltung damit beauftragt. Im sich entwickelnden Prozess definierten sich die Flächen entlang der BAB 96 heraus. Die Voruntersuchungen zu den nunmehr im Folgeverfahren der 7. TÄ-FNP dargestellten SO-Flächen erfolgten transparent und nachvollziehbar, die Beratungen und Beschlussfassungen dazu im Gemeinderat nachweislich in öffentlichen Sitzungen und mindestens mit klarem Mehrheitsbeschluss.
Vorliegend hat sich die Gemeinde entschieden, aus den beidseits der Autobahn dargestellten SO-Flächen zunächst nur die südlich der Autobahn gelegenen über einen BP als Projektflächen zu entwickeln. Die SO-Flächen sind im Vergleich zu anderen im Gemeindegebiet aufgrund der Grundsätze des Landesentwicklungsprogrammes, der raumordnerischen Vorgaben des Regionalplanes München sowie der Richtlinien des Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von Freiflächen-PV entwickelt worden.
Daneben wurden diverse andere Faktoren für die finale Ausweisung der Planungsflächen beachtet, diese sind u.a. die Ortslagen mit Ortsteilen. Naturschutzgebietskategorien sind grundsätzlich zu beachten, für diese SO-Ausweisung aber nur sekundär, da solche Flächen nicht überplant werden. Für anderweitig eingeplante Vorrangflächen, z.B. Abbaugebiete, gilt dasselbe, da diese aus raumordnerischer Sicht eine übergeordnete Funktion haben.
Das Ergebnis der Voruntersuchung war, dass es für eine Freiflächen-PV nach heutigem Stand keine geeigneteren Flächen im Gemeindegebiet gibt als die ausgewiesenen. Die Flächen wurden aufgrund der ökologisch und ökonomisch günstigsten Standortfaktoren ausgewiesen. Eine ausschließliche Betonung von wirtschaftlichen Aspekten – wie dies der Einwendungsführer unterstellt – lag bei der Ausweisung nicht vor; einer solchen Planung wäre der Gemeinderat nicht gefolgt.

Lagerhalle:
Die Ausweisung der SO-Flächen erfolgte aus objektiven Gesichtspunkten. Die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand oder vorhandene Bebauungen wie die Lagerhalle wurden in der Gesamtuntersuchung sowie in der Detailbetrachtung miteinbezogen. Die Behauptung, die seit über 15 Jahren bestehende Halle eines land­ und forstwirtschaftlichen Betriebes sei bei der Planung völlig ignoriert worden, ist haltlos. Diese hat Baurecht im Außenbereich über eine privilegierte Baugenehmigung und wird in den Planungen dadurch berücksichtigt, dass sie über die getroffenen Darstellungen bzw. Festsetzungen weder in ihrem derzeitigen Betrieb noch in einer künftig denkbaren Entwicklung beeinträchtigt wird. Vielmehr wurde der Hallenbetrieb sowohl im der Gemeinde vorliegenden Blendgutachten als auch in der überschlägigen Ermittlung der von dieser ausgehenden Staubemissionen untersucht und bei der Planung durch Heckenpflanzstreifen nördlich und südlich auf benachbartem Privatgrund adäquat berücksichtigt. Eine Aufnahme in die Instruktionsbereiche der TÄ-FNP sowie des BP ist aufgrund des bestehenden Baurechts und nicht gegebener städtebaulicher Regelungserfordernis nicht notwendig.
Über die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinaus wurde dem Hallenbetreiber, der nicht der Einwendungsführer ist, durch den künftigen PV-Anlagenbetreiber mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2021 privatrechtlich der Vorschlag auf Zusicherung unterbreitet, dass zum einen keinerlei Ansprüche aufgrund von Staubentwicklung oder Steinschlag durch den Betrieb des Hackschnitzellagers geltend gemacht und zum anderen nachweisliche Mehrkosten für die Brandversicherung des Hackschnitzellagers übernommen werden. Seitens des Hallenbetreibers wurde bis zum Zeitpunkt des Fertigens dieser Sitzungsvorlage nicht darauf eingegangen.
Überdies sind Feldstadel Teil der bayerischen Kulturlandschaft. Es handelt sich bei der gegenständlichen Halle jedoch nicht um einen althergebrachten Feldstadel zur Lagerung von beispielsweise Heu oder zur Unterstellung von landwirtschaftlichem Gerät, sondern um einen Betrieb im planungsrechtlichen Außenbereich, der über die erteilte Genehmigung der Hackschnitzellagerung hinaus diese und auch Brennholz herstellt, lagert und verkauft und hierfür die Außenflächen des Grundstücks großzügig in Anspruch nimmt.

Zuwegung:
Die aktuelle Zuwegung und Erreichbarkeit der Lagerhalle wird durch die Planung nicht berührt. Besagte Heckenpflanzungen nördlich und südlich der Halle auf benachbartem Privatgrund sind um 1 m zurückversetzt herzustellen, um dem Anwende-/ Schwengelrecht Genüge zu tun.

Wasserfläche:
Die Ausweisung des Baurechts für Freiflächen-PV tangiert nicht das Vorhandensein von Wasserstellen auf dem Hallengrundstück Fl.Nr. 701 oder in dessen Umgebung. Das vom Einwendungsführer bezeichnete „Feuchtbiotop“ ist kein amtlich kartiertes Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG, sondern Resultat der Natur- und Landschaftsschutzauflage Nr. 86 des Baugenehmigungsbescheids zur Kompensierung des baulichen Eingriffs in den Außenbereich – vergleichbar den naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen in der Bauleitplanung. Während besagte Auflage die Kompensierung durch Anpflanzungen vorschreibt, wurde vor Ort stattdessen eine eingegrünte Wasserfläche angelegt, deren zumindest gleichwertiges Ziel es sein dürfte, Löschwasserreserve für die Holzlagerung zu sein.
Für das Plangebiet selbst, das bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, gelten die Ergebnisse der vorliegenden Relevanzprüfung und Brutvogelkartierung aus 2020, die keine der aufgeführten Arten nachweist. Eine Biodiversität kann und sollte sich aber empirisch durch die Errichtung der großflächigen Freiflächen-PV und die damit einhergehende Erholung des Bodens einschl. verminderter Befahrung im Laufe der Jahre einstellen.

Landschaftsbild:
Der laut BP für die südlich der Autobahn befindlichen Projektflächen als überbaubare Fläche festgesetzte einzäunbare Bereich beläuft sich auf insgesamt 15,19 ha. Es ist nochmals zu betonen, dass planungsrechtliche Intention vorliegender Bauleitplanung die Ausweisung von Baurecht für Freiflächen-PV als wesentlicher Beitrag der Gemeinde Gilching zur Überleitung der Energiegewinnung auf erneuerbare Quellen ist. Wesensart einer solchen Anlage ist, dass sie nicht auf oder an Gebäuden, sondern in der Fläche stattfindet und umso ertragreicher ist, je größer sie ausfällt. Großflächigkeit ist demnach erklärtes Planungsziel, ein Eingriff in das Landschaftsbild wird dadurch aber wie bei nahezu jeder baulichen Anlage im Außenbereich stattfinden. Aufgabe der Gemeinde ist es, diesen Eingriff auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Das wird vorliegend durch die Begrenzung der Höhe aller Anlagenteile auf max. 3 m und das Aufgreifen der gegebenen Geländetopographie sichergestellt. Aufgrund der Trassen der Autobahn und der Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen als jeweils erhebliche Zäsur weist das Landschaftsbild in diesem Bereich bereits eine erhebliche Vorbelastung auf. Die Freiflächen-PV selbst wird dagegen nur aus dem Nahbereich einsehbar sein, begrenzt im Norden durch die Autobahn und deren Sichtschutzwälle, im Süden und Osten durch die angrenzenden Waldflächen und von Westen aufgrund der örtlichen Topographie.
Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nicht allein aufgrund der so gegebenen geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit dem Faktor 0,1 angesetzt, sondern auch aufgrund der geplanten Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Planungsgebiets, was im Umweltbericht dezidiert dargelegt wird. Der Ausgleichsbedarf wurde gemäß der einschlägigen Literatur (Praxisleitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2014) fachlich korrekt ermittelt.

Erholung:
Das Areal wird auch künftig für die Bevölkerung über das vorhandene Wegenetz zur Verfügung stehen. Aufgrund der sehr hohen Lärmbelastung durch die hoch frequentierte Autobahn und auch den Betrieb der bereits besprochenen Lagerhalle ist eine Erholung in deren Nahbereich jedoch nicht möglich. Ruhe und eine „Kurzzeitnaherholung“ werden Erholungssuchende erst in den rückwärtigen Waldbereichen und damit außerhalb der PV-Fläche finden. Exakt diese entlang von Bahn- bzw. Autobahntrassen gegebene Vorbeeinträchtigung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die parallel dazu verlaufenden Flächen auf einer Korridortiefe von 200 m für eine Anlagenförderung gem. EEG freizugeben.
Zudem beabsichtigt der künftige Anlagenbetreiber, mit Bautafeln eine Art Energielehrpfad zu gestalten, der analog zu den existierenden Wind- und Photovoltaikenergiestandorten Berg, Fuchstal, Lamerdingen, Rott, Walkertshofen, Igling, Egling usw. sehr positiv von der Bevölkerung, Besuchern und Schülergruppen angenommen wird. Grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Festsetzungen zur optischen Abschirmung fehlen nicht, da sich die Freiflächen-PV in die vorhandene Landschaft einfügt. Teilweise werden die PV-Felder eingegrünt, insbesondere durch die Ausgleichsflächen. Auf eine Kompletteingrünung besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sie wird auch nicht seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes gefordert.

Jagd:
Für das Wild besteht durch die BAB 96 eine nahezu unüberwindbare Barriere, ein Wechsel ist außerhalb der Wegeunterführungen ausgeschlossen. Die Bauleitplanung sieht entlang der BAB 96 zwischen dieser und dem Anlagenzaun einen mindestens 15 m breiten Raum vor, der auch als Wildkorridor nutzbar ist. Die eingezäunten Flächen der Freiflächen-PV selbst sind nicht mehr als Jagdflächen nutzbar.
Flächen innerhalb eines BP sind per lege bereits befriedet und damit Jagdruheflächen i.S.v. § 6 BJagdG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayJG. Autobahnnahe, intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen als Offenlandbereiche sind für Rehwild und sonstiges Niederwild nicht attraktiv, da es in umliegender Nähe keine Möglichkeiten zur Deckung gibt und die Schnellstraßentrasse besagte kaum überwindbare Barriere darstellt. Der jagdrechtlich direkte Zugang von 40 m von Fl.Nr. 697/1 auf Fl.Nr. 779/7 ist für Wild relativ unbedeutend, da sich Wildtiere grundsätzlich nicht an Flurstücks- bzw. Gemeindegrenzen halten. Außerdem befindet sich das PV-Feld 3 nicht in direkter Verbindung zu Fl.Nr. 679/1. Die Ansicht, dass das PV-Feld 3 zwischen Halle und südlichem Wald große Probleme mit sich bringt, kann nicht geteilt werden. Auf den Freiflächen der Fl.Nrn. 698 und 699 kann aus dem angrenzenden Waldgebiet wechselndes Wild sehr gut bejagt werden. Engstellen sind in der Jagdpraxis an vielen Stellen an der Tagesordnung. Sie stellen keine Bereiche dar, welche von der Jagd ausgeschlossen werden, da sich das Wild ständig in seinem Territorium frei bewegt.
Die Herausnahme von 15,19 ha aufgrund der Befriedung führt zu einer Verringerung der bejagbaren Fläche von rund 3 %, ausgehend von 512 ha, welche unmittelbar an der Autobahn situiert ist. Dem gegenüber steht ein jährlicher Stromertrag aus erneuerbaren Quellen in Höhe von ca. 17,8 Millionen Kilowattstunden (17,8 GW). Das entspricht dem jährlichen Strombedarf von etwa 4.500 Haushalten.

Wegebreite:
Eine Teilfläche der in der TÄ-FNP dargestellten Projektfläche 3 liegt auf dem westlichen Randbereich des Grundstückes Fl.Nr. 700, welches über die Verlängerung der unter der Autobahn hindurchführenden Kreuzlinger Straße erschlossen ist. Vor Ort verläuft der Weg noch anders, als er vermessen ist, weshalb die Gemeinde derzeit das entsprechende Widmungsverfahren für die Fläche des Bestandsweges durchführt. Ziel ist, dass die Gemeinde weiterhin Eigentümerin der Wegefläche bleibt. Eine amtliche Vermessung des Weges wird dann zeitnah erfolgen, avisiert ist eine Wegbreite von 4 m. Zwischen den Zaunumgrenzungen der PV-Felder 2 und 3 wird an jeder Stelle ein Minimalabstand von ca. 5,11 m gegeben sein. Diese Durchfahrtsbreite erstreckt sich auf eine Länge von ca. 30 m und verläuft gerade, das kurze Wegstück ist mithin von beiden Fahrtrichtungen voll einseh- und damit einschätzbar.
Innerhalb des Gemeindegebietes gibt es viele solcher nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldwege, auf denen Begegnungsverkehr nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme möglich ist. Eine Breite von 7 m, wie sie der Einwendungsführer fordert, weist keiner davon auf; Wohngebiete werden in Gilching vergleichsweise mit einer Straßenbreite zwischen 5 und 6 m erschlossen. Auch das Regenrückhaltebecken der Autobahn im Bereich der Unterführung grenzt direkt an den besagten Weg und darüber an das Grundstück Fl.Nr. 701 an, ist ebenfalls entlang des Weges eingezäunt und ein Passieren desselben ist sowohl durch Nutzfahrzeuge als auch Wild möglich.

zum Antragspunkt 1:
Aus Sicht der Verwaltung findet für diese Flächen durch die Planung eine adäquate Konfliktbewältigung statt, weshalb eine Herausnahme aus der Planung nicht begründbar ist.
zum Antragspunkt 2:
Eine einreihige Hecke zur optischen Abschirmung für Wild auf den Fl.Nrn. 779/7 und 800 ist nicht notwendig. Bei der Freiflächen-PV handelt es sich um ein statisches Objekt, an welchem sich Wildtiere nicht stören. Einstand und Deckung bietet der unmittelbar südöstlich angrenzende Wald.
zum Antragspunkt 3
Eine Wegeberichtigung findet aktuell statt – siehe obige Ausführungen.
zum Antragspunkt 4: 
Eine Heckenpflanzung in diesem Bereich ist nicht notwendig, da von der alten Römerstraße aus die Freiflächen-PV aufgrund der Topographie nicht sichtbar sein wird. Ab der Römerstraße ist der Wirtschaftsweg ohnehin nur noch für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.
Der BP im Parallelverfahren umfasst eine Fläche von brutto ca. 17,3 ha, wovon netto 15,19 ha für die PV eingezäunt werden. Die restlichen offenen 2,11 ha bestehen überwiegend aus Ausgleichs- und Wildkorridorflächen. Ein ebensolches Flächenverhältnis ist bei einer späteren konkretisierenden Bauleitplanung für die nördlich der BAB 96 gelegenen SO-Flächen anzunehmen, weshalb anderslautende Behauptungen abwegig sind.
Zur permanent vorgetragenen Forderung des Einwendungsführers des vollständigen Eingrünens der künftigen PV-Anlage ist zu betonen, dass es sich bei diesen Anlagen um solche der Gewinnung erneuerbarer Energie handelt, die den technischen Fortschritt verkörpern und nicht vor der Öffentlichkeit zu verstecken sind. Auch die benachbarte, das Landschaftsbild dominierende Lagerhalle wurde nicht vollständig eingegrünt.
In der Kabinettssitzung vom 15.11.2021 hat die bayerische Staatsregierung ein verbessertes Klimaschutzgesetz mit ambitionierten Klimazielen auf den Weg gebracht: Der Freistaat soll bis 2040 klimaneutral werden, die Staatsregierung bis 2023. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett im Rahmen der Haushaltsklausur verabschiedet. Bis zum Jahr 2030 sollen außerdem 65 Prozent der Treibhausgas-Emissionen eingespart werden. Um diese Ziele zu erreichen, wurde das bestehende Maßnahmenpaket noch einmal erweitert. Aktuell rund 125 Maßnahmen sind in fünf Aktionsfeldern vorgesehen, in puncto erneuerbare Energien und Stromversorgung ist eine davon der Einsatz von PV entlang von Autobahnen.
Die Gemeinde Gilching erfüllt mit vorliegender umfangreicher Planung diese landesrechtlichen Vorgaben bereits heute. Sie ermöglicht die erste Freiflächen-PV in dieser Größenordnung innerhalb des Landkreises Starnberg, weitere könnten z.B. entlang der Autobahn oder auch der S-Bahnlinie in Nachbargemeinden folgen. Es ist nicht auszuschließen, dass solche Anlagen mittel- bis langfristig ebenso zur (bayerischen) Kulturlandschaft zu zählen sind, wie es z.B. bei den Windkrafträdern im Norden der Republik mittlerweile der Fall ist.


1.2.2        Herr B., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn)

Anmerkung der Verwaltung Nr. 1:
Der Einwendungsführer wurde mit Schreiben vom 19.10.2021 über die in der Sitzung des Bauausschusses vom 04.10.2021 beschlossenen Abwägungsergebnisse zu den von ihm während der zweiten Planauslegung vorgebrachten Einwendungen unterrichtet. Per E-Mail vom 05.11.2021 übersandte er der Verwaltung ein Antwortschreiben mit einer Art Gegendarstellung dazu, mit der Bitte der Weiterleitung „an die entsprechenden Gremien“. Da nur der Abwägungsvorgang im BP-Verfahren betroffen ist, wird es nachfolgend – unbearbeitet und ungekürzt – dem zuständigen Gremium Bauausschuss zur Kenntnis gegeben:

„Vielen Dank für das persönliche, ausführliche Anschreiben vom 19.10.21 zur Beschlussfassung der Sitzung vom 04.10.21.

Abwägung zu Punkt 1 - Öffentliche Bekanntmachung.
Nach erneuter Auslegung mit Planzeichnungen wurde die Öffentlichkeit im Mindestmaß informiert. Dem Vorschlag der Gemeinderäte eine Bautafel aufzustellen ist nicht nachgekommen worden.

Abwägung zu Punkt 2 - Bürgerbeteiligung
Dieser Punkt in meiner Forderung wurde nicht bearbeitet. Ich fordere weiter, dass sich die Bürger als Teilhaber an der Anlage beteiligen können. Nachdem die Anlage als Bürgersolarpark beworben wurde, und aus diesem Grund die Einwände gering waren, möchten sich nun auch die Bürger an der Anlage finanziell beteiligen.
Nach der letzten Ratssitzung und dessen was man dazu in der Zeitung lesen konnte, wird der Gemeinderat hier in seiner Entscheidungsfreiheit erneut eingeschränkt, da ein Termindruck aufgebaut wird. Der Anlagenbetreiber hat Termin bezogene Vereinbarungen mit Abnehmern oder durch das EEG gebundene Vereinbarungen erst zu treffen, wenn eine Baugenehmigung vorliegt. Hier stelle ich den Antrag offenzulegen, ob es schon terminlich gebundene Verträge gibt.

Abwägung zu Punkt 3 - Brandschutz, Abstand, Haftungsausschluss
Gefährdungs- und Störungsabschätzung
Hier wird vom Kreisbauamt gefordert, dass die künftige Entwicklung der Lagerhalle auf Flurnummer 701 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Um dem gerecht zu werden, fordere ich die Flurnummer 701 auch in die Entwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Ausweisung aufzunehmen, und als Sondergebiet zur Herstellung und Verarbeitung biogener Brennstoffe zu deklarieren. Nur so kann ein den Vorschriften entsprechendes Nebeneinander diskutiert werden, da dann auch gesetzlich geregelte Auflagen greifen.
Beispielhaft wurde im Landkreis vor kurzem in Frieding eine solche Fläche im Außenbereich ausgewiesen.
Für die in der 7.FNP-TÄ dargestellten Schutzbepflanzung bin ich sehr dankbar, hatte aber auch bei einem gemeinsamen Termin erwähnt, dass dies das mindeste ist, was ich akzeptieren kann, und ich mich für eine Herausnahme der Problemfläche 700 und 699 weiter einsetzen werde, da hier wesentliche Punkte, wie z.B. die Zufahrt der verbleibenden Fläche der FlNr. 700 zum Wald dieser nicht geregelt ist. Diese lassen sich nun nur über mein Grundstück erreichen, was ich aus gegebenem Anlass in Zukunft nicht mehr dulden werde.

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Hier beweist sich durch Ihre Ausführungen, dass die Gemeinde Gilching von einer objektiven Beurteilung Abstand hält, und durch den Investor vertreten ist. Dieser Abschnitt ihrer Ausführung hat mich derart verärgert, dass ich nun doch nochmal aktiv werde.
Meine Halle, welche durch die Wiederverwertung einer alten Lagerhalle einer Straßenmeisterei mit dem geringst möglichen CO² Fußabdruck erstellt wurde, wird hier nur in der Höhe mit der drei Meter hohen PV Anlage verglichen. Die Dimension Fläche wurde völlig vergessen!!
Seien Sie so fair, und schaffen Sie bei Ihrem Bauwerk vergleichbares für die Natur! Bei uns finden Sie ein integriertes Biotop mit wertvoller Bepflanzung.

Zum Brandschutz
Die von der Gemeinde vorgeschlagenen privatrechtlichen Regelungen sind dringend vor der nächsten Ratssitzung festzulegen, und ins Grundbuch der Anrainer einzutragen. Da Herr Sing vom Ingenieurbüro Sing bis heute nicht mit mir spricht, wäre es angebracht dass die Gemeinde die Verträge ausarbeitet. Die Vorgeschlagenen Abstände abzulehnen, und dann im nach hinein auf privatrechtliche Regelungen zu appellieren gibt nur dem Anlagenbetreiber die notwendige Sicherheit.
Bevor die Regulierungen nicht ins Grundbuch eingetragen sind, kann über die Anlage nicht abgestimmt werden.

Planungshintergrund (Klimabündnis)
Ihre Ausführungen zu diesem Thema sind gut gemeint, und die schnelle, unüberlegte Ausweisung von Flächen PV Anlagen ist wohl die schnellste und einfachste Variante.
Hierzu stellen sich mir einige Fragen:
Ich frage mich ob die Gemeinde nicht mehr CO² gespart hätte, wenn sie nicht gleich zwei mit Kohlestaub betriebene Asphaltmischanlagen genehmigt hätte, oder hier wenigstens vorgaben zum Energieträger gemacht hätte!?
Im Jahr 2005 hat die Gemeinde eine PV Freiflächenanlage auf den verfüllten Kiesabbauflächen und den sehr minderwertigen, mit 30 Bodenpunkte bewerteten Ackerflächen in St. Gilgen totgeredet.
Jetzt genehmigen Sie trotz der Einwände des Amtes für Landwirtschaft 27ha mit ca. 70 bis 80 Bodenpunkte. In der Begründung vom 22.09.2020 wird von Herrn Sing ausgeführt, dass diese Fläche am Wirtschaftlichsten ist, was aber keiner objektiven Entscheidung entspricht.
Andere Flächen im Gemeindegebiet, wären aus meiner Sicht auch möglich, und umweltverträglicher. Rechnet man die CO2 Bindungsleistung von 80er Böden, oder die Biomassenproduktion von sicherlich 3000L Heizöl-äquivalent (bei Silomais bis 5000L) gegen, entfernen Sie sich mit Ihrer Entscheidung vom Ziel des Klimabündnisses.
Die Neuausschreibung des Gilchinger Stromnetzes, ohne Vorgaben zum Umbau auf CO2 Neutralität, die an einer Hand abzählbaren Ladesäulen im Ortsgebiet und vieles mehr geben einen Einblick in die Fähigkeit der Gemeinde, dem Klimabündnis nachzukommen.

Ich bitte Sie Ihre nächste Sitzungsvorlage nach Ihrem Willen, und mit ihrer gestalterischen Freiheit zu verfassen, und nicht vorgegebene, aus wirtschaftlicher Sicht erstellte Planungen, ohne nachzudenken abzusegnen. Wie bei unserem persönlichen Termin schon erwähnt.
Die Gemeinde plant etwas Großes, das kann auch gut werden!
Meinen Einspruch und eine weitere Stellungnahme lasse ich Ihnen fristgerecht in Kurzfassung zukommen.“

Anmerkung der Verwaltung Nr. 2:
Es wurden seitens des Einwendungsführers im vorliegenden Auslegungsverfahren zwei Anschreiben bei der Verwaltung abgegeben, was eher ungewöhnlich ist. In der Gegendarstellung vom 05.11.2021 – siehe oben – wird expressis verbis auf einen folgenden „Einspruch und eine weitere Stellungnahme“ verwiesen, was dann mit E-Mail vom 07.11.2021 bei der Gemeinde einging. Aufgrund dieser ausdrücklichen Bezugnahme ergeht nachfolgend nur zu diesem Zweitschreiben eine Abwägung.
Anmerkung der Verwaltung Nr. 3:
Die Einwendungen im Zweitschreiben wurden ausdrücklich in beiden parallel in Auslegung befindlichen Bauleitplanverfahren vorgebracht, eine inhaltliche Aufschlüsselung und entsprechende Zuordnung zum jeweiligen Verfahren erfolgte nicht. Nachfolgende Abwägungsvorschläge ergehen daher ebenso einheitlich für beide Bauleitplanverfahren.

Einwendungen:
Punkt 1:
Den von der Gemeinde zugesicherten Abstand mit Bepflanzung zur Fl.Nr. 701 begrüße der Einwendungsführer sehr. Dieser ersetze jedoch nicht einen angemessenen Abstand und die von der Gemeinde festgelegte privatrechtliche Regelung. Vor einer Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. des Bauausschusses müsse eine privatrechtliche Regelung zur Schadensregulierung ins Grundbuch der Anrainer eingetragen werden. Es liege ihm noch keine vertragliche Regelung vor.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe die zugehörigen Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.1.
Ergänzend:
Der Einwendungsführer fordert einen „angemessenen Abstand“, definiert ihn jedoch nicht näher. Die Gemeinde sieht in der im BP-Verfahren beidseits der Halle auf benachbartem Privatgrund verbindlich festgesetzten Randheckenbepflanzung und durch die jederzeit mögliche Ergänzung (nicht „festgelegt“ wie behauptet) durch privatrechtlich abzuschließende Vereinbarungen zwischen ihm und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber eine adäquate Lösung. Die Notwendigkeit eines zuzüglichen „angemessenen Abstandes“ wird nicht gesehen. Außerdem steht es dem Einwendungsführer frei, auf die ihm mit Schreiben vom 30.06.2021 unterbreiten Zusicherungsvorschläge des künftigen Anlagenbetreibers einzugehen, denen er bislang – Stand heute – nicht nähergetreten ist.

Punkt 2:
Herausnahme der Problemfläche Fl.Nr. 700 wegen nicht geregelter Zufahrt zu dem dahinter liegenden Waldgrundstück, der Abstandsproblematik und der Schaffung einer Gefahrenstelle durch die entstehende Engstelle am vorhandenen Feldweg ohne Ausweichmöglichkeit.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe die zugehörigen Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.1.
Ergänzend:
Grundstück Fl.Nr. 700 soll künftig über Fl.Nr. 699 mit erschlossen werden können. Eine entsprechende Grundbuchsicherung ist aktuell in Vorbereitung. Eine Herausnahme von Fl.Nr. 700 aus der Planung ist mithin nicht erforderlich.

Punkt 3:
Gleichbehandlung der Flächen im Sondergebiet, Einbettung der Fl.Nr. 701 in die Flächennutzungsplanänderung als Sondergebiet zur Herstellung und Verarbeitung biogener Brennstoffe. Nur so könne ein Nebeneinander richtig beurteilt werden. (vergleichbar in Frieding geschehen).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Halle des Einwendungsführers wurde als „Halle mit Remise“ für die Art der gewerblichen Tätigkeit „Lagerung von Holz-Hackschnitzeln“ nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert genehmigt, für sie besteht dadurch im Außenbereich Baurecht. Da Freiflächen-PV sich auf keinen Privilegierungstatbestand berufen kann, ist für ihre Zulässigkeit eine Bauleitplanung erforderlich. Gemeinden haben Bauleitpläne nur dann aufzustellen, wenn es städtebaulichen Regelungsbedarf gibt. Aufgrund des vorliegenden Baurechts gilt dies nicht für das Grundstück des Einwendungsführers, weshalb es planaußerhalb verbleibt.

Punkt 4:
Die Freiflächen-PV-Anlage sei in den Anfangszügen als Bürgeranlage beworben worden und nur so würde ein derart großer Eingriff akzeptiert werden. Man möge in den geforderten Veröffentlichungen die Art und den Umfang der möglichen finanziellen Beteiligungen schildern. (dieser Punkt sei bei seinem letzten Einspruch nicht behandelt worden).
Der Vertragsentwurf, der ihm zur eigenen Einstandsfläche vorliegt, beschreibe die mögliche Beteiligung der Bürger über die Energiegenossenschaft Fünfseenland. Hiermit werde die beschriebene Möglichkeit der Bürgerbeteiligung von 40% eingefordert.
Alleine Bauamt und Gemeinderat könnten den Bebauungsplan gestalten. So hätten beide die Verantwortung darüber, ob rücksichtslos die gesamte mögliche Fläche ausgenutzt wird und wie die Anlage sich in die Landschaft integriert. Vorgaben wie "die 200 m sind nun zwingend notwendig" oder das Aufbauen eines Termindruckes seien sehr fragwürdige Beschlussvorlagen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Aufgabe der Bauleitplanung ist die Schaffung von Baurecht, nicht dessen Umsetzung. Ihr Ziel ist hier die Ermöglichung von großflächiger Freiflächen-PV als Beitrag der Gemeinde Gilching zur Energiewende. Der Einwendungsführer deckt mit seinem Gewerbe zur Verarbeitung von Holz als eine Art von Energieträger den Bedarf nach Wärmeenergie. Die PV-Anlagen decken als eine Art der Gewinnung von erneuerbarer Energie den stetig steigenden Bedarf nach sauberem, d.h. CO2-frei generiertem Strom, weswegen ein willkürliches Zurückbleiben hinter den zur Verfügung stehenden Flächen ökologisch und auch ökonomisch nicht begründbar wäre.
Zur Kritik des Einwendungsführers an den „fragwürdigen Beschlussvorlagen“ darf erwähnt werden, dass sämtliche bisherigen Abwägungen im vormaligen Aufstellungsverfahren zum sachlichen Teil-FNP und auch im parallel durchgeführten BP-Verfahren in den Gremien entweder voll oder nahezu einstimmig beschlossen wurden und mithin eine klare politische Mehrheit zu den seitens der Verwaltung erarbeiteten und vorgestellten Planungen gegeben ist.
Eine Rechtfertigungspflicht der Gemeinde gegenüber dem Einwendungsführer hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommanditisten der Betreibergesellschaft besteht grundsätzlich nicht. Es darf an dieser Stelle aber auf den in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2021 wiederum einstimmig gefassten Beschluss verwiesen werden, dass die Gemeinde zugunsten der Gemeindewerke Gilching KU und der Energie-Genossenschaft Fünfseenland eG vollumfänglich auf eine unmittelbare Beteiligung an der Betreibergesellschaft verzichtet. Dieserart wird sichergestellt, dass die Einnahmen an den der Gemeinde zugänglichen Gesellschaftsanteilen allen Einwohnern gleichermaßen zu Gute kommen.
Es ist dem Einwendungsführer selbstverständlich unbenommen, die Beteiligung an seiner Einlagefläche im Sinne seiner Bürgerbeteiligungs-Ausführungen vollumfänglich für die Öffentlichkeit freizugeben und so mit gutem Beispiel voranzugehen.
Zum vorgetragen Aspekt der „Akzeptanz“ der PV-Anlage in der Bevölkerung darf abschließend auf die geringe Zahl der Einwendungsschreiben von Bürgerseite bei diesen Großplanungen verwiesen werden: in beiden Bauleitplanverfahren haben sich insgesamt drei Bürger (inkl. Einwendungsführer) geäußert; von einer Akzeptanz in der Bevölkerung ist demnach zweifellos auszugehen.


1.2.3        Frau C., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn)

Derzeit liege der Flächennutzungsplan für die Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 aus. Aus Sicht der Einwendungsführerin sei eine PV-Anlage bestens geeignet, um Energie zu erzeugen und somit das Klima zu schützen.
Im Plan sei vermerkt, dass auf der SO-Fläche südlich der BAB 96 wegen Immissionsschutz eine teilweise Randeingrünung geplant ist. Eine Einfassung der PV-Anlage sei insgesamt zu bevorzugen. Somit wäre ein Sichtschutz vorhanden, der die Akzeptanz erhöht. Auch könnten sich v.a. Vögel, Insekten und Amphibien ansiedeln und somit lasse sich die Diversität auf der Fläche mit einfachem Mittel deutlich steigern. Dies zeigten viele unterschiedliche Studien an bereits existierenden PV-Anlagen. Eine Strukturierung der Fläche könne somit als Biotop- und Lebensraum für viele Arten dienen. Auch dieser Punkt steigere die Akzeptanz so einer Anlage. Um das Potential so einer Fläche möglichst vollumfänglich zu nutzen, werde die Randeingrünung der PV-Anlage nicht nur in Teilen beantragt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der BP umfasst eine Fläche von brutto ca. 17,3 ha, wovon netto 15,19 ha für die PV eingezäunt werden. Flächen für Zufahrten etc. sind freizuhalten. Die PV-Anlagen greifen die bestehende Topographie auf und fügen sich somit weitestgehend in die Landschaft ein. Sie dienen der Gewinnung erneuerbarer Energie und verkörpern den technischen Fortschritt, der nicht vor der Öffentlichkeit zu verstecken ist.
Nach Erstellung der Anlagen bleibt der Randbereich außerhalb des Zaunes auch für größere Fauna zugänglich, während der weitaus größere, sockellos eingezäunte Bereich sich von der jahrelangen Intensivlandwirtschaft erholen kann und über autochthone Kräuter- bzw. Gräseransaat aufgewertet wird. Durch die Nichtbegeh- bzw. -befahrbarkeit von Dritten und die statischen Anlagen selbst ist die Bodenruhe gewährleistet, Biodiversität kann sich sukzessive entwickeln.
Die Ansaat mit autochthonem Regiosaatgut erfolgt sowohl auf den Ausgleichsflächen, die gemäß den Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt angelegt werden, als auch auf der umzäunten PV-Fläche selbst. Die Flächen werden extensiv bewirtschaftet und voraussichtlich mit Schafen beweidet. Diese Art der Bewirtschaftung ist auch für Schmetterlinge und Bienen ein hervorragendes Habitat.
Für eine allumfassende, vollständige Eingrünung gibt es kein gesetzliches Erfordernis, die PV-Anlagen sind auch von keiner Wohnbebauung aus einsehbar. Gemäß der Erfahrung aus Vergleichsprojekten besteht aus der Breite der Bevölkerung Interesse an dieser Art von Energiegewinnungsanlagen als Bestandteil der Energiewende; eine Einsehbarkeit zumindest im Nahbereich fördert hier eher noch die Akzeptanz.


2.        Sofern der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen sollte, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten, der Satzungsbeschluss zu fassen und der BP nach erfolgter Genehmigung der 7. TÄ-FNP durch die höhere Verwaltungsbehörde in Kraft zu setzen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 11./ 17.11.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 04.10.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 04.10.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die Genehmigung der 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 11./ 17.11.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 04.10.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 04.10.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die Genehmigung der 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Neubau Feuerwehrhaus Gilching; hier: Beauftragung der Freianlagenplanung nach Abschluss VgV-Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für die Planungen zum Neubau des Feuerwehrhauses am Starnberger Weg steht nun die Beauftragung der Freianlagenplanung an. Das Büro PMA Projektmanagement Aumann aus Sauerlach wurde mit der Durchführung eines europaweit auszuschreibenden VgV-Verfahrens beauftragt. 

Die Bekanntmachung für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wurde am 22.09.2021 versandt, worauf 11 Büros die Unterlagen gesichtet und hiervon 9 Büros eine Bewerbung abgegeben haben. Aus diesen wurden in einer ersten Sitzung des Auswahlgremiums am 26.10.2021 vier Büros zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ausgewählt. Mit den vier verbliebenen Büros wurden am 11.11.2021 die Verhandlungsgespräche geführt.

Das Büro Freiraumplan aus Gilching erhielt im Verhandlungsgespräch die höchste Punktzahl von insgesamt 500 möglichen Punkten. Das Auswahlgremium empfiehlt daher, das Büro Freiraumplan aus Gilching mit der Freianlagenplanung für den Neubau des Feuerwehrhauses Gilching zu beauftragen, da dieses Büro in der Ausführung der abgefragten Leistungen die beste Bearbeitung erwarten lässt. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Ergebnis des VgV-Verfahrens (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 Vergabeverordnung).
  2. Mit der Freianlagenplanung wird das Büro Freiraumplan aus Gilching gemäß § 39 HOAI beauftragt. Die Leistungsphasen werden stufenweise beauftragt.

Beschluss

  1. Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Ergebnis des VgV-Verfahrens (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 Vergabeverordnung).
  2. Mit der Freianlagenplanung wird das Büro Freiraumplan aus Gilching gemäß § 39 HOAI beauftragt. Die Leistungsphasen werden stufenweise beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Durchwegung Ölbergweg/ Leitenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Aus der Bürgerschaft kommen vermehrt Beschwerden und Anfragen über die Ertüchtigung der Wegeverbindung vom Altdorf Brucker Straße zum Leitenweg.
An der Weiterführung des Ölbergwegs ist hier derzeit lediglich ein „Trampelpfad“ ausgebildet.
Die nächst mögliche, fußläufige Verbindung führt über die Schulstraße oder den Krautgartenweg.
Zur Herstellung einer sicheren und für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer möglich Wegegestaltung wurde eine Grundlagenermittlung mit Kosteneinschätzung durchgeführt.
Die hier ermittelten Kosten belaufen sich auf ca. 80.000€
Die Kostenschätzung und das Honorarangebot sind im nicht öffentlichen Teil beigefügt.
Wird der Erstellung nicht zugestimmt, ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht der Weg zu sperren.
Eine Wegesicherung ist nur bei einem „nach den Regeln der Technik“ hergestellten Weg möglich.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt Mittel im Haushalt 2022 bereit zu stellen und die Planung zu beauftragen.
Die Grobkostenschätzung  im nichtöffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt Mittel im Haushalt 2022 bereit zu stellen und die Planung zu beauftragen.
Die Grobkostenschätzung  im nichtöffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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9. Widmung von Verkehrsflächen; öffentlicher Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 700, Gemarkung Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Gilching stellt für eine Fläche entlang der Autobahn A 96 (südlich von Geisenbrunn) einen Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf. Im Bebauungsplanumgriff befindet sich ein landwirtschaftlicher Weg, welcher in natura anders verläuft als die bereits bestehende Widmung.
Daher soll die Widmung an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Die betroffene Teilfläche befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde. Hierfür ist eine Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Diese liegt für die Fl.Nr. 700, Gem. Argelsried vor. Die Widmung einer Teilfläche aus Fl.Nr. 700 kann somit erfolgen.

Daher wird folgende Straße/Weg/Teilstrecke gem. Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet (s. beiliegend farbig markierter Lageplan):

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 700 tlw. Gemarkung
(Verlängerung)                                                          Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Einmündung in Fl.Nr. 779/11,
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 699
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 52 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer der
                                                                              Fl.Nr. 700, Gem. Argelsried

Beschlussvorschlag

Folgende Straßen/Wege/Teilstrecken werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet:

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 700 tlw. Gemarkung
(Verlängerung)                                                          Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 701
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 699
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 63 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer des
                                                                              Flurstücks 700, Gem. Argelsried

Beschluss

Folgende Straßen/Wege/Teilstrecken werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet:

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 700 tlw. Gemarkung
(Verlängerung)                                                          Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 701
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 699
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 63 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer des
                                                                              Flurstücks 700, Gem. Argelsried

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö informativ 10

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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10.1. Café alte Brennerei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö 10.1

Diskussionsverlauf

GR Fiegert erkundigt sich zum Sachstand „Eröffnung eines Cafés in der alten Brennerei in Geisenbrunn“.
Erster Bürgermeister Walter teilt mit, dass das Landratsamt Starnberg bereits eine bauaufsichtliche Kontrolle durchgeführt und den Betreiber unterrichtet hat, dass für die nicht genehmigte Nutzung ein Bauantrag einzureichen ist.

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10.2. Weßlinger Straße - Altlastenverdachtsfläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.11.2021 ö 10.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert erkundigt sich nach dem Sachstand der durchgeführten Untersuchung zu den Altlasten an der Weßlinger Straße und weist darauf hin, dass auf selbigem Grundstück Kies gelagert wird.
Erster Bürgermeister Walter erläutert, dass die beauftragten Untersuchungen abgeschlossen sind. Bzgl. des gelagerten Kieses wird eine Überprüfung zugesagt.

Datenstand vom 20.01.2022 15:56 Uhr