Datum: 17.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.12.2021
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Almersweg 5; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1444/8, Gem. Gilching
4 Escherholzweg 4; Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des best. Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1650/10, Gemarkung Gilching
5 Friedrichshafenerstraße 9 und 11, Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Solar-Pufferspeichers auf dem Grundstück Fl.Nr. 3251/3, Gemarkung Gilching
6 Fuchsgraben 6, Vorbescheid Neubau von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Fl.Nr.1633/25, Gemarkung Gilching
7 Hirtackerweg 2 und 4; Errichtung einer DHH sowie einer DHH mit Einliegerwohnung auf den Grundstücken Fl.Nrn.:551/2, /3,/11, Gemarkung Argelsried
8 Hochstift-Freising-Platz 28, 28a; Bauantrag zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1338/8, Gem. Gilching
9 Hörlholzweg 12 a, Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1646/22, Gemarkung Gilching
10 Kreuzlingerstr. 9d; Bauantrag zur Erneuerung des Dachstuhls sowie Erweiterung der Wohnfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 335/1, Gem. Argelsried
11 Laubaner Str. 54; Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/26, Gem. Gilching
12 Rudolf-Diesel-Str. 13; Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Werkstatthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1524/12, Gem. Gilching
13 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Starnberger Weg" für die FlNr. 1441/2, Gemarkung Gilching
14 Gemeinde Gauting, Beteiligung am Bebauungsplanverfahren Bauungsplan Nr. 189 "Am Patchway-Anger Süd" i.d.F.v. 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
15 Gemeinde Gauting, Beteiligung am Bebauungsplanverfahren vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 190 "Am Patchway-Anger Nord" i.d.F.v. 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
16 Gemeinde Weßling, Beteiligung im Verfahren BP "sozialer Wohnungsbau, Gartenstraße Weßling" gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 13 a BauGB
17 Neubau Kinderhaus Nikolaus-Otto-Straße 4
18 Verschiedenes
18.1 Ausbau Radweg St. Gilgen
18.2 Kindereinrichtung Weßlinger Straße
18.3 Gehweg Ecke Römerstraße/Rathausstraße

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 10.01.2022.pdf
Download Niederschrift - ö_18.01.2022.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.12.2021.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhaus mit Carports

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhaus mit Carports

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3. Almersweg 5; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1444/8, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Auf dem Grundstück wurde bereits 2010 eine Doppelgarage mit Außentreppe genehmigt. Auch eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraumes wurde befürwortet. Das Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt und die Genehmigung ist abgelaufen.

Nun wird ein neuer Antrag zur Errichtung einer Doppelgarage mit kleinem Unterstellplatz mit einer Grenzlänge von 8,41 m beantragt. 

Im Bebauungsplan sind Bauräume für Garagen festgesetzt. Die beantragte Garage samt Unterstellplatz überschreitet diesen Bauraum um ca. 2,24 m. Hierfür wird eine Befreiung beantragt.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen befürwortet.

Allerdings ist nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2BayBO eine Grenzbebauung - ohne eigene Abstandsflächen - nur bis zu einer Gesamtlänge (Summierung aller Grundstücksgrenzen) von 15 m möglich. Für Vorhaben, die dieses Maß überschreiten, sind Abstandsflächen nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall besteht auf dem Grundstück bereits eine Grenzbebauung mit einer Länge von 7,01 m. Durch die beantragte Doppelgarage (Länge an der Grenze: 8,41 m) werden die zulässigen 15 m überschritten. Das Gebäude muss somit Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe einhalten. Gem. eingereichter Planung werden diese jedoch nicht eingehalten bzw. nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wird.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Download Almersweg 5_Lageplan.pdf

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4. Escherholzweg 4; Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des best. Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1650/10, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt werden der Umbau sowie die Erweiterung des best. Wohngebäudes. 
Insbesondere wird die bestehende Garage an der westlichen Grundstücksgrenze umgenutzt zu einem Lager mit Abstellraum. Der zwischen Garage und Wohnhaus bestehende, überdachte Freisitz soll zu einem zusätzlichen Wohnraum umgebaut werden. Des Weiteren erfolgt ein Anbau an der Ostseite des Wohnhauses über 3 Geschosse zur Unterbringung eines Treppenhauses sowie weiteren Räumlichkeiten. Als Ersatz für die wegfallende Garage wird eine Doppelgarage mit je zwei Duplexparkern (4 Stellplätze) an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Durch den Umbau ergeben sich folgende Maße:
überbaute Fläche Wohnhaus neu:                  139,40 m²
Wandhöhe (Bestand alt):                                        3,80 m
Firsthöhe (Bestand alt):                                        8,27 m
Wandhöhe Anbau (Flachdach) neu:                      8,50 m

In der näheren Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Abmessungen:
                                    Escherholzweg 13                  Escherholzweg 5, 5a
überbaute Fläche:                         231,00 m²                          162,00 m²
Wandhöhe:                                      6,00 m                            6,60 m
Firsthöhe:                                      8,30 m                            8,96 m


Der Anbau mit Flachdach fügt sich mit seiner Wandhöhe von 8,50 m nicht in die Umgebung ein. Ferner weist dieser nach außen hin eine Wirkung von einer 3-geschossigen Bebauung auf, welche ebenfalls nicht in der Umgebung vorzufinden ist.

Das Vorhaben fügt sich in Bezug auf den Anbau nicht mehr in die Umgebung ein.

Die angegebenen Bezugsfälle (Eichholzweg 10, Argelsrieder Weg 19, Feichtholzweg 7b + 7c, Waldstr. 20 + 20a) können nicht herangezogen werden, da sich diese nicht in der direkten Umgebung befinden.

Auf dem Grundstück werden 5 Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich die Wandhöhe des Anbaus (Flachdach) mit 8,50 m sowie die 3-geschossige Wirkung nach außen hin nicht mehr in die Umgebung einfügen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich die Wandhöhe des Anbaus (Flachdach) mit 8,50 m sowie die 3-geschossige Wirkung nach außen hin nicht mehr in die Umgebung einfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Download Escherholzweg 4_Lageplan.pdf

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5. Friedrichshafenerstraße 9 und 11, Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Solar-Pufferspeichers auf dem Grundstück Fl.Nr. 3251/3, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“. 
Der Antragssteller beantragt die Errichtung eines Solar-Pufferspeichers in der Größe 3 m x 5 m x 3 m = 45 m³ auf einer im Bebauungsplan „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ festgesetzten „privaten Grünfläche“ außerhalb der Baugrenze. Der Solar-Pufferspeicher soll aus einfachen, ungedämmten Metallwänden bestehen. 

Der Bebauungsplan „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ beinhaltet neben den zeichnerischen Festsetzungen auch die Festsetzung unter 8.2.1: „Die privaten Grünflächen dürfen weder bebaut, als Lagerplatz benutzt, noch- mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen – befahren werden.“ 
Der Bauherr begründet den Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung des Pufferspeichers auf den privaten Grünflächen außerhalb der Baugrenze, dass aus Sicherheitsgründen ausreichend Abstand zum Hauptgebäude gehalten werden muss. 

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO können Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ verfahrensfrei errichtet werden. Hierunter würde auch der Solar-Pufferspeicher mit 45 m³ fallen. Eine Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Im Bebauungsplangebiet wurden bereits mehrere Befreiungen in ähnlicher Form erteilt

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung 8.2.1 des Bebauungsplans „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ zur Errichtung eines Solar-Pufferspeichers mit den Maßen 3 x 5 x 3 m (45m³) wird zugestimmt. 

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung 8.2.1 des Bebauungsplans „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ zur Errichtung eines Solar-Pufferspeichers mit den Maßen 3 x 5 x 3 m (45m³) wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Friedrichshafener Str. 9 + 11_Lageplan.pdf

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6. Fuchsgraben 6, Vorbescheid Neubau von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Fl.Nr.1633/25, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt ist ein Neubau eines Doppelhauses mit Garagen. Aus dem eingereichten Plan kann folgendes entnommen werden. Die Gebäude inklusive der geplanten eingeschossigen Erker sollen unterkellert werden. Hinsichtlich der nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit wird das Haus mit EG+1.OG+2.OG wahrgenommen, da das geplante Mansardflachdach die mit eingeschnittener Terrasse und Gaube voraussichtlich wie ein drittes Geschoss wirken wird. Die Wandhöhen liegen bei ca. 6,20m (1.OG) bzw. 8,60m (2. OG). Die Fristhöhe liegt bei ca. bzw. 9,03 m 

Im Rahmen des Vorbescheides wurden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

Ergänzend hierzu wird auf eine kürzlich errichtete ähnliche Bebauung mit drei Baukörpern und jeweils 3 Vollgeschossen an der Ecke Feichtolzweg/Melchior-Fanger-Straße durch den Antragssteller hingewiesen, die in dieser Art die erste in der Umgebung war. 

  1. Anzahl Vollgeschosse
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt?
Im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich hier vorwiegend nach der nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit, der Wandhöhe, der Fristhöhe und der überbauten Grundfläche. 
Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 

Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

  1. Dachform
Kann ein drittes Vollgeschoss mit 70° geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden?

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1(Anzahl der Vollgeschosse): 
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt? 

Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 
Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

Frage 2 (Dachform): 
In Ergänzung zu Frage 1 wird angefragt, ob ein drittes Vollgeschoss mit 70°geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden kann. 

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1(Anzahl der Vollgeschosse): 
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt? 

Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 
Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

Frage 2 (Dachform): 
In Ergänzung zu Frage 1 wird angefragt, ob ein drittes Vollgeschoss mit 70°geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden kann. 

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Download Fuchsgraben 6_Lageplan.pdf

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7. Hirtackerweg 2 und 4; Errichtung einer DHH sowie einer DHH mit Einliegerwohnung auf den Grundstücken Fl.Nrn.:551/2, /3,/11, Gemarkung Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.
Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2, 551/3 sowie 551/11 soll ein Doppelhaus mit zusätzlich einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss mit folgenden Maßen errichtet werden:
überbaute Fläche:                            180,00 m²
Wandhöhe:                                         6,50 m
Firsthöhe:                                         9,56 m
Dachform:                                   Satteldach
Dachneigung:                                   27°

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein Gebäude mit folgenden Maßen zulässig:
- max. 2 Vollgeschosse
- Dachneigung 22 – 27 °
- Wandhöhe 6,50 m
- Grundfläche 90 m² pro DHH
- max. 2 Wohnungen je DHH

Das beantragte Gebäude hält im Hinblick auf die Dachneigung und Wandhöhe die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Bei der Errichtung der Wohneinheiten handelt es sich nicht um ein Doppelhaus nach der gängigen Definition eines Doppelhauses. Ein Doppelhaus definiert sich dadurch, dass zwei profilgleiche Haushälften auf jeweils einem Grundstück errichtet werden und in der Mitte eine Kommunwand besteht.
Bei dem Bauvorhaben ist die Kommunwand nicht auf der Grundstückgrenze, sondern verläuft vertikal über beide Grundstücke. 

Die GR der beiden Häuser hält zwar die festgesetzte GR in Summe von 180 m² ein, jedoch werden auf dem Grundstück im Norden 96 m² GR überbaut und auf dem Nachbargrundstück im Osten nur 84 m². Gemäß Bebauungsplan ist die Verteilung der GR jedoch auf 90/90 pro DHH festgesetzt.

Des Weiteren wird das Baufenster an drei Seiten wie folgt überschritten:
- 1. Wohnung - Erker Koch-/Ess-/Wohnbereich (1,50m/0,8 m x 4,34 m) 
- 2. Wohnung - Erker Ess-/Wohnbereich (1,50 m x 5 m = 7,50 m²) 
- Einliegerwohnung - Erker Koch-/Wohnbereich (1,50 m x 4 m = 6 m²)

Zudem werden folgende Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ beantragt:

  • Punkt 5.2 - Dachfenster
Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit einer Wandhöhe von 6,50 m je Hausseite höchstens nur 3 liegende Dachfenster mit einer lichten Glasfläche von 1,0 m² zulässig.
Beantragt wird die Errichtung von 2 Dachfenster mit je 1,14 x 1,60 m (1,45 m²). Somit ist eine Befreiung bzgl. der Glasfläche der Fenster erforderlich.
Gleichartige Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen.

  • Punkt 5.2 - Dacheindeckung
Gem. Bebauungsplan ist für die Dacheindeckung naturroter Ziegel zu verwenden.
Beantragt wird eine Dacheindeckung mit braunen bis dunkelgrauen Ziegeln.
Gleichartige Befreiungen wurden bereits zugelassen.

  • Punkt 5.4 - Glasfläche Fenster
Gem. Bebauungsplan sind Fenster mit einer lichten Glasfläche über 1,20 m² zu unterteilen. Beantragt wird, für bodentiefe Fenstertüren (Überschreitung der Glasfläche um 0,4 m²) von der Unterteilung zu befreien.
Auch hierfür wurden bereits im Bebauungsplangebiet gleichartige Befreiungen zugelassen.

  • Punkt 7.7 - Nebengebäude
Gem. Bebauungsplan sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO beschränkt auf Gartenhäuschen bis 14 m³. 
Beantragt wird die Errichtung von 2 Nebengebäuden (Fahrradunterstand ca. 28,50 m³und Gartengeräteschuppen ca. 35,60 m³) außerhalb des Baufensters.
Auch hier wurden bereits gleichartige Befreiung im Bebauungsplanumgriff zugelassen.

  • Punkt 3.4 (1. TÄ) - Erdgeschossrohfußboden
Gem. Bebauungsplan kann der Fertigfußboden EG je Wohngebäude im Mittel max. 0,30 über natürlicher oder festgesetzter Geländeoberfläche liegen.
Auf Grund der Hanglage des Baugrundstücks würde bei Einhaltung dieser Festsetzung der Fertigboden des geplanten Gebäudes 0,55 m unter diesem Niveau liegen. Gerade bei Starkregen kann dies zu erheblichen Problemen führen. Auch wäre hierdurch eine Hebeanlage für Abwässer erforderlich, da der bereits bestehende Kanalanschluss ebenfalls höher liegt. 
Auch hier wurden im Bebauungsplangebiet bereits gleichartige Befreiungen zugelassen.

Auf dem Grundstück werden 6 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatz-satzung ist eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Da der im Bebauungsplan festgesetzte Bauraum an 3 Seiten überschritten wird und gleichartige Befreiungen noch nicht erteilt wurden, sollte von einer Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Bauraumes in diesem Ausmaß abgesehen werden, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden und ein Präzedenzfall für zukünftige Vorhaben geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ zur Überschreitung des Bauraumes für Gebäude wird nicht befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ zur Überschreitung des Bauraumes für Gebäude wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Download Hirtackerweg 2 + 4_Lageplan.pdf

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8. Hochstift-Freising-Platz 28, 28a; Bauantrag zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1338/8, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
                                                      Gebäude 1                           Gebäude 2
überbaute Fläche:                                    164,64 m²                           149,10 m²
Wandhöhe:                                                 6,70 m                               6,70 m
Wandhöhe Balkonaustrittsgaube:              7,85 m                              7,85 m
Firsthöhe:                                               10,15 m                             10,15 m
Geschossigkeit:                                    E + I + D                           E + I + D

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Karolingerstr. 14) mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                                    245,00 m²
Wandhöhe:                                                 6,80 m
Wandhöhe Balkonaustrittsgaube:              8,25 m
Firsthöhe:                                               10,60 m
Geschossigkeit:                                    E + I + D

Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Gemäß der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind 14 Abstellplätze sowie 3 Besucherstellplätze vorzuhalten. Hiervon werden 12 Stellplätze in der Tiefgarage und 5 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Die Satzung ist somit eingehalten.

Gemäß der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung sind 23 Abstellplätze vorzuhalten. Hiervon werden 13 in der Tiefgarage und 10 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Die Satzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die Tiefgaragenrampe mit 20% Neigung zu steil ist und die Fahrradabstellplätze im Keller nach der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung nicht in der Nähe des Eingangsbereiches situiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download Hochstift-Freising-Platz 28, 28a_Lageplan.pdf

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9. Hörlholzweg 12 a, Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1646/22, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Das Bauvorhaben beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten. 
Das Zweifamilienhaus wird mit folgenden Maßen beantragt:
überbaute Fläche:                           135,00 m²
Wandhöhe:                                    5,98/6,30 m
Firsthöhe:                                        7,93 m
DN:                                                    20°
Dachform:                                    Satteldach
Geschossigkeit:                           E + D

In der Umgebungsbebauung finden sich Gebäude mit folgende Maßen:

Hörlholzweg 9, 9a:                 GR 134,00 m²                  WH 3,90 m                  FH 6,90 m
Hörlholzweg 10:             GR 105,00 m²                  WH 6,00 m                  FH 9,00 m
Feichtholzweg 12 b:       GR 135,00 m²                  WH 4,60 m                  FH 8,50 m
Waldstr. 14:                    GR 315,00 m²                  WH 6,60 m                  FH 8,30 m

Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Art der näheren Umgebung ein.

Es werden 4 Stellplätze auf dem Grundstück errichtet. Drei als Senkrechtparker vor dem Haus unmittelbar an der Straße und ein Stellplatz im Norden auf dem Grundstück. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten. Ebenso wird die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Hörlholzweg 12a_Lageplan.pdf

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10. Kreuzlingerstr. 9d; Bauantrag zur Erneuerung des Dachstuhls sowie Erweiterung der Wohnfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 335/1, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Erneuerung des Dachstuhls und somit Aufstockung des Bestandsgebäudes. Durch die Maßnahme wir die Firsthöhe von 8,00 m auf 9,00 m erhöht sowie eine Wohnfläche von 159,61 m² geschaffen

Mit Genehmigung des Landratsamtes Starnberg vom 15.10.2019 wurde an das Gebäude eine weitere Hauseinheit angebaut, welche ebenfalls mit einer Firsthöhe von 9,00 m ausgeführt wurde. Des Weiteren finden sich Firsthöhen bis 11,40 m in der direkten Umgebungsbebauung. Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Für das Vorhaben sind nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung 2 Stellplätze vorzuhalten. Diese können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Kreuzlingerstr. 9d_Lageplan.pdf

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11. Laubaner Str. 54; Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/26, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Laubaner Straße Teil 1“.

Beantragt wird die Errichtung eines erdgeschossigen Wintergartens mit einer Länge von 4,24 m, einer Breite von 3,00 m und einer Wandhöhe von 3,42 m sowie einem Glaspultdach.

Gemäß Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen getroffen für die eine Ausnahme bzw. Befreiung erforderlich sind:
  • „Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde bei den Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen der gartenseitigen Baugrenze bis zu max. 1 m als Ausnahme zulassen, ebenso Wintergärten bis zu einer Breite von 3,50 m auf der gartenseitigen Baugrenze bis zu 3 m, wenn ein Grenzabstand von 3 m eingehalten wird“
  • „als Dachform werden Satteldächer festgesetzt; die Dachneigung für Häuser mit 1 und 2 Vollgeschossen ist mit 32° - 35° festgesetzt; die Dächer sind mit kleinformatigen Pfannen und Bibern naturrot einzudecken“
  • „Fassadenverkleidungen - außer geputzten Wänden und Holzverschalungen - sind im allgemeinen Wohngebiet unzulässig“

Die Befreiungen werden damit begründet, dass bei der Errichtung des Wintergartens mit einem Satteldach dieses in ein bestehendes Fenster am Wohngebäude einschneiden würde, was technisch und optisch ungünstig ist. Des Weiteren soll der Wintergarten aus Glas errichtet werden, um einen Licht- und Wärmegewinn zu erhalten.

Der festgesetzte Grenzabstand von 3 m kann nicht eingehalten werden. Da das Vorhaben sich jedoch zur Straßenseite hin befindet und auch die Abstandsflächen eingehalten werden können, steht einer Abweichung des Grenzabstandes auf 2,50/2,30 m aus Sicht der Verwaltung nichts entgegen.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits Ausnahmen/Befreiungen in ähnlicher Weise (Terrassenüberdachungen außerhalb des Bauraumes) zugelassen und genehmigt. Aus Sicht der Verwaltung können der beantragten Ausnahme sowie den Befreiungen gefolgt werden.

Da die Fläche des Wintergartens an die Wohnfläche anzurechnen ist, wird diese neu bewertet, was zu einer neuerlichen Überprüfung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung führt. Demnach ist auf dem Grundstück ein weiterer Stellplatz nachzuweisen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Folgende beantragte Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan „Laubaner Straße Teil 1“ werden zugelassen bzw. befürwortet:
  • Festsetzung Nr. 4a) - Errichtung eines Wintergartens außerhalb des festgesetzten Bauraumes mit einer Länge von 4,24 m, einer Breite von 3,00 m und einer Wandhöhe von 3,42 m
  • Festsetzung Nr. 5a) und 5b) - Errichtung eines Pultdaches 5° mit Attika anstatt eines Satteldaches mit 32 - 35° Dachneigung
  • Festsetzung Nr. 5c) - Errichtung eines Glasdaches anstatt Dachpfannen
  • Festsetzung Nr. 5h) - Errichtung von Glaselementen anstatt verputzter Wände oder Holzverschalung

Auf dem Grundstück ist ein 2. Stellplatz nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung zu errichten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Folgende beantragte Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan „Laubaner Straße Teil 1“ werden zugelassen bzw. befürwortet:
  • Festsetzung Nr. 4a) - Errichtung eines Wintergartens außerhalb des festgesetzten Bauraumes mit einer Länge von 4,24 m, einer Breite von 3,00 m und einer Wandhöhe von 3,42 m
  • Festsetzung Nr. 5a) und 5b) - Errichtung eines Pultdaches 5° mit Attika anstatt eines Satteldaches mit 32 - 35° Dachneigung
  • Festsetzung Nr. 5c) - Errichtung eines Glasdaches anstatt Dachpfannen
  • Festsetzung Nr. 5h) - Errichtung von Glaselementen anstatt verputzter Wände oder Holzverschalung

Auf dem Grundstück ist ein 2. Stellplatz nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Laubaner Str. 54_Lageplan.pdf

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12. Rudolf-Diesel-Str. 13; Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Werkstatthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1524/12, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Talhofstraße“.

Beantragt wird die Erweiterung der bestehenden Werkstatthalle. Die Erweiterung soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                           91,00 m²
Wandhöhe:                                      9,25 m
GRZ (Neu- u. Altbau):                    0,49
GFZ (Neu- u. Altbau):                   0,90
Dachform:                                    Flachdach

Gemäß Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen getroffen:
zulässige GRZ:                  0,5
zulässige GFZ:                  0,9
Geschosse:                           III

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden auch mit dem Neubau eingehalten.

Gem. der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind für den Neubau 2 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Hierfür wird vom Antragsteller eine Befreiung von der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung beantragt. Es wird beantragt, gänzlich von den erforderlichen Stellplätzen für den Neubau abzusehen.
Der Antrag wird dadurch begründet, dass in dem geplanten Erweiterungsbau vorwiegend Bootsprototypen entwickelt werden, bei denen die Projektlaufzeit zwischen 6 und 8 Monaten liegt. Des Weiteren werden auch Umbauten zu Werbefahrzeugen und Instandsetzungen von Wohnmobilen durchgeführt. Auch hier liegt die Bearbeitungsdauer bei mehreren Wochen. Ferner findet kein Kundenverkehr statt und durch die Anzahl der Stellplätze entsteht ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, da für die Erweiterung keine zusätzlichen Mitarbeiter benötigt werden.

Zur Vermeidung von Präzedenzfällen sollte von einer Befreiung bzgl. Verzicht auf Nachweis der erforderlichen Stellplätze abgesehen werden.

Jedoch sieht die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung für eine Nichtwohnbebauung die Möglichkeit einer Ablöse von Stellplätzen vor.
Für die 2 nachzuweisenden Stellplätze wird vom Antragsteller (ersatzweise) ein Antrag auf Ablöse gestellt. 

Seitens der Verwaltung stehen der Ablöse keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

1. Dem Antrag auf Stellplatzablöse für 2 Kfz-Stellplätze wird zugestimmt.
    Die Verwaltung wird beauftragt, gem. den Vorgaben der Stellplatzsatzung einen Stell-
    platzablösungsvertrag abzuschließen.

2. Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

1. Dem Antrag auf Stellplatzablöse für 2 Kfz-Stellplätze wird zugestimmt.
    Die Verwaltung wird beauftragt, gem. den Vorgaben der Stellplatzsatzung einen Stell-
    platzablösungsvertrag abzuschließen.

2. Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Rudofl-Diesel-Str. 13_Lageplan.pdf

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13. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Starnberger Weg" für die FlNr. 1441/2, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1441/2 stellen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ für Ihr Grundstück. Der Antrag wird mit Nachverdichtung und Innenentwicklung begründet, ohne zusätzliche Flächen im Außenbereich zu beanspruchen. Zudem wurde ein Plan mit einem Baufenster von 13m x 7 m entlang der Weßlinger Straße sowie einer eingezeichneten Fläche für Stellplätze direkt angrenzend zur Straße eingereicht. Das Baufenster soll dabei in einem Abstand von nur rund 2 Metern zur Weßlinger Straße errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 578 m². Die Antragsunterlagen sind als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. 

Der Bebauungsplan „Starnberger Weg“ wurde in der Fassung 1977 rechtwirksam und im Jahr 1986 überarbeitet und hier insbesondere hinsichtlich der Dichte der Bebauung (Erhöhung der GFZ) angepasst. Das Plangebiet ist relativ groß gefasst und befindet sich zwischen Starnberger Weg, Römerstraße und Weßlinger Straße. Es bestehen 11. Teiländerungen des Bebauungsplans „Starnberger Weg“. 

Die Teiländerungen beinhalten Änderungen des gesamten Plangebietes sowie einzelner Bereiche mit u.a. Bauraumänderungen. Bei den Änderungen handelte es sich jedoch bis auf die 11. Änderung um keine Baurechtsmehrung.
Städtebaulich betrachtet kann die 11. Änderung des Bebauungsplans nicht als Bezugsfall für den jetzt gestellten Antrag für Fl.Nr. 1441/2, Gemarkung Gilching herangezogen werden. Bei dem zusätzlichen Bauraum der in der 11. Teiländerung geschaffen wurde, handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, welches städtebaulich nicht in Erscheinung tritt. Anders ist dies bei dem Grundstück Fl.Nr. 1441/2, Gemarkung Gilching zu sehen, in welchem das Haus von zwei Straßenseiten städtebaulich in Erscheinung treten und in einem aktuellen Gartenteil nur in 2rund 2 Metern Entfernung zur Straße errichtet werden würde. Hier gibt es keinerlei städtebaulichen Bezugsfall. Zudem ist die Grundstücksfläche der 11. Teiländerung mit einer Gesamtgröße von 756 m² wesentlich größer (ca. 180 m² mehr). Der jetzige Antrag würde eine erhebliche Verdichtung bedeuten. 
 
Auch wenn es sich um eine bereits bebaute Fläche der Innenentwicklung handelt, kann aus Sicht der Verwaltung nicht beliebig viel nachverdichtet werden. Mit der Überarbeitung des Bebauungsplanes im Jahr 1986 wurde bereits ein höheres Baurecht geschaffen. Das Landratsamt Starnberg sieht den Bebauungsplan „Starnberger Weg“ hinsichtlich der Festsetzung der GFZ in Teilbereichen des Bebauungsplanes bereits als obsolet an. 
Daher wird gerade das Baufenster (Baugrenze) als überbaubare Grundstücksfläche als sehr wichtiges städtebauliches Steuerungsinstrument der Gemeinde für den Bebauungsplan angesehen. 
Wenn eine weitere Verdichtung des Gebietes gewünscht ist, müsste der gesamte Bebauungsplan „Starnberger Weg“ auf mögliche Nachverdichtungen geprüft werden. Eine Änderung des Bebauungsplanes, welche nur dieses Grundstück betrifft und nicht durch städtebaulichen Gründe oder Planungsfehler begründet werden kann, gilt es zu vermeiden. Hier spricht die Rechtsprechung ansonsten von einer sog. Gefälligkeitsplanung/Briefmarkenänderung, welche ohne hinreichende städtebauliche Begründung rechtswidrig wäre. Der jetzige Antrag wäre aus Sicht der Verwaltung nicht begründbar.

Alternativ zu einer Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplans, wo mit einem Zeitfaktor von mehreren Jahren zu rechnen wäre, gäbe es zwei weitere Möglichkeiten: Der Bebauungsplan bleibt unberührt (keine Änderung, keine Überarbeitung), alternativ eine Aufhebung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“. 
Bei einer Aufhebung des Bebauungsplanes wären Bauvorhaben künftig nach § 34 BauGB (Innenentwicklung) zu beurteilen (vgl. große Bereiche der sog. Waldkolonie). Hier wäre eine Nachverdichtung aufgrund der Bebauungen in der näheren Umgebung möglich. Erfahrungsgemäß hat sich über die letzten Jahre gezeigt, dass sich Gebiete im Innenbereich sehr stark nachverdichten, was u.a. der hohen Nachfrage und den Grundstückspreisen geschuldet ist. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Änderung wird abgelehnt.

Diskussionsverlauf

Während eingehender Diskussion wurde folgender Antrag, über den das Gremium abzustimmen hat, gestellt:

Beschluss

GR Unger stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Starnberger Weg" für das Grundstück Fl.Nr. 1441/2, Gemarkung Gilching zurückzustellen und eine breite Diskussion über das weitere Vorgehen zum Bebauungsplan zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Dokumente
Download Antrag + Plan.pdf

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14. Gemeinde Gauting, Beteiligung am Bebauungsplanverfahren Bauungsplan Nr. 189 "Am Patchway-Anger Süd" i.d.F.v. 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Gemeinde Gauting beteiligt die Gemeinde Gilching bei der ersten Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 189 „Am Pachtway-Anger Süd“ i.d.F. vom 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. 
Der zugehörige Satzungsentwurf mit Planzeichnung und Text sowie die Begründung ist als Anlage zur Kenntnis beigefügt. 

Der bestehende Bebauungsplan Nr. 100 aus dem Jahr 2002 basiert auf der Festsetzung des damals bestehenden Gewerbebetriebes mit der daraus abgeleiteten Notwendigkeit der Abschirmung der Gewerbeemissionen, die in Form eines mehrgeschossigen Parkhauses geplant und im Bebauungsplan so festgesetzt war. Im südlichen Bereich war Wohnbebauung geplant. Die Gemeinde hat sich entschieden, die gewerbliche Nutzung an dieser Stelle nicht aufrecht zu halten sondern an dieser Stelle ein neues Wohnquartier in verdichteter Bauweise und mit dem Schwerpunkt der Schaffung bezahlbaren Wohnraums umzusetzen. 
Weiterhin soll die Nahversorgung des westlichen Gemeindegebietes gestärkt werden und hier ein Lebensmittelladen mit Vollsortiment angeordnet werden. In Verbindung mit weiteren Nutzungen wie einer Kinderbetreuungseinrichtung, Büros und Räumen, die der Bevölkerung zugänglich sein sollen, sowie eine attraktive, öffentliche Grünfläche, soll ein lebendiges Wohnquartier entstehen. Im Plangebiet (Teilbereich Nord und Süd-B-Plan Nr. 189 und 190) wird damit Wohnraum für ca. 535 Bewohner geschaffen. 
Im Bereich des B-Plans Nr. 189 sind ca. 195 Wohnungen (ca. 370 Bewohnern) geplant, davon sollen ca. 80 geförderte sowie 90 preisgedämpfte Wohnungen. Hinzu kommt das Angebot von ca. 25 Hofhäuser. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 189 umfasst eine Fläche von ca. 20.850 m².

Aus Sicht der Verwaltung sind bei den Planungen der Gemeinde Gauting insbesondere aufgrund der entfernten Lage zum Gemeindegebiet Gilching keine Belange der Gemeinde Gilching betroffen und daher keine Einwendungen zu Führen.
 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17.01.2021 und beschließt:
Die Gemeinde Gilching bedankt sich für die frühzeitige Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 189 „Am Patchway-Anger Süd“. Der Gemeinde Gauting ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17.01.2022 und beschließt:
Die Gemeinde Gilching bedankt sich für die frühzeitige Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 189 „Am Patchway-Anger Süd“. Der Gemeinde Gauting ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 211202_GAU_BP 189_Plan und Festsetzungen TÖB FINAL.pdf
Download 211202_GAU-BP_189_Begründung TÖB FINAL.pdf

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15. Gemeinde Gauting, Beteiligung am Bebauungsplanverfahren vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 190 "Am Patchway-Anger Nord" i.d.F.v. 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beratend 15

Sachverhalt

Die Gemeinde Gauting beteiligt die Gemeinde Gilching bei der ersten Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 190 „Am Pachtway-Anger Nord“ i.d.F. vom 02.12.2021 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. 
Der zugehörige Satzungsentwurf mit Planzeichnung und Text sowie die Begründung ist als Anlage zur Kenntnis beigefügt. 

Das Planungsgebiet ist derzeit mit einem Gewerbebetrieb (Lehrstand seit 2016) bebaut. Die Nutzung wurde aufgegeben. Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 aus dem Jahr 2002. Dieser setzt für das Gebiet des B-Plans Nr. 190 „Gewerbe“ fest. 

Schwerpunkt ist die Schaffung von Wohnraum. Im Plangebiet (Teilbereich Nord und Süd-B-Plan Nr. 189 und 190) wird damit Wohnraum für ca. 535 Bewohner geschaffen. Im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 190 werden ca. 90 Wohnungen (ca. 165 Bewohner) entstehen. Im Zuge der sozialgerechten Bodennutzung entsteht ein Teil der Wohnungen (ca. 20 Wohnungen) im Rahmen der einkommensorientierten Förderung, ca. 70 Wohnungen werden als freifinanzierte Wohnungen angeboten.

Zudem soll ein Nahversorgungsbetrieb (Vollsortiment mit 1.200 m² Verkaufsfläche), eine Kinderbetreuungseinrichtung, Räume für Büros bzw. Coworking, Gemeinschaftsräume sowie Freiflächen zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes entstehen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 190 umfasst eine Fläche von ca. 12.450 m².

Aus Sicht der Verwaltung sind bei den Planungen der Gemeinde Gauting insbesondere aufgrund der entfernten Lage zum Gemeindegebiet Gilching keine Belange der Gemeinde Gilching betroffen und daher keine Einwendungen zu führen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17.01.2021 und beschließt:
Die Gemeinde Gilching bedankt sich für die frühzeitige Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 190 „Am Patchway-Anger Nord“. Der Gemeinde Gauting ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17.01.2022 und beschließt:
Die Gemeinde Gilching bedankt sich für die frühzeitige Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 190 „Am Patchway-Anger Nord“. Der Gemeinde Gauting ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 211202_GAU-BP_190_Begründung TÖB FINAL.pdf
Download 211202_GAU-BP_190_Plan und Festsetzungen TÖB FINAL.pdf

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16. Gemeinde Weßling, Beteiligung im Verfahren BP "sozialer Wohnungsbau, Gartenstraße Weßling" gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 13 a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 16

Sachverhalt

Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching im Bebauungsplanverfahren „sozialer Wohnungsbau in der Gartenstraße (s. Anlage). Belange der Gemeinde Gilching sind bei den Planungen nicht berührt. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Bezüglich der Bauleitplanung zum sozialen Wohnungsbau in der Gartenstraße in der Gemeinde Weßling trägt die Gemeinde Gilching keine Einwendungen vor.

Beschluss

Bezüglich der Bauleitplanung zum sozialen Wohnungsbau in der Gartenstraße in der Gemeinde Weßling trägt die Gemeinde Gilching keine Einwendungen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Satzung_BP.pdf

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17. Neubau Kinderhaus Nikolaus-Otto-Straße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö informativ 17

Sachverhalt

Das mit der Gebäudeplanung beauftragte Architekturbüro Spreen musste im Zuge des Planungsfortschritts mit den weiterführenden Leistungsphasen nach § 34 HOAI beauftragt werden (siehe beiliegende Dringliche Anordnung).

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von dem Dringlichen Dienstgeschäft zur Beauftragung der weiterführenden Leistungsphase an das Architekturbüro Spreen, München.

Diskussionsverlauf

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von dem Dringlichen Dienstgeschäft zur Beauftragung der weiterführenden Leistungsphase an das Architekturbüro Spreen, München.

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18. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö informativ 18

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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18.1. Ausbau Radweg St. Gilgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö 18.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert fragt nach, ob der Radweg von St. Gilgen zur Weßlinger Straße über
die Weßlinger Straße hinaus durch den Wald verlängert werden kann.
Zweiter Bürgermeister Fink erklärt, dass gem. Planung der Radweg an der Ortsgrenze zu Weßling endet. Sollte eine Weiterführung gewünscht sein, ist hierfür ein entsprechender Antrag zu stellen.

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18.2. Kindereinrichtung Weßlinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö 18.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert moniert, dass die Kindereinrichtung an der Weßlinger Straße in Holzbauweise mit Flachdach geplant ist, da diese Bauweise oft Probleme und später u. a. Bauschäden verursacht. GR Fiegert fragt hierzu nach, ob die Planung ohne Flachdach und in Stahlbetonbauweise erfolgen kann.
Zweiter Bürgermeister Fink erklärt, dass hierzu ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Er weist aber auch darauf hin, dass eine Änderung der Planung einen erheblichen Zeitverlust in der Realisierung des Vorhabens bedeuten würde.

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18.3. Gehweg Ecke Römerstraße/Rathausstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö 18.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Königbauer fragt nach, wann der Gehweg Ecke Römerstraße/Rathausstraße wieder nutzbar ist.
Zweiter Bürgermeister Fink erklärt, dass dies im Februar sein wird und sagte eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 22.02.2022 13:53 Uhr