Datum: 28.04.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.03.2025
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Watzmannstraße 36b; Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/178, Gem. Gilching
4 Watzmannstraße 36c; Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/39, Gem. Gilching
5 Talhofstr. 12; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppelhauses mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1545/2 und 1545/8 Gem. Gilching
6 Landsberger Str. 14a; Anhörung zur Einvernehmensersetzung bzgl. Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.Nr. 1264, Gem. Gilching
7 Apostelholzweg 14; Neubau eines Quattrohauses und eines Doppelhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1656/14 und 1656/9 Gem. Gilching
8 Gemeinde Weßling, 3. Änderung des Bebauungsplanes „Argelsrieder Feld II“; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB
9 Gemeinde Weßling, Bebauungsplan Nr. BP-2022-05 "Hauptstraße 3 + 5“; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB
10 Arnoldus Grundschule - Sanierung WC-Anlage Aula und Verwaltung; hier: Beauftragung Generalleistung
11 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 17.04.2025.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.03.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.03.2025.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2025 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö informativ 2

Sachverhalt

Talhofstraße 8a, Fl.Nr. 1548/1 Gem. Gilching;
Tektur – Bauantrag zur Erweiterung zu einem Mehrgenerationenhaus


Starnberger Weg 60; Fl.Nr. 1535/1 Gem. Gilching;
Bauantrag zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 

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3. Watzmannstraße 36b; Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/178, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Starnberger Weg“.

Beantragt wird der Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, welche wie folgt ausgeführt werden soll: 

überbaute Fläche:                85,00 m² 
Wandhöhe:                        6,26 m
Wandhöhe Zwerchgiebel:        6,07 m
Firsthöhe:                        9,14 m
Firsthöhe Zwerchgiebel:        7,22 m
Geschossigkeit:                EG+I+DG
Dachform:                        Satteldach
Dachneigung:                30° 

Zum Vorhaben wird eine Doppelgarage errichtet. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten. 

Es werden folgende Befreiungen beantragt:

Maß der Baulichen Nutzung: 
Durch die Ausnutzung der Baugrenze und Errichtung des Zwerchgiebels wird die erlaubte GFZ von 0,3 überschritten. Die GFZ ist in diesem Bereich nicht mehr anwendbar und wurde laut Landratsamt Starnberg für obsolet erklärt. 

Baugrenze: 
Durch die Teilung des Grundstücks und damit verbundene Anpassung der Gebäudeausrichtung an die neue Grundstücksgrenze zwischen den Fl.Nrn. 1440/178 und 1440/39 entsteht eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze. Im Umfeld befinden sich bereits diverse Befreiungen zur Überschreitung des Bauraums. Zudem entsteht eine Überschreitung der Baugrenze im Bereich des Zwerchgiebels um ca. 2,60 m Tiefe und 4,00 m Breite. Gemäß der 7. Teiländerung des Bebauungsplans sind Wintergärten mit einer Tiefe von 2,50 m und Breite von 4,00 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies ist als Wohnraumerweiterung, vergleichbar mit dem geplanten Zwerchgiebel, anzusehen. Im Zuge einer maßvollen Nachverdichtung und einer sinnvollen Ausnutzung der Grundstücke erscheint dies nach heutiger Sicht der Dinge durchaus vertretbar, um mehr Wohnraum für Familien zu schaffen.

Stellplätze und Garagen: 
Geringfügige Überschreitung der ausgewiesenen Fläche für die Garage um 0,82 m durch Anpassung an die bestehende Garage auf dem Nachbargrundstück. In der Umgebung befinden sich bereits Befreiungen für die ausgewiesenen Flächen der Garagen. 

Seitens der Verwaltung werden keine Hinderungsgründe gegen die beantragten Befreiungen gesehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt. Eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze und Fläche für Garagen wird befürwortet. (gem. § 31 Abs. 3 BauGB) 

Dokumente
Download Lageplan Watzmannstraße 36b.pdf

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4. Watzmannstraße 36c; Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/39, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Starnberger Weg“.

Beantragt wird der Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, welche wie folgt ausgeführt werden soll: 

überbaute Fläche:                85,00 m² 
Wandhöhe:                        6,26 m
Wandhöhe Zwerchgiebel:        6,07 m
Firsthöhe:                        9,14 m
Firsthöhe Zwerchgiebel:        7,22 m
Geschossigkeit:                EG+I+DG
Dachform:                        Satteldach
Dachneigung:                30° 

Zum Vorhaben werden eine Doppelgarage und ein offener Stellplatz errichtet. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten. 

Es werden folgende Befreiungen beantragt: 

Maß der Baulichen Nutzung: 
Durch die Ausnutzung der Baugrenze und Errichtung des Zwerchgiebels wird die erlaubte GFZ von 0,3 überschritten. Die GFZ ist in diesem Bereich nicht mehr anwendbar und wurde laut Landratsamt Starnberg für obsolet erklärt. 

Baugrenze: 
Durch die Teilung des Grundstücks und damit verbundene Anpassung der Gebäudeausrichtung an die neue Grundstücksgrenze zwischen den Fl.Nrn. 1440/178 und 1440/39 entsteht eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze. Zudem entsteht eine Überschreitung der Baugrenze im Bereich des Zwerchgiebels um ca. 2,60 m Tiefe und 4,00 m Breite. In der näheren Umgebung sind bereits Befreiungen für Zwerchgiebel vorhanden. Gemäß der 7. Teiländerung des Bebauungsplans sind zudem Wintergärten mit einer Tiefe von 2,50 m und Breite von 4,00 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies ist als Wohnraumerweiterung, vergleichbar mit dem geplanten Zwerchgiebel, anzusehen. Im Zuge einer maßvollen Nachverdichtung und einer sinnvollen Ausnutzung der Grundstücke erscheint dies nach heutiger Sicht der Dinge durchaus vertretbar, um mehr Wohnraum für Familien zu schaffen.

Stellplätze und Garagen: 
Überschreitung der ausgewiesenen Fläche für die Garage um 2,50 m zur besseren Belichtung des Hauses. In der Umgebung befinden sich bereits Befreiungen für die ausgewiesenen Flächen der Garagen. Die Garage soll zudem mit begrüntem Flachdach anstelle eines Satteldachs errichtet werden. In der näheren Umgebung befinden sich Befreiungen für die Dachform der Garage.

Seitens der Verwaltung werden keine Hinderungsgründe gegen die beantragten Befreiungen gesehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt. Eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze, Garagendachform und Fläche für Garagen wird befürwortet. (gem. § 31 Abs. 3 BauGB) 

Dokumente
Download Lageplan Watzmannstraße 36c.pdf

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5. Talhofstr. 12; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppelhauses mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1545/2 und 1545/8 Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Für den Neubau werden folgende Maße zugrunde gelegt: 

                                  Einfamilienhaus         Doppelhaus         
überbaute Fläche:                  93,50 m²                  126,48 m²                  
Wandhöhe:                           4,30 m                  6,20 m                  
Firsthöhe:                           8,54 m                  10,18 m                  
Geschossigkeit:                I+D                        II+D                

In der Umgebung findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:

                                    Sternstraße 3          
überbaute Fläche:                  236,00 m² 
Wandhöhe:                           6,95 m 
Firsthöhe:                           10,26 m 
Geschossigkeit:                II+D

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist die Bebauung der Flurstücke 1545/2 und 1545/8 in dargestellten Teilung (TF 1 bis 4) mit einem Einfamilienhaus 11,00 m x 8,50 m (l+D. WH 4,30 m, FH 8,54 m, SD DN 45°) und einem Doppelhaus 10,20 m x 12,40 m (ll+D, WH 6,20 m, FH 10,18 m, SD DN 38°) jeweils mit Einzelgaragen (3,00 m x 6,00 m), wie im Lageplan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Die Dachform und -neigung sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.

Eine Bebauung des Gesamtgrundstückes (Fl.Nrn. 1545/2 und 1545/8) mit zwei Baukörpern (wie beantragt) ist grundsätzlich möglich, sofern sich diese nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen und die Satzungen der Gemeinde Gilching eingehalten werden.

Grundstücksteilungen sind verfahrensfrei, die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Gilching ist einzuhalten. 

Die zugrunde gelegten Maße, überbaute Fläche 11,00 m x 8,50 m = 93,50 m² (EH) und 10,20 m x 12,40 m = 126,48 m² (DH), Wandhöhe 4,30 m (EH) und 6,20 m (DH), Firsthöhe 8,54 m (EH) und 10,18 m (DH) und die Geschossigkeit I+D (EH) und II+D (DH) fügen sich in die Umgebung ein. (s. untenstehenden Bezugsfall)

                                  Sternstraße 3          
überbaute Fläche:                  236,00 m² 
Wandhöhe:                           6,95 m 
Firsthöhe:                           10,26 m 
Geschossigkeit:                II+D

2. Können die dargestellten Garagen und Stellplätze wie dargestellt angeordnet werden?

Die dargestellten Garagen und Stellplätze können wie dargestellt angeordnet werden, wenn die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching eingehalten wird. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die Bebauung der Flurstücke 1545/2 und 1545/8 in dargestellten Teilung (TF 1 bis 4) mit einem Einfamilienhaus 11,00 m x 8,50 m (l+D. WH 4,30 m, FH 8,54 m, SD DN 45°) und einem Doppelhaus 10,20 m x 12,40 m (ll+D, WH 6,20 m, FH 10,18 m, SD DN 38°) jeweils mit Einzelgaragen (3,00 m x 6,00 m), wie im Lageplan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Die Dachform und -neigung sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB.

Eine Bebauung des Gesamtgrundstückes (Fl.Nrn. 1545/2 und 1545/8) mit zwei Baukörpern (wie beantragt) ist grundsätzlich möglich, sofern sich diese nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen und die Satzungen der Gemeinde Gilching eingehalten werden.

Teilungen sind verfahrensfrei, die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Gilching ist einzuhalten. 

Die zugrunde gelegten Maße, überbaute Fläche 11,00 m x 8,50 m = 93,50 m² (EH) und 10,20 m x 12,40 m = 126,48 m² (DH), Wandhöhe 4,30 m (EH) und 6,20 m (DH), Firsthöhe 8,54 m (EH) und 10,18 m (DH) und die Geschossigkeit I+D (EH) und II+D (DH) fügen sich in die Umgebung ein. (s. untenstehenden Bezugsfall)


                                  Sternstraße 3          
überbaute Fläche:                  236,00 m² 
Wandhöhe:                           6,95 m 
Firsthöhe:                           10,26 m 
Geschossigkeit:                II+D

2. Können die dargestellten Garagen und Stellplätze wie dargestellt angeordnet werden?

Die dargestellten Garagen und Stellplätze können wie dargestellt angeordnet werden, wenn die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching eingehalten wird. 

Dokumente
Download Lageplan Talhofstr. 12.pdf

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6. Landsberger Str. 14a; Anhörung zur Einvernehmensersetzung bzgl. Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.Nr. 1264, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 24.03.2025 wurde der Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber das gemeindliche Einvernehmen nur für den Bauabschnitt 1 samt Waschhaus erteilt, da Bauabschnitt 2 sich im Bereich der geplanten Landschaftssenke befindet.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg teilt das Landratsamt nun mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Gemäß § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Diese Voraussetzungen sieht das Landratsamt als gegeben an. In der Konsequenz können keine planungsrechtlichen Gründe entgegengehalten werden.

Das Landratsamt Starnberg beabsichtigt daher, die Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erteilen. Der Gemeinde Gilching wird daher nochmals Gelegenheit gegeben, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Begründung des Landratsamtes Starnberg gefolgt werden.

Beschlussvorschlag

Nach erneuter Beratung wird dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erteilt.

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7. Apostelholzweg 14; Neubau eines Quattrohauses und eines Doppelhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1656/14 und 1656/9 Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. 

Beantragt wird der Neubau eines Quattrohauses und eines Doppelhauses mit Tiefgarage, welches wie folgt ausgeführt werden soll: 

überbaute Fläche:                113,77 m² (Doppelhaus) 224,53 m² (Quattrohaus)
Wandhöhe:                        5,95 m – 8,70 m
Firsthöhe:                        9,34 m – 9,65 m
Geschossigkeit:                EG+I+DG
Dachform:                        Krüppelwalmdach
Dachneigung:                14° 

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:

Gernholzweg   Gernholzweg   Stäudlweg   Am Stockerfeld
       7,7a,7b             7c,7d,7e          9,9a,9b       2,2a,2b
überbaute Fläche:                203,00 m²         203,00 m²       198,00 m²   203,00 m²
Wandhöhe:                        5,90 m               5,90 m            6,40 m        5,80 m
Firsthöhe:                        9,75 m               9,75 m            8,98 m        9,65 m
Geschossigkeit:                EG+I+DG          EG+I+DG        EG+I+DG   EG+I+DG

Über rund 9 m erstreckt sich an zwei Seiten eine Wandhöhe von 8,70 m, welche als eigene Wandhöhe angesehen wird, wodurch eine dreigeschossige Wirkung erzielt wird. Weder Wand- noch Firsthöhe fügen sich in die Umgebung ein. 

Zum Vorhaben wird eine Tiefgarage mit 12 Stellplätzen errichtet. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten. Zudem werden 18 oberirdische Stellplätze für Fahrräder errichtet. 

Die Satzung der Gemeinde Gilching über Abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. Über rund 9 m erstreckt sich an zwei Seiten eine Wandhöhe von 8,70 m, welche als eigene Wandhöhe angesehen wird, wodurch eine dreigeschossige Wirkung erzielt wird. Weder Wand- noch Firsthöhe fügen sich in die Umgebung ein. 

Dokumente
Download Lageplan Apostelholzweg 14.pdf

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8. Gemeinde Weßling, 3. Änderung des Bebauungsplanes „Argelsrieder Feld II“; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der Auslegung zu o.g. Bebauungsplanänderung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Entwürfe der Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 11.03.2025, sind in Anlage zur Kenntnis beigefügt.

Das Planungsgebiet liegt nordöstlich von Weßling im Ortsteil Oberpfaffenhofen am Auftakt des Gewerbegebiets Argelsrieder Feld. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Baugrundstück Fl.Nr. 703, Gemarkung Oberpfaffenhofen mit dem bestehenden ALDI-Markt samt den zugehörigen Stellplatzflächen nördlich und nordöstlich des Marktgebäudes. 
Das Gebiet ist für den Fahrverkehr über die ST 2068 sowie das überörtliche Straßennetz (Nachbarort Gilching, BAB 96 München-Lindau) erschlossen. Sowohl die Argelsrieder Straße als auch die ST 2068 werden jeweils durch Fahrradwege begleitet. Eine Bushaltestelle des ÖPNV liegt unmittelbar südlich des Änderungsbereiches an der Straße Argelsrieder Feld.

Neben dem Lebensmitteldiscounter verfügt Weßling über einen (kleinflächigen) Lebensmittelmarkt im Ortskern, derzeit im Gemeindegebiet jedoch über keine Drogerie. Die Gemeinde Weßling beabsichtigt daher, die Planänderung zur Errichtung eines zusätzlichen Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 670 m². 

Die gewünschte Nutzungsart (SO Einzelhandel), der geringe Planumgriff und die räumliche Distanz zur Gilchinger Flur lassen keine Belange erkennen, die seitens der Gemeinde Gilching betroffen sein könnten. Dies ist der Gemeinde Weßling so mitzuteilen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02.04.2025 und beschließt:

Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch vorliegende Bebauungsplanänderung nicht betroffen sind.

Dokumente
Download Begruendung_Entwurf_DM.pdf
Download Satzung_Entwurf_DM.pdf

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9. Gemeinde Weßling, Bebauungsplan Nr. BP-2022-05 "Hauptstraße 3 + 5“; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der Auslegung zu o.g. Bauleitplanverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Entwürfe der Satzung sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.03.2025, sind in Anlage zur Kenntnis beigefügt.

Das Planungsgebiet liegt im Nordosten in Ortsmitte der Gemeinde Weßling und umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 157/3 und Fl.Nr. 157/4, Gemarkung Weßling. Der Geltungsbereich schließt westlich und südlich an bestehende Wohngebiete an. Östlich anschließend befindet sich eine gewerbliche Nutzung eines Autohauses auf den Flächen des angrenzenden Mischgebiets. Weiter im Süden schließt ein Landschaftsschutzgebiet „Erholungswald“ an. Nördlich der zu ändernden Fläche verläuft die Achse der Hauptstraße, die wiederum im Norden von der Bahnachse der S-Bahnlinie S 8 begleitet wird.

Die Gemeinde Weßling beabsichtigt an der Hauptstraße 3 + 5 in Ortsmitte ein Innenentwicklungspotenzial aufzugreifen und im Zuge der Bauleitplanung eine Neuentwicklung von Wohnen und gewerblicher Nutzung vorzubereiten. Es ist vorgesehen, den erforderlichen Wohnbedarf durch Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu decken, aber auch gewerbliche Nutzungen vor allem im Erdgeschoss zur Hauptstraße zu sichern und den Einzelhandel entlang der Hauptstraße aufzuwerten. Hierbei soll vor allem die Ausrichtung auf soziale Funktionen eine größere Rolle spielen.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die nördlich verlaufende Hauptstraße. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg verläuft parallel zur Hauptstraße. In unmittelbarer Nähe (ca. 430 m Entfernung) befindet sich zudem der S-Bahn-Halt der S8. Im Quartier werden wohnungsnahe, gemeinschaftlich nutzbare Angebote für alternative Fortbewegungsmittel geschaffen, einschließlich Abstellflächen für Car- und Bike-Sharing.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.04.2025 und beschließt:

Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch vorliegendes Bauleitplanverfahren nicht betroffen sind.

Dokumente
Download Begründung.pdf
Download Festsetzungen.pdf
Download Plan m. Legende.pdf

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10. Arnoldus Grundschule - Sanierung WC-Anlage Aula und Verwaltung; hier: Beauftragung Generalleistung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die WC-Anlagen im Bereich der Aula und der Verwaltung in der Arnoldus-Grundschule sind in die Jahre gekommen und in einem desolaten Zustand. Eine Komplettsanierung wurde noch nie durchgeführt. Die Fliesen und die Leitungen stammen noch aus den Errichtungsjahren 1973-1975. Die Schulleitung beantragte nun die besonders schlechten Bereiche zu sanieren.
Eine erste Angebotseinholung 2024 war ohne Ergebnis, da für den Ausführungszeitraum in den Sommerferien 2024 keine Firma gefunden wurde.

In Abstimmung mit dem beauftragten Planungsbüro Max Zauchner, Gilching wurde eine erneute Angebotseinholung durchgeführt. Eine Generalleistung mit allen Gewerken wurde durchgeführt, um eine Ausführung mit wenigen Schnittstellen auch außerhalb der Sommerferien zu ermöglichen. Große Teile der Leistung sollen außerhalb der Unterrichtszeiten und in den Pfingstferien erbracht werden.
Auf eine formale Ausschreibung konnte aufgrund der aktuellen Wertgrenzen bei Vergaben verzichtet werden. Zur Angebotsabgabe wurden 3 Firmen aufgefordert.
Zur Wertung lagen 2 Angebote vor, wobei nur ein Angebot alle geforderten Leistungen enthielt. 
Die Prüfung der Angebote ergab, dass der Auftrag an die Fa. Hans Schramm GmbH, München in Höhe von 168.624,87 € erteilt werden kann. Die Preise sind wirtschaftlich. Die Überschreitung der veranschlagten Kosten ist bei Rückbauarbeiten festgestellten Mängeln an den Installationsvorwänden geschuldet. Der Vergabevorschlag liegt als Anlage bei.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):


Im Haushalt sind ausreichend Mittel bereitgestellt.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss erteilt der Fa. Hans Schramm GmbH den Auftrag für die Generalleistung Sanierung WC-Anlage Aula und Verwaltung in Höhe von 168.624,87 €.

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 28.04.2025 ö informativ 11

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Datenstand vom 17.04.2025 10:04 Uhr