Datum: 17.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:25 Uhr bis 18:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom19.06.2017
2 Weßlinger Str. 36; Bauantrag zur Erweiterung eines Imbissstandes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1615/9, Gem. Gilching
3 Lilienthalstr. 1b; Bauantrag auf Nutzungs- und bauliche Änderung einer bestehenden Halle zu kirchlichen und kulturellen Zwecken auf dem Grundstück Fl.Nr. 1496/17, Gem. Gilching
4 Hakenholzweg 4; Bauantrag zur Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/26, Gem. Gilching
5 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ für den Bereich nordöstlich der Römerstraße für die Fl.Nrn. 1322/6 Tfl., 1259 Tfl., 1247 Tfl., 1247/15, 1249/3, 1259/10, 1259/21, 1259/2 Tfl., 1248/6, 1246/2, 1246/3, 1246/4, 1246/5, 1245/4, 1259/4, 1259/1 Tfl., 1259/5, 1259/6 Tfl., 1259/11 Tfl., 1240/6 Tfl., 1238, 1239/4, 1240 Tfl., 1244, 1240/9, 1235/5 und 1235/6; jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
6 Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Gemeindeholz"; Grundstücke Fl.Nrn. 1630, 1630/26, 1630/27, 1630/15, 1630/16, 1630/29, 1630/30, 1630/17, 1630/33, 1630/18, 1630/34, 1630/28, 1630/35, 1630/6, 1630/25, jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
7 Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
8 BV: Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried Hier: Beauftragung Schlosser
9 Gemeindewerke Gilching; Vergabe der Ausführung von acht Erkundungsbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung
10 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom19.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.06.2017.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Weßlinger Str. 36; Bauantrag zur Erweiterung eines Imbissstandes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1615/9, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Darin ist geregelt, dass die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes möglich ist.

Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 05.06.2012 wurde ein Imbissstand mit einer Küche von 12,70 m², einer Ausschankfläche von 15,30 m² sowie einer Freischankfläche genehmigt. Hierzu wurden 5 Stellplätze im Genehmigungsbescheid gefordert.

Mit Baueingabe wird die Erweiterung der Ausschank- und Essensfläche um 20,80 m² beantragt. Mit dieser Baumaßnahme ist ein Stellplatzbedarf von weiteren 3 Stellplätzen erforderlich. Derzeit stehen dem Vorhaben 6 Stellplätze zur Verfügung. Die 2 fehlenden Stellplätze sind noch nachzuweisen.
.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird gem. § 35 Abs. 4 BauGB planungsrechtlich zugestimmt.
Erforderliche Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird gem. § 35 Abs. 4 BauGB planungsrechtlich zugestimmt.
Erforderliche Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Lilienthalstr. 1b; Bauantrag auf Nutzungs- und bauliche Änderung einer bestehenden Halle zu kirchlichen und kulturellen Zwecken auf dem Grundstück Fl.Nr. 1496/17, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Talhofstraße“.

Beantragt wird die Nutzungs- und bauliche Änderung einer bestehenden Werkhalle zu einer Nutzung des türkischen Kulturvereins für kirchliche und kulturelle Zwecke.

Das Gebäude wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 22.03.1984 genehmigt. Mit vorliegendem Antrag soll nun in diesem Gebäude zur Unterbringung von weiteren Räumlichkeiten in einem Teilbereich eine Zwischendecke eingezogen werden.

Durch den Einbau der Zwischendecke erhöht sich die GFZ auf 0,94.
Nachdem der Bebauungsplan nur eine GFZ von 0,9 vorsieht, ist eine Befreiung von den Festsetzungen erforderlich. Gleichartige Befreiungen wurden bereits im Bebauungsplangebiet genehmigt.

Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist für Gemeindekirchen 1 Stellplatz je begonnener 10 Sitzplätze erforderlich. Bei den beantragten Gebetsräumen wird von 50 Personen ausgegangen. Somit sind hier 5 Stellplätze erforderlich.
Die mitbeantragten Schulungs- und Klassenräume werden außerhalb der Gebetszeiten genutzt. Somit ist eine Wechselnutzung der Stellplätze gegeben. Für die im Bestand genehmigte Wohnung werden 2 Stellplätze vorgehalten. Somit sind 7 Stellplätze erforderlich, welche auf dem Grundstück nachgewiesen sind.

Weiter sind auf dem Grundstück noch 8 Fahrradabstellplätze vorzuhalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. Überschreitung der GFZ wird befürwortet.

Fahrradabstellplätze sind gem. der gdl. Satzung auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. Überschreitung der GFZ wird befürwortet.

Fahrradabstellplätze sind gem. der gdl. Satzung auf dem Grundstück nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Hakenholzweg 4; Bauantrag zur Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/26, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antrag wurde zurückgezogen. Eine Beurteilung und Abstimmung ist nicht erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Das Baugesuch wurde vom Antragsteller zurückgezogen. Eine Beurteilung und Abstimmung ist nicht erforderlich.

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5. 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ für den Bereich nordöstlich der Römerstraße für die Fl.Nrn. 1322/6 Tfl., 1259 Tfl., 1247 Tfl., 1247/15, 1249/3, 1259/10, 1259/21, 1259/2 Tfl., 1248/6, 1246/2, 1246/3, 1246/4, 1246/5, 1245/4, 1259/4, 1259/1 Tfl., 1259/5, 1259/6 Tfl., 1259/11 Tfl., 1240/6 Tfl., 1238, 1239/4, 1240 Tfl., 1244, 1240/9, 1235/5 und 1235/6; jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes (BP) „Ortsmitte“ für den Bereich nordöstlich der Römerstraße für die Fl.Nrn. 1322/6 Tfl., 1259 Tfl., 1247 Tfl., 1247/15, 1249/3, 1259/10, 1259/21, 1259/2 Tfl., 1248/6, 1246/2, 1246/3, 1246/4, 1246/5, 1245/4, 1259/4, 1259/1 Tfl., 1259/5, 1259/6 Tfl., 1259/11 Tfl., 1240/6 Tfl., 1238, 1239/4, 1240 Tfl., 1244, 1240/9, 1235/5 und 1235/6; jeweils Gemarkung Gilching i.d.F.v. 24.04.2017 lagen in der Zeit vom 11.05. bis einschließlich 12.06.2017 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:


1.1        Träger öffentlicher Belange:

       Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Bei der Festsetzung „GR 300“ empfehle man, nach „je Baugrundstück“ noch „z.B. 300 m²“ zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte zum besseren Planverständnis so noch in redaktioneller Ergänzung vorgenommen werden.

Vor „10%“ solle im darauffolgenden Absatz noch „insgesamt“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass für die beiden beschriebenen Bauteile nicht jeweils 10% Überschreitung zulässig seien.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die 10%ige Überschreitungsmöglichkeit in Summe per jeweils festgesetzter Grundfläche gelten soll, sollte auch dieser Anregung in redaktioneller Ergänzung gefolgt werden.

       Folgende Punkte in der Begründung sollten noch angepasst werden:
Im ersten Absatz des Kapitels „Anlass und Ziele der Planänderung“ sei „Art. 7 BayBO“ durch „Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO“ zu ersetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die Nrn. 1 und 2 des Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht separat, sondern nur gemeinsam festgesetzt werden können, sollte die Korrektur redaktionell in „Art. 6 Abs. 7 BayBO“ erfolgen. Es handelte sich bislang nur um einen Schreibfehler.

Der erste Satz des darauffolgenden Absatzes könne dahingehend missverstanden werden, dass es sich bei der festgesetzten GR um eine „Haupt-GR“ handeln würde. Man bitte die Formulierung entsprechend anzupassen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine „Haupt-“ oder „Neben-GR“ wird vorliegend nicht festgesetzt. Die Begründung stellt an dieser Stelle nur klar, dass die je Baugrundstück festgesetzte GR in der Praxis regelmäßig durch die „Hauptanlagen“ (ein Begriff, den auch die Gesetzeskommentierung so verwendet) ausgeschöpft wird und für die der Hauptnutzung dienenden Nicht-Hauptanlagen wie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten etc. ebenso regelmäßig eine gesonderte Überschreitungsmöglichkeit davon erforderlich ist. Entweder gilt hierfür die gesetzlich vorgegebene (bis zu 50%, jedoch nur bis zu einer GRZ von 0,8) oder eine eigene nach BP wie in vorliegendem Falle. Zur Vermeidung von Missinterpretationen sollte besagte Textpassage der Begründung redaktionell umformuliert werden.

Da die vorgesehene Festsetzung zur GR-Überschreitung eine Regelung i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darstelle, die eine Überschreitung der so genannten „Kappungsgrenze“ von 0,8 erlaube, sollten in der Begründung diejenigen Umstände und Maßnahmen noch stärker herausgestellt werden, die zur Minderung oder zum Ausgleich der durch die erhöhte Versiegelung entstehenden nachteiligen Auswirkungen führten, vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Rn. 21 zu § 19 BauNVO.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine dichte Bauweise (erhöhte Versiegelung von Grund und Boden) und die Ansiedlung eines Einkaufsmagneten zur Stärkung der Ortsmitte ist aus städtebaulicher Sicht im zentralen Ortsbereich wünschenswerter als in der Gemeindeperipherie. Attraktive Einkaufsmöglichkeiten im Zentrum mit fußläufiger Erreichbarkeit helfen, hohe Versiegelungen durch Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau) am Ortsrand oder auf der sogenannten Grünen Wiese zu vermeiden. Bauliche Verdichtung im Zentrum war deshalb Planungsintention des Erstplanes für die Ortsmitte, wobei der erhaltenswerte Baumbestand geschützt wird. Quantitativ höhere Stellplatzanforderungen auf weniger Raum bedeuten eine gewisse höhere bauliche Versiegelung, weshalb die Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GR für sie entsprechend großzügiger ausfallen muss. Eine Minderung oder ein Ausgleich ist am Ort der erhöhten Versiegelung nicht möglich, jedoch wird durch die jetzige Planung die weitere Versiegelung an Ortsrändern vermieden. Auch an dieser Stelle sollte die Begründung umformuliert werden.

Zum letzten Absatz des Kapitels „Umweltbericht/ Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen“: Sei mit den Planungszielen des zu ändernden Bebauungsplans die bauliche Verdichtung gemeint?
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie vorstehend erläutert, war die bauliche Verdichtung Grundgedanke des Erstplanes. Vorliegendes Planänderungsverfahren verbessert mit seinen Festsetzungen ihren Vollzug. Eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung erscheint sinnvoll.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Bedenken vorgetragen.


2.        Sollte das Beschlussgremium den vorstehenden Abwägungsvorschlägen – die eine ausschließlich redaktionelle Planüberarbeitung bedingen würden – folgen können, könnte der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.06.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 24.04.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. April 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.06.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 24.04.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. April 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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6. Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Gemeindeholz"; Grundstücke Fl.Nrn. 1630, 1630/26, 1630/27, 1630/15, 1630/16, 1630/29, 1630/30, 1630/17, 1630/33, 1630/18, 1630/34, 1630/28, 1630/35, 1630/6, 1630/25, jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Gemeindeholz"; Grundstücke Fl.Nrn. 1630, 1630/26, 1630/27, 1630/15, 1630/16, 1630/29, 1630/30, 1630/17, 1630/33, 1630/18, 1630/34, 1630/28, 1630/35, 1630/6, 1630/25, jeweils Gemarkung Gilching  in der Fassung vom 24.03.2017 und die dazugehörige Begründung lagen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis einschließlich 12. Juni 2017 öffentlich aus.

Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.        Träger öffentlicher Belange
1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
Inhaltlicher Ausgangspunkt des § 1 a Abs. 3 BauGB ist § 18 Abs. 1 BNatSchG, der lautet:
„Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bau-leitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbu-ches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu ent-scheiden.“
Demnach ist die Eingriffsregelung grundsätzlich auch bei der Planaufhebung zu berücksichtigen. Kommt eine bisher durch den Bebauungsplan von Bebauung freigehaltene Fläche künftig für eine bauliche Nutzung in Betracht, kann hierin die Vorbereitung eines Eingriffs gesehen werden. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, hat die Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu prüfen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Der Bebauungsplan „Am Gemeindeholz“ i.d.F.v. 16.03.1993 (nachrichtlich ergänzt 13.07.1993) wurde beschlossen um straßenseitig Einzelhäuser zuzulassen. Das betref-fende derzeit noch unbebaute Teilgrundstück umfasst ca. 500 qm und wurde durch den Bebauungsplan Am Gemeindeholz nicht von einer Bebauung freigehalten sondern schon 1993 mit einem Bauraum von 11x10 m überplant. Eine künftige Eingriffsmehrung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

1.2        Bürger und Sonstige:
Von dieser Seite wurden keinerlei Einwendungen vorgetragen.

1.3        Verwaltung
Aufgrund Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 sollte die Ausfertigung der Aufhebungssatzung sowie die Begründung re-daktionell durch folgende fortlaufende Fußzeile ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
„Seite 1 von 7 …. der Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes „Am Gemeindeholz“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 17.07.2017“

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 04.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 17.07.2017 einschließlich dessen Begründung, wird in dieser Fassung als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3        Die Aufhebungssatzung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 04.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 17.07.2017 einschließlich dessen Begründung, wird in dieser Fassung als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3        Die Aufhebungssatzung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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7. Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Lebensmittelmarkt am Starn-berger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Re-we Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching in der Fassung vom 11.11.2016 lagen in der Zeit vom 29.12.2016 bis einschließlich 30.01.2017 öffentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1        Wir bitten zu prüfen, ob die Baugrenze an der Südwestfassade des Bestands-        gebäudes noch deutlicher dargestellt werden kann.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Die Baugrenze an der Südwestfassade des Bestandsgebäudes sollte deutlicher dargestellt werden.
1.1.2        Handelt es sich bei dem bestehenden Gebäude in der Nebenanlagen-Fläche        nördlich des Hauptgebäudes um den Anlieferbereich? Hierauf sollte in der        Begründung eingegangen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.

Bei dem bestehenden Gebäude in der Nebenanlagen-Fläche, nördlich des Hauptgebäu-des, handelt es sich um den Anlieferungsbereich des Lebensmittelmarktes.
Die Begründung sollte unter Punkt 7.3 um diesen Punkt ergänzt werden.
1.1.3        Da es sich um ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO han-        delt, sollte § 11 noch bei den Rechtsgrundlagen in der Präambel ergänzt wer-        den.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Die Präambel sollte künftig wie folgt lauten:
„ Die Gemeinde Gilching erlässt aufgrund §§ 2, 9, 10 und 13 a Baugesetzbuch –BauGB-, Art. 81 Bayerische Bauordnung – BayBO-, § 11  Baunutzungsverordnung –BauNVO- und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- diesen Bebauungsplan als Sat-zung.“
1.1.4        Beim zweiten Unterpunkt unter Festsetzung A. 1.1 sollte ggf. vor „Einzelhan-        delsbetrieb " noch großflächigen" ergänzt werden, falls nur dessen Lager-,        Verwaltungs- und Sozialräume zugelassen werden sollen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der zweite Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu- und untergeordnete Lager-, Verwal-        tungs- und Sozialräume,
1.1.5        Beim vierten Unterpunkt ist noch zu klären, ob die Büro- und Praxisräume        jeweils 250m² Geschossfläche haben dürfen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der vierte Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       Büro- und Praxisräume, die nicht dem Einzelhandel zugeordnet sind, mit einer max.        Geschoßfläche von insgesamt 250 m² „
1.1.6        Der Vollzug von Festsetzung A. 2.2 könnte erleichtert werden, wenn anstelle        der Formulierung „im Eingangsbereich" ein konkreter Bezugspunkt festge-        setzt würde.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 2.2 lautet künftig:
„Die maximale Höhe der Gebäude-Oberkante wird auf 7,30 m über der bestehenden na-türlichen Geländeoberkante festgesetzt.“
1.1.7        Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir, bei den Höhenregelun-        gen einheitliche Begrifflichkeiten zu verwenden (obgleich sich wegen der        Flachdach-Festsetzung keinerlei Berechnungsprobleme ergeben): So stellt        A. 2.2 auf die Höhe der Gebäude-Oberkante ab, A. 2.3 auf die Gebäudehöhe        und A. 2.4 sowie A. 6.3 auf die Wandhöhe.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
A 2.3 lautet künftig:
„Die maximale zulässige Wandhöhe darf durch Photovoltaik-Anlagen bis zu 0,90 m und durch weitere untergeordnete Anlagen bis zu einem Wert von 1,50 m überschritten wer-den“.
1.1.8        Wir weisen nochmals darauf hin, dass im Falle einer späteren Änderung der        unter A. 5.2 genannten Satzungen diese in ihrer dann überholten Fassung an-        gewendet werden müssen. Soll die jeweils geltende Fassung Anwendung fin-        den, sollte A. 5.2 gestrichen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.
Die Festsetzung A. 5.2 sollte unter Hinweise verschoben werden. Punkt 6 der Hinweise lautet künftig wie folgt:
„Die erforderlichen  Stellplätze sind für Kfz und Fahrräder entsprechend der jeweils aktuellen einschlägigen gemeindlichen Satzungen auf den Baugrundstücken nachzuweisen“.
1.1.9        Bei A. 5.4 fehlt das Planzeichen für die Ein- und Ausfahrten. Wir bitten zudem        zu prüfen, ob auf A. 5.3 verzichtet werden kann, wenn A. 5.4 festgesetzt ist.        Was soll in den Bereichen gelten, in denen keines der beiden Planzeichen        vorhanden ist?
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
       A. 5.4 wird durch das Planzeichen für Ein- und Ausfahrten, Punkt 6.4, Planzeichen-        verordnung, ergänzt.
In dem Bereich, wo keines der beiden Planzeichen gilt, soll dem Grundstückseigentümer ein Spielraum zur Erweiterung/Verlegung eingeräumt werden.
1.1.10        Wir weisen erneut darauf hin, dass die Begrenzung der einzelnen Werbeanla-        ge auf max. 10m² bei A. 6.3 Satz 2 Halbsatz 1 in der Regel kaum eine be-        schränkende Wirkung haben dürfte: Im Einzelfall ist oftmals strittig, ob es        sich noch um mehrere (noch zulässige) einzelne oder aber schon um eine        (unzulässige) Gesamtanlage handelt. Häufig wird daher lediglich die Be-        schränkung auf 10% der jeweiligen Fassadenfläche in Halbsatz 2 greifen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden. Festsetzung A. 6.3 lautet künftig wie folgt:
„Innerhalb der Baugrenzen sind Werbeanlagen nur an dem Gebäude und nur unterhalb der max. zulässigen Wandhöhe zulässig. Je Werbeanlage darf eine Größe von max. 6 m² nicht überschritten werden, wobei die Gesamtgröße aller Werbeanlagen nicht mehr als 5 % der jeweiligen Fassadenfläche betragen darf“.
1.1.11        Den ersten Satz unter Punkt 7.1 der Begründung bitten wir zu vervollständi-        gen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Satz 1 von Punkt 7.1 der Begründung lautet künftig wie folgt:
„Die Art der Nutzung wird gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung  „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ festgesetzt“.
1.1.12        Da der Bebauungsplan den Ursprungsplan im Geltungsbereich komplett er        setzen soll, sind die Angaben zur Erschließung unter Punkt 8 der Begründung        notwendig, beispielsweise zum Thema Entwässerung. Hierdurch kann die        Gemeinde auch verdeutlichen, dass sie die aktuellen Gegebenheiten im Plan-        gebiet in ihre Abwägung eingestellt hat.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Punkt 8 der Begründung wird wie folgt ergänzt:
„Die Wasserentsorgung erfolgt im Trennsystem mit Ableitung des Schmutzwassers im System des AmperVerband Eichenau. Die Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeindewerke Gilching.
Das Plangebiet ist über die fußläufig erreichbaren S-Bahnhöfe sowie die Bushaltestelle Pähler Weg (Linie 952) ausreichend an das ÖPNV-Netz angebunden“.
1.2 Landratsamt Starnberg, Untere  Immissionsschutzbehörde
Das Plangebiet liegt westlich des Starnberger Weges.  Auf dem Grundstück  befin-det sich bereits ein Gebäude, in dem ein Rewe-Markt, ein Getränkemarkt sowie Bü-ros im OG untergebracht sind.
Im Rahmen der Baugenehmigung des bestehenden Einzelhandels wurde eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner (Bericht Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) erstellt. Als Lärmquellen wurden der Parkplatz, die Tiefgaragenzufahrt, Lkw-Anlieferungen inkl. Entladetätigkeiten und die haustechni-schen Anlagen auf dem Dach berücksichtigt.
Die Berechnung des Parkverkehrs (oberirdisch und Tiefgarage) erfolgte gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die für diese Be-rechnung erforderliche Abschätzung der Pkw- Zahlen wird mit Hilfe der in der Stu-die ermittelten Daten und der jeweiligen Netto - Verkaufsfläche bestimmt. In der Verträglichkeitsuntersuchung wurde mit 649 m² Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt und mit 442 m² Verkaufsfläche für den Getränkemarkt gerechnet. Daraus wurden nach Parkplatzlärmstudie 1.851 Pkw-Bewegungen pro Tag für den Einzelhandel ermittelt.
Mit der gemäß Festsetzung A 1.1 zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.350m² berechnen sich nach der Parkplatzlärmstudie 2.160 Pkw-Bewegungen pro Tag, wobei die ebenfalls zulässigen weiteren nicht großflächigen  Einzelhandelsbe-triebe noch nicht berücksichtigt sind.
Die Berechnungsergebnisse der o.g. schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Immissionsrichtwerte bzw. die aufgrund der Vorbelastung z.T. reduzierten Im-missionsrichtwerte an vielen Immissionsorten in der Nachbarschaft bereits durch die bestehende Nutzung nur sehr knapp eingehalten werden können.
Der Gemeinde wird daher dringend nahegelegt, die Auswirkungen der durch den großflächigen Einzelhandel erhöhten Verkaufsfläche und die damit verbundene Steigerung des Pkw-Verkehrs in einer schalltechnischen Untersuchung berechnen zu lassen. Auch eine mögliche Erhöhung des Lieferverkehrs an der nördlichen An-lieferzone (durch Wegfall der getrennten Anlieferung des Getränkemarktes über den südöstlichen Eingangsbereich) ist kritisch zu sehen, da dies zu Überschreitungen  der Immissionsrichtwerte an den nördlichen  Immissionsorten führen kann.
Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorlage der o.g. schalltechnischen Un-tersuchung möglich.
       Es hat eine schalltechnische Untersuchung stattgefunden. Die Stellungnahme        des Ingenieurbüros Greiner, Nr. 210028/5 wurde der Verwaltung am        28.03.2017 übermittelt. Die Verwaltung hat diese Stellungnahme am        30.03.2017 per Email an das Landratsamt Starnberg, Untere Immissions-        schutzbehörde, Frau Letz weitergeleitet.
       Die abschließende Beurteilung ist durch das LRA, Untere Immissionsschutz        behörde mit Schreiben vom 24.05.2017, bei der Gemeinde Gilching eingegan-        gen am 29.05.2017, erfolgt:
„Mit Email vom 30.03.2017 wurde uns die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung Nr. 210028/3 vom 20.12.2010, die im damaligen Baugenehmigungsverfahren erstellt wurde. Die Ergänzung war erforderlich, da sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Änderungen hinsichtlich der zugelassenen maximalen Verkaufsfläche ergeben, was sich auf die Pkw-Bewegungen des Parkplatzes auswirkt.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
·        Aufgrund der Vergrößerung der Verkaufsfläche erhöhen sich rechnerisch die Emissionspegel für den Parkplatz und die Tiefgarage um 0,4 dB(A). Die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft können dennoch weiterhin eingehalten werden.
Die Berechnung wurde mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.350 m² durchgeführt. In dieser Fläche sind allerdings auch die in Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplanes genannten weiteren nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe enthalten. Daher wird der Gemeinde dringend nahegelegt, die Festsetzung A 1.1 an diese Vorgabe anzupassen. Es muss ausgeschlossen sein, dass zusätzlich zu der Verkaufsfläche von 1.350 m² noch weitere Einzelhandelsbetriebe zulässig sind (vgl. S.2 der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner). Bei einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche müssten die Pkw-Zahlen weiter erhöht werden, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten führen würde, an denen die Immissionsrichtwerte jetzt schon erreicht sind (Fl.Nrn. 1325/28 und 1534).        
       Hinsichtlich der Warenanlieferungen und der haustechnischen Anlagen ergeben sich nach Aussage der schalltechnischen Stellungnahme keine Änderungen durch die gemäß Festsetzung A 1.1 zulässigen Nutzungen. Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht-Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) und die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Wesentliche Änderungen von emissionsrelevanten Anlagenteilen oder Betriebsabläufen (z.B. Parkplatz, Anlieferung, haustechnische Anlagen) bedürfen einer schalltechnischen Ergänzung.“
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Vorschlag sollte redaktionell gefolgt werden.
„Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht-Nr. 210028/3 vom 20.12.2010) und die Stellungnahme Nr. 210028/5 vom 28.03.2017 des Ingenieurbüros Greiner sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Wesentliche Änderungen von emissions-relevanten Anlagenteilen oder Betriebsabläufen (z.B. Parkplatz, Anlieferung, haustechni-sche Anlagen) bedürfen einer schalltechnischen Ergänzung.“
1.3 Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde
Zu den vorgelegten Planunterlagen in genannten Verfahren bestehen von unserer Seite als Untere Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken. Qualifizierte Straßen sind von den Planungen nicht direkt betroffen.
Die bisherige Erschließung des Planareals über die gemeindlichen Straßen Starn-berger Weg sowie Laubaner Straße (zwei festgesetzte Zufahrtsbereiche) bleibt fort-bestehen. In nördlicher Richtung besteht Anschluss an die Staatsstraße 2069 (Rö-merstraße) und somit an das überörtliche Verkehrsnetz.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde
Die Gemeinde Gilching beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel". Ziel der Pla­ nung ist die Aufhebung der baulichen Trennung zwischen dem bereits bestehenden Rewe-Markt und seinem Getränkemarkt. Die Verkaufsfläche des gemeinsamen Marktes soll 1.350 m² betragen.
Standort (Größe des Geltungsbereiches ca. 0,7 ha) befindet sich Ecke Starnberger Weg/Laubaner Straße auf den Flurstücken Nr. 1535/1, 1538/1 TF, 1436/2 TF (Ge­ markung Gilching). Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Gilching (2009) wird der Standort als „Nahversorgungszentrum Starnberger Weg" definiert.
Die Flächen sind im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching als ge­ mischte Baufläche dargestellt. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 11.11.2016) wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Erfordernisse der Raumordnung  und landesplanerische Bewertung
Der geplante Lebensmittelmarkt mit 1.199 m² Verkaufsfläche ist als Einzelhandels­ großprojekt zu bewerten und fällt somit in den Anwendungsbereich der Ziele LEP 5.3: Lage im Raum (vgl. LEP 5.3.1), Lage in der Gemeinde (vgl. LEP 5.3.2) sowie zu-lässige Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3).
Gemäß Gem. LEP 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.
Die Gemeinde Gilching ist im Regionalplan München als Siedlungsschwerpunkt festgelegt (vgl. RP 14 A II Z 3) und daher bis zur Anpassung des Regionalplanes einem Grundzentrum gleichgestellt (vgl. Verordnung über das Landesentwicklungs­ programm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, GVBI 2013 S. 550, BayRS 230-1-5- W). Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte ist  hier gem. LEP 5.3.1 (Z) Lage im Raum zulässig.
Gemäß LEP 5.3.2 (Z) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Laut Zielbegründung sind dies Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit we­ sentlichen Wohnanteilen, oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufi­ gen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personen­ nahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Der Standort kann als städtebaulich integriert bewertet werden, da er sich innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnantei­ len befindet und über einen fußläufigen Einzugsbereich verfügt.
Allerdings geht die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr aus der Begründung nicht hervor. Dies ist im weiteren Verfahren darzulegen und ggf. in die Begründung mit aufzunehmen.
Gemäß LEP 5.3.3 (Z) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroß­ projekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versor­ gung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßpro­ jekte, soweit in ihnen Nahversorgunqsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.
Für den Lebensmittelvollsortimenter bemisst sich die maximal zulässige Verkaufs­ fläche am Nahbereich, der für Gilching  derzeit  18.340  Einwohner  (Stand 31.12.2015) umfasst. Die geplante Verkaufsfläche unterschreitet die sortimentsspe­ zifische  Obergrenze.
Ergebnis
Die Planung entspricht bei Nachweis einer ortsüblichen Anbindung an den ÖPNV grundsätzlich  den Erfordernissen der Raumordnung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Nachweis einer örtsüblichen Anbindung an den ÖPNV wurde schon unter Punkt 1.1.12 angeregt. Diese Anregung wurde in der Begründung unter Punkt 8 nachgekommen.

1.5 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Die Aufstellung des genannten Planes berührt gemäß den vorgelegten Planunterla-gen keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Daher bestehen unsererseits weder Bedenken noch Einwände gegen die Planung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.6 IHK München und Oberbayern
Wir sind mit der genannten Sondergebietsausweisung zur Zusammenlegung des Lebensmittelmarktes mit dem Getränkemarkt und einer Verkehrsfläche von insge-samt 1.350 m² einverstanden. Wir bitten jedoch, die Festsetzung zu präzisieren, in-dem ein Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ ausgewiesen wird. Die Festsetzung „großflächiger Einzelhandel“ ist zu unbestimmt.
Außerdem muss noch genau angegeben werden, welche weiteren nicht großflächi-gen Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden sollen, da wegen der möglichen Summenwirkung dann eine Einzelhandelsagglomeration entstehen könnte, die lan-desplanerisch überprüft werden müsste.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Der erste Unterpunkt bei Festsetzung A. 1.1 lautet künftig:
„Zulässig sind
       ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer max. Verkaufsfläche (VF) von            1.350 m² „
1.7 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Die Gemeinde Gilching eröffnet dem Lebensmittelmarktes REWE am Starnberger Weg die Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung durch bauliche Verschmelzung mit dem angrenzenden Getränkemarkt. Zu diesem Zweck wird nun ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ mit einer Verkaufsfläche von max. 1.350 m² festge-setzt.
Das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh (GMA) stellt hierzu die städtebauliche Verträglichkeit des Planvorhabens hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im oder außer-halb des Einzugsgebiets sowie auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung fest.
In Anbetracht der Größenordnung der angestrebten Verkaufsflächen in entspre-chender Relation zur Größe des Nahbereichs von Gilching gibt es von unserer Seite keine weiteren Einwendungen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.8 AmperVerband
Das Grundstück ist abwassertechnisch erschlossen. Der Bebauungsplan wirkt sich nicht auf die Belange der Schmutzwasserentsorgung aus.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.9 Deutsche Telekom
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentü-merin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege-sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zum Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg" nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden.
Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) haben wir beigefügt.        Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.
Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet ansonsten ist er unverbindlich.
Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanwei-sung unbedingt zu beachten.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung  der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhande-nen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beach-ten“.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter B Hinweise, Punkt 8  sollte folgendes eingefügt werden:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Un-terbringung  der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten“.
1.10 Energie Südbayern GmbH
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bay-ern GmbH & Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan in deren Namen folgende Stel-lung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Ener-gienetze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtslageplan haben wir beige-fügt. Wir bitten um Beachtung:
-Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten.
-Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitun-gen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter B Hinweise, Punkt 9 sollte folgendes eingefügt werden:
„Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten. Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind“.
1.11 Bayernwerk AG
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Planungsgebiet als Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ ausgewiesen werden soll, um aus den bestehenden zwei getrennten Einzelhandelseinheiten zukünftig eine großflächige Verkaufsfläche zu realisieren.
Hierbei ist zu beachten, dass bei Zusammenlegung von Gebäuden keine doppelte Stromeinspeisung in ein Gebäude bestehen darf. Da für das betreffende Gebäude Starnberger Weg 60 (Fl.Nr. 1535/1, Gem. Gilching) aktuell ein gemeinsam genutzter Stromanschluss für beide Einzelhandelseinheiten vorhanden ist, haben wir die Än-derung des Bebauungsplanes ohne Einwände zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.12 AWISTA
Die Planungen Zusammenlegung der beiden Einzelhandelseinheiten berühren keine Belange des AWISTA.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.13 Polizeiinspektion Germering
Belange der Polizeiinspektion Germering sind nicht berührt. Bedenken oder Ein-wände gegen die Ausweisung eines Sondergebietes für Einzelhandel bestehen nicht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.14 Kreisbrandinspektion Starnberg
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt:
Löschwasserversorgung: Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unse-rerseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Erschießung: Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzli-chen Bedenken.
Zweiter Flucht. und Rettungsweg: Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungs-weges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.15 Gemeinde Gilching, Ordnungsamt
Von Seiten des Ordnungsamtes spricht nichts gegen das genannte Vorhaben.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.

3.        Verwaltung
Aufgrund Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 sollte die Ausfertigung der Aufhebungssatzung sowie die Begründung re-daktionell durch folgende fortlaufende Fußzeile ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
„Seite 1 von 14 des Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 17.07.2017“

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 05.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 19.06.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 05.07.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg – SO Einzelhandel – Starnberger Weg; für den Bereich des bestehenden Rewe Marktes östlich des Starnberger Weges und nördlich der Laubaner Straße für die FlNrn. 1535/1, 1538/1 Tfl. und 1436/2 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 19.06.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. BV: Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried Hier: Beauftragung Schlosser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 21.07.2015 hat der Gemeinderat dem Entwurf und der Kostenberechnung zum „Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried“ zugestimmt.
Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat der Gemeinderat die notwendigen Finanzmittel bereitgestellt.
Im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme wurde das Gewerk „Schlosser“ durch das Bauamt am 26.05.2017 beschränkt ausgeschrieben.
Zur Ausschreibung wurden 3 Firmen eingeladen.
Zur Submission am 19.06.2017 um 10:30 Uhr lagen keine wertbaren Angebote vor.

Die Ausschreibung wurde daraufhin aufgehoben und es wurde am 20.06.2017 erneut beschränkt ausgeschrieben.
Zur 2. Ausschreibung wurden 5 Firmen eingeladen.
Zur Submission am 04.07.2017 um 10:30 lagen 3 wertbare Angebote vor

Nach Wertung der Angebote hat die Fa. Martin Schlögl, Alling das wirtschaftlichste Angebot mit einer Bruttosumme von 95.568,90 € abgegeben.

Das Submissonsergebnis, der Kostenansatz und die Vergabebegründung werden im nicht öffentlichen Teil der Sitzung bekannt gegeben.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Der Auftrag ist durch die vorhandenen Haushaltsmittel gedeckt

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss erteilt der Fa. Martin Schlögl aus Alling den Auftrag für das Gewerk „Schlosser“ des BV Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried in Höhe von 95.568,90 € brutto

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss erteilt der Fa. Martin Schlögl aus Alling den Auftrag für das Gewerk „Schlosser“ des BV Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried in Höhe von 95.568,90 € brutto

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Gemeindewerke Gilching; Vergabe der Ausführung von acht Erkundungsbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im Rahmen der Ausweisung des Schutzgebietes für Brunnen IV sind Alternativprüfungen notwendig.
Die Ausführung von acht Erkundungsbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung wurde in beschränkter Ausschreibung ausgeschrieben.
Aufforderung zur Angebotsabgabe: 10.05.2017
Anzahl Teilnehmer: 5
Angebotseröffnung: 24.05.2017 - 10 Uhr
Anzahl der Bieter: 5
Die Angebote wurden am 31.05.2017 ausgewertet. Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung ist als Sitzungsvorlage im nicht öffentlichen Teil mit Vergabeempfehlung von BGU - Dr. Schott & Dr. Straub GbR beigelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Die Kosten sind im Wirtschaftsplan 2017 eingeplant.

Beschlussvorschlag

1. Das Ergebnis der Submission vom 24.05.2017 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Gemeinde Gilching vergibt den Auftrag zur Ausführung von acht Erkundungsbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung an die Firma Reitberger, entsprechend dem Angebot vom 11.05.2017.
Die Auftragssumme beträgt 102.146,63 € inkl. MwSt..

Beschluss

1. Das Ergebnis der Submission vom 24.05.2017 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Gemeinde Gilching vergibt den Auftrag zur Ausführung von acht Erkundungsbohrungen mit Ausbau zu Grundwassermessstellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung an die Firma Reitberger, entsprechend dem Angebot vom 11.05.2017.
Die Auftragssumme beträgt 102.146,63 € inkl. MwSt..

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.07.2017 ö informativ 10

Diskussionsverlauf

- keine Wortmeldungen -

Datenstand vom 23.01.2018 13:27 Uhr