Datum: 24.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.09.2022
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2 |
Am Gemeindeholz 4a, 4b; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des best. Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1630/28, Gem. Gilching; Neue Fragenstellung
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3 |
Am Steinberg 20; Bauantrag für einen Ersatz-Anbau am bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1211/2, Gem. Gilching
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4 |
Angerfeldstr. 3, 3a; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/4, Gem. Argelsried
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5 |
Argelsrieder Weg 2a; Bauantrag zum Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1639/5, Gem. Gilching - Überprüfung Grundfläche
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6 |
Römerstr. 115; Tekturantrag - optische Anpassung Traufhöhe, Änderung Dachform Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1454/3, Gemarkung Gilching
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7 |
Römerstr. 115a; Tekturantrag - optische Anpassung Traufhöhe, Änderung Dachform Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1454/3, Gemarkung Gilching
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8 |
St. Gilgener-Str. 2 + 4; Bauantrag zur Errichtung von 10 Reihenhäusern mit Tiefgarage, oberirdischen Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. 1704/2, /39, Gem. Gilching
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9 |
St. Gilgen 1d; Bauantrag zur Nutzungsänderung von Abstellräumen in Personalunterkünfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3070, Gem. Gilching
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10 |
Waldstr. 7; Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1653/26, Gem. Gilching
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11 |
Gemeinde Weßling, Bebauungsplan "A 2 für das Sondergebiet Sonderflughafen Oberpfaffenhofen; Betriebsgelände DLR“; hier: 2. Änderung, Betriebsrestaurant mit Konferenzzentrum;
Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 BauGB
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12 |
Verschiedenes
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Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_17.10.2022.pdf
Download Niederschrift ö_25.10.2022.pdf
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.09.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 26.09.2022.
Beschlussvorschlag
Gegen die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2022 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.
Beschluss
Gegen die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2022 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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2. Am Gemeindeholz 4a, 4b; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des best. Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1630/28, Gem. Gilching; Neue Fragenstellung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
|
ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Der Antrag lag dem Bauausschuss bereits am 25.07.2022 zur Beurteilung vor. Die damals gestellten Fragen wurden positiv beantwortet und dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Das Landratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 09.09.2022 den Bauherrn gebeten, die Fragen zu konkretisieren, da diese für eine genaue Prüfung des Antrages zu ungenau waren.
Dem Anliegen des Landratsames ist der Bauherr nachgekommen. Die konkretisierten Fragen wurden nun eingereicht, über die der Bauausschuss nochmals zu befinden hat:
Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?
Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?
Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 5
- wurde vom Antragsteller zurückgezogen -
Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?
Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?
Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?
Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 5
- wurde vom Antragsteller zurückgezogen -
Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?
Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?
Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²
Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?
Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?
Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Frage 5
- wurde vom Antragsteller zurückgezogen -
Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?
Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Am Gemeindeholz 4a, 4b_Varianten.pdf
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3. Am Steinberg 20; Bauantrag für einen Ersatz-Anbau am bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1211/2, Gem. Gilching
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ist daher planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.
Auf dem Grundstück wurde ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 57,80 m² errichtet.
Beantragt wird ein Ersatz-Anbau (Bad + Treppenhaus) mit einer überbauten Fläche von 17,10 m². Die Gesamtgrundfläche des Gebäudes beträgt danach 54,60 m².
Für das geplante Vorhaben liegt kein Privilegierungsgrund nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 BauBG vor. Das Vorhaben fällt somit unter die „sonstigen Vorhaben“ (§ 35 Abs. 2 BauGB). Diese können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben könnte nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 2 BaugB zulässig sein. Jedoch setzt dies eine gesichert Erschließung voraus, welche nicht jedoch nicht gegeben ist. Das Grundstück ist nicht an die gemeindliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Ferner liegt das Grundstück an keiner öffentlichen Verkehrsfläche an. Ein Nachweis über eine privatrechtliche Sicherung liegt der Verwaltung aktuell nicht vor. Eine Anfrage Seitens der Verwaltung bzgl. Vorlage entsprechender Nachweise wurde bis heute nicht beantwortet.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt über eine Kleinkläranlage.
Auf dem Grundstück werden 2 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten.
Die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, weil keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 BauGB vorliegt und als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB den keine gesicherte Erschließung hat.
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, weil keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 BauGB vorliegt und als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB keine gesicherte Erschließung hat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Am Steinberg 20_Lageplan.pdf
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4. Angerfeldstr. 3, 3a; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/4, Gem. Argelsried
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ahornstraße“.
Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 171,95 m²
Wandhöhe: 6,15 / 5,54 m
Firsthöhe: 9,19 / 8,58 m
Dachneigung: 27°
Dachform: Satteldach
Geschossigkeit: E + I + D
Zum Bauantrag werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:
1. Höhenlage der baulichen Anlagen
Gemäß Bebauungsplan wird die Erdgeschossfußbodenhöhe der Wohngebäude auf max. 0,30 m über natürlichem Gelände festgelegt.
Beantragt wird eine Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,50 bis 0,60 m über natürlichem Gelände.
Der Antrag auf Befreiung wird damit begründet, dass für die Gewährleistung einer zuverlässigen Abwasserentsorgung ohne technischem Aufwand (Berücksichtigung der Rückstauebene) eine Höherlegung des Fußbodens im Erdgeschoss sinnvoll ist. Die max. zulässige Traufhöhe nach Bebauungsplan von 6,40 m wird sowohl hang- als auch talseitig dadurch nicht überschritten.
2. Garagen und Stellplätze
Für Einfamilien- und Doppelhäuser werden Doppelgaragen festgesetzt.
Beantragt wird die Errichtung von 2 offenen Stellplätzen im Vorgartenbereich.
Begründet wird der Antrag auf Befreiung damit, dass eine Beschränkung auf Garagen zur Erbringung des Stellplatznachweises nicht mehr zeitgemäß ist.
Seitens der Verwaltung stehen den beantragten Befreiungen aus städtebaulicher Sicht keine Hinderungsgründe entgegen. Auch werden die Grundzüge der Planung hiervon nicht berührt und eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ist ebenfalls nicht zu befürchten.
Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Gemäß Bebauungsplan erfolgt die Berechnung der Stellplätze nach den Richtzahlen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMdI) vom 12.02.1978. Demnach ist für das Doppelhaus 1 Stellplatz je Wohnung sowie hiervon 10% für Besucher nachzuweisen.
Für das Vorhaben werden 4 Stellplätze in Form einer Doppelgarage und 2 offener Stellplätze vorgehalten. Die Vorgaben des BStMdI bzgl. Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind somit eingehalten.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende Befreiungen werden befürwortet:
- von Festsetzung Nr. 7.1 - Errichtung der Erdgeschossfußbodenhöhe mit 0,50 m bis 0,60 m über natürlichem Gelände anstatt 0,30 m
von Festsetzung Nr. 10.2 - Errichtung von 2 offenen Stellplätzen anstatt einer Doppelgarage
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende Befreiungen werden befürwortet:
- von Festsetzung Nr. 7.1 - Errichtung der Erdgeschossfußbodenhöhe mit 0,50 m bis 0,60 m über natürlichem Gelände anstatt 0,30 m
- von Festsetzung Nr. 10.2 - Errichtung von 2 offenen Stellplätzen anstatt einer Doppelgarage
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Angerfeldstr. 3, 3a.pdf
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5. Argelsrieder Weg 2a; Bauantrag zum Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1639/5, Gem. Gilching - Überprüfung Grundfläche
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben zum Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 21.02.2022 bereits behandelt.
Dem Vorhaben wurde das planungsrechtliche Einvernehmen versagt, da sich die neu entstehende Grundfläche von 232,97 m² nicht mehr in die Umgebung einfügt.
Mit Schreiben vom 27.09.2022 teilte das Landratsamt Starnberg mit, dass das geplante Vorhaben nochmals überprüft und eine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass das Grundstück Melchior-Fanger-Str. 39 durch die Errichtung von 3 Balkonen, welche auf Grund ihrer Größe nicht mehr als untergeordnete Bauteile zu sehen sind, in Bezug auf die Grundfläche nach außen hin wahrnehmbar so in Erscheinung tritt, dass die hieraus entstehende überbaute Fläche von 215 m² ebenfalls als Bezugsfall heranzuziehen ist.
Demnach würde sich laut Landratsamt bei der Gesamtbetrachtung der Grundfläche, Höhenentwicklung und Geschossigkeit das Vorhaben im Wesentlichen an den Rahmen der umliegenden bestehenden Bebauung halten.
Auf Grund dieser Rechtsauffassung wird die Gemeinde gebeten, nochmals über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden, da dieses sonst durch das Landratsamt ersetzt werden würde.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Erklärung Seitens des Landratsamtes schlüssig. Es stehen somit keine weiteren Einwände dem Vorhaben entgegen.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben „Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1639/5, Gemarkung Gilching, wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Beschluss
Dem Vorhaben „Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1639/5, Gemarkung Gilching, wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Argelsrieder Weg 2a_Lageplan.pdf
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6. Römerstr. 115; Tekturantrag - optische Anpassung Traufhöhe, Änderung Dachform Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1454/3, Gemarkung Gilching
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 16.09.2020 wurde die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage genehmigt.
Nun liegt ein Antrag auf Tektur vor. Die Änderung betrifft zum einen die Traufhöhe auf der Nord-Ost-Seite des Gebäudes und zum anderen die Dachform der Garage. Für beide Vorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ beantragt.
Traufhöhe Wohnhaus
In Bezug auf die Traufhöhe wird eine optische Änderung des Daches beantragt. Hierbei wurde ein kleines Satteldach am Rand der Traufe mittig vom Doppelhaus errichtet, um die Ansicht „bayerisch-traditioneller“ zu gestalten. Durch die Veränderung entsteht eine Traufhöhe im Mittel des Doppelhauses von ca. 6,80 m:
Nach Bebauungsplan ist für zweigeschossige Gebäude jedoch nur eine Traufhöhe von 6,30 m zulässig.
Hierfür ist eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) erforderlich.
Im Bebauungsplangebiet wurden bis jetzt noch keine gleichartigen Befreiungen zugelassen. Von einer Befreiung sollte auch dahingehend abgesehen werden, da hier die Grundzüge der Planung im Hinblick auf die Höhenentwicklung der Gebäude betroffen sind.
Dachform Garage
Beantragt wird die Errichtung der Garage mit Flachdach. Gemäß Bebauungsplan sind für Garagen Satteldächer festgesetzt.
Hierfür ist eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) erforderlich.
Auf den Nachbargrundstücken Römerstr. 113 und 117 wurden gleichartige Garagen zugelassen und genehmigt. Seitens der Verwaltung steht einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. der festgesetzten Dachform für Garagen nichts entgegen. Grundzüge der Planung sind hiervon nicht betroffen.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) zur Errichtung einer Garage mit Flachdach wird befürwortet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) zur optischen Änderung des Satteldaches auf der Nord-Ost-Seite des Doppelhauses und dadurch Veränderung der Traufhöhe auf ca. 6,80 m wird nicht befürwortet.
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) zur Errichtung einer Garage mit Flachdach wird befürwortet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) zur optischen Änderung des Satteldaches auf der Nord-Ost-Seite des Doppelhauses und dadurch Veränderung der Traufhöhe auf ca. 6,80 m wird nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Römerstr. 115, 115a_Lageplan.pdf
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7. Römerstr. 115a; Tekturantrag - optische Anpassung Traufhöhe, Änderung Dachform Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1454/3, Gemarkung Gilching
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
24.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 16.09.2020 wurde die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage genehmigt.
Nun liegt ein Antrag auf Tektur vor. Die Änderung betrifft zum einen die Traufhöhe auf der Nord-Ost-Seite des Gebäudes und zum anderen die Dachform der Garage. Für beide Vorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ beantragt.
Traufhöhe Wohnhaus
In Bezug auf die Traufhöhe wird eine optische Änderung des Daches beantragt. Hierbei wurde ein kleines Satteldach am Rand der Traufe mittig vom Doppelhaus errichtet, um die Ansicht „bayerisch-traditioneller“ zu gestalten. Durch die Veränderung entsteht eine Traufhöhe im Mittel des Doppelhauses von ca. 6,80 m:
Nach Bebauungsplan ist für zweigeschossige Gebäude jedoch nur eine Traufhöhe von 6,30 m zulässig.
Hierfür ist eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) erforderlich.
Im Bebauungsplangebiet wurden bis jetzt noch keine gleichartigen Befreiungen zugelassen. Von einer Befreiung sollte auch dahingehend abgesehen werden, da hier die Grundzüge der Planung im Hinblick auf die Höhenentwicklung der Gebäude betroffen sind.
Dachform Garage
Beantragt wird die Errichtung der Garage mit Flachdach. Gemäß Bebauungsplan sind für Garagen Satteldächer festgesetzt.
Hierfür ist eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) erforderlich.
Auf den Nachbargrundstücken Römerstr. 113 und 117 wurden gleichartige Garagen zugelassen und genehmigt. Seitens der Verwaltung steht einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. der festgesetzten Dachform für Garagen nichts entgegen. Grundzüge der Planung sind hiervon nicht betroffen.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) zur Errichtung einer Garage mit Flachdach wird befürwortet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) zur optischen Änderung des Satteldaches auf der Nord-Ost-Seite des Doppelhauses und dadurch Veränderung der Traufhöhe auf ca. 6,80 m wird nicht befürwortet.
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 c (Dachgestaltung) zur Errichtung einer Garage mit Flachdach wird befürwortet.
Eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 5 h (Traufhöhen) zur optischen Änderung des Satteldaches auf der Nord-Ost-Seite des Doppelhauses und dadurch Veränderung der Traufhöhe auf ca. 6,80 m wird nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
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8. St. Gilgener-Str. 2 + 4; Bauantrag zur Errichtung von 10 Reihenhäusern mit Tiefgarage, oberirdischen Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. 1704/2, /39, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Beantragt wird die Errichtung von zwei 5-Spännern, welche wie folgt ausgeführt werden sollen:
Häuser 1- 5 Häuser 6 - 10
überbaute Fläche: 322,38 m² 302,04 m²
Wandhöhe: 6,33 m 6,38 m
Firsthöhe: 9,05 m 9,02 m
Dachform: Mansarddach Mansarddach
Dachneigung: 35°/10° 35°/10°
Geschossigkeit: E + I + D E + I + D
In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche Wandhöhe Firsthöhe
Landsberger Str. 54 219,00 m² 6,30 m 9,09 m
Landsberger Str. 60-60f 351,00 m² 6,03 m 9,37 m
Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.
Gem. der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind auf dem Grundstück 20 Stellplätze vorzuhalten. In der geplanten Tiefgarage werden 15 Abstellplätze nachgewiesen. Oberirdisch werden die restlichen 5 Stellplätze in Form von 2 Garagen und 3 offenen Stellplätzen nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Es ergeht der Hinweis, dass die Neigung der Tiefgaragenrampe 15% nicht überschreiten sollte, da der zu überfahrende Gehweg sehr breit und auf Grund des direkt angrenzenden Zuganges zum S-Bahnhof „Neugilching“ stark frequentiert ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
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9. St. Gilgen 1d; Bauantrag zur Nutzungsänderung von Abstellräumen in Personalunterkünfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3070, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Auf dem Grundstück befindet sich ein Pferdebetrieb mit Stallgebäude, Reithalle, Führhalle überdachter Rundhalle und eine Heulager-/Maschinenhalle.
Dieser Bestand wurde als privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich genehmigt.
Beantragt wird die Nutzungsänderung von im Erdgeschoss genehmigten Abstellräumen, welche in der bestehenden Reithalle integriert sind, zu Personalunterkünften.
Begründet wird der Antrag mit einer ständigen Obhutspflicht bzw. Bereitschaft der Mitarbeiter für die zu betreuenden Pferde. Diese ständige Anwesenheitspflicht ist immer bei Zucht (Wehen/Geburt) und bei Erkrankungen der Pferde besonders erforderlich.
Für das Vorhaben ist gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung 1 weiterer Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen.
Für die bestehende Pferdehaltung (22 Boxen) sind nach Satzung bereits 11 Stellplätze vorgehalten.
Auf dem Grundstück sind insgesamt 16 Abstellplätze für Fahrzeuge vorhanden.
Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.
Hinweis:
Ob zum Bauvorhaben eine Privilegierung vorliegt, wird vom Landratsamt geprüft.
Beschlussvorschlag
Unter der Maßgabe der Privilegierung wird dem Antrag auf Nutzungsänderung von Abstellräumen zu Personalunterkünften gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Beschluss
Unter der Maßgabe der Privilegierung wird dem Antrag auf Nutzungsänderung von Abstellräumen zu Personalunterkünften gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3
Dokumente
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10. Waldstr. 7; Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1653/26, Gem. Gilching
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
|
ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 34 BauGB, umliegende Bebauung.
Beantragt wird die Errichtung eines Wohnhauses (2 Wohneinheiten) mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 99,06 m² (16,51m x 6,00m)
Wandhöhe: 7,33 m
Firsthöhe: 9,21 m
Dachform: Satteldach
Dachneigung: 32°
Geschossigkeit: E + I + D
In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
Waldstr. 2
überbaute Fläche: 261,00 m²
Wandhöhe: 7,90 m
Firsthöhe: 11,80 m
Geschossigkeit: E + I + D
Das geplante Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.
Auf dem Grundstück werden 4 Stellplätze nachgewiesen; die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist nicht eingehalten. Das Gebäude hat eine Gesamtlänge von 16,51 m. Das sog. „16m-Privileg“ (Reduzierung der Abstandsflächen auf 0,4 H, wenn Gebäude eine Länge von 16 m nicht überschreitet) nach der gdl. Satzung kann hier somit nicht angewendet werden. Es sind für das komplette Gebäude Abstandsflächen von 0,8 H nachzuweisen. Diese können jedoch nicht mehr auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da das geplante Gebäude auf Grund einer Gesamtlänge von 16,51 m § 2 Satz 2 der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht einhält.
Beschluss
Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da das geplante Gebäude auf Grund einer Gesamtlänge von 16,51 m § 2 Satz 2 der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht einhält.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
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11. Gemeinde Weßling, Bebauungsplan "A 2 für das Sondergebiet Sonderflughafen Oberpfaffenhofen; Betriebsgelände DLR“; hier: 2. Änderung, Betriebsrestaurant mit Konferenzzentrum;
Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
|
ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
1. Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der Auslegung zu o.g. Bebauungsplanänderung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Entwürfe der Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 14.09.2022, sind in Anlage zur Kenntnis beigefügt.
Die Gemeinde Weßling beabsichtigt, durch die Planänderung dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Errichtung eines Betriebsrestaurants/ Kongresszentrums auf seinem Gelände zu ermöglichen.
2. Die gewünschte Nutzungsart, der geringe Planumgriff und die räumliche Distanz zur Gilchinger Flur lassen keine Belange erkennen, die seitens der Gemeinde Gilching betroffen sein könnten. Dies ist der Gemeinde Weßling so mitzuteilen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.09.2022 und beschließt:
Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch vorliegende Bebauungsplanänderung nicht betroffen sind.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.09.2022 und beschließt:
Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch vorliegende Bebauungsplanänderung nicht betroffen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Begründung zu DLR.pdf
Download Satzung zu DLR.pdf
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12. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.10.2022
|
ö
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informativ
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12 |
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
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Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
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Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
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im Vermögenshaushalt
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im Haushaltsplan nicht veranschlagt
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Haushaltsansatz
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Haushaltsstelle
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Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Diskussionsverlauf
- es liegen keine Wortmeldungen vor -
Datenstand vom 27.03.2023 12:19 Uhr