Datum: 15.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:12 Uhr bis 22:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:08 Uhr bis 22:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018
2 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.04.2018 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bericht der Referenten und Verbandsräte
4 Bestandsanalyse "Gewerbepark Nord", Antrag von Herrn GR Manfred Herz, CSU, Gewerbereferent und von Herrn GR Christian Winklmeier, SPD vom 19.04.2018
5 Sanierung und Erweiterung Schulhaus Argelsried
6 Errichtung einer Großtagespflege in Gilching; Antrag auf kommunale Förderung
7 Entwicklung von Außenbereichsflächen nach § 13 b BauGB; Grundsatzentscheidung über die Durchführung zugehöriger Bebauungsplanverfahren
8 Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching
9 Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching
10 Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
11 Staatsstraße 2069 - Westumfahrung Gilching Hier: Vergabe Straßenausstattung
12 Verschiedenes
12.1 Umbau Bahnhof
12.2 Mittagsbetreuung
12.3 Kreisel Karolingerstr. - Starnberger Weg
12.4 Straßensperrung Römerstraße Richtung Gut Hüll

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_15.05.2018.pdf
Download Niederschrift öff_15.05.2018.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 17.04.2018 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 17.04.2018 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.04.2018 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö informativ 2

Diskussionsverlauf

1.
Grundstücksangelegenheit; Genehmigung Erbbaurechtsvertrag Verband Wohnen, ehem. Rathaus
Der Gemeinderat hat von dem Erbbaurechtsvertrag URNr. 517/2018 – e, abgeschlossen am 02.03.2018 beim Notar Brandmüller in Starnberg, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen. 
2.
Grundstücksangelegenheiten; Angerfeldstraße Ankauf Teilfläche FlNr. 593/2
Der Gemeinderat hat von dem am 15.03.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0563/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.
3.
Grundstücksangelegenheiten; Angerfeldstraße 6 Ankauf Teilfläche FlNr. 593/2
Der Gemeinderat hat von dem am 28.03.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0679/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.
4.
Grundstücksangelegenheiten; Angerfeldstraße 6a Ankauf Teilfläche FlNr. 593/2
Der Gemeinderat hat von dem am 28.03.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0678/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.
5.
Grundstücksangelegenheit; Grundstückserwerb für Westumgehung, Genehmigung Nachtrag FlNr. 278 Gemarkung Gilching
Der Gemeinderat hat von dem am 25.01.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0160/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.
6.
Grundstücksangelegenheit; Grundstückserwerb für Westumgehung, Genehmigung Nachtrag FlNr. 3221 und 1616/2 Gemarkung Gilching
Der Gemeinderat hat von dem am 26.02.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0388/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.

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3. Bericht der Referenten und Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö informativ 3

Diskussionsverlauf

Zu diesem TOP gibt es keine Wortmeldungen.

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4. Bestandsanalyse "Gewerbepark Nord", Antrag von Herrn GR Manfred Herz, CSU, Gewerbereferent und von Herrn GR Christian Winklmeier, SPD vom 19.04.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Anliegender Antrag von Herrn Manfred Herz, CSU, Gewerbereferent und Herrn Christian Winklmeier, SPD vom 19.04.2018 zur Kenntnis. Beantragt wurde, durch die gwt Starnberg eine Bestandsanalyse für den Gewerbepark Nord durchführen zu lassen. Grundsätzlich ist der Antrag zu befürworten. Die Verwaltung gibt allerdings zu Bedenken, dass das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe regelmäßig zu städtebaulichen Spannungen aus Immissionsschutzgründen führt. Hierzu gibt es bereits Beispiele im Gewerbepark Nord. Daher sollten „Wohnprojekte“ in einem Gewerbegebiet, außer es handelt sich um sog. Betriebsleiterwohnungen, grundsätzlich für eine Planung nicht in Erwägung gezogen werden. Auf den § 8 BauNVO 1990 wird verwiesen:
§ 8 BauNVO 1990
Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
 1.  Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 
 2.  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 
 3.  Tankstellen, 
 4.  Anlagen für sportliche Zwecke. 
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
 1.  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 
 2.  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 
 3.  Vergnügungsstätten.

Eine Revitalisierung durch Umstrukturierung des Gewerbeparks Nord kann in Zusammenarbeit mit einem Gewerbegebiets-Management neue Chancen ermöglichen und wie im Antrag dargestellt, die Errichtung von weiteren Gewerbeprojekten im Außenbereich überflüssig machen. Nach Fertigstellung der Westumfahrung wird der Gewerbepark Nord besser an das überörtliche Straßennetz und die Lindauer Autobahn angebunden. Auch dies dürfte den Gewerbepark Nord künftig wieder attraktiver machen und aufwerten. Eine Befragung der Eigentümer nach deren Wünschen und Entwicklungsvorstellungen darf nicht zwangsläufig zu einer entsprechenden Umplanung der einzelnen Gewerbeparzellen führen. Sog. „Gefälligkeitsplanungen“ gilt es zu vermeiden, welche sich womöglich zum Nachteil des bestehenden Gewerbeparks Nord auswirken können. Ob es für die Untersuchungen ein Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm gibt, müsste dabei die gwt Starnberg erkunden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom seitens der Verwaltung vorgetragenen Sachverhalt. Unter diesen Maßgaben stimmt der Gemeinderat dem Antrag zur Bestandsanalyse „Gewerbepark Nord“ vom 19.04.2018 zu.   

Diskussionsverlauf

Zu diesem TOP ist Herr Winkelkötter (Gesellschaft für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung im Landkreis Starnberg mbH – gwt) anwesend.
Nach eingehender Diskussion wird folgender Beschluss gefasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom, seitens der Verwaltung, vorgetragenen Sachverhalt. Der Gemeinderat beauftragt die gwt mit der Bestandsanalyse „Gewerbepark Nord“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Sanierung und Erweiterung Schulhaus Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der GR-Sitzung am 05.12.2017 wurde die vorgesehene Nachnutzung für das Argels-rieder Schulhaus vorgestellt und vom Grundsatz her beschlossen. Um die Unwägbarkeiten aus aktuellen Baumaßnahmen im Bereich von Umbauten im Bestand zu minimieren und eine höhere Kostensicherheit zu erhalten, sollte daher vor einer abschließenden Entscheidung über das weitere Vorgehen eine detaillierte Bestandserfassung und Kostenberechnung stattfinden.
Demzufolge wurden umfangreiche Untersuchungen der vorhandenen Bausubstanz sowie die Beschaffenheit des Baugrundes, einschließlich der Erkundung des Grundwasserstandes und dem zu erwartenden höchsten Hochwasserstand angestellt. Aus ökologischen und ökonomischen Erwägungen ist der Neubau als Massivholzbau geplant. Um dem relativ hohen Grundwasserstand Rechnung zu tragen, soll das Kellergeschoß des Anbaus komplett als wasserdichte Stahlbetonkonstruktion (weiße Wanne) ausgeführt werden. Aufgrund der genannten Untersuchungsergebnisse konnte eine sehr genaue Entwurfsplanung und Kostenberechnung erstellt werden. Die Kosten betragen demnach:
- für die Umbaumaßnahmen im Altbau inkl. Teilabbruch des östlichen Anbaus: 
  brutto 1.558.752,- EUR
- für die Errichtung des neuen Eingangsbauwerks und des rückseitigen Neubaus: 
  brutto.2.709.031,- EUR
- für das Anlegen der Außenanlagen: brutto 397.128,- EUR
- Gesamtkosten inkl. Honorar- und Nebenkosten: brutto 4.664.911,- EUR
Zum Vergleich: Ein Neubau gleicher Größe wäre mit Kosten in Höhe von brutto 5.190.562,- EUR anzusetzen, inkl der Kosten für den Abbruch des Bestandsgebäudes.
Differenz Sanierung zu komplettem Neubau somit: 525.651,- EUR.

Anzumerken in diesem Zusammenhang ist auch, dass mit dem Abbruch des alten Argelsrieder Schulhauses ein identitätsstiftendes und ortsbildprägendes Gebäude am östlichen Ortseingang von Argelsried beseitigt würde, indem noch viele Gilchinger Bürger(-innen) selbst zur Schule gingen.
Anmerkung: Im Falle eines Neubaus würden zudem auch die bislang erforderlichen Planungskosten nochmals anfallen, da die Planungsleistungen für einen kompletten Neubau neu zu erbringen wären. Darüber hinaus müsste wegen der anzusetzenden Honorarsumme ein Architektenauswahlverfahren nach Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt werden, sodass mit einer Fertigstellung nicht vor Herbst 2021 zu rechnen ist.
Anmerkung: Auch im Falle der Weiterverfolgung der Umbau- und Erweiterungspläne müsste für die Beauftragung der weiterführenden Architektenleistungen ein Verfahren nach VgV durchgeführt werden. Allerdings ist wegen der bereits erbrachten Vorleistungen von einem geringeren Zeitaufwand auszugehen. Eine Bezugsfertigstellung bis Herbst 2020 ist daher realistisch.

Für die geplante Baumaßnahme wird ein Förderantrag nach Art. 10 FAG bei der Regierung von Oberbayern gestellt; über die Förderhöhe kann derzeit noch keine fundierte Aussage getroffen werden.

Hinweis: Aus der Erfahrung aus allen derzeit laufenden Bauvorhaben ist aufgrund der aktuellen, sehr guten Baukonjunktur mit hohen Baukosten zu rechnen. Es hat sich gezeigt, dass diese Unwägbarkeiten derzeit in den Kostenberechnungen nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden können. Der Bayerische Gemeindetag geht derzeit von einer jährlichen Kostensteigerung von 8 % aus. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung einen (nicht honorarwirksamen) Kostenansatz von 10 % zu den in der Kostenberechnung veranschlagten Kosten zusätzlich zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die vorliegende Planung ist mit der Diakonie Fürstenfeldbruck als Träger der Horteinrichtung abgestimmt; eine Stellungnahme zur aktuellen Situation und der geplanten künftigen Nachnutzung des Argelsrieder Schulhauses ist in der Anlage beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Entwurfsplanung für den Umbau und die Erweiterung des Argelsrieder Schulhauses zu und genehmigt die Gesamtkosten entsprechend der Kostenberechnung mit brutto 4.664.911 EUR zusätzlich einem Budget in Höhe von 10 %, um die aktuellen Unwägbarkeiten in der Preisentwicklung durch die aktuelle Baukonjunktur auffangen zu können. Gesamtbudget somit 5,13 Mio EUR.
  2. Für die Weiterbeauftragung der Architektenleistungen ist ein Auswahlverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) durchzuführen. Mit der Durchführung soll das Büro für Projektmanagement Peter Aumann, Sauerlach beauftragt werden.
  3. Im Falle der Weiterverfolgung der vorgestellten Entwurfsplanung wird / werden

    a) das Architekturbüro Dinkel mit der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach 
        § 34 HOAI beauftragt, um parallel zum einzuleitenden VgV-Verfahren (ab 
       der Leistungsphase 5) den Bauantrag beim Landratsamt Starnberg einreichen zu 
       können und somit keine zusätzliche Zeit zu verlieren.
b) die Planungsbüros entsprechend dem GR-Beschluss vom 05.12.2017 für die Ge
    werke
    - Tragwerksplanung (IB Schrafstetter, Gilching)
    - Gebäudetechnik (IB PEG, Gilching)
    - Brandschutzplanung und Energieberatung (IB Füllemann, Gilching)
    mit den weiterführenden Leistungsphasen nach HOAI beauftragt.

c) das Planungsbüro Frei Raum Plan, Gilching mit den erforderlichen Planungs-
    leistungen für die Freianlagenplanung beauftragt.

Diskussionsverlauf

Zu diesem TOP sind die Herren Dinkel (s+p dinkel Architekturbüro), Schrafstätter (Ingenieurbüro für Baustatik Roland Schrafstätter), Füllemann (Füllemann Architekten) und Knie (PEG-Planungsbüro für Energie- und Gebäudetechnik GmbH) anwesend. Herr Dinkel stellt dem Gemeinderat die Entwurfsplanung vor.
Nach ausführlicher Diskussion stellt GR Unger den Antrag zur Geschäftsordnung auf sofortige Abstimmung.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Entwurfsplanung für den Umbau und die Erweiterung des Argelsrieder Schulhauses zu und genehmigt die Gesamtkosten entsprechend der Kostenberechnung mit brutto 4.664.911 EUR zusätzlich einem Budget in Höhe von 10 %, um die aktuellen Unwägbarkeiten in der Preisentwicklung durch die aktuelle Baukonjunktur auffangen zu können. Gesamtbudget somit 5,13 Mio EUR.
  2. Für die Weiterbeauftragung der Architektenleistungen ist ein Auswahlverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) durchzuführen. Mit der Durchführung soll das Büro für Projektmanagement Peter Aumann, Sauerlach beauftragt werden.
  3. Im Falle der Weiterverfolgung der vorgestellten Entwurfsplanung wird / werden

    a) das Architekturbüro Dinkel mit der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach 
        § 34 HOAI beauftragt, um parallel zum einzuleitenden VgV-Verfahren (ab 
       der Leistungsphase 5) den Bauantrag beim Landratsamt Starnberg einreichen zu 
       können und somit keine zusätzliche Zeit zu verlieren.
b) die Planungsbüros entsprechend dem GR-Beschluss vom 05.12.2017 für die Ge
    werke
    - Tragwerksplanung (IB Schrafstetter, Gilching)
    - Gebäudetechnik (IB PEG, Gilching)
    - Brandschutzplanung und Energieberatung (IB Füllemann, Gilching)
    mit den weiterführenden Leistungsphasen nach HOAI beauftragt.

c) das Planungsbüro Frei Raum Plan, Gilching mit den erforderlichen Planungs-
    leistungen für die Freianlagenplanung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
(GR Herz ist während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend)

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6. Errichtung einer Großtagespflege in Gilching; Antrag auf kommunale Förderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 23.5.2017 wurde beschlossen, die Errichtung einer Großtagespflege – damals in der Lilienthalstraße 10 in Gilching – kommunal zu fördern. Dieses Vorhaben konnte damals jedoch aufgrund baurechtlicher Vorgaben nicht zum Abschluss gebracht werden.
Der damalige Antragsteller, Alimonia-Kids, hat nunmehr erneut einen Antrag auf kommunale Förderung für eine Großtagespflege gestellt.
In den Räumen der St. Gilgener Straße 25, Gilching, soll eine Großtagespflege für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 3 Jahren eröffnet werden. 
In dieser Einrichtung können zeitgleich 10 Kinder betreut werden. Die Öffnungs- bzw. Betreuungszeiten sind von Montag bis Freitag, jeweils von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. 
Betrieben wird die Einrichtung von Frau Nemeti und Frau Üblacker als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), firmierend unter dem Namen „Großtagespflegestätte für Spiel und Ernährung Allimonia GbR“. 

Tagespflege bzw. Großtagespflege ist nach § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII i. V. m. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson. 

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie im Landkreis Starnberg fördert Kinder in der Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 
Tagespflegepersonen bzw. Tagespflegeeinrichtungen benötigen eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. Diese wird vom Landratsamt Starnberg erteilt. 

Träger von Kindertageseinrichtungen haben einen kindbezogenen Förderanspruch. Die Förderung für die geplante Großtagespflege beträgt derzeit 232,50 € pro Kind und Monat

Förderanspruch:
232,50 € pro Kind / Monat
2.790,00 € pro Kind / Jahr

Förderanspruch für 10 Kinder:
232,50 € x 10 Kinder = 2.325,00 € / Monat
2.325,00 € x 12 Monate = 27.900,00 € / Jahr

Die Gemeinde Gilching müsste somit für die Großtagespflege „Alimonia-Kids“ eine monatliche Förderung in Höhe von 2.325,00 € übernehmen. Die jährliche Förderung beträgt somit 27.900,00 €. 

Da in den Kinderkrippen nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können und nach wie vor mit Zuzügen gerechnet wird, wird die Einrichtung einer Großtagespflege von Seiten der Verwaltung sehr begrüßt. 

Ferner wurde ein Antrag auf Übernahme der Mietkosten gestellt. Die Gemeinde soll die Mietkosten in Höhe von 2.000,00 € möglichst auf die Dauer von 10 Jahren übernehmen. 

In der vor einem Jahr stattgefundenen Sitzung wurde der kindebezogenen Förderung in voller Höhe zugestimmt. Hinsichtlich der Mietkosten wurde beschlossen, die Mietkosten von damals monatlich 1.867,50 € zu 50 % auf die Dauer von 3 Jahren zu übernehmen.

Auch im Hinblick auf die Kinderbetreuungssituation in Gilching wird vorgeschlagen, die Mietkosten in voller Höhe für die Dauer von 10 Jahren zu übernehmen, längstens bis zu einer möglichen Betriebsschließung.

Miete:
2.000,00 €  pro Monat
24.000,00 €  pro Jahr

Bei bewilligter Übernahme an den monatlichen Mietkosten entstehen der Gemeinde Gilching jährlich Kosten in Höhe von 24.000,00 €. 


Zusammenfassung:

kindbezogene Förderung:                 27.900,00 € / Jahr
Mietkostenbeteiligung:                 24.000,00 € / Jahr
Gesamtkosten:                         51.900,00 € / Jahr

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die kindbezogene Förderung für die Großtagespflege der Alimonia Kids im Anwesen St. Gilgener Straße 25 in Gilching für max. 10 Kinder in Höhe von derzeit 2.325,00 €/Monat (Jahresbetrag: 27.900,00 €) zu übernehmen.
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass die Gemeinde Gilching die Mietkosten von monatlich 2.000,- € für die nächsten 10 Jahre, längstens bis zu einer möglichen Betriebsschließung übernimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die kindbezogene Förderung für die Großtagespflege der Alimonia Kids im Anwesen St. Gilgener Straße 25 in Gilching für max. 10 Kinder in Höhe von derzeit 2.325,00 €/Monat (Jahresbetrag: 27.900,00 €) zu übernehmen.
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass die Gemeinde Gilching die Mietkosten von monatlich 2.000,- € für die nächsten 10 Jahre, längstens bis zu einer möglichen Betriebsschließung übernimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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7. Entwicklung von Außenbereichsflächen nach § 13 b BauGB; Grundsatzentscheidung über die Durchführung zugehöriger Bebauungsplanverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Der Gemeinde liegen derzeit 13 Anträge von Privatgrundeigentümern (oder von diesen beauftragten Vertretern) auf Durchführung von Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB für Ortsrandgrundstücke im Gilchinger Gemeindegebiet vor (siehe Anlage 1). Die nachfolgenden Ausführungen ergehen zu diesem Sachstand; sollten bis zur Sitzung weitere Anträge bei der Verwaltung eingehen, werden diese ergänzend mündlich vorgestellt.

2.        Die interessierten Mitglieder des Gemeinderates konnten sich bei der Ortsrundfahrt am 21.04.2018, bei der die betroffenen Grundstücke zur Inaugenscheinnahme angefahren wurden und alle Antragsteller ihr Anliegen nochmals persönlich vorbringen konnten, ein Bild von den Gegebenheiten vor Ort machen. Nähere Aussagen z.B. zur jeweiligen planungsrechtlichen Ausgangslage der einzelnen Antragsflächen konnten dem durch die Verwaltung erstellten und vor der Fahrt verteilten Dossier (siehe Anlage 2) entnommen werden oder wurden Vorort erläutert.

3.        In der Informationsveranstaltung des Gemeinderates am 28.11.2017 hatte Herr Dr. Busse, Direktor a.D. des Bayerischen Gemeindetages, ausführlich über die Hintergründe des neu in das BauGB aufgenommenen § 13 b referiert und Fragen aus dem Gremium beantwortet. Das zugehörige Skript finden Sie in Anlage 3 nochmals beigefügt. Ergänzend soll an dieser Stelle nochmals im Kurzabriss die Funktion des § 13 b BauGB im Gesetzeskontext dargestellt werden:

Arten von Bebauungsplänen (BP) nach dem BauGB:
-        §§ 3 und 4 BauGB: Regelverfahren mit formeller Umweltprüfung und naturschutzrechtlichem Ausgleich
-        § 12 BauGB: vorhabenbezogener BP, Regelverfahren mit teilweise eigenen formellen und materiellen Anforderungen
-        § 13 BauGB: vereinfachtes Verfahren, ggü. dem Regelverfahren abgeschwächte formelle und materielle Anforderungen (u.a. keine formelle Umweltprüfung und kein naturschutzrechtlicher Ausgleich)
-        § 13 a BauGB: beschleunigtes Verfahren für BP der Innenentwicklung, aus § 13 BauGB entwickelt mit teilweise eigenen formellen und materiellen Anforderungen
-        § 13 b BauGB: beschleunigtes Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen, temporäre Weiterentwicklung aus § 13 a BauGB mit teilweise eigenen formellen und materiellen Anforderungen.

spezielles Verfahren nach § 13 b BauGB:
-        nur für Entwicklung von Wohnbauland anwendbar
-        nur für Flächen, die an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen (Außenbereich)
-        gesamt zulässige Grundfläche (GR) i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 10.000 m² (Hinweis: die GR von BP, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erstellt werden, sind hierbei zu addieren)
-        nur temporär anwendbar: Verfahren müssen bis spätestens 31.12.2019 eingeleitet und bis 31.12.2021 abgeschlossen sein.

4.        Die allgemeinen Grundsätze der Bauleitplanung sind insbesondere im § 1 Abs. 3 ff. BauGB geregelt, sie gelten auch für Verfahren nach § 13 b BauGB. Danach soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innentwicklung erfolgen. Laut Nr. 3.6.1 des Muster-Einführungserlasses zum BauGBÄndG 2017 wird durch § 13 b BauGB der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens auf an den Ortsrand anschließende Außenbereichsflächen erweitert, um hierdurch insbesondere den Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotential an ihre Grenze gekommen sind, bei Bedarf eine weitere Wohnbaulandmobilisierung zu ermöglichen. Die vorliegend relevante Frage ist demnach, ob in Gilching ein Bedarf an Wohnbaulandmobilisierung im Ortsrandbereich besteht.
In Anlage 4 beigefügt ist ein Lageplan, in dem die Antragsflächen in Rot und die innerörtlichen Entwicklungsflächen nach Flächennutzungsplan in Grün hervorgehoben sind. In Summe ergibt das Baurecht auf diesen Entwicklungsflächen zusammen mit dem der ohnehin permanent stattfindenden Nachverdichtung von bestehenden Wohngebieten ein Zuzugspotential von ca. 4.000 bis 5.000 Einwohnern bis zum Jahr 2022/ 23.
Bei einem aktuellen Bestand von ca. 19.300 Einwohnern (zzgl. Nebenwohnsitze) bedeutet das einen möglichen Zuwachs von ca. 25 %. Bereits ohne diesen sind die heutigen Herausforderungen der Gemeinde in puncto Erstellung und Unterhaltung der gemeindlichen Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten, Feuerwehren etc.) bekanntlich enorm und werden es bei der bislang geplanten Entwicklung empirisch auch bleiben. Nochmals hinzutretende Wohnbauflächen z.B. auf den Antragsgrundstücken stünden dem angestrebten organischen Gemeindewachstum entgegen.
Resümee daraus ist, dass aufgrund des gegebenen innerörtlichen Entwicklungspotentials eine Wohnbaulandmobilisierung im schützenswerten Außenbereich rechtlich nicht zulässig wäre; die Gemeinde Gilching fällt mithin nicht unter die Zielgruppe des § 13 b BauGB. Mit allen beantragten Flächen hatte sich der Gemeinderat auch schon bei der Neuaufstellung des aktuellen Flächennutzungsplanes in den Jahren 2001 bis 2006 befasst und bewusst die Innenentwicklung als Leitplanung beschlossen. Eine Planung an den Orträndern wurde mit dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und aufgrund der stetigen Versiegelung damals abgelehnt.
Dies schließt aber nicht aus, dass bei der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bedarfsfall Bereiche in Ortsrandlagen – ggf. auch einzelne der hier gegenständlichen Antragsgrundstücke – als künftige Entwicklungsfläche mit dargestellt werden.

5.        Die Verwaltung erlaubt sich ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits laufende (z.B. Gilchinger Glatze, Hotelneubau Landsberger Straße, LIDL-Markt, Fernwärmezentrale beim GE BAB 96 Nord, Tonwerkstraße und bedarfsweise parallele Flächennutzungsplanänderungen) bzw. derzeit absehbare (z.B. Neubebauung des alten Rathausareals durch den ZV Wohnen, Feuerwehrhäuser in Gilching und Geisenbrunn, Kinderhaus nähe BRK, Skateranlage, bezahlbarer Wohnraum Sägewerksvilla, ggf. Änderungsverfahren in den „GE Süd bzw. West“) innerörtliche Bauleitplanverfahren bei Durchführung von § 13 b BauGB-Verfahren zurückgestellt werden müssten, um die für diese vorgegebenen engen Verfahrensfristen (siehe oben) einhalten zu können.

Finanzielle Auswirkungen

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 24.04.2018 und beschließt:

Aufgrund bestehenden innerörtlichen Entwicklungspotentials für Wohnbauflächen sieht die Gemeinde Gilching von Baurechtsausweisungen nach § 13 b BauGB ab. Anträge auf Durchführung dieser Verfahren sind mit Hinweis darauf abzulehnen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 24.04.2018 und beschließt:

Aufgrund bestehenden innerörtlichen Entwicklungspotentials für Wohnbauflächen sieht die Gemeinde Gilching von Baurechtsausweisungen nach § 13 b BauGB ab. Anträge auf Durchführung dieser Verfahren sind mit Hinweis darauf abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(Die GR Högner und Wauthier sind als persönlich Beteiligte von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen).

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8. Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Letztmals wurde die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde im Jahr 2011 beschlossen.  Nachdem diese Satzung zum damaligen Zeitpunkt nicht vollinhaltlich bekanntgemacht wurde und zudem einige Themenbereiche u.a. auch aufgrund eines Antrages von GR Unger zum Thema „Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit“ zu ändern sind, ist die gesamte Satzung neu zu beschließen.
In der als Anlage beiliegender Satzungsentwurf sind die zu ändernden Passagen – rot - hinterlegt:
  1. Wegfall von § 24 Abs. 3 (Bodenplatten) und Abs. 4 (Riesel)
Nachdem bereits in § 45 Abs. 3 Ziffer 12 geregelt ist, dass Bodenplatten nicht verlegt werden dürfen, erübrigt sich die erneute Festlegung in § 24 Abs. 3 der Satzung und kann somit ersatzlos gestrichen werden.
Aufgrund der Rückbegrünung auf den Friedhöfen kann auf § 24 Abs. 4 ersatzlos verzichtet werden.

  1. Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (Antrag GR Unger vom 28.9.2016)
Bereits mit Schreiben vom 21.11.2011 hat GR Unger beantragt, Grabsteine aus Kinderarbeit auf unseren Friedhöfen zu verbieten. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtslage noch nicht eindeutig, so dass der Beschluss gefasst wurde, die Thematik bei Rechtssicherheit erneut vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.9.2016 hat GR Unger den Antrag wie folgt wiederholt:
„Die Gemeinde Gilching spricht sich dafür aus, auf den gdl. Friedhöfen nur noch die Verwendung von Grabsteinen aus nicht ausbeuterischer Kinderarbeit zuzulassen.
Für Grabsteine, die dort aufgestellt werden, ist die Herkunft aus kinderarbeitsfreier Herstellung nachzuweisen. Die Friedhofssatzungen sind entsprechend zu ändern.“
In der Sitzung am 18.10.2016 hat sich der Gemeinderat für den oben stehenden Antrag ausgesprochen und die Verwaltung beauftragt, zunächst eine Formulierungsvorlage durch die Spitzenverbände (Gemeindetag, Städtetag) abzuwarten und bei Vorliegen die Satzungsänderung vorzubereiten.
Nachfolgende Formulierung wurde uns von den kommunalen Spitzenverbänden als Vorschlag zugesandt:
„§28 Abs. 2 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wird.“
Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch von dem Begriff „ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 ….“ dahingehend abgegangen werden, dass jegliche Kinderarbeit verboten wird.

  1. Verbot von Pflanzenschutzmitteln (§ 35 der Satzung)
Mit Beschluss des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschusses vom 22.2.2016 wurde beschlossen, künftig auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Die Verwaltung wurde in diesem Zusammenhang auch gebeten zu prüfen, ob dies in der Friedhofsatzung aufgenommen werden könnte.
Folgende Formulierung wird dahingehend für § 35 Abs. 4 vorgeschlagen:
„Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.“

  1. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (§ 46 der Satzung)
In § 46 der Satzung werden die „gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen“ näher beschrieben. U.a. ist in Abs. 3 festgelegt, dass die Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten der  Steinmetze u.a. jährlich zu erneuern ist. Dies ergab immer wieder Unmut bei den Steinmetzen. Mit Schreiben vom 12.1.2016 weist auch das Landratsamt Starnberg auf diesen Passus hin und rät davon ab, die Zulassung jährlich einzufordern.
In diesem Zusammenhang wird § 46 in verschiedenen Passagen redaktionell geändert. Es wird daher vorgeschlagen, § 46 wie folgt zu ändern:
„§ 46 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Bestatter/innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf  dem Friedhof die vorherige Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
2) Die Bewilligung wird nur Gewerbetreibenden  für ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt, wenn sie
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 
b) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit
nachweisen können.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Gewerbetreibende  mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG in der jeweiligen gültigen Fassung finden Anwendung. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.    

3) Für Nichtgewebetreibende, die  in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.

4) Jeder Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Gehilfen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Durchführung der Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sin die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Lagerung von Materialien aller Art auf den Grünflächen oder neben den Gräbern ist untersagt. Sie können in den dafür vorgesehenen Lagerplatz verbracht werden.
Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

5) Unbeschadet § 45 Abs.3 Nr.3 dürfen Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 44 Abs. 2 sind Arbeiten gänzlich untersagt.

6) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung, insbesondere gegen die vorgenannten 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden . Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.“  

  

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Gilching erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Beschluss

Die Gemeinde Gilching erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(GR Winklmeier ist während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend).

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9. Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 1.12.2009 wurde beschlossen, für die Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) alle zwei Jahre eine Neukalkulation erstellen zu lassen. Grund hierfür war damals die eklatante Unterdeckung der Friedhofskosten. Im Jahr 2012 wurden die Gebühren erneut angepasst. Am 18.6.2013 wurde beschlossen, auf eine Anpassung zu verzichten.

Die öffentliche Diskussion über die Höhe der Friedhofsgebühren ist den meisten noch hinlänglich bekannt. Andererseits sind Friedhöfe grundsätzlich kostendeckend zu führen. Von daher ist eine Erhöhung jeweils durchzuführen, wenn die Kalkulation eine Unterdeckung ausweisen würde.

Nunmehr wurde der Bayer. Kommunale Prüfungsverband erneut gebeten, eine Neukalkulation zu erstellen. In dieser Kalkulation kommt der Bayer. Kommunale Prüfungsverband erneut zu einer Erhöhung der Friedhofsgebühren .

Der Satzungsentwurf liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei. Die Änderungen sind jeweils – rot – hinterlegt.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen.
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Beschluss

GR Unger und Reich stellen den Antrag zur Geschäftsordnung auf Vertagung, mit der Bitte um Zusendung der Kalkulation des Prüfungsverbandes.

Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt und in einer der nächsten Sitzungen erneut behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über die Vorbereitung der Sitzung der Schöffengerichte und Strafkammern ist die Gemeinde Gilching verpflichtet, in diesem Jahr bis zum 05. Juni 2018 eine Vorschlagsliste von 8 Personen für Schöffen aufzustellen. Die Gemeinde Gilching hat hierzu am 16. Januar 2018 eine Bekanntmachung erlassen, in der Bürger/innen aufgefordert wurden, sich für die Wahl zur Schöffin oder zum Schöffen zur Verfügung zu stellen. Die Personen wurden in die Vorschlagsliste aufgenommen.
Über die ‚Vorschlagsliste hat der Gemeinderat mit 2/3 Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder zu beschließen. Danach erfolgt die öffentliche Auflegung der Schöffenliste zu jedermanns Einsicht und einwöchiger Einspruchsfrist unter Beachtung des Datenschutzes.

Anbei wird dem Gemeinderat die Schöffenliste bekannt gegeben und zur Beschlussfassung vorgelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle



Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt hiermit die vorgelegte Vorschlagsliste für die Schöffenwahl mit den darin aufgeführten Bewerbern. Die Wählbarkeit der eingetragenen Personen wurde von der Verwaltung überprüft.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt hiermit die vorgelegte Vorschlagsliste für die Schöffenwahl mit den darin aufgeführten Bewerbern. Die Wählbarkeit der eingetragenen Personen wurde von der Verwaltung überprüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(GRin Vilsmayer ist während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend).

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11. Staatsstraße 2069 - Westumfahrung Gilching Hier: Vergabe Straßenausstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 für die ST 2069 Olching – Starnberg, „Neubau der Westumgehung Gilching in kommunaler Sonderbaulast der Gemeinde Gilching“ ist ergangen. Mit Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 20.03.2017 wurde das Büro SSF Ingenieure AG mit der Unterstützung der Gemeinde Gilching bei Planungsaufgaben und der Baudurchführung – Bauherrenassistenz beauftragt. Diese Planungen erfolgten in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden, u.a. dem Staatlichen Bauamt Weilheim und dem Landratsamt Starnberg. Auf Grundlage dieser Unterlagen erfolgte die Beantragung der Fördermittel bei der Förderstelle, der Regierung von Oberbayern. Mit Zustimmung vom 09.01.2018 der ROB zum vorzeitigen Baubeginn und der Mitteilung, dass das Vorhaben entsprechend der Ziffer 6 RZStra grundsätzlich förderbar ist, wurde ein europaweites öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt und nach Beauftragung der Baufirma frühzeitig mit den Bauleistungen begonnen. Fristgerecht zum Spatenstich am 27.04.2018 wurde der Antrag auf Zuwendung nach Art. 13f FAG der Regierung von Oberbayern durch den Bürgermeister persönlich übereicht.
Neben den Straßenbauleistungen und Ingenieurbauleistungen sind weitere Gewerke zur Ausschreibung zu bringen. Unter anderem die Leistung der Straßenausstattung, welchem in einem europaweiten öffentlichen Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde.
Die Angebotsöffnung erfolgte am 17.04.2018. Das Ergebnis der Niederschrift über die Eröffnung der Angebote ist als Sitzungsvorlage im nicht öffentlichen Teil beigefügt. Für den Vergabevorschlag des Ingenieurbüros SSF wäre das Bietergespräche am 08.05.2018 um 11:30 Uhr noch abzuwarten und wird als Tischvorlage zur Sitzung vorgelegt. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Die Niederschrift über die Eröffnung der Angebote vom 17.04.2018 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Vergabevorschlag des Ingenieurbüros SSF als Tischvorlage im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
  3. Der Gemeinderat beauftragt die Firma Saferoad RRS Gmbh, Bongard-und-Lind-Straße 1 aus 56414 Weroth mit der Maßnahme „Westumfahrung ST2069 Gilching – Straßenausstattung“ mit der Auftragssumme in Höhe von 1.244.275,98 € brutto.

Beschluss

  1. Die Niederschrift über die Eröffnung der Angebote vom 17.04.2018 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Vergabevorschlag des Ingenieurbüros SSF als Tischvorlage im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.
  3. Der Gemeinderat beauftragt die Firma Saferoad RRS Gmbh, Bongard-und-Lind-Straße 1 aus 56414 Weroth mit der Maßnahme „Westumfahrung ST2069 Gilching – Straßenausstattung“ mit der Auftragssumme in Höhe von 1.244.275,98 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö informativ 12
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12.1. Umbau Bahnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö 12.1

Diskussionsverlauf

GR Pilgram spricht die Lärmbelastung beim Bahnhofsumbau an und erkundigt sich, wie die Verwaltung damit umgeht. BM Walter informiert, dass es sich hier um eine Baustelle der deutschen Bahn handelt und Beschwerden auch dort vorgetragen werden müssen.

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12.2. Mittagsbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö 12.2

Diskussionsverlauf

GR Unger interessiert sich für die Warteliste bei der Mittagsbetreuung. Frau Bader gibt an, dass derzeit 36 Kinder auf der Warteliste sind (30 James-Krüss-Grundschule, 6 Arnoldus Grundschule).

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12.3. Kreisel Karolingerstr. - Starnberger Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö 12.3

Diskussionsverlauf

GR Gebauer erkundigt sich bei der Verwaltung, wann die beschlossene Entschärfung im Kreisel Karolingerstraße/Starnberger Weg durchgeführt wird. Herr Murr gibt an, dass die Fertigstellung in etwa 4 Wochen erfolgen wird. Ergänzend hierzu wird auch der Mittelstreifen der Münchener Straße zwischen Geisenbrunn und Argelsried schraffiert.

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12.4. Straßensperrung Römerstraße Richtung Gut Hüll

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö 12.4

Diskussionsverlauf

GRin Heutelbach erkundigt sich, wie lange die Römerstraße Richtung Gut Hüll noch gesperrt ist. Herr Murr gibt an, dass die Sperrung aufgrund der Erschließung des Gewerbegebietes BAB 96 Nord noch bis etwa Mitte Juni andauert.

Datenstand vom 25.03.2022 12:53 Uhr