Datum: 11.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2017
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Wiesmath 2; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau/Ersatzbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1914/2, Gem. Gilching
4 Weßlinger Straße 6; Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und Erstellung eines baulichen Rettungsweges auf dem Grundstück Fl.Nr. 3, Gem. Gilching
5 Am Zehentstadel 5; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern, einem Doppel- und einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 198, Gem. Gilching
6 Herbststr. 6a, Bauantrag zur Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 13/1, Gem. Argelsried
7 Überdachung von Fahrradständern am Rathaus, Antrag von Herrn GR Martin Pilgram, Bündnis 90/Die Grünen vom 10.08.2017
8 Straßenausbau 2018 Angerfeldstraße Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung
9 Straßenausbau 2018 - Römerstraße zwischen Görbelmoos- und Starnberger Weg Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung
10 Straßenausbau 2018 - St. Gilgener-Straße Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung
11 Widmung von Verkehrsflächen
12 Verschiedenes
12.1 Abenteuerspielplatz

Sitzungsdokumente öffentlich
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Download Niederschrift - ö.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2017.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö informativ 2

Diskussionsverlauf

Es lagen keine Bekanntgaben vor.

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3. Wiesmath 2; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau/Ersatzbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1914/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.

Auf dem Grundstück soll das bestehende Wohnhaus abgerissen und durch einen Neubau bzw. Ersatzbau ersetzt werden.

Der Bestand ist derzeit wie folgt ausgeführt:
GR:        102,70 m²
WH:            4,93 m
FH:            8,40 m
DN:               40 °

Zu o. g. Antrag liegen zwei Bebauungsvarianten vor. Hierzu werden im Rahmen des Vorbescheides folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

Variante 1:

  1. Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbescheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

  1. Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

  1. Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die geplante Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.


Variante 2:

  1. Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbe-scheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

  1. Ist die gepl. Grundfläche, 113 m genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

  1. Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

  1. Ist die gepl. Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid auf Fl. Nr. 1914/2, Gemarkung Gilching kann nach § 35 Abs. 4 BauGB das Einvernehmen nicht erteilt werden.
Die Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:


Variante 1:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbescheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.


6.        Ist die geplante Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.


Variante 2:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbescheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

6.        Ist die gepl. Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid auf Fl. Nr. 1914/2, Gemarkung Gilching kann nach § 35 Abs. 4 BauGB das Einvernehmen nicht erteilt werden.
Die Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:


Variante 1:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbescheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.


6.        Ist die geplante Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.


Variante 2:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau wäre nur nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nr. 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,…

Diese Nachweise müssen für einen Ersatzbau erbracht werden. Im Antrag auf Vorbescheid sind keine Nachweise erbracht. Eine Baugenehmigung ist für den Bestand im Gemeindearchiv nicht vorzufinden. Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m genehmigungsfähig?

Für die Genehmigungsfähigkeit und Angemessenheit einer geplanten Grundfläche von 113 qm muss der Nachweis nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB erbracht werden.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

6.        Ist die gepl. Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Weßlinger Straße 6; Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und Erstellung eines baulichen Rettungsweges auf dem Grundstück Fl.Nr. 3, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.Nr. 3, Gemarkung Gilching wird die Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und die Erstellung eines baulichen Rettungsweges beantragt. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Weßlinger Straße“.

Dieser setzt für den Bereich maximal 6 Wohnungen sowie 5 Garagenstellplätze fest. Die GR ist mit 515 qm, die Wandhöhe mit max. 6,40 Meter angegeben.

Der jetzt gestellte Bauantrag hält diese Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein. Daher wurden Anträge auf Befreiung gestellt:

  1. Grundfläche: Die zulässige Grundfläche soll von 515 qm auf 529,03 qm überschritten werden, insgesamt also um 14,03 qm.  
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung ein Vordach im Westen, das eine Grundfläche aufweist. Das hätte im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen.

  1. Wohnungen: Zulässige Wohnungen sind 6 Stück. Geplant sind nach Ausbau des zum Anbau vorgesehenen Gebäudeteils zusätzlich 4 Stück.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weitere Wohnungsnutzung im Wohngebiet zugelassen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

  1. Lage der Stellplätze: Es werden 8 Stellplätze beantragt aufgrund der Bestandssituation sind nur 4 auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen herstellbar.  Die weiterhin benötigten 4 Stellplätze  werden im nördlichen  Grundstücksteil an der Grenze zur Flurnummer 3/6 nachgewiesen wofür eine  Befreiung benötigt wird.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen, der genutzt werden darf. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weiteren Stellplätze vorgesehen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

Im Bebauungsplan 12  Stellplätze und Garagen vorgesehen. 5 Stück als Garagenplätze im Gebäude was ohne den Abbruch des Gebäudes nicht möglich zur Herstellung ist. Die drei mittigen sind durch die Vorbaukonstruktion mit Gang und Treppe sowie den bestehenden Dächern  nicht anfahrbar.

  1. Wandhöhe: Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 6,51 m im Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von 6,40m zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.  Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird  beantragt.

  1. Dachneigung: Das Gebäude hat eine Dachneigung am Walm von 45°  und in der Fläche von 31°. Im Bebauungsplan ist  eine Dachneigung  von 32°  zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.    Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine
Befreiung wird beantragt.          

Zu den Anträgen auf Befreiung wird wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich wurde der Bebauungsplan „Weßlinger Straße“ damals im Einvernehmen mit der Antragstellerin so aufgestellt und auch ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen.

Zu 1. Die Grundfläche von 515 qm ist großzügig bemessen und einzuhalten. Eine Befreiung würde hier die Grundzüge der Planung berühren. Ein Vordach existiert nicht.

Zu 2. Die Bestandssituation ist ein altes Gilchinger Bauernhaus. Aus der Aktenlage kann nicht erkannt werden, dass hier bereits 6 Wohnungen bestandskräftig genehmigt wurden. Die Festsetzung von max. 6 Wohnungen ist daher einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 3. Der Bebauungsplan sieht 5 Garagenstellplätze im Gebäude und 7 Stellplätze im Freien für die 6 Wohnungen vor. Die Festsetzung ist einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 4. Die max. Wandhöhe von 6,40 Meter im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Wandhöhe des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.

Zu. 5. Die max. Dachneigung von 32 Grad im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Dachneigung des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.  


Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und die Erstellung eines baulichen Rettungsweges auf Fl. Nr. 3, Gemarkung Gilching im Bereich des Bebauungsplanes „Weßlinger Straße“ wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Zu den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird wie folgt beschlossen:
  1. Grundfläche: Die zulässige Grundfläche soll von 515 qm auf 529,03 qm überschritten werden, insgesamt also um 14,03 qm.  
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung ein Vordach im Westen, das eine Grundfläche auf-weist. Das hätte im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen.

  1. Wohnungen: Zulässige Wohnungen sind 6 Stück. Geplant sind nach Ausbau des zum Anbau vorgesehenen Gebäudeteils zusätzlich 4 Stück.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weitere Wohnungsnutzung im Wohngebiet zugelassen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

  1. Lage der Stellplätze: Es werden 8 Stellplätze beantragt aufgrund der Bestandssi-tuation sind nur 4 auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen herstellbar.  Die weiterhin benötigten 4 Stellplätze  werden im nördlichen  Grundstücksteil an der Grenze zur Flurnummer 3/6 nachgewiesen wofür eine  Befreiung benötigt wird.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen, der genutzt werden darf. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weiteren Stellplätze vorgesehen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

Im Bebauungsplan 12  Stellplätze und Garagen vorgesehen. 5 Stück als Garagen-plätze im Gebäude was ohne den Abbruch des Gebäudes nicht möglich zur Her-stellung ist. Die drei mittigen sind durch die Vorbaukonstruktion mit Gang und Treppe sowie den bestehenden Dächern  nicht anfahrbar.

  1. Wandhöhe: Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 6,51 m im Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von 6,40m zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.  Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird  beantragt.

  1. Dachneigung: Das Gebäude hat eine Dachneigung am Walm von 45°  und in der Fläche von 31°. Im Bebauungsplan ist  eine Dachneigung  von 32°  zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.    Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine
Befreiung wird beantragt.          

Zu 1. Die Grundfläche von 515 qm ist großzügig bemessen und einzuhalten. Eine Befrei-ung würde hier die Grundzüge der Planung berühren. Ein Vordach existiert nicht.

Zu 2. Die Bestandssituation ist ein altes Gilchinger Bauernhaus. Aus der Aktenlage kann nicht erkannt werden, dass hier bereits 6 Wohnungen bestandskräftig genehmigt wurden. Die Festsetzung von max. 6 Wohnungen ist daher einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 3. Der Bebauungsplan sieht 5 Garagenstellplätze im Gebäude und 7 Stellplätze im Freien für die 6 Wohnungen vor. Die Festsetzung ist einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 4. Die max. Wandhöhe von 6,40 Meter im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Wandhöhe des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.

Zu. 5. Die max. Dachneigung von 32 Grad im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Dachneigung des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.  

Beschluss

Der Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und die Erstellung eines baulichen Rettungsweges auf Fl. Nr. 3, Gemarkung Gilching im Bereich des Bebauungsplanes „Weßlinger Straße“ wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Zu den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird wie folgt beschlossen:
  1. Grundfläche: Die zulässige Grundfläche soll von 515 qm auf 529,03 qm überschritten werden, insgesamt also um 14,03 qm.  
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung ein Vordach im Westen, das eine Grundfläche auf-weist. Das hätte im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen.

  1. Wohnungen: Zulässige Wohnungen sind 6 Stück. Geplant sind nach Ausbau des zum Anbau vorgesehenen Gebäudeteils zusätzlich 4 Stück.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weitere Wohnungsnutzung im Wohngebiet zugelassen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

  1. Lage der Stellplätze: Es werden 8 Stellplätze beantragt aufgrund der Bestandssi-tuation sind nur 4 auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen herstellbar.  Die weiterhin benötigten 4 Stellplätze  werden im nördlichen  Grundstücksteil an der Grenze zur Flurnummer 3/6 nachgewiesen wofür eine  Befreiung benötigt wird.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen, der genutzt werden darf. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weiteren Stellplätze vorgesehen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.

Im Bebauungsplan 12  Stellplätze und Garagen vorgesehen. 5 Stück als Garagen-plätze im Gebäude was ohne den Abbruch des Gebäudes nicht möglich zur Her-stellung ist. Die drei mittigen sind durch die Vorbaukonstruktion mit Gang und Treppe sowie den bestehenden Dächern  nicht anfahrbar.

  1. Wandhöhe: Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 6,51 m im Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von 6,40m zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.  Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird  beantragt.

  1. Dachneigung: Das Gebäude hat eine Dachneigung am Walm von 45°  und in der Fläche von 31°. Im Bebauungsplan ist  eine Dachneigung  von 32°  zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation.    Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine
Befreiung wird beantragt.          

Zu 1. Die Grundfläche von 515 qm ist großzügig bemessen und einzuhalten. Eine Befrei-ung würde hier die Grundzüge der Planung berühren. Ein Vordach existiert nicht.

Zu 2. Die Bestandssituation ist ein altes Gilchinger Bauernhaus. Aus der Aktenlage kann nicht erkannt werden, dass hier bereits 6 Wohnungen bestandskräftig genehmigt wurden. Die Festsetzung von max. 6 Wohnungen ist daher einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 3. Der Bebauungsplan sieht 5 Garagenstellplätze im Gebäude und 7 Stellplätze im Freien für die 6 Wohnungen vor. Die Festsetzung ist einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Zu 4. Die max. Wandhöhe von 6,40 Meter im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Wandhöhe des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.

Zu. 5. Die max. Dachneigung von 32 Grad im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Dachneigung des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Am Zehentstadel 5; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern, einem Doppel- und einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 198, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Auf dem Grundstück sollen 2 Einfamilienhäuser, ein Doppel- und ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden.

Die Gebäude sollen wie folgt ausgeführt werden:

Haus 1 (Doppelhaus):                                Haus 2 (Einfamilienhaus):
WH: 6,30 m                                                WH: 5,25 m
FH:  8,80 m                                                FH:  7,30 m
überbaute Fläche: 155,77 m²                        überbaute Fläche: 70,90 m²


Haus 3 (Einfamilienhaus):                                Haus 4 (Mehrfamilienhaus):
WH1: 3,00 m                                        WH1:  3,00 m
WH2: 5,15 m                                        WH2:  9,00 m
FH1:  5,30 m                                        FH1:   5,85 m
FH1:  7,40 m                                        FH2: 11,80 m
überbaute Fläche: 77,40 m²                        überbaute Fläche: 288 m²/247,50 m²

In der näheren Umgebung sind Wandhöhen bis zu 9,29 m, Firsthöhen bis zu 10,60 m und Grundflächen bis zu 252 m² vorzufinden.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

Frage:

1. Ist die Lage der TG-Zufahrt und Fußgänger-Zuwegung möglich?
    Begründung:
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstandsflä-
    chen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen möglich. Bei
    einem Fußgängerweg handelt es sich nicht um ein Gebäude, somit werden auch keine
    Abstandsflächen notwendig.

Unter Einhaltung der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist die Lage der TG-Zufahrt – wie beantragt – und  die geplante Fußgänger-Zuwegung ist – wie beantragt – planungsrechtlich möglich. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.
2. Ist die Lage von Haus 1 zur Straße möglich?
    Begründung:
    Laut BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 2 darf die Abstandsfläche eines Gebäudes bis zur Stra-
    ßenmitte reichen. Diese Grenze wurde hier eingehalten. Haus 1 liegt parallel zur östli-
    chen Grundstücksgrenze. Der Abstand zwischen Hausecke und öffentlichem Straßen-
    grund beträgt ca. 1,30 m.

Haus 1 ist von der Lage planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange wie beispielsweise Abstandsflächen sind einzuhalten und werden von der Gemeinde nicht geprüft.


3. Ist der Bau einer neuen Stützmauer h=ca. 2,00 m ab Gelände Bestand zur Abstützung
    einer offenen Fahrspur zu den Stellplätzen ab Haus 2 möglich?
    Begründung:
    Gemäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Ab-
    standsflächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Durch den Bau einer offe-
    nen Röhre wird an der Grundstücksgrenze eine Stützmauer bis max. 2,00 m notwendig.

Planungsrechtlich ist die Errichtung einer Stützwand mit 2,00 Meter Höhe möglich. Es ergeht der Hinweis:
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.


4. Ist eine Zufahrtslänge von ca. 100 m möglich?
    Begründung:
    Die fußläufige Erschließung des Grundstücks für die Feuerwehr ist gemäß BayBO
    Art. 5 Abs. 1 über die TG-Zufahrt (b=3,50 m) sichergestellt. Die Tiefgarage bekommt
    mehrere Aufgänge (b>1,0 m) zu den Freiflächen zw. den Häusern. Damit ist ein freies
    Anleitern der notwendigen Stellen als 2. Rettungsweg sichergestellt. Die Rettungshöhe
    liegt unter den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 geforderten 8 m.

Bauordnungsrechtliche Belange zu Brandschutz und Rettungswege werden von der Gemeinde nicht geprüft.


5. Ist das Abtragen und Versetzen der bestehenden Stützmauer an der West-Grenze bei
    Haus 1 möglich?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte TG-Zufahrt.
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstands-
    flächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen bis max.
    9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber überschreitet, wird
    eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche bereits durch
    die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz 27), die direkt
    auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde. Diese Ab-
    standsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum Gebäude
    Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).
    Die neue Wand der TG-Zufahrt liegt von der Grundstücksgrenze um mind. 1,50 m bis
    max. 4,65 m zurück. Somit verringert sich die notwendige Abstandsfläche auf dem
    Nachbargrundstück und es wird allgemein eine Verbesserung der „Mauersituation“
    erreicht (siehe Plan V5804, Schnitt Haus 1).

Bauordnungsrechtliche Belange zu Abstandsflächen werden von der Gemeinde nicht geprüft.


6. Sind die Gebäude mit folgenden First-/Wandhöhen möglich:
    Haus 1: FH 8,80 m, WH 6,30 m
    Haus 2: FH 7,30 m, WH 5,25 m
    Haus 3: FH 5,30 m/7,40 m, WH 3,00 m/5,15 m
    Haus 4: FH 5,85 m/11,80 m, WH 3,00 m/9,00 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Die Wand- und Firsthöhen der umliegenden Gebäude haben vergleichbare Dimensio-
    nen.

In der näheren Umgebung sind Wandhöhen bis zu 9,29 m, Firsthöhen bis zu 10,60 m und Grundflächen über 250 m² vorzufinden. Die Wand- und Firsthöhen der Häuser 1 – 3 fügen sich in die Umgebung ein und sind möglich.
Da Firsthöhen nur bis zu 10,60 m in der Umgebung vorzufinden sind, fügt sich die FH von Haus 4 nicht mehr in die Umgebung ein und ist somit nicht möglich.

Hinweis: Es findet sich ein Gebäude in der unmittelbaren Nähe, welches eine Firsthöhe von 11,60 m bei einer 3-geschossigen Bebauung aufweist. Dies sollte jedoch als Ausreißer betrachtet und als etwaiger Bezugsfall nicht herangezogen werden.


7. Sind Baukörper mit folgenden Abmessungen möglich:
    Haus 1: 10,05x15,50 m
    Haus 2:   5,91x12,00 m
    Haus 3:   6,45x12,00 m
    Haus 4: 12,80/11,00x22,50 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Ähnliche Außenmaße finden sich in der Umgebung (Allinger Str. X: 9,0x19,9 m, Kirch-
    gasse X: 6,6x15,5 m, Am Zehentstadel X: 25,2x10,0 m und 11,6x17,6 m, Am Ze-
    hentstadel X; 8,0x16,0 m, Am Zehentstadel X: 8,5x12,8 m). Die Baukörper fügen sich
    somit in die Umgebung ein.

Die beantragten Abmessungen für die Häuser 1 – 4 finden sich in der näheren Umgebung und sind somit möglich.


8. Sind Gebäude mit hangseitig E+1+D (Haus 1), E+D (Haus 2+3) und E+2+D (Haus 4)
    und jeweils KG möglich?
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach BGB § 34.
    Bei dem Gebäude Am Zehentstadel X, Hinterhaus findet sich hangseitig eine Bebauung
    mit E+2+D, die sonst angrenzende Bebauung weist E+1+D auf. Die Baukörper fügen
    sich somit in die Umgebung ein.

Der angeführte Bezugsfall Am Zehentstadel X sollte als Ausreißer und nicht als Bezugsfall angesehen werden.
Eine Bebauung mit E+D sowie E+1+D fügt sich unter Einhaltung der Wand- und Firsthöhen in die Umgebung ein und ist somit möglich. Eine Bebauung mit E+2+D fügt sich nicht ein.


9. Kann das KG bei Haus 4 als offenes TG-Geschoss gebaut werden?
    Begründung:
    Diese Bauweise resultiert aus der großen Hangneigung. Die alternativ notwendige
    Stützwand an der westlichen Grenze hätte eine ähnliche gebäudeartige Wirkung.

Ein offenes TG-Geschoss ist grundsätzlich möglich. Jedoch ist Haus 4 als 3-geschossiges Gebäude beantragt (zur 3-geschossigen Bebauung s. hierzu Antwort zu Nr. 6).
Durch ein zusätzlich offenes TG-Geschoss entsteht hier die Wirkung einer 4-geschossigen Bebauung. Diese fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein und ist daher nicht möglich.


10. Ist das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes nach beiliegenden Schnitten (Haus
      3+4) möglich?
      Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände ver-
      ändert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Auf-
      grund der starken Neigung des bestehenden Geländes im hinteren Grundstücksteil
      (Gefälle ca. 70%) und einem zusätzlichen Anstieg des Geländes nach Norden hin wird
      dies jedoch erschwert. Um eine natürliche Belichtung v.a. an den Giebelseiten weitest-
      gehend zu ermöglichen, muss das Gelände hier teilweise abgetragen werden.

Bodenrechtliche Spannungen können aufgrund der vorgelegten Schnitte nicht beurteilt w erden. Das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes ist planungsrechtlich nur möglich, sofern bodenrechtliche Spannungen nicht ausgelöst werden. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem. Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.


11. Kann die Wandhöhe der Gebäude (v.a. bei Haus 3+4) in Bezug auf das neu modu-
      lierte Gelände bemessen werden?
      Begründung:
      Gemäß Erläuterungen der BayBO Art. 6 Satz 172 wird nach Festlegung der neuen
      Geländeoberfläche die Wandhöhe vom Schnittpunkt der Wand mit dem neuen Gelän-
      de bemessen.
      Die Anschlusshöhe zum östlichen Nachbarn liegt durchweg höher als die neu gewähl-
      te Gebäudeanschlusshöhe. Somit sind keine Einschränkungen in Bezug auf Nachbar-
      rechte vorhanden.

Der vorgeschlagenen Bemessung der Wandhöhe vom neu modellierten Gelände wird planungsrechtlich das Einvernehmen nicht erteilt.

Zusätzliche Fragen zu alternativer Planung:

1. Können die notwendigen Stellplätze für Haus 4 alternativ zwischen Haus 1 und Haus 2
    (oberirdisch) angeordnet werden?

Die erforderlichen Stellplätze für Haus 4 sind gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung herzustellen.

2. Kann entlang der westlichen Grundstücksgrenze die Zufahrt der Tiefgarage in einer
    geschlossenen Fahrröhre (l=ca. 62 m) gebaut werden?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer bei Haus 1 (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte
    TG-Zufahrt. Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den
    Abstandsflächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen
    bis max. 9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber über-
    schreitet, wird eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche
    bereits durch die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz
    27), die direkt auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde.
    Diese Abstandsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum
    Gebäude Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).

Eine geschlossene Fahrröhre mit einer Länge von 63 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. 


3. Ist für die Durchfahrt zu den alternativen Stellplätzen eine Breite von ca. 3,00 m aus-
    reichend?
    Begründung:
    Zwischen Bestandsgebäude und Grundstücksgrenze befinden sich momentan lediglich
    ca. 70 cm Abstand. Die Durchfahrt in den rückwärtigen Grundstücksbereich wird des-
    halb sichergestellt über das Geh- und Wegerecht auf dem benachbarten Grundstück
    Am Zehentstadel X, Flurnr. 199. Die Breite der Durchfahrt beträgt im Ist-Zustand ledig-
    lich 2,85 m. Durch die Neubebauung rückt das Gebäude von der östlichen Grundstücks-
    grenze ab, es ergibt sich eine neue Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m an der schmals-
    ten Stelle, die sich bis auf ca. 5,70 m Gesamtbreite aufweitet. Die Bestandssituation
    wird durch die Neubebauung also stark verbessert.

Die alternativen Stellplätze müssen selbstständig befahrbar sein; die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist einzuhalten.


4. Ist das Auffüllen des Bestandsgeländes bei Haus 3 und Haus 4 an der westlichen
    Grundstücksgrenze bis zur EG-Höhe (ca. 2 – 3 m) möglich? Kann zur Abstützung auf
    der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützwand mit einer Höhe bis zu 3,00 m errich-
    tet werden?
    Begründung:
    Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände verän-
    dert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Da in
    diesem alternativen Fall das TG-Geschoss als „normales“ Kellergeschoss gebaut wird,
    steht das Gebäude auf der Westseite weit aus dem Hang heraus. Um auf Höhe des
    Erdgeschosses eine nutzbare, nicht zu stark abfallende Gartenfläche zu erhalten, ist ein
    Anfüllen des Geländes bei Haus 3 + 4 notwendig.
    Das neu modellierte Gelände muss zum Nachbargrundstück abgestützt werden. Ge-
    mäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Abstands-
    flächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Aufgrund der starken Hangnei-
    gung ist hier aber eine z. T. höhere Stützwand bis 3,00 m erforderlich.

Eine Stützwand mit einer Höhe von 3 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei.
Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.
Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.

Zusätzliche Fragen eines Kaufinteressenten:

1. Ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden bei Erhalt des Be-
    standsgebäudes möglich, auch wenn die bestehende Durchfahrt zum Grundstück nur
    eine Breite von 2,85 m aufweist. Sie entspricht damit nicht den Anforderungen der
    DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)? Ferner sind die beiden ge-
    planten Gebäude entgegen der Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO weiter
    als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.
    Begründung :
    Auch das bergseitig vorhandene Wohngebäude Am Zehentstadel X (Flurnr. 199/1)
    wird über die bestehende Zufahrt erschlossen und liegt mit seinen hintersten Bauteilen
    etwa 80 m von der öffentlichen Straße entfernt. Somit kann davon ausgegangen wer-
    den, dass der Zugang für die Feuerwehr zu den Gebäuden Haus 3 + 4 ausreichend
    ist.

Planungsrechtlich ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden gemäß § 34 BauGB möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen unter der Maßgabe der Antworten auf die gestellten Fragen im Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Das planungsrechtliche Einvernehmen zu Haus 4 wird nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die Lage der TG-Zufahrt und Fußgänger-Zuwegung möglich?
    Begründung:
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstandsflä-
    chen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen möglich. Bei
    einem Fußgängerweg handelt es sich nicht um ein Gebäude, somit werden auch keine
    Abstandsflächen notwendig.

Unter Einhaltung der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist die Lage der TG-Zufahrt – wie beantragt – und  die geplante Fußgänger-Zuwegung ist – wie beantragt – planungsrechtlich möglich. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.



2. Ist die Lage von Haus 1 zur Straße möglich?
    Begründung:
    Laut BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 2 darf die Abstandsfläche eines Gebäudes bis zur Stra-
    ßenmitte reichen. Diese Grenze wurde hier eingehalten. Haus 1 liegt parallel zur östli-
    chen Grundstücksgrenze. Der Abstand zwischen Hausecke und öffentlichem Straßen-
    grund beträgt ca. 1,30 m.

Haus 1 ist von der Lage planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange wie beispielsweise Abstandsflächen sind einzuhalten und werden von der Gemeinde nicht geprüft.



3. Ist der Bau einer neuen Stützmauer h=ca. 2,00 m ab Gelände Bestand zur Abstützung
    einer offenen Fahrspur zu den Stellplätzen ab Haus 2 möglich?
    Begründung:
    Gemäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Ab-
    standsflächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Durch den Bau einer offe-
    nen Röhre wird an der Grundstücksgrenze eine Stützmauer bis max. 2,00 m notwendig.

Planungsrechtlich ist die Errichtung einer Stützwand mit 2,00 Meter Höhe möglich. Es ergeht der Hinweis:
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.


4. Ist eine Zufahrtslänge von ca. 100 m möglich?
    Begründung:
    Die fußläufige Erschließung des Grundstücks für die Feuerwehr ist gemäß BayBO
    Art. 5 Abs. 1 über die TG-Zufahrt (b=3,50 m) sichergestellt. Die Tiefgarage bekommt
    mehrere Aufgänge (b>1,0 m) zu den Freiflächen zw. den Häusern. Damit ist ein freies
    Anleitern der notwendigen Stellen als 2. Rettungsweg sichergestellt. Die Rettungshöhe
    liegt unter den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 geforderten 8 m.

Bauordnungsrechtliche Belange zu Brandschutz und Rettungswege werden von der Gemeinde nicht geprüft.


5. Ist das Abtragen und Versetzen der bestehenden Stützmauer an der West-Grenze bei
    Haus 1 möglich?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte TG-Zufahrt.
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstands-
    flächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen bis max.
    9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber überschreitet, wird
    eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche bereits durch
    die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz 27), die direkt
    auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde. Diese Ab-
    standsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum Gebäude
    Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).
    Die neue Wand der TG-Zufahrt liegt von der Grundstücksgrenze um mind. 1,50 m bis
    max. 4,65 m zurück. Somit verringert sich die notwendige Abstandsfläche auf dem
    Nachbargrundstück und es wird allgemein eine Verbesserung der „Mauersituation“
    erreicht (siehe Plan V5804, Schnitt Haus 1).

Bauordnungsrechtliche Belange zu Abstandsflächen werden von der Gemeinde nicht geprüft.


6. Sind die Gebäude mit folgenden First-/Wandhöhen möglich:
    Haus 1: FH 8,80 m, WH 6,30 m
    Haus 2: FH 7,30 m, WH 5,25 m
    Haus 3: FH 5,30 m/7,40 m, WH 3,00 m/5,15 m
    Haus 4: FH 5,85 m/11,80 m, WH 3,00 m/9,00 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Die Wand- und Firsthöhen der umliegenden Gebäude haben vergleichbare Dimensio-
    nen.

In der näheren Umgebung sind Wandhöhen bis zu 9,29 m, Firsthöhen bis zu 10,60 m und Grundflächen über 250 m² vorzufinden. Die Wand- und Firsthöhen der Häuser 1 – 3 fügen sich in die Umgebung ein und sind möglich.
Da Firsthöhen nur bis zu 10,60 m in der Umgebung vorzufinden sind, fügt sich die FH von Haus 4 nicht mehr in die Umgebung ein und ist somit nicht möglich.

Hinweis: Es findet sich ein Gebäude in der unmittelbaren Nähe, welches eine Firsthöhe von 11,60 m bei einer 3-geschossigen Bebauung aufweist. Dies sollte jedoch als Ausreißer betrachtet und als etwaiger Bezugsfall nicht herangezogen werden.



7. Sind Baukörper mit folgenden Abmessungen möglich:
    Haus 1: 10,05x15,50 m
    Haus 2:   5,91x12,00 m
    Haus 3:   6,45x12,00 m
    Haus 4: 12,80/11,00x22,50 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Ähnliche Außenmaße finden sich in der Umgebung (Allinger Str. X: 9,0x19,9 m, Kirch-
    gasse X: 6,6x15,5 m, Am Zehentstadel X: 25,2x10,0 m und 11,6x17,6 m, Am Ze-
    hentstadel X; 8,0x16,0 m, Am Zehentstadel X: 8,5x12,8 m). Die Baukörper fügen sich
    somit in die Umgebung ein.

Die beantragten Abmessungen für die Häuser 1 – 4 finden sich in der näheren Umgebung und sind somit möglich.


8. Sind Gebäude mit hangseitig E+1+D (Haus 1), E+D (Haus 2+3) und E+2+D (Haus 4)
    und jeweils KG möglich?
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach BGB § 34.
    Bei dem Gebäude Am Zehentstadel X, Hinterhaus findet sich hangseitig eine Bebauung
    mit E+2+D, die sonst angrenzende Bebauung weist E+1+D auf. Die Baukörper fügen
    sich somit in die Umgebung ein.

Der angeführte Bezugsfall Am Zehentstadel X sollte als Ausreißer und nicht als Bezugsfall angesehen werden.
Eine Bebauung mit E+D sowie E+1+D fügt sich unter Einhaltung der Wand- und Firsthöhen in die Umgebung ein und ist somit möglich. Eine Bebauung mit E+2+D fügt sich nicht ein.


9. Kann das KG bei Haus 4 als offenes TG-Geschoss gebaut werden?
    Begründung:
    Diese Bauweise resultiert aus der großen Hangneigung. Die alternativ notwendige
    Stützwand an der westlichen Grenze hätte eine ähnliche gebäudeartige Wirkung.

Ein offenes TG-Geschoss ist grundsätzlich möglich. Jedoch ist Haus 4 als 3-geschossiges Gebäude beantragt (zur 3-geschossigen Bebauung s. hierzu Antwort zu Nr. 6).
Durch ein zusätzlich offenes TG-Geschoss entsteht hier die Wirkung einer 4-geschossigen Bebauung. Diese fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein und ist daher nicht möglich.


10. Ist das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes nach beiliegenden Schnitten (Haus
      3+4) möglich?
      Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände ver-
      ändert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Auf-
      grund der starken Neigung des bestehenden Geländes im hinteren Grundstücksteil
      (Gefälle ca. 70%) und einem zusätzlichen Anstieg des Geländes nach Norden hin wird
      dies jedoch erschwert. Um eine natürliche Belichtung v.a. an den Giebelseiten weitest-
      gehend zu ermöglichen, muss das Gelände hier teilweise abgetragen werden.

Bodenrechtliche Spannungen können aufgrund der vorgelegten Schnitte nicht beurteilt w erden. Das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes ist planungsrechtlich nur möglich, sofern bodenrechtliche Spannungen nicht ausgelöst werden. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem. Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.


11. Kann die Wandhöhe der Gebäude (v.a. bei Haus 3+4) in Bezug auf das neu modu-
      lierte Gelände bemessen werden?
      Begründung:
      Gemäß Erläuterungen der BayBO Art. 6 Satz 172 wird nach Festlegung der neuen
      Geländeoberfläche die Wandhöhe vom Schnittpunkt der Wand mit dem neuen Gelän-
      de bemessen.
      Die Anschlusshöhe zum östlichen Nachbarn liegt durchweg höher als die neu gewähl-
      te Gebäudeanschlusshöhe. Somit sind keine Einschränkungen in Bezug auf Nachbar-
      rechte vorhanden.

Der vorgeschlagenen Bemessung der Wandhöhe vom neu modellierten Gelände wird planungsrechtlich das Einvernehmen nicht erteilt.



Zusätzliche Fragen zu alternativer Planung:

1. Können die notwendigen Stellplätze für Haus 4 alternativ zwischen Haus 1 und Haus 2
    (oberirdisch) angeordnet werden?

Die erforderlichen Stellplätze für Haus 4 sind gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung herzustellen.

2. Kann entlang der westlichen Grundstücksgrenze die Zufahrt der Tiefgarage in einer
    geschlossenen Fahrröhre (l=ca. 62 m) gebaut werden?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer bei Haus 1 (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte
    TG-Zufahrt. Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den
    Abstandsflächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen
    bis max. 9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber über-
    schreitet, wird eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche
    bereits durch die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz
    27), die direkt auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde.
    Diese Abstandsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum
    Gebäude Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).

Eine geschlossene Fahrröhre mit einer Länge von 63 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. 




3. Ist für die Durchfahrt zu den alternativen Stellplätzen eine Breite von ca. 3,00 m aus-
    reichend?
    Begründung:
    Zwischen Bestandsgebäude und Grundstücksgrenze befinden sich momentan lediglich
    ca. 70 cm Abstand. Die Durchfahrt in den rückwärtigen Grundstücksbereich wird des-
    halb sichergestellt über das Geh- und Wegerecht auf dem benachbarten Grundstück
    Am Zehentstadel X, Flurnr. 199. Die Breite der Durchfahrt beträgt im Ist-Zustand ledig-
    lich 2,85 m. Durch die Neubebauung rückt das Gebäude von der östlichen Grundstücks-
    grenze ab, es ergibt sich eine neue Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m an der schmals-
    ten Stelle, die sich bis auf ca. 5,70 m Gesamtbreite aufweitet. Die Bestandssituation
    wird durch die Neubebauung also stark verbessert.

Die alternativen Stellplätze müssen selbstständig befahrbar sein; die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist einzuhalten.


4. Ist das Auffüllen des Bestandsgeländes bei Haus 3 und Haus 4 an der westlichen
    Grundstücksgrenze bis zur EG-Höhe (ca. 2 – 3 m) möglich? Kann zur Abstützung auf
    der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützwand mit einer Höhe bis zu 3,00 m errich-
    tet werden?
    Begründung:
    Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände verän-
    dert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Da in
    diesem alternativen Fall das TG-Geschoss als „normales“ Kellergeschoss gebaut wird,
    steht das Gebäude auf der Westseite weit aus dem Hang heraus. Um auf Höhe des
    Erdgeschosses eine nutzbare, nicht zu stark abfallende Gartenfläche zu erhalten, ist ein
    Anfüllen des Geländes bei Haus 3 + 4 notwendig.
    Das neu modellierte Gelände muss zum Nachbargrundstück abgestützt werden. Ge-
    mäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Abstands-
    flächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Aufgrund der starken Hangnei-
    gung ist hier aber eine z. T. höhere Stützwand bis 3,00 m erforderlich.

Eine Stützwand mit einer Höhe von 3 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei.
Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.
Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.


Zusätzliche Fragen eines Kaufinteressenten:

1. Ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden bei Erhalt des Be-
    standsgebäudes möglich, auch wenn die bestehende Durchfahrt zum Grundstück nur
    eine Breite von 2,85 m aufweist. Sie entspricht damit nicht den Anforderungen der
    DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)? Ferner sind die beiden ge-
    planten Gebäude entgegen der Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO weiter
    als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.
    Begründung:
    Auch das bergseitig vorhandene Wohngebäude Am Zehentstadel X (Flurnr. 199/1)
    wird über die bestehende Zufahrt erschlossen und liegt mit seinen hintersten Bauteilen
    etwa 80 m von der öffentlichen Straße entfernt. Somit kann davon ausgegangen wer-
    den, dass der Zugang für die Feuerwehr zu den Gebäuden Haus 3 + 4 ausreichend
    ist.

Planungsrechtlich ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden gemäß § 34 BauGB möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen unter der Maßgabe der Antworten auf die gestellten Fragen im Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Das planungsrechtliche Einvernehmen zu Haus 4 wird nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die Lage der TG-Zufahrt und Fußgänger-Zuwegung möglich?
    Begründung:
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstandsflä-
    chen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen möglich. Bei
    einem Fußgängerweg handelt es sich nicht um ein Gebäude, somit werden auch keine
    Abstandsflächen notwendig.

Unter Einhaltung der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist die Lage der TG-Zufahrt – wie beantragt – und  die geplante Fußgänger-Zuwegung ist – wie beantragt – planungsrechtlich möglich. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.



2. Ist die Lage von Haus 1 zur Straße möglich?
    Begründung:
    Laut BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 2 darf die Abstandsfläche eines Gebäudes bis zur Stra-
    ßenmitte reichen. Diese Grenze wurde hier eingehalten. Haus 1 liegt parallel zur östli-
    chen Grundstücksgrenze. Der Abstand zwischen Hausecke und öffentlichem Straßen-
    grund beträgt ca. 1,30 m.

Haus 1 ist von der Lage planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange wie beispielsweise Abstandsflächen sind einzuhalten und werden von der Gemeinde nicht geprüft.



3. Ist der Bau einer neuen Stützmauer h=ca. 2,00 m ab Gelände Bestand zur Abstützung
    einer offenen Fahrspur zu den Stellplätzen ab Haus 2 möglich?
    Begründung:
    Gemäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Ab-
    standsflächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Durch den Bau einer offe-
    nen Röhre wird an der Grundstücksgrenze eine Stützmauer bis max. 2,00 m notwendig.

Planungsrechtlich ist die Errichtung einer Stützwand mit 2,00 Meter Höhe möglich. Es ergeht der Hinweis:
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.


4. Ist eine Zufahrtslänge von ca. 100 m möglich?
    Begründung:
    Die fußläufige Erschließung des Grundstücks für die Feuerwehr ist gemäß BayBO
    Art. 5 Abs. 1 über die TG-Zufahrt (b=3,50 m) sichergestellt. Die Tiefgarage bekommt
    mehrere Aufgänge (b>1,0 m) zu den Freiflächen zw. den Häusern. Damit ist ein freies
    Anleitern der notwendigen Stellen als 2. Rettungsweg sichergestellt. Die Rettungshöhe
    liegt unter den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 geforderten 8 m.

Bauordnungsrechtliche Belange zu Brandschutz und Rettungswege werden von der Gemeinde nicht geprüft.


5. Ist das Abtragen und Versetzen der bestehenden Stützmauer an der West-Grenze bei
    Haus 1 möglich?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte TG-Zufahrt.
    Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den Abstands-
    flächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen bis max.
    9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber überschreitet, wird
    eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche bereits durch
    die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz 27), die direkt
    auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde. Diese Ab-
    standsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum Gebäude
    Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).
    Die neue Wand der TG-Zufahrt liegt von der Grundstücksgrenze um mind. 1,50 m bis
    max. 4,65 m zurück. Somit verringert sich die notwendige Abstandsfläche auf dem
    Nachbargrundstück und es wird allgemein eine Verbesserung der „Mauersituation“
    erreicht (siehe Plan V5804, Schnitt Haus 1).

Bauordnungsrechtliche Belange zu Abstandsflächen werden von der Gemeinde nicht geprüft.


6. Sind die Gebäude mit folgenden First-/Wandhöhen möglich:
    Haus 1: FH 8,80 m, WH 6,30 m
    Haus 2: FH 7,30 m, WH 5,25 m
    Haus 3: FH 5,30 m/7,40 m, WH 3,00 m/5,15 m
    Haus 4: FH 5,85 m/11,80 m, WH 3,00 m/9,00 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Die Wand- und Firsthöhen der umliegenden Gebäude haben vergleichbare Dimensio-
    nen.

In der näheren Umgebung sind Wandhöhen bis zu 9,29 m, Firsthöhen bis zu 10,60 m und Grundflächen über 250 m² vorzufinden. Die Wand- und Firsthöhen der Häuser 1 – 3 fügen sich in die Umgebung ein und sind möglich.
Da Firsthöhen nur bis zu 10,60 m in der Umgebung vorzufinden sind, fügt sich die FH von Haus 4 nicht mehr in die Umgebung ein und ist somit nicht möglich.

Hinweis: Es findet sich ein Gebäude in der unmittelbaren Nähe, welches eine Firsthöhe von 11,60 m bei einer 3-geschossigen Bebauung aufweist. Dies sollte jedoch als Ausreißer betrachtet und als etwaiger Bezugsfall nicht herangezogen werden.



7. Sind Baukörper mit folgenden Abmessungen möglich:
    Haus 1: 10,05x15,50 m
    Haus 2:   5,91x12,00 m
    Haus 3:   6,45x12,00 m
    Haus 4: 12,80/11,00x22,50 m
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach § 34 BauGB.
    Ähnliche Außenmaße finden sich in der Umgebung (Allinger Str. X: 9,0x19,9 m, Kirch-
    gasse X: 6,6x15,5 m, Am Zehentstadel X: 25,2x10,0 m und 11,6x17,6 m, Am Ze-
    hentstadel X; 8,0x16,0 m, Am Zehentstadel X: 8,5x12,8 m). Die Baukörper fügen sich
    somit in die Umgebung ein.

Die beantragten Abmessungen für die Häuser 1 – 4 finden sich in der näheren Umgebung und sind somit möglich.


8. Sind Gebäude mit hangseitig E+1+D (Haus 1), E+D (Haus 2+3) und E+2+D (Haus 4)
    und jeweils KG möglich?
    Begründung:
    Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Damit richtet sich das
    Maß der Bebauung nach BGB § 34.
    Bei dem Gebäude Am Zehentstadel X, Hinterhaus findet sich hangseitig eine Bebauung
    mit E+2+D, die sonst angrenzende Bebauung weist E+1+D auf. Die Baukörper fügen
    sich somit in die Umgebung ein.

Der angeführte Bezugsfall Am Zehentstadel X sollte als Ausreißer und nicht als Bezugsfall angesehen werden.
Eine Bebauung mit E+D sowie E+1+D fügt sich unter Einhaltung der Wand- und Firsthöhen in die Umgebung ein und ist somit möglich. Eine Bebauung mit E+2+D fügt sich nicht ein.


9. Kann das KG bei Haus 4 als offenes TG-Geschoss gebaut werden?
    Begründung:
    Diese Bauweise resultiert aus der großen Hangneigung. Die alternativ notwendige
    Stützwand an der westlichen Grenze hätte eine ähnliche gebäudeartige Wirkung.

Ein offenes TG-Geschoss ist grundsätzlich möglich. Jedoch ist Haus 4 als 3-geschossiges Gebäude beantragt (zur 3-geschossigen Bebauung s. hierzu Antwort zu Nr. 6).
Durch ein zusätzlich offenes TG-Geschoss entsteht hier die Wirkung einer 4-geschossigen Bebauung. Diese fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein und ist daher nicht möglich.


10. Ist das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes nach beiliegenden Schnitten (Haus
      3+4) möglich?
      Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände ver-
      ändert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Auf-
      grund der starken Neigung des bestehenden Geländes im hinteren Grundstücksteil
      (Gefälle ca. 70%) und einem zusätzlichen Anstieg des Geländes nach Norden hin wird
      dies jedoch erschwert. Um eine natürliche Belichtung v.a. an den Giebelseiten weitest-
      gehend zu ermöglichen, muss das Gelände hier teilweise abgetragen werden.

Bodenrechtliche Spannungen können aufgrund der vorgelegten Schnitte nicht beurteilt w erden. Das Auffüllen/Abtragen des Bestandsgeländes ist planungsrechtlich nur möglich, sofern bodenrechtliche Spannungen nicht ausgelöst werden. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem. Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.


11. Kann die Wandhöhe der Gebäude (v.a. bei Haus 3+4) in Bezug auf das neu modu-
      lierte Gelände bemessen werden?
      Begründung:
      Gemäß Erläuterungen der BayBO Art. 6 Satz 172 wird nach Festlegung der neuen
      Geländeoberfläche die Wandhöhe vom Schnittpunkt der Wand mit dem neuen Gelän-
      de bemessen.
      Die Anschlusshöhe zum östlichen Nachbarn liegt durchweg höher als die neu gewähl-
      te Gebäudeanschlusshöhe. Somit sind keine Einschränkungen in Bezug auf Nachbar-
      rechte vorhanden.

Der vorgeschlagenen Bemessung der Wandhöhe vom neu modellierten Gelände wird planungsrechtlich das Einvernehmen nicht erteilt.



Zusätzliche Fragen zu alternativer Planung:

1. Können die notwendigen Stellplätze für Haus 4 alternativ zwischen Haus 1 und Haus 2
    (oberirdisch) angeordnet werden?

Die erforderlichen Stellplätze für Haus 4 sind gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung herzustellen.

2. Kann entlang der westlichen Grundstücksgrenze die Zufahrt der Tiefgarage in einer
    geschlossenen Fahrröhre (l=ca. 62 m) gebaut werden?
    Begründung:
    Die vorhandene Stützmauer bei Haus 1 (h=3,30 m) wird ersetzt durch die überdachte
    TG-Zufahrt. Entsprechend BayBO Art. 6 Abs. 9 sind überdachte TG-Zufahrten in den
    Abstandsflächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen hervorzurufen
    bis max. 9,0 m möglich. Da die Wand der neuen TG-Zufahrt diese Länge aber über-
    schreitet, wird eine Abstandsfläche ausgelöst. Allerdings besteht diese Abstandsfläche
    bereits durch die vorhandene Stützmauer (siehe Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Satz
    27), die direkt auf der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 30 m errichtet wurde.
    Diese Abstandsfläche ist auf Flurnr. 200 und 200/2 sichergestellt durch die Zufahrt zum
    Gebäude Am Zehentstadel X (siehe BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3).

Eine geschlossene Fahrröhre mit einer Länge von 63 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. 




3. Ist für die Durchfahrt zu den alternativen Stellplätzen eine Breite von ca. 3,00 m aus-
    reichend?
    Begründung:
    Zwischen Bestandsgebäude und Grundstücksgrenze befinden sich momentan lediglich
    ca. 70 cm Abstand. Die Durchfahrt in den rückwärtigen Grundstücksbereich wird des-
    halb sichergestellt über das Geh- und Wegerecht auf dem benachbarten Grundstück
    Am Zehentstadel X, Flurnr. 199. Die Breite der Durchfahrt beträgt im Ist-Zustand ledig-
    lich 2,85 m. Durch die Neubebauung rückt das Gebäude von der östlichen Grundstücks-
    grenze ab, es ergibt sich eine neue Durchfahrtsbreite von mind. 3,00 m an der schmals-
    ten Stelle, die sich bis auf ca. 5,70 m Gesamtbreite aufweitet. Die Bestandssituation
    wird durch die Neubebauung also stark verbessert.

Die alternativen Stellplätze müssen selbstständig befahrbar sein; die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist einzuhalten.


4. Ist das Auffüllen des Bestandsgeländes bei Haus 3 und Haus 4 an der westlichen
    Grundstücksgrenze bis zur EG-Höhe (ca. 2 – 3 m) möglich? Kann zur Abstützung auf
    der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützwand mit einer Höhe bis zu 3,00 m errich-
    tet werden?
    Begründung:
    Gemäß Erläuterungen zur BayBO Art. 6 Abs. 173 kann das natürliche Gelände verän-
    dert werden, um eine sinnvolle Bebauung und Gartennutzung zu ermöglichen. Da in
    diesem alternativen Fall das TG-Geschoss als „normales“ Kellergeschoss gebaut wird,
    steht das Gebäude auf der Westseite weit aus dem Hang heraus. Um auf Höhe des
    Erdgeschosses eine nutzbare, nicht zu stark abfallende Gartenfläche zu erhalten, ist ein
    Anfüllen des Geländes bei Haus 3 + 4 notwendig.
    Das neu modellierte Gelände muss zum Nachbargrundstück abgestützt werden. Ge-
    mäß Art. 7 Abs. 9 Satz 1 können Stützmauern bis 2,00 m Höhe ohne eigene Abstands-
    flächen an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Aufgrund der starken Hangnei-
    gung ist hier aber eine z. T. höhere Stützwand bis 3,00 m erforderlich.

Eine Stützwand mit einer Höhe von 3 Metern fügt sich planungsrechtlich nicht in die Umgebung ein. Es ergeht der Hinweis:

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sind Aufschüttungen bis zu 500 m² verfahrensfrei; Abgrabungen bedürfen bis 500 m² gem Art. 6 BayAbgrG keiner Genehmigung.
Des Weiteren werden bauordnungsrechtliche Belange nicht von der Gemeinde geprüft.
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a) i. V. m. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei.
Eine Stützmauer mit einer max. Höhe bis 2,00 m ist somit möglich.
Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.


Zusätzliche Fragen eines Kaufinteressenten:

1. Ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden bei Erhalt des Be-
    standsgebäudes möglich, auch wenn die bestehende Durchfahrt zum Grundstück nur
    eine Breite von 2,85 m aufweist. Sie entspricht damit nicht den Anforderungen der
    DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)? Ferner sind die beiden ge-
    planten Gebäude entgegen der Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO weiter
    als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.
    Begründung:
    Auch das bergseitig vorhandene Wohngebäude Am Zehentstadel X (Flurnr. 199/1)
    wird über die bestehende Zufahrt erschlossen und liegt mit seinen hintersten Bauteilen
    etwa 80 m von der öffentlichen Straße entfernt. Somit kann davon ausgegangen wer-
    den, dass der Zugang für die Feuerwehr zu den Gebäuden Haus 3 + 4 ausreichend
    ist.

Planungsrechtlich ist eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks mit 2 Gebäuden gemäß § 34 BauGB möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Gemeinde nicht geprüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Herbststr. 6a, Bauantrag zur Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 13/1, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die teilweise Aufstockung des bestehenden erdgeschossigen Einfamilienhauses.

Durch die Aufstockung entsteht in einem Teilbereich des Gebäudes eine neue Wandhöhe mit 6 m.

In der Umgebung finden sich ebenfalls Wandhöhen bis zu 6 m. Ferner ist im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „GE BAB 96 Nord“ eine Wandhöhe mit 6 m zulässig.

Daher fügt sich das Gebäude in die Umgebung ein.

Mit der Aufstockung wird ein weiterer Stellplatz gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung erforderlich; dieser wird auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Überdachung von Fahrradständern am Rathaus, Antrag von Herrn GR Martin Pilgram, Bündnis 90/Die Grünen vom 10.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Am 18.09.2017 hat der Haupt- und Bauausschuss auf Antrag von Herrn GR Martin Pilgram, Bündnis 90/Die Grünen wie folgt beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt, dass Standorte für Überdachung von Fahrradständern im Umfeld des Rathauses durch die Verwaltung und in Zusammenarbeit mit dem Architek-ten/Landschaftsarchitekten geprüft werden sollen. 

Herr Architekt Prof. Horst Teppert wurde gemäß beiliegendem Honorarangebot beauftragt, einen Standort für überdachte Fahrradständer zu finden. Diesbezüglich bietet sich im Bereich des Haupteingangs an, die vorhandenen Fahrradständer an der Außentreppe zur Tiefgarage zu überdachen. Herr Prof. Teppert hat anliegende Entwürfe gefertigt. Die Kosten für die Umsetzung des Entwurfes werden dabei auf rund 50.000 € geschätzt. Alternativstandorte im rückwärtigen Bereich des oberirdischen Parkplatzes bzw. im Grünbereich bei den Bänken wären auch denkbar und außerhalb des Tiefgaragenbereiches. Damit würden die Kosten für die Überdachung aufgrund der einfacheren Fundamentierung rund 10.000 € günstiger ausfallen. Eine weitere Alternative wäre noch vor dem Haupteingang an der Glasfront und unter dem Vordach. Allerdings ist hier das Abstellen von Fahrrädern derzeit verboten, damit das Glas nicht beschädigt und das verglaste Foyer in seiner Optik nicht beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Sicherung für die Fahrräder müsste vor der Glasfront eingebaut werden, könnte aber mit geringem Aufwand erfolgen.

Die Verwaltung hat zudem bereits in der Sitzung vom 18.09.2017 angeregt, dass insbesondere bei Regen auch die Tiefgarage des Rathauses genutzt werden kann. Hier befindet sich auch ein Fahrradabstellraum. Der Haupt- und Bauausschuss möge entscheiden, ob die Fahrradständer im Außenbereich überdacht werden sollen. Die Kosten in Höhe von 50.000 € müssten dann bei den nächsten Haushaltsberatungen berücksichtigt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss möge entscheiden, ob die Fahrradständer im Außenbereich überdacht werden sollen. Die Kosten in Höhe von 50.000 € müssten dann bei den nächsten Haushaltsberatungen berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss beschließt, die Überdachung der Fahrradständer im Außenbereich gemäß Variante A der vorgelegten Planungsvorschläge von Herrn Prof. Teppert herzustellen.
Die Kosten in Höhe von 50.000 € sind in den nächsten Haushaltsberatungen zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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8. Straßenausbau 2018 Angerfeldstraße Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Haupt- und Bauausschuss vom 20.07.2015 hat für das HH-Jahr 2018 die Angerfeldstraße als Straßenbaumaßnahme vorgesehen. Entsprechende Haushaltsmittel wurden für die erstmalige endgültige Herstellung bei den Mittelanforderungen für den Haushalt 2018 eingestellt.

Das Ingenieurbüro Ott, Sobotta, Schmidbauer aus Tutzing-Kampberg wurde mit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung beauftragt. Als Planungsgrundlage ist der Regelquerschnitt der Gemeinde Gilching mit Verkehrsfläche und Multifunktionsstreifen vorgegeben. Des Weiteren ist auch immer zu prüfen, ob Bäume in der Planung zu realisieren sind.
Von den Ausgangspunkten des beiliegenden Erläuterungsberichtes ist nun eine Entwurfsplanung  mit Regelquerschnitt und Kostenschätzung erstellt worden, welche als Diskussionsgrundlage zur Entscheidungsfindung im Anhang beigefügt ist.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der Angerfeldstraße den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Ott, Sobotta, Schmidbauer aus Tutzing-Kampberg mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Diskussionsverlauf

GRin Brosig stellt den Antrag, dass der Multifunktionsstreifen nicht gepflastert sondern asphaltiert werden soll.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der Angerfeldstraße den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Ott, Sobotta, Schmidbauer aus Tutzing-Kampberg mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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9. Straßenausbau 2018 - Römerstraße zwischen Görbelmoos- und Starnberger Weg Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Haupt- und Bauausschuss vom 20.07.2015 hat für das HH-Jahr 2018 die Römerstraße zwischen Görbelmoos- und Starnberger als Weg Straßenbaumaßnahme vorgesehen. Entsprechende Haushaltsmittel wurden für die erstmalige endgültige Herstellung bei den Mittelanforderungen für den Haushalt 2018 eingestellt.

Das Ingenieurbüro Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  wurde mit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung beauftragt. Als Planungsgrundlage ist der Regelquerschnitt der Gemeinde Gilching mit Verkehrsfläche und Multifunktionsstreifen vorgegeben. Des Weiteren ist auch immer zu prüfen, ob Bäume in der Planung zu realisieren sind.
Von den Ausgangspunkten des beiliegenden Erläuterungsberichtes ist nun eine Entwurfsplanung  mit Regelquerschnitt und Kostenschätzung erstellt worden, welche als Diskussionsgrundlage zur Entscheidungsfindung im Anhang beigefügt ist.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros  Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros  Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Straßenausbau 2018 - St. Gilgener-Straße Hier: Genehmigung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Haupt- und Bauausschuss vom 20.07.2015 hat für das HH-Jahr 2018 die St. Gilgener-Straße als Straßenbaumaßnahme vorgesehen. Entsprechende Haushaltsmittel wurden für die erstmalige endgültige Herstellung bei den Mittelanforderungen für den Haushalt 2018 eingestellt.

Das Ingenieurbüro Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  wurde mit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung beauftragt. Als Planungsgrundlage ist der Regelquerschnitt der Gemeinde Gilching mit Verkehrsfläche und Multifunktionsstreifen vorgegeben. Des Weiteren ist auch immer zu prüfen, ob Bäume in der Planung zu realisieren sind.
Von den Ausgangspunkten des beiliegenden Erläuterungsberichtes ist nun eine Entwurfsplanung  mit Regelquerschnitt und Kostenschätzung erstellt worden, welche als Diskussionsgrundlage zur Entscheidungsfindung im Anhang beigefügt ist.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der St. Gilgener-Straße den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Diskussionsverlauf

GRin Brosig stellt den Antrag, dass der Multifunktionsstreifen nicht gepflastert, sondern asphaltiert werden soll.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt für die erstmalige endgültige Herstellung der St. Gilgener-Straße den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Diplomingenieure Thomas GLATZ – Christian KRAUS aus Windach  mit Entwurfsplanung, Regelquerschnitt und Kostenschätzung zur Kenntnis und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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11. Widmung von Verkehrsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet, da sie sich nun im Eigentum der Gemeinde befindet (s. Lageplan1 + 2):

1) Waldstraße                        Anfangspunkt: Einmündung Stäudlweg
                                       Endpunkt: Grenze zw. Waldstr. 14a und 16
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 1659/3
                                       Länge: 26 m

2) Weg hinterhalb Friedhof        Anfangspunkt: Einmündung Verlängerung Schulstraße
    St. Vitus                                Endpunkt: Einmündung Verlängerung Am Zehentstadel
                                        bestehend aus: Fl.Nr. 918/1, 915 tl.w, 911 tlw.
                                       Länge: 210 m


Folgende Teilstrecke, welche als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist, soll gem. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG aufgestuft werden zur Ortsstraße, da sich die Verkehrsbedeutung geändert hat (s. Lageplan 3 + 4):

3) Am Zehentstadel                Anfangspunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 815 und 816
                                       Endpunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 816 und 817
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 957 tlw.
                                       Länge: 65 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

4) Schulstraße                        Anfangspunkt: neben Treppenaufgang zum Friedhof
                                       Endpunkt: Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen am
                                                      Friedhof
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 966 tlw.
                                       Länge: 176 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

Beschlussvorschlag

Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet, da sie sich nun im Eigentum der Gemeinde befindet (s. Lageplan1 + 2):

1) Waldstraße                        Anfangspunkt: Einmündung Stäudlweg
                                       Endpunkt: Grenze zw. Waldstr. 14a und 16
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 1659/3
                                       Länge: 26 m

2) Weg hinterhalb Friedhof        Anfangspunkt: Einmündung Verlängerung Schulstraße
    St. Vitus                                Endpunkt: Einmündung Verlängerung Am Zehentstadel
                                        bestehend aus: Fl.Nr. 918/1, 915 tl.w, 911 tlw.
                                       Länge: 210 m


Folgende Teilstrecke, welche als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist, soll gem. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG aufgestuft werden zur Ortsstraße, da sich die Verkehrsbedeutung geändert hat (s. Lageplan 3 + 4):

3) Am Zehentstadel                Anfangspunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 815 und 816
                                       Endpunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 816 und 817
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 957 tlw.
                                       Länge: 65 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

4) Schulstraße                        Anfangspunkt: neben Treppenaufgang zum Friedhof
                                       Endpunkt: Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen am
                                                      Friedhof
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 966 tlw.
                                       Länge: 176 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

Beschluss

Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet, da sie sich nun im Eigentum der Gemeinde befindet (s. Lageplan1 + 2):

1) Waldstraße                        Anfangspunkt: Einmündung Stäudlweg
                                       Endpunkt: Grenze zw. Waldstr. 14a und 16
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 1659/3
                                       Länge: 26 m

2) Weg hinterhalb Friedhof        Anfangspunkt: Einmündung Verlängerung Schulstraße
    St. Vitus                                Endpunkt: Einmündung Verlängerung Am Zehentstadel
                                        bestehend aus: Fl.Nr. 918/1, 915 tl.w, 911 tlw.
                                       Länge: 210 m


Folgende Teilstrecke, welche als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist, soll gem. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG aufgestuft werden zur Ortsstraße, da sich die Verkehrsbedeutung geändert hat (s. Lageplan 3 + 4):

3) Am Zehentstadel                Anfangspunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 815 und 816
                                       Endpunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 816 und 817
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 957 tlw.
                                       Länge: 65 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

4) Schulstraße                        Anfangspunkt: neben Treppenaufgang zum Friedhof
                                       Endpunkt: Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen am
                                                      Friedhof
                                       bestehend aus: Fl.Nr. 966 tlw.
                                       Länge: 176 m
                                       Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö informativ 12
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12.1. Abenteuerspielplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 11.12.2017 ö 12.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Vogl bittet darum, den Abenteuerspielplatz komplett einzuzäunen, da an der offenen Seite vermehrt Hunde hineinlaufen und dort ihre Geschäfte hinterlassen.
1. Bgm. Walter sagte eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 23.01.2018 13:33 Uhr