Datum: 15.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.03.2024
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Starnberger Weg 45; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1348/13, Gem. Gilching
4 Weßlinger Straße 36: Bauantrag zur Erneuerung des Daches auf dem bestehenden Bürogebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1615/9, Gem. Gilching
5 Landsberger Straße 1: Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für die wechselnde Produktwerbung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1261/2, Gem. Gilching
6 Widmung von Verkehrsflächen
7 Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
8 GEOTHERMIEPROJEKT GAUTING-WEST Vollzug des Bundesberggesetzes „Erlaubnisfeld „Gauting-West“ Silenos EnergyGeothermie Gauting Interkommunal GmbH & Co. KG Hauptbetriebsplan „Herrichtung des Sammelbohrplatzes am Standort Frohnloh und Durchführung der Bohrarbeiten Frohnloh TH1 und TH2“ Flurstücknummer: 61; Gemeinde Krailing, Gemarkung Frohnloh, Landkreis Starnberg
9 Verschiedenes
9.1 Straßenmarkierung Münchener Straße

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 08.04.2024.pdf
Download Niederschrift öff.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.03.2024.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2024 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2024 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö informativ 2

Sachverhalt

Diskussionsverlauf

Dornierstraße 11
Antrag zur Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren: Anbringung einer frontleuchtenden Lichtwerbeanlage an der Fassade

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3. Starnberger Weg 45; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1348/13, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Meginhardstraße“.

Beantragt wird die Errichtung einer 1,80 Meter hohen und 14 Meter langen Mauer.

Der Antrag wird damit begründet, dass bei Arbeiten im Bereich des Gehsteigs zur Verlegung von Glasfaser die bestehende Hecke aufgrund Überhang in den öffentlichen Bereich so zurückgeschnitten werden musste, dass diese sich von dem Rückschnitt nicht mehr erholen wird und somit entfernt werden musste. Ferner wird von der Antragstellerin befürchtet, dass durch den Bau des Feuerwehrhauses auf dem gegenüberliegenden Grundstück ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie Lärmbelästigung zu befürchten ist, da auch der geplante Lärmschutzwall auf der Seite des Starnberger Weges nicht bis zur Einmündung Gutenbergstraße reicht. Des Weiteren gäbe es keine straßenbaulichen vor Lärm schützenden Maßnahmen auf dem Abschnitt des Starnberger Wegs zw. Kiltrahinger-straße und Grubenweg.

Der betroffene Nachbar hat seine Zustimmung zum beantragten Vorhaben erteilt.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Errichtung von Mauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei.

Im Bebauungsplan „Meginhardstraße“ ist jedoch festgesetzt, dass Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nur als Holzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig sind. Daher ist für die Errichtung der geplanten Mauer ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich.

Bei dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück wurde bereits eine Befreiung zur Errichtung einer 1,80 m hohen Mauer genehmigt.

Aufgrund Vorliegens eines direkten Bezugsfalls stehen Seitens der Verwaltung dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer 1,80 m hohen Mauer mit einer Länge von 14 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1348/13, Gemarkung Gilching, wird zugestimmt

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer 1,80 m hohen Mauer mit einer Länge von 14 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1348/13, Gemarkung Gilching, wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Starnberger Weg 45_Lageplan.pdf

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4. Weßlinger Straße 36: Bauantrag zur Erneuerung des Daches auf dem bestehenden Bürogebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1615/9, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. 

Beantragt wird die Erneuerung des Daches auf dem bestehenden und genehmigten Bürogebäude, welches als Pultdach wie folgt ausgeführt werden soll:

Kubatur:
Neues Pultdach:                                90,52 m³
Alte Dachkonstruktion:                          2,38 m³
Mehrung Kubatur:                                88,14 m³

Durch die Erneuerung der Dachkonstruktion zu einem Pultdach bleibt der Bestand der Nutzfläche, Grundfläche und Geschossfläche unverändert. Es entsteht hier keine Mehrung. 

Aufgrund der Erneuerung der bestehenden Dachkonstruktion entsteht kein neuer Bedarf an Stellplätzen gem. der gdl. Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung.

Da das Grundstück sich planungsrechtlich im Außenbereich befindet, findet die gdl. Abstandsflächensatzung keine Anwendung.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 BauGB erteilt. 

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 BauGB erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Weßlinger Str. 36 Lageplan.pdf
Download Weßlinger Str. 36 Pultdach.pdf

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5. Landsberger Straße 1: Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für die wechselnde Produktwerbung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1261/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. 

Beantragt wird die Errichtung einer Plakatwerbetafel für die wechselnde Produktwerbung, welche wie folgt ausgeführt werden soll:

Höhe (Werbetafel):                2,80 m
Höhe (vom Boden):                3,90 m
Breite:                         3,80 m
Fläche:                         9,36 m²

In der Brucker Straße 20 wurde einer gleichartigen Werbeanlage das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt. Auch diese (beleuchtete) Plakatwerbetafel befindet sich an einem verkehrsmäßig markanten Punkt. 

Brucker Straße 20:
Höhe (Werbetafel):                2,80 m 
Höhe (vom Boden):                3,60 m
Breite:                                3,80 m
Fläche:                        9,36 m²

Aus verkehrsrechtlicher Sicht des Ordnungsamtes bestehen keine Bedenken, da sich die Plakatwerbetafel nicht auf öffentlichen Grund befindet und die Sicht auf Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt ist. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan Landsberger Straße 1.pdf

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6. Widmung von Verkehrsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die unten aufgeführten Straßen und Wege liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Altes Rathaus“. Dieser setzt öffentliche Verkehrsflächen fest. Dementsprechend sind diese Flächen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzt zu widmen.

a) Folgende Straßen/Teilflächen werden nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG 
    als Ortsstraße gewidmet (s. Lageplan I):

Rathausstraße (Sackstraße)
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Einmündung Rathausstraße
Endpunkt: Wendehammer
Länge: 82 m


b) Folgende Strecken/Teilflächen werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG 
    als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet (s. Lageplan II):

Weg zw. Rathausstraße und Am Steinberg
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Wendehammer Rathausstraße
Endpunkt: Einmündung die Ortsstraße „Am Steinberg“
Länge: 18 m
Widmungsbeschränkung: nur für Fußgänger

Beschlussvorschlag

a) Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als 
    Ortsstraße gewidmet:

Rathausstraße (Sackstraße)
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Einmündung Rathausstraße
Endpunkt: Wendehammer
Länge: 82 m


b) Folgende Strecke/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 Ba-yStrWG 
    als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet:

Weg zw. Rathausstraße und Am Steinberg
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Wendehammer Rathausstraße
Endpunkt: Einmündung die Ortsstraße „Am Steinberg“
Länge: 18 m
Widmungsbeschränkung: nur für Fußgänger

Beschluss

a) Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als 
    Ortsstraße gewidmet:

Rathausstraße (Sackstraße)
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Einmündung Rathausstraße
Endpunkt: Wendehammer
Länge: 82 m


b) Folgende Strecke/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 Ba-yStrWG 
    als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet:

Weg zw. Rathausstraße und Am Steinberg
bestehend aus: Fl.Nr. 1240 tlw., Gemarkung Gilching
Anfangspunkt: Wendehammer Rathausstraße
Endpunkt: Einmündung die Ortsstraße „Am Steinberg“
Länge: 18 m
Widmungsbeschränkung: nur für Fußgänger

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan I.pdf
Download Lageplan II.pdf

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7. Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan (BP) lagen in der Zeit vom 15.02. bis einschließlich 18.03.2024 gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

zu Festsetzung A 5.3:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden. Es sei unklar, ab welchem Maß es sich um „größere Fensterschreiben oder Glastüren“ handelt. Es wird darum gebeten, diese Festsetzung zu streichen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bisherige Textfestsetzung A 5.3 sollte in folgender redaktioneller Neufassung unter die Hinweise verschoben werden:
„Zur Vermeidung von Vogelschlag sind durchgehende Glasfronten zu reduzieren und/ oder durch Materialauswahl und Strukturierung so zu gestalten, dass sie durch Vögel wahrgenommen werden können und Spiegelungen unterbleiben.“
Die bisherige Festsetzung A 5.4 wird dann neu zu A 5.3.

zu Festsetzung A 7.4:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden, da nicht definiert sei, wann eine bauliche Anlage oder eine Verkehrsfläche aus technischen Gründen erforderlich ist. Es wird darum gebeten, diese Festsetzung zu konkretisieren bzw. konkrete Maße für die Aufschüttungen und Abgrabungen festzusetzen; dabei solle ein Bezug zur Wandhöhe aufgenommen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Baugrundstück war eine gemeindliche Kiesgrube und wird derzeit wiederverfüllt. Dabei berücksichtigt wird die Beibehaltung eines peripher abgesenkten Bereiches für die interne Umfahrung für die die Container an- und abtransportierenden Lkw mit den zugehörigen Rampen. Die übrige Fläche wird nicht homogen eben verlaufen, wie sich bereits aus der bisherigen Textfestsetzung A 7.5 (Zulässigkeit von Geländeveränderungen für artenschutzrechtliche Maßnahmen) ergibt. Inwiefern für die baulichen Anlagen und die sie erschließenden Verkehrsflächen darüber hinaus eigene, betriebsbedingte Geländemodellierungen erforderlich sind, kann zum jetzigen Planungszeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden; der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist daher losgelöst vom tatsächlichen Geländeverlauf als fixer Wert ü. NN. festgelegt.
Vorgeschlagen wird deshalb, die Festsetzung A 7.4 unter Wegfall von bisherig A 7.5 wie folgt redaktionell neu zu fassen:
„Aufschüttungen und Abgrabungen sind – auch für Geländeveränderungen für artenschutzrechtliche Maßnahmen – zulässig.“

zu Festsetzung A 8.5:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden, da nicht definiert sei, wann die Nutzung es zulässt, einen Pkw-Stellplatz in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Diese Festsetzung solle gestrichen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In dem der Gemeinde vorliegenden Wertstoffhofkonzept von AWISTA sind die Besucherstellplätze so situiert, dass sie durch Lkw nicht überfahren werden müssen. Die Flächen müssen daher keinen stärkeren Belastungen als denen von Pkw-Verkehr standhalten, weshalb A 8.5 wie folgt redaktionell zu ändern ist:
„Pkw-Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.“

zu Festsetzung A 8.8.2:
Hier sei nach „§ 39 Abs. 5“ das Wort „BNatSchG“ zu ergänzen, da ansonsten nicht ersichtlich sei, auf welches Gesetz sich hier bezogen wird.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte wie vorgeschlagen redaktionell noch ergänzt werden.

Innerhalb der Ausgleichsflächen sei die Errichtung jeglicher baulichen Anlagen unzulässig. Damit sei nicht ersichtlich, dass diese Flächen Baugrundstücke im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO sind. In dieser Konsequenz empfehle man, jedenfalls wenn der Bebauungsplan nochmal ausgelegt werde, im Sinne einer rechtssicheren GR-Festsetzung entweder eine absolute GR oder eine GRZ mit Flächenangaben des Baugrundstücks, die sich auf das Bauland bezieht, festzusetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Textfestsetzung A 3.1 ist die GRZ mit 0,7 festgesetzt. Laut § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Es ist mithin zu unterscheiden in „Baugrundstück“ und das eigentliche darin liegende „Bauland“.
Der weder im BauGB noch in der BauNVO definierte Begriff „Baugrundstück“ hat in § 19 BauNVO dieselbe Bedeutung wie auch sonst im Bauplanungsrecht. Danach ist das „Baugrundstück“ als Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinn grundsätzlich mit dem Grundstück im zivilrechtlichen (= grundbuchrechtlichen) Sinn identisch. Das „Bauland“ wiederum ist die für die Berechnung der zulässigen Grundfläche maßgebende (Teil-) Fläche des Baugrundstücks.
Der BP hat zur klaren Abgrenzung zwischen der öffentlichen Nicolaus-Otto-Straße und der internen Verkehrsfläche des privaten AWISTA-Betriebsgrundstücks eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt und gleichzeitig textlich klargestellt, dass als Bezugsgröße für die Ermittlung der zulässigen GRZ das gesamte Betriebsgrundstück einschließlich der Ausgleichsflächen dient. Diese Kombination ginge nach strikter Gesetzesauslegung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur im Falle der Nichtfestsetzung einer Straßenbegrenzungslinie, die hier jedoch erforderlich ist. Da vorliegend die Größe des Betriebsgrundstücks als Bau- und damit Buchgrundstück exakt feststeht, die des tatsächlichen Baulands als bislang nicht vermessene Teilfläche jedoch erst noch aufwendig zu ermitteln wäre, sollte die bisherige BP-Regelung zur vereinfachten GRZ-Berechnung im Rahmen der nachfolgenden Planumsetzung beibehalten werden.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Man bedanke sich für die gewährte Fristverlängerung und nehme aus bodenschutzrechtlicher Sicht zu dem Bebauungsplan Wertstoffhof AWISTA i.d.F. v. 25.09.2023 wie folgt Stellung:
Mit E-Mail vom 30.08.2023 habe man sich bereits zum Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ i.d.F. v. 27.06.2023 geäußert. Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings noch nicht das Umwelttechnische Gutachten des Büros für Geotechnik und Umweltfragen (BGU) vom April 2022 vorgelegen. Man bitte die Gemeinde deshalb, künftig derartige Gutachten zeitnah vorzulegen.
Bei dem betreffenden Gelände (Grundstück Fl.Nr. 139/2 und Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried) handele es sich um eine ehemalige gemeindeeigene Kiesgrube. Der nördliche Teil sei bereits verfüllt worden. Dort lagerten verschiedene Haufwerke.
Der südliche Teil sei bis auf ein Niveau von rund 7 m unter Gelände ausgekiest worden. Es sei Bodenaustausch von mindestens 0,5 m bis zu 1 m Tiefe geplant.
Die Fläche sei weiterhin nicht im Altlastenkataster eingetragen. Allerdings gingen aus dem nun zur Verfügung gestellten Umwelttechnischen Gutachten vom Büro BGU vom April 2002 Hinweise auf zumindest oberflächige, schädliche Bodenveränderungen hervor.

Man empfehle der Gemeinde, deshalb folgende Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
1.        „Die vorhandenen Haufwerke sind unter fachtechnischer Begleitung eines einschlägigen Ing.-Büros, je nach ermitteltem Belastungsgrad zu entsorgen. Die einschlägigen Anforderungen des Abfallrechts sind dabei zu beachten. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Geländearbeiten in einfacher Ausfertigung (in Papierform) sowie als PDF-Dokument unter immissionsschutz@lra-starnberg.de vorzulegen.“
2.        „Die Aushubarbeiten sind unter fachtechnischer Begleitung eines einschlägigen Ing.-Büros durchzuführen. Die anfallenden Aushubmassen sind als Haufwerke zu je max. 250 m³ zwischenzulagern und nach den üblichen Verfahren zu beproben und je Belastungsgrad zu entsorgen. Die einschlägigen Anforderungen des Abfallrechts (Aushubüberwachung, Separation der Böden nach organoleptischen Kriterien, Beprobung, Deklarationsanalytik, Verwertung bzw. Entsorgung gemäß der Deklaration in einer entsprechend zugelassenen Verwertungsanlage bzw. Deponie) sind zu beachten. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Aushubarbeiten in einfacher Ausfertigung (in Papierform) sowie als PDF-Dokument unter immissionsschutz@lra-starnberg.de vorzulegen.“
Man habe das Wasserwirtschaftsamt Weilheim über vorliegende Stellungnahme informiert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorab:
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim ist in beiden bisherigen Planauslegungen gehört worden, während es sich bei der zweiten vollinhaltlich auf seine Einwendungen aus der ersten bezog (siehe auch untenstehenden Punkt Nr. 1.1.5). U.a. wurde gefordert, dass der durch Kiesabbau freigelegte Grundstücksbereich des Plangebiets vor einer weiteren Nutzung gemäß aktuell gültigem Verlängerungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 02.06.2023, Az. 40-AG-2023-1-3, zu verfüllen sei. Der Regelungsinhalt der Verfüllgenehmigung sei dabei vollinhaltlich zu beachten.
Die zugehörige und so auch beschlossene Abwägung aus Punkt Nr. 1.1.11 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 lautete, dass dem gefolgt wird, der Bescheid aber auf den 01.06.2023 datiert. Dies gilt aktuell unverändert.

Das von der Einwendungsführerin angesprochene, vom Büro BGU, Dr. Schott und Dr. Straub GbR, Starnberg erstellte umwelttechnische Gutachten „Erhebung der Bestandssituation und Entsorgungskonzept“, Bericht vom April 2022 lag erst bei der zweiten Planauslegung öffentlich aus, da es sich vorliegend um die Aufstellung eines BP im Regelverfahren mit folgenden Vorgaben handelt:
Die erste Planauslegung erfolgte im Wege der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ohne formelle Vorgaben vorzustellen sind.
Erst im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (wie Gutachten) mit zu veröffentlichen, was vorliegend umfänglich geschah. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange konnten während der 33tägigen Auslegungsfrist u.a. alle relevanten Gutachten einsehen und sich dazu äußern, die Einwendungsführerin nach gewährter Fristverlängerung noch vier Tage länger.

Zu den Festsetzungsempfehlungen der Einwendungsführerin ist festzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der Bodenarbeiten vor Ort (Haufwerksabtragungen, Aushubarbeiten, Wiederverfüllung etc.) nach den Vorgaben der Verlängerung des Abgrabungsbescheides vom 01.06.2023 (dieser und seine Vorgängerbescheide enthalten Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes) richtet, ergänzt durch die Vorgaben des Entsorgungskonzepts aus dem BGU-Gutachten vom April 2022. Die Kontrolle erfolgt zum einen durch die ausführenden Firmen selbst und zum anderen durch BGU als mit der Fremdüberwachung beauftragtes Büro.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind zu Haufwerksbeseitigungen und Aushubarbeiten sowie deren Dokumentationen keine gesonderten Festsetzungen oder Hinweise notwendig, da die gegenständlichen Bodenarbeiten momentan durchgeführt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BP bereits abgeschlossen sein werden. Bislang gegebene Bodenverunreinigungen werden dann nicht mehr vorhanden sein, weshalb eine Kartierung als Altlasten(verdachts)fläche auch künftig hinfällig ist.


1.1.4        Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Kempten

Nachfolgend wird die Stellungnahme des Fernstraßenbundesamtes wiedergegeben, der sich die Einwendungsführerin vollumfänglich anschließt:
Die Gemeinde Gilching plane die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wertstoffhofes auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube. Das FBA habe bereits mit E-Mail vom 04.08.2023 (GZ: S1/03-05-02-03#00012#0472) intern zum Vorentwurf dieses BP Stellung genommen. Die Belange des FBA seien in den nunmehr vorliegenden Entwurf, Stand 25.09.2023, im Wesentlichen eingearbeitet worden.
In die Planzeichnung seien die 40 m-Anbauverbotszone sowie die 100 m-Anbaubeschrän-kungszone an der BAB 96 eingezeichnet und in der Legende diese Zonen mit Verweis auf § 9 FStrG und die Bezeichnung an der Bundesautobahn ergänzt worden.
Folgende Punkte seien jedoch noch nicht in die textlichen Festsetzungen/ Hinweise und die Begründung des BP aufgenommen worden und deshalb zu ergänzen:
-        Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Umfasst sind hiervon jegliche damit in Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
-        Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
-        Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
-        Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In puncto 40 m-Anbauverbotszone darf aus der Abwägung zur ersten Planauslegung wie folgt zitiert werden:
„Festzuhalten ist, dass zwischen Plangebiet und dem Kreisverkehr das Grundstück des Umspannwerkes Argelsried und der BP-Umgriff dadurch komplett außerhalb der 40 m-Anbauverbotszone liegt.“
Die Regelungen des FStrG zur Anbauverbotszone tangieren demnach das planungsgegenständliche Areal aufgrund der räumlichen Entfernung zur Autobahn nicht (siehe auch die nachrichtliche Darstellung der Zone in der Planzeichnung).
Zur 100 m-Anbaubeschränkungszone darf ebenfalls aus der Abwägung zur ersten Planauslegung wie folgt zitiert werden:
„Die 100 m-Anbaubeschränkungszone reicht dagegen in das Plangebiet hinein, jedoch weist die zur Autobahn nächstliegend festgesetzte Baugrenze einen Abstand von mehr als 100 m auf. Durch den BP ermöglichte bauliche Anlagen liegen mithin außerhalb beider vorgenannter Zonen und sind dadurch nicht zustimmungspflichtig. Das ausgekieste Gelände wird zwar aktuell wiederverfüllt, dies tangiert aber nur den äußeren Rand der 100 m-Anbaubeschränkungszone und Aufschüttungen bzw. Abgrabungen sind laut § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG nur innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone relevant.“
Demnach sind vorliegend die Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG erfüllt. Gesonderte Festsetzungen oder Hinweise – wie von der Einwendungsführerin gefordert – sind nicht erforderlich, da es sich hierbei um allgemeinverbindliche Gesetzeslage sowohl für die Gemeinde als Grundeigentümerin als auch AWISTA als Grundstücksnutzer handelt und dauerhaft zu beachten ist.


1.1.5        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Die eigene Stellungnahme 1-4622-STA121-21565/2023 vom 31.08.2023 bleibe weiterhin maßgebend, die Würdigung der einzelnen Belange und Auflagen (Verfüllung, Niederschlagswasserbeseitigung etc.) erfolge in den jeweiligen Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.11 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.


1.1.6        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Es wird auf die eigene Stellungnahme vom 09.08.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4612-28-14 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.12 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.

aus dem Bereich Forsten:
Mit der Planung besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis. Bedenken und Anregungen bestehen nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 22.08.2023, Zeichen TAS Ma 9316, habe man bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.21 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Seiten der Bürger oder Sonstigen sind keine Einwendungen vorgetragen worden.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen ausschließlich redaktionell zu überarbeiten; die Grundzüge der Planung bleiben dabei unverändert. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB ist zu fassen.
Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.03./ 25.03.2024 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 25.09.2023 (inkl. Begründung) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.03./ 25.03.2024 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 25.09.2023 (inkl. Begründung) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Entwurf Plantext i.d.F.v. 25.09.2023.pdf
Download Entwurf Planzeichnung i.d.F.v. 25.09.2023.pdf

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8. GEOTHERMIEPROJEKT GAUTING-WEST Vollzug des Bundesberggesetzes „Erlaubnisfeld „Gauting-West“ Silenos EnergyGeothermie Gauting Interkommunal GmbH & Co. KG Hauptbetriebsplan „Herrichtung des Sammelbohrplatzes am Standort Frohnloh und Durchführung der Bohrarbeiten Frohnloh TH1 und TH2“ Flurstücknummer: 61; Gemeinde Krailing, Gemarkung Frohnloh, Landkreis Starnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, beteiligt die Gemeinde Gilching/Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange.

Die Silenos Energy Geothermie Gauting Interkommunal GmbH & Co. KG plant die Niederbringung von zwei geothermischen Tiefbohrungen von einem Sammelbohrplatz im Unterbrunner Holz bzw. Frohnloher Buchet, westlich der Staatsstraße 2069 (Anlage 1, Luftbild).

Ziel ist die Erschließung von Wärme zur Fernwärmeversorgung der Gemeinden Gauting und Gilching, Weßling und weiterer Gewerbegebiete, wie dem in Planung befindlichen benachbarten Galileo Park.

Das Geothermieprojekt Gauting-West und damit der Ausbau der erneuerbaren Energie liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG; Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG).
Der gegenständliche Hauptbetriebsplan beschreibt die Herrichtung des Sammelbohrplatzes am Standort Frohnloh sowie das Abteufen der Bohrungen Th1 und Th2.

Für das Vorhaben erfolgte im Vorfeld eine allgemeine Vorprüfung. Aufgrund der überschlägigen Prüfung ist das Bergamt Südbayern zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Das Ergebnis wurde im oberbayerischen Amtsblatt Nummer 16 vom 09.06.2023 (Anlage 2) veröffentlicht.
Der Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern ist bis zum 26.04.2024 eine Stellungnahme der Gemeinde Gilching digital zu übermitteln. 

Aus den vorliegenden Antragsunterlagen können keine Belange erkannt werden, welche die Gemeinde Gilching tangieren.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 09.04.2024 und beschließt:
Der Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching nicht tangiert werden und somit keine Einwendungen vorgebracht werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 09.04.2024 und beschließt:
Der Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching nicht tangiert werden und somit keine Einwendungen vorgebracht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Luftbild.pdf
Download Anlage 2 OAmtsbl.16_2023.pdf

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö informativ 9

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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9.1. Straßenmarkierung Münchener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö 9.1

Diskussionsverlauf

GR Fiegert weist darauf hin, dass die Straßenmarkierung in der Münchener Straße zwischen Argelsried und Geisenbrunn sich in einem schlechten Zustand befindet und wann diese erneuert wird.
Erster Bürgermeister Walter erklärt, dass dies bekannt ist und die Markierungen regelmäßig erneuert werden.

Datenstand vom 08.10.2024 07:35 Uhr