Datum: 19.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.05.2018
2 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.05.2018 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bericht der Referenten und Verbandsräte
3.1 Scooter-Contest am 10.06.2018 - Berichterstattung
3.2 Eröffnung des neuen Jugendtreffs in der alten Bücherei
3.3 FESTA ITALIANA von 11.07. bis 15.07.2018
3.4 Stadtradeln vom 17.06. bis 07.07.2018
3.5 Hinweis auf den Vortrag "Abfallfrei leben - geht das?" am 04.07.18
4 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
5 Leitsystem in Gilching; farbliche Zuordnung der Gewerbegebiete
6 Preiswerter Wohnungsbau in Gilching - Grundstück Melchior-Fanger-Straße (Teilfläche 1636), Antrag der SPD-Fraktion vom 04.06.2018
7 Haushalt der Gemeinde Gilching; Jahresrechnung 2017
8 Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching
9 Untersuchung des Gilchinger Badesees auf multiresistente Keime (Antrag des GR Unger, Bündnis 90 Die Grünen vom 22.05.2018)
10 Staatsstraße 2069 Westumfahrung Gilching Hier: Vergabe Landschaftsbau - Kompensationsmaßnahme und Aufforstung
11 Verschiedenes
11.1 Westumfahrung: Erhöhung der Ballfangzäune nähe dem Sportgelände
11.2 Ausscheidung des Gemeinderatmitgliedes Herrn Gebauer zum Sommer 2018
11.3 Sozialer Wohnungsbau an der Landsberger Straße, am Bahnhof sowie beim alten Rathaus
11.4 Immisionsschutz des geplanten neuen Feuerwehrstandortes in Gilching
11.5 Mobile Fahrradständer im Bereich um die Fa. Romacker
11.6 Sachstand zum Bauvorhaben der Raiffeisenbank Gilching
11.7 Start der Makierungsarbeiten am Kreisel Starnberger Weg

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_19.06.2018.pdf
Download Niederschrift_GR_19.06.18_öffentlich.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.05.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.05.2018

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 15.05.2018  wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 15.05.2018  wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.05.2018 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö informativ 2

Diskussionsverlauf

Grundstücksangelegenheit; Kaufvertrag FlNr. 2226/1 und 2226/2 Gemarkung Gilching, Weg zum Brunnenstandort Br. VI
Der Gemeinderat hat von dem am 22.02.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. 336/N/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.

Grundstücksangelegenheiten; Angerfeldstraße 12 Ankauf Teilfläche FlNr. 593/2
Der Gemeinderat hat von dem am 11.04.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0744/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.

Grundstücksangelegenheit; Grundstückserwerb für Westumgehung, Geneh-migung Nachtrag FlNr.  1744, 1744/1 und 1744/6Gemarkung Gilching
Der Gemeinderat hat von dem am 10.04.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 0736/2018, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.

Grundstücksangelegenheiten; Erwerb FlNr. 1704/49 Privatstraße an der St. - Gilgener - Straße
Der Gemeinderat lehnt den Antrag ab, die FlNr. 1704/49 Gemar-kung Gilching, Verkehrsfläche zu erwerben. Die derzeitige Privatstraße soll nicht in eine öffentliche Verkehrsfläche umgewandelt und  in die erstmalige Herstellung der St. – Gilgener – Str. mit einbezogen werden.

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3. Bericht der Referenten und Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö informativ 3
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3.1. Scooter-Contest am 10.06.2018 - Berichterstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 3.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Winklmeier berichtet über den Scooter-Contest am 10.06.2018, der sehr gut besucht war. Die Nutzer wünschen sich eine Sanierung der vorhandenen Anlagen.

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3.2. Eröffnung des neuen Jugendtreffs in der alten Bücherei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 3.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Winklmeier teilt mit, dass am 12.07.2018 um 17:00 Uhr die Eröffnung  des neuen Jugendtreffs in der alten Bücherei stattfindet.

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3.3. FESTA ITALIANA von 11.07. bis 15.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 3.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Hackstein gibt den diesjährigen Termin für die „FESTA ITALIANA“ bekannt. Diese findet von 11.07.2018 bis 15.07.2018 statt. Das Programm wird noch verschickt.

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3.4. Stadtradeln vom 17.06. bis 07.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 3.4

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Gebauer informiert über den Start des „Stadtradeln 2018“. Seit dem 17. Juni  bis zum 07.07.2018 kann mitgeradelt werden.

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3.5. Hinweis auf den Vortrag "Abfallfrei leben - geht das?" am 04.07.18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 3.5

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Gebauer informiert das Gremium über den Vortrag „Abfallfrei leben – geht das?“ am 04.07.2018 um 19:00 Uhr von de r promovierten Agraringenieurin und Bloggerin Dr. Manuela Gaßner im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Starnberg. Der Eintritt ist frei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

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4. 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried lagen in der Zeit vom 05.04. bis einschließlich 07.05.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Im Planteil sei noch der Name des Planfertigers zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München als planfertigendes Büro ist sowohl auf dem Deckblatt als auch unterhalb der Legende namentlich aufgeführt. Dies wird seitens der Gemeinde als ausreichend angesehen.

Bei der Darstellung „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie Wiederverfüllung und Ablagerungen" sollten die hierin genannten Nutzungen in der Begründung im Einzelnen erläutert werden. Ansonsten bliebe z.B. unklar, um welche Wiederverfüllungsflächen und welche Ablagerungen es sich handelt.
Man schlage vor, die „Fläche für besondere landschaftliche Maßnahmen" stattdessen als „Ausgleichsfläche" zu bezeichnen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch der AWISTA (siehe nachfolgender Punkt Nr. 1.1.12 als geplant künftiger Betreiber eines Wertstoffzentrums auf dem Großteil der in der Planzeichnung gelb dargestellten Fläche bringt zu diesen zwei Punkten Konkretisierungswünsche vor, weshalb sie an dieser Stelle zusammen abgehandelt werden.
Das Planteiländerungsgebiet untergliedert sich bislang in zwei farblich abgetrennte Flächen, die aber nur ergänzend und erläuternd, keinesfalls aber den bereits festgesetzten Grundzug der Planung definieren: einerseits in die Realisierungsfläche für Anlagenvorhaben (gelb) und andererseits in die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (grün) speziell für den Eingriff durch die Fernwärmezentrale der Gemeinde. Letztgenannte ist im Vergleich zur tatsächlichen Größe der Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes (BP) „Fernwärmezentrale“ zu groß dargestellt und wäre nun eigentlich in Anpassung zu verkleinern.
Unter Berücksichtigung des dieser Planteiländerung zugrundeliegenden Planungswillens der größtmöglichen Flexibilität in puncto Flächennutzung sollte stattdessen aber zum einen die „Grünfläche“ und das sie umgrenzende Planzeichen für „Fläche für besondere landschaftliche Maßnahmen“ sowohl aus der Planzeichnung als auch der Legende herausgenommen und der gesamte Geltungsbereich zur besseren Planverständlichkeit komplett gelb unterlegt werden sowie zum anderen die in der Legende zugehörige Planzeichenerläuterung wie folgt umformuliert werden:
„Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“.
Die Begründung ist in diesem Sinne zu ergänzen. Diese Änderung der zugelassenen Art der baulichen Nutzung, besonders der künftige Wegfall der Nutzung „Ablagerungen“, ist nichtredaktioneller Art.

Unter Punkt 2.3 erläutere die Gemeinde, weshalb das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB unabhängig davon einschlägig sei, dass die getroffenen Darstellungen die Fallkonstellationen aus § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 BauGB nicht ausschließen. Um diese Argumentation zu stärken, solle auch auf die detaillierteren Regelungen des bereits parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans verwiesen werden.
In einer ergänzenden E-Mail des Einwendungsführers vom 07.06.2018 wird hierzu noch angemerkt, dass die Gemeinde angesichts der im Umweltbericht zum Bebauungsplan angesprochenen Störfall-Thematik (Propan) zudem in der Begründung ausführlich darlegen solle, weshalb keine Konstellation i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB besteht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im vorgeschlagenen Sinne sollte in der Begründung noch ein Verweis auf den parallel in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“, der aber nur eine untergeordnete Teilfläche des Geltungsbereiches der 4. FNP-Teiländerung umfasst, aufgenommen werden.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB besagt, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur dann anwenden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind. Dieser wiederum besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
Hier gilt der Grundsatz, dass im FNP als der übergeordneten Planungsebene nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung allgemein dargestellt werden kann. In Nr. 2.3 der Begründung wird ausführlich dargelegt, dass sich allein aufgrund der Flächendarstellung im FNP noch kein Baurecht für einen Störfallbetrieb o.ä. ergibt, sondern immer – sofern eine solche Anlage überhaupt gewollt ist – entweder ein konkretisierender Bauleitplan (BP) oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zwischengeschaltet sein muss.
Im Falle des aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärme“ als Versorgungsanlage bedeutet das, dass erst auf seiner Planungsebene über Qualität und Quantität des konkreten Bauvorhabens und damit über das Vorliegen eines Störfallbetriebes o.ä. zu befinden ist und in ihm solche Arten von Anlagen entweder grundsätzlich auszuschließen sind oder bei Zulässigkeit eine entsprechende Kompensation geschaffen werden muss.
Zusammengefasst ist eine Feinsteuerung auch in puncto Situierung solcher Anlagen erst auf der verbindlichen Planebene möglich; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann insofern für die allgemeinen Flächendarstellungen des FNP nur bedingt greifen. Die Begründung sollte in Punkt Nr. 2.3 um vorstehende Ausführung noch ergänzt werden.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Von den geplanten Nutzungen könnten Schallemissionen sowie möglicherweise Emissionen luftfremder Stoffe ausgehen. Eine detaillierte Untersuchung sowie Maßnahmen zum Schallschutz und zur Luftreinhaltung blieben den nachgeordneten Verfahren (Bebauungsplan/ Genehmigungsverfahren) vorbehalten. Den sich daraus möglicherweise ergebenden Einschränkungen werde durch das Planzeichen „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" in diesem Verfahren bereits Rechnung getragen.
Rein vorsorglich weise man bereits jetzt darauf hin, dass Anlagen zur Wärmeerzeugung in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen ab bestimmten Leistungsgrenzen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig seien und damit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zustimmend zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde

Nach Durchsicht und Prüfung der in o.g. Verfahren übermittelten Unterlagen bestünden seitens der unteren Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der Planung.
Die Erschließung der Fläche solle über eine neu entstehende Trasse südlich der Grundstücke FI.Nrn. 129/4 und 142 erfolgen. Diese werde an den neu entstehenden Kreisverkehr, der auch der Erschließung des geplanten Gewerbegebietes „BAB 96 Nord" diene, an die Staatsstraße St 2069 und damit an den überörtlichen Verkehr angebunden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Wie bekannt sei, liege auf einer Teilfläche der FI.Nr. 139 Gemarkung Argelsried die Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried". Offensichtlich sei diese Altlastenverdachtsfläche jedoch nicht von der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst. Bodenschutzrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die nochmalige Rücksprache mit dem SG Energie, Klima, Umwelt im Hause hat bestätigt, dass das Untersuchungsgebiet der Altlastenverdachtsfläche (derzeit findet eine erweiterte Detailuntersuchung statt) außerhalb des Bereiches der FNP-Teiländerung endet und vorliegend keiner tiefergehenden Berücksichtigung bedarf.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Die Gemeinde Gilching beabsichtige auf einer Teilfläche von FI.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, u.a. die Errichtung einer Fernwärmezentrale zur Versorgung des neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord. Weitere Ausführungen hierzu würden im Flächennutzungsplan nicht gemacht.
Weitere Punkte werden derzeit aus hygienischer Sicht nicht vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Vorhaben:
Die Gemeinde Gilching beabsichtige, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Fernwärmezentrale zu schaffen. Ziel der Planung sei die Versorgung des östlich angrenzenden neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,4 ha). befinde sich auf dem Flurstück Nr. 139 (Gemarkung Argelsried). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde seien die Flächen als Abfallentsorgung und -verwertung dargestellt.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspreche grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Das Planungsgebiet für die Fernwärmezentrale liege im Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen. Zudem befinde sich die Fläche direkt unterhalb der An- und Abflugflächen, woraus sich grundsätzlich eine Höhenbeschränkung für Hindernisse ergebe. Welche Einschränkungen sich im Detail ergäben, müsse eine gutachtliche Stellungnahme der DFS (Deutsche Flugsicherung) ergeben, die dann im konkreten Bauleitverfahren durch die Einwendungsführerin zu beteiligen sei. Nach überschlägigen Recherchen liege die Landebahnschwelle 22 auf einer Höhe von ca. 576 m NN, das Planungsgebiet in etwa bei 566 m NN. Soweit eine Bauhöhe von 10 m nicht überschritten würde, könne eine luftrechtliche Zustimmung ohne Beteiligung der DFS in Aussicht gestellt werden. Jegliche Überschreitung sei bei Konkretisierung der Baumaßnahme jedoch gutachtlich zu bewerten. Etwaige Kräne wären zur gegebenen Zeit gesondert zu beantragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie z.B. zur max. Bauhöhe können erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung erfolgen, wie z.B. beim aktuell in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“.
Vorliegende FNP-Teiländerung hat primär zum Ziel, die Nutzung Fernwärmezentrale als Versorgungsanlage in den Kreis der zugelassenen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs mit aufzunehmen. Um sicherzustellen, dass diese einschl. Kamin letztendlich an diesem Standort auch möglich ist, wurde bereits auf dieser Planungsebene durch die Verwaltung über den Einwendungsführer eine Stellungnahme der DFS eingeholt. Diese (E-Mail vom 28.05.2018) besagt, dass gegen die abgefragte Bauhöhe von 18 m über Grund keine Einwendungen erhoben werden und eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses für nicht erforderlich gehalten wird.


1.1.8        Regionaler Planungsverband

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen:
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
Wasserversorgung:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutzgebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trinkwasserversorgung sei zum einen aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Flächennutzungsplanes nicht möglich. Zum anderen könne die Größenordnung der Maßnahme und damit die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung und damit Genehmigungsfähigkeit einer Nutzung durch die vorliegenden Angaben nicht abgeschätzt werden.
Auch der Aufnahme der Begriffe Wiederverfüllung und Ablagerung in die Zweckbestimmung könne nicht ohne weiteres zugestimmt werden, da sich auch hier Nutzungskonflikte ergeben könnten. Auf die nachfolgenden Hinweise werde verwiesen.
Fachliche Informationen und Empfehlungen:
Grundwasser:
Die Erkundung des Baugrundes obliege grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern müsse. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, sei das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
Auf Grundlage von Bohrprofilen im näheren Umfeld sei mit Grundwasser bei ca. 6 m (“Stauwasser“) bzw. 20 m unter Gelände zu rechnen. Die Deckschichten setzten sich vornehmlich aus Kiesen zusammen, die eine hohe bis sehr hohe Durchlässigkeit erwarten ließen.
Altlastenverdachtsflächen:
Auf einer Teilfläche der FI.Nr. 139 befinde sich die Altlastenverdachtsfläche Hausmüllgrube-Argelsried, die im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 18. April 2018 unter der Nr. 18800021 aufgeführt sei. Diese im Altlastenverdacht stehende Fläche sei bei der Teiländerung berücksichtigt und in der Planzeichnung gekennzeichnet worden.
Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten seien an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung sei so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet seien.
Lage im Wasserschutzgebiet:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutz-gebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trinkwasserversorgung sei aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Flächennutzungsplanes nicht möglich.
Um zukünftige Konflikte mit der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Germering ausschließen zu können, bitte man, die vorliegende Planung im Detail mit dem Verbotskatalog des vorgeschlagenen Schutzgebietes „Germering" abzugleichen.
Unter Zugrundelegung der Arbeitshilfe zur Formulierung eines Maßnahmenkataloges könnten einige Bestimmungen nach § 3 der Schutzgebietsverordnung wie z.B.
- Pkt. 2.1, Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
- Pkt. 2.2, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.3, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.4, Ablagerung von Abfällen
- Pkt. 3.1, Anlagen zur Abwasserbehandlung
- Pkt. 3.6, Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers
erheblich mit der geplanten Nutzung kollidieren.
Abwasserentsorgung:
Häusliches  Schmutzwasser:
Sämtliche Bauvorhaben seien vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Bebauungsplan bestehe aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen würden.
Industrieabwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürften nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin sei zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG bestehe.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen sei vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutreffe, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, seien die dafür notwendigen geologischen und hydrogeologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Je nach den hydrologischen Gegebenheiten seien die Versickerungs- und Bewirtschaftungsanlagen in die Freiraumgestaltung einzufügen. Die technischen Vorgaben zu Versickerungs-, Bewirtschaftungs- und Behandlungsanlagen seien bei der landschaftsgestalterischen Überplanung zu berücksichtigen. Nur so könnten die gewonnen Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Da das gegenständliche Flurstück Nr. 139, Gemarkung Argelsried als Altlastenverdachtsfläche unter der Katasternummer 18800021 („Hausmülldeponie Argelsried") registriert sei, wäre bei der Planung der Versickerungsflächen für das gesammelte Niederschlagswasser sicherzustellen, dass dies außerhalb potentiell belasteter Bereiche geschehe.
Zusammenfassung:
Man bitte um Klarstellung, welche Nutzungsart und in welcher Größenordnung geplant sei, um die Nutzungskonflikte abschätzen zu können. Eventuell seien im Plan gewisse Nutzungsarten auszuschließen, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung augenscheinlich bei einem konkreten Realisierungswunsch nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Die vorgebrachten Einwendungen sind überwiegend bauvorhabensrelevant und daher erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung über Festsetzungen oder Hinweise regelbar, wenn Qualität und Quantität des/ der Bauvorhaben feststehen. Die insbesondere in der Zusammenfassung geforderte Klarstellung zu Nutzungsart und Größenordnung ist mithin auf der vorbereitenden Bauleitplanungsebene nicht möglich.
Die Gemeinde hatte im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Aufstellung des unmittelbar benachbart gelegenen BP „GE BAB 96 Nord“ durch das Büro BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg, zwei Untersuchungen in Auftrag gegeben:
1. Einerseits wurde die „Stellungnahme zum geplanten Gewerbegebiet Argelsried-Süd der Gemeinde Gilching im zukünftigen Wasserschutzgebiet der Trinkwasserversorgung der Stadt Germering“ vom 31.01.2011 eingeholt. Da der BP-Umgriff im damaligen Verfahrensstand noch deutlich größer ausfiel, erfolgte die Untersuchung auch für den Geltungsbereich der vorliegenden FNP-Teiländerung mit. Die Zusammenfassung lautete wie folgt:
„Die Errichtung des Gewerbegebietes Argelsried-Süd ist in der Schutzzone W IIIB möglich.
Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Lagerung wassergefährdender Stoffe. Hier sind die in der VAwS und der Schutzgebietsverordnung genannten Obergrenzen einzuhalten. Oberirdische Anlagen sind in einem Auffangraum aufzustellen oder doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten. Unterirdische Anlagen sind ebenfalls doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten.
Aufgrund der geringen Mengen an wassergefährdenden Stoffen und Abfällen sowie aufgrund der Art der Lagerung dieser Abfälle ist die Errichtung eines Wertstoffhofes in der Zone W IIIB möglich.“
Auf Nachfrage hat das Büro mit E-Mail vom 04.06.2018 bestätigt, dass die vorstehende Stellungnahme unverändert fortgelte. Änderungen im Verbotskatalog hätten sich bis auf aktuelle Bezugnahmen auf geänderte Vorschriften (Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenverordnung von 2017) nicht ergeben. Der in der Stellungnahme aus 2011 beigelegte Auszug des Verbotskataloges entspreche in seinen Formulierungen auch dem aktuellen Entwurf zum Verbotskatalog des Landratsamtes Starnberg vom Dezember 2013.
2. Andererseits fertigte das Büro eine Stellungnahme zur Prüfung der Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit sowie zur Vereinbarkeit der Festsetzungen des BP „GE BAB 96 Nord“ mit dem in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebiet. Diese erfolgte im April 2017 für den mittlerweile verkleinerten BP-Umgriff (ohne die Instruktionsfläche der hier gegenständlichen FNP-Teiländerung). Sie bestätigt die der Gemeinde bereits vorgelegenen Erkenntnisse zur Möglichkeit der gefahrlosen Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten dortigen Plangebiet und die Vereinbarkeit der Gewerbegebietsausweisung (inkl. Festsetzungen zu den zugelassenen Arten der baulichen Nutzung) mit der Lage innerhalb der Schutzzone W III B des künftigen Wasserschutzgebietes.
Die Tatsache, dass innerhalb des FNP-Teiländerungsgebiets Trockenkiesabbau stattgefunden hat, zeigt auf, dass vorliegend von einer vergleichbaren Bodenbeschaffenheit auszugehen ist, auch wenn sie durch die teilweise erfolgte Wiederverfüllung verändert worden ist. Da das Areal außerhalb der katalogisierten Altlastenverdachtsfläche liegt, kann auch hier von einer problemlosen Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ausgegangen werden.
Die Erschließung des Planteiländerungsgebiets in puncto Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wird über die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche und die darin noch zu verlegenden Leitungen und Kanäle sichergestellt werden.


1.1.10        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Man weise darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterlägen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffinde sei verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet seien auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreie die übrigen. Nehme der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so werde er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort seien bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigebe oder die Fortsetzung der Arbeiten gestatte.
Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, seien diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8
BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führe anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler seien fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand werde durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen bzw. Hinweise zu Bodendenkmälern und die sich aus dem BayDSchG ergebenden Pflichten können erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung erfolgen, wie z.B. beim aktuell in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“. Insofern werden die hier vorgebrachten Einwendungen im zugehörigen Parallelverfahren geprüft werden.


1.1.11        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim

Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen dürfe durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien vom Betreiber der neu zu errichtenden Fernwärmezentrale zu dulden. Der Bereich Forsten stimme der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.12        AWISTA

Der Gemeinde sei bekannt, dass auf einem Teilbereich der Fl.Nr. 139 Planungen für das Wertstoffzentrum in Gilching durch den AWISTA betrieben würden (Planungsstand 12.11.2013). Nach der vorgelegten Planung sei auf Fl.Nr. 139 das Planzeichen für Abfallentsorgung und -verwertung herausgenommen und durch die textliche Festsetzung „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie Wiederverfüllung und Ablagerungen“ ersetzt worden. Man rege an, die textliche Festsetzung wie folgt anzupassen: „Fläche für Versorgungsanlagen, die Übernahme und Zwischenlagerung von Abfällen zur Verwertung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie Maßnahmen zur Wiederverfüllung“. Das Wort „Ablagerungen“ solle aus den textlichen Festsetzungen gestrichen werden, um die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 ff KrWG auszuschließen. Ferner werde angeregt, in der textlichen Festsetzung „Lagerflächen für biogene Brennstoffe“ für das Fernwärmekraftwerk hinreichend aufzunehmen.
Im Weiteren sei bei der Durchsicht von Flächennutzungsplanteiländerung und Bebauungsplan bezogen auf Fl.Nr. 139 aufgefallen, dass im Flächennutzungsplan in der nordwestlichen Ecke eine größere Grün-/ Ausgleichsfläche neu ausgewiesen sei, die im Bebauungsplan mit einer Breite von nur 3 m dargestellt sei. Für den Einwendungsführer sei es entscheidend, welche Fläche zur Ausführung komme. Sofern die größere Grün-/ Ausgleichsfläche aus dem Flächennutzungsplan zum Tragen komme, könnten die bisherigen Planungen zum Wertstoffzentrum hinsichtlich des Secondhand-Kaufhauses (Planungsstand 12.11.2013) nicht mehr weiterverfolgt werden. Im Übrigen bedingten das Fernwärmekraftwerk und die dafür erforderlichen Nutz- und Verkehrsflächen eine signifikante Umplanung des Wertstoffzentrums, um beide Nutzungen verkehrlich getrennt zu halten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu beiden Punkten hat auch das Kreisbauamt des Landratsamtes Starnberg Anregungen vorgebracht – es wird insofern auf die Abwägungsausführungen unter oben stehendem Punkt Nr. 1.1.1 verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass zwischen der Gemeinde und AWISTA regelmäßig Abstimmungsgespräche stattfinden (zuletzt am 15.05.2018). Maßgabe für die konkrete Situierung der Fernwärmezentrale im parallel in Aufstellung befindlichen BP war die unmittelbare Nähe zum zu versorgenden Gewerbegebiet auf Gemeindegrund mit ausreichender Erschließung. Somit verbleibt nur der jetzt gefundene Standort. Die im BP hierfür festgesetzte überbaubare Fläche wurde auf das Mindestmaß reduziert, entsprechend klein fällt auch die daraus resultierende Ausgleichsfläche aus. Auch wenn es dadurch einer Umplanung der Betriebsanlagen auf dem verbleibenden großen Restareal durch den Einwendungsführer bedarf, dürfte einer Ansiedlung des Wertstoffzentrums an dieser Stelle grundsätzlich nichts entgegenstehen.


1.1.13        Bayernets GmbH

Im Geltungsbereich der o.a. Änderung des Flächennutzungsplanes lägen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH würden hier ebenfalls nicht berührt.
Wegen der noch festzusetzenden Ausgleichsflächen bitte man um weitere Beteiligung an den Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.14        Bayernwerk Netz AG

Gegen die genannte Änderung des Flächennutzungsplanes bestünden weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt würden.
Südlich an den Geltungsbereich der genannten Änderung des Flächennutzungsplanes angrenzend, befinde sich das Umspannwerk Argelsried. Man gehe davon aus, dass keine schädlichen Emissionen durch die Abfallentsorgung und die geplante Fernwärmeheizzentrale freigesetzt würden, die den Betrieb des Umspannwerks beeinträchtigen.
Die Funktionalität und Wirksamkeit der vorhandenen UW-Umzäunung müsse jederzeit sichergestellt bleiben. Jegliche Veränderungen, Beschädigungen usw. – insbesondere während der Baumaßnahmen – seien der Einwendungsführerin umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Des Weiteren weise man im Bereich des Anlagenzauns darauf hin, dass:
-        keine Übersteighilfen im Bereich des Anlagenzaunes errichtet werden dürften,
-        das Geländeniveau entlang des Zaunes nicht erhöht werden dürfe,
-        das Umspannwerk durch Unbefugte zu keiner Zeit betreten werden dürfe.
Baufahrzeuge, Kräne usw. seien so zu positionieren, dass ein Überschwenken der Zaunanlagen und damit eine Annäherung an die in Betrieb befindlichen elektrischen 110/20 kV-Anlage ausgeschlossen sei.
Von einem Umspannwerk gingen unvermeidliche Geräuschemissionen aus, die größtenteils durch die Umspanner verursacht würden. Um den Bestandsschutz des Umspannwerkes nicht zu gefährden, könnten in dessen Umfeld nur solche Gebiete ausgewiesen werden, deren gemäß TA Lärm zugeordneter Immissionsrichtwert nicht überschritten werde. Man weise darauf hin, dass wegen des Bestandsschutzes der eigenen Anlagen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht auf Kosten der Bayernwerk Netz GmbH und auch nicht auf deren Grund durchzuführen seien.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen bzw. Hinweise zu angrenzenden Nutzungen wie das Umspannwerk und sich daraus ergebende Pflichten für heranrückende Nutzungen können erst auf der Ebene einer nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan) erfolgen. Der an das Umspannwerk unmittelbar angrenzende Bereich bleibt – trotz aktueller FNP-Teiländerung – aber vorerst planungsrechtlicher Außenbereich nach § 35 BauGB. Insoweit wird die Stellungnahme nur zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend mache. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und der Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 20.03.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 20.03.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Leitsystem in Gilching; farbliche Zuordnung der Gewerbegebiete

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 17. April 2018 hat der Gemeinderat die neuen Namen für die Gewerbegebiete beschlossen. Dabei wurde die farbliche Zuordnung diskutiert. Das Büro Brossardt, Gilching hat hierzu nochmals Varianten für das Logo entwickelt. Das Büro Brossardt und die Verwaltung schlagen vor, für jedes Gewerbegebiet nur eine Farbe zu verwenden und diesem Vorschlag die Zustimmung zu erteilen.  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Logoentwicklung zu den Gilchinger Gewerbeparks und stimmt der einfarbigen Variante für jeden Gewerbepark zu (entspricht alle vier Quadrate jeweils nur in einer Farbe).

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Logoentwicklung zu den Gilchinger Gewerbeparks und stimmt dem Entwurf der grauen Rauten mit jeweils einer gebietstypischen Farbe in der jeweiligen Himmelsrichtung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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6. Preiswerter Wohnungsbau in Gilching - Grundstück Melchior-Fanger-Straße (Teilfläche 1636), Antrag der SPD-Fraktion vom 04.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion hat am 04.06.2016 beiliegenden Antrag „Preiswerter Wohnungsbau in Gilching  - Grundstück Melchior-Fanger-Straße (Teilfläche der Flurnummer 1636)“ gestellt.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass bereits am 18. Januar 2016 eine entsprechende Beschlussvorlage im Haupt- und Bauausschuss diskutiert wurde. Das damalige Planungskonzept und die Präsentation des Architekturbüros Grassinger und Emrich, München ist als Anlage beigefügt:
Der Eigentümer des Grundstückes mit der Fl.Nr. 1636, Gemarkung Gilching, Teilfläche westlich Melchior-Fanger-Straße, hat mündlich beantragt, dieses mittels Einbeziehungs-satzung baureif zu machen. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück. Ziel ist, auf diesem Grundstück bezahlbaren Wohnraum umzusetzen. Ein entsprechender Vertrag ist noch auszuarbeiten, sofern der Haupt- und Bauausschuss dem Antrag grundsätzlich zustimmt.  
Der Haupt- und Bauausschuss hat dann folgenden Beschluss gefasst:
Der Haupt- und Bauausschuss stimmt weiteren Verhandlungen zur Realisierung von Wohnraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1636, Gemarkung Gilching, Teilfläche westlich Melchior-Fanger-Straße, grundsätzlich zu. Vor der Erstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück mit der Fl.Nr. 1636, Gemarkung Gilching, Teilfläche westlich Melchior-Fanger-Straße, ist ein städtebaulicher Vertrag mit den üblichen Parametern (z. B. Nachfolgelasten) zu erarbeiten, um sog. bezahlbaren Wohnraum zu erreichen. Der Vertag ist dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
 Abstimmung: 8:0
Am 18.Juli 2016 hat der Haupt- und Bauausschuss wie folgt diskutiert:
Nachdem der Gemeinderat eine Einbeziehungssatzung für das Grundstück mit der Fl. Nr. 1636 Gemarkung Gilching, westlich Melchior-Fanger-Straße nicht befürwortet, ist der anliegende Beschluss aufzuheben.
Der Haupt- und Bauausschuss hat dann folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschluss des Haupt- und Bauausschusses „Einbeziehungssatzung für Grundstück mit der Fl. Nr. 1636 Gemarkung Gilching, westlich Melchior-Fanger-Straße“ vom 18. Januar 2016 wird aufgehoben.
 Abstimmung: 9:0

Am 15. Mai 2018 hat der Gemeinderat grundsätzlich zu allen Außenbereichsflächen wie folgt beschlossen:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 24.04.2018 und beschließt:
Aufgrund bestehenden innerörtlichen Entwicklungspotentials für Wohnbauflächen sieht die Gemeinde Gilching von Baurechtsausweisungen nach § 13 b BauGB ab. Anträge auf Durchführung dieser Verfahren sind mit Hinweis darauf abzulehnen.
 Abstimmung: 18:0
Damit ist eine Entwicklung dieses Bereiches nach dem sog. § 13 b BauGB nicht möglich.
Grundsätzlich spricht aus Sicht der Verwaltung nach wie vor nichts gegen einen geförderten Wohnungsbau auf dem Grundstück mit der Fl-Nr. 1636, Teilfläche, Gemarkung Gilching. Das relativ kleine Grundstück könnte im Osten über die Melchior-Fanger-Straße gut erschlossen werden und ist im Westen und im Norden von Wohnungsbau eingegrenzt. Im Süden befinden sich ein Waldgrundstück und die Autobahn. Damit ist ein Hinauswachsen der Wohnbebauung in die freie Landschaft sowie eine Zersiedelung des Ortsrandes nicht möglich. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion vom 04.06.2018 wieder aufzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Antrag der SPD-Fraktion vom 04.06.2018 „Preiswerter Wohnungsbau in Gilching - Grundstück Melchior-Fanger-Straße (Teilfläche 1636)“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Verhandlungen zu führen.

Beschluss

Dem Antrag der SPD-Fraktion vom 04.06.2018 „Preiswerter Wohnungsbau in Gilching - Grundstück Melchior-Fanger-Straße (Teilfläche 1636)“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Verhandlungen zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

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7. Haushalt der Gemeinde Gilching; Jahresrechnung 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2017 wurde am 08.06.2018 erstellt.
Die wesentlichen Zahlen können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Der Rücklagenstand zum 31.12.2017 beträgt somit        12.860.592,57 €
Der Schuldenstand der Gemeinde zum 31.12.2017 beträgt        19.092.760,36 €
   davon für Neubau Rathaus        14.666.666,70 €
Nach Art. 66 Abs. 1 GO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen.

In der Anlage sind sämtliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Rechnungsjahr 2017 aufgeführt und erläutert. Zum größten Teil sind sie nur geringfügig und mit der bereits genehmigten Deckungsreserve abgedeckt. Da eine Abgrenzung, bis zu welchem Betrag über- und außerplanmäßige Ausgaben als „erheblich“ im Sinne des Art. 66 Abs. 1 GO anzusehen sind, weder im Gesetz noch in der Geschäftsordnung getroffen wurde, erscheint es zweckmäßig, die Mehrausgaben durch den Gemeinderat beschließen zu lassen.
Als Anlagen sind der Rechenschaftsbericht mit Jahresrechnung 2017 und die Gesamtaufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben, welche nicht durch die Deckungsreserve abgedeckt sind und die Erläuterungen dazu, beigefügt.
Die ausführliche Haushaltsrechnung liegt im Rathaus Gilching, Zimmer O1.10, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.

Beschlussvorschlag

1.        Der Gemeinderat nimmt gemäß Art. 102 Abs. 2 GO von dem Rechenschaftsbericht mit Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Gilching Kenntnis.
2.        Der Gemeinderat genehmigt die im Rechnungsjahr 2017 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu den angeführten Deckungsvorschlägen der Verwaltung sowie die Haushaltsausgabereste aus Vorjahren in Höhe von
6.253.693,90 € und die Haushaltsausgabereste neu in Höhe von 5.631.001,47 €.
3.        Der Gemeinderat genehmigt den Rechenschaftsbericht mit Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Gilching in allen Teilen.
4.        Der Gemeinderat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 102 Abs. 2 GO i. V. mit Art. 103 GO für das Rechnungsjahr 2017.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat nimmt gemäß Art. 102 Abs. 2 GO von dem Rechenschaftsbericht mit Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Gilching Kenntnis.
2.        Der Gemeinderat genehmigt die im Rechnungsjahr 2017 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu den angeführten Deckungsvorschlägen der Verwaltung sowie die Haushaltsausgabereste aus Vorjahren in Höhe von
6.253.693,90 € und die Haushaltsausgabereste neu in Höhe von 5.631.001,47 €.
3.        Der Gemeinderat genehmigt den Rechenschaftsbericht mit Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Gilching in allen Teilen.
4.        Der Gemeinderat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 102 Abs. 2 GO i. V. mit Art. 103 GO für das Rechnungsjahr 2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 1.12.2009 wurde beschlossen, für die Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) alle zwei Jahre eine Neukalkulation erstellen zu lassen. Grund hierfür war damals die eklatante Unterdeckung der Friedhofskosten. Im Jahr 2012 wurden die Gebühren erneut angepasst. Am 18.6.2013 wurde beschlossen, auf eine Anpassung zu verzichten.

Die öffentliche Diskussion über die Höhe der Friedhofsgebühren ist den meisten noch hinlänglich bekannt. Andererseits sind Friedhöfe grundsätzlich kostendeckend zu führen. Von daher ist eine Erhöhung jeweils durchzuführen, wenn die Kalkulation eine Unterdeckung ausweisen würde.

Nunmehr wurde der Bayer. Kommunale Prüfungsverband erneut gebeten, eine Neukalkulation zu erstellen. In dieser Kalkulation kommt der Bayer. Kommunale Prüfungsverband erneut zu einer Erhöhung der Friedhofsgebühren .

Der Satzungsentwurf liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei. Die Änderungen sind jeweils – rot – hinterlegt.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen.
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Diskussionsverlauf

Nach ausführlicher Diskussion stellt GR Reich einen Antrag auf Zurückstellung des Tagesordnungspunktes 8 „Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“.

Beschluss

  1. Das Gremium stimmt dem Antrag auf Zurückstellung des Tagesordnungspunktes 8 „Neuerlass der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ zu.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes durch einen Dritten überprüfen zu lassen mit dem Ziel, alle rechtlich möglichen Reduzierungspotentiale auszuschöpfen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, künftig Einsparpotentiale bei der Bewirtschaftung der Friedhöfe zu ermitteln und umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Untersuchung des Gilchinger Badesees auf multiresistente Keime (Antrag des GR Unger, Bündnis 90 Die Grünen vom 22.05.2018)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zu oben genanntem Antrag nahm Herr Kusterer vom Fachbereich Gesundheitswesen im Landratsamt Starnberg wie folgt Stellung:
„Die Wasserqualität in Badegewässern wird zum Schutz der Badenden von den zuständigen Gesundheitsämtern regelmäßig alle vier Wochen überwacht (während der Badesaison). Dabei wird das Ausmaß der fäkalen Verunreinigung durch den Nachweis bestimmter Darmbakterien (E. coli und intestinale Enterokokken) festgestellt. Die Badegewässer erhalten eine Qualitätseinstufung: von ausgezeichnet über gut bis ausreichend bis zu mangelhaft. Je schlechter die Wasserqualität, desto höher ist das Risiko, dass Krankheitserreger und antibiotikaresistente Bakterien vorkommen. Beim Schwimmen in kontrollierten Badegewässern ist ein Kontakt mit multiresistenten Bakterien in höherer Konzentration sehr unwahrscheinlich.
 
Neben den routinemäßigen hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen hat das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen rein wissenschaftlicher Untersuchungen bei einer begrenzten Anzahl von südbayerischen Badegewässern Proben nicht nur auf die üblichen Routineparameter, sondern auch auf das Vorhandensein antibiotikaresistenter Bakterien (z. B. Staphylokokken, Darmbakterien, Pseudomonaden) untersucht.
Im Jahr 2017 wurden zehn Badegewässer in Südbayern stichprobenartig auf antibiotikaresistente Bakterien untersucht (einmal vor der Badesaison und vier- bis fünfmal während der Badesaison). Die Untersuchungen werden in einer begrenzten Anzahl von nordbayerischen Badeseen 2018 fortgesetzt. Eine Überprüfung der Badegewässer, im Landkreis Starnberg, auf multiresistente Erreger im Rahmen der vier wöchentlichen Proben während der Badesaison ist nicht geplant und so in der Bayerische Badegewässerverordnung nicht vorgesehen.
 
Im Jahr 2017 wurden lediglich in einer Probe Bakterien gefunden, die gegen drei für die Therapie wichtige Antibiotikagruppen resistent sind (3MRGN): Es handelt sich dabei um ein Escherichia coli-Isolat, das außerdem ESBL bildet. Aus zwei weiteren Proben wurden jeweils zwei ESBL-Bildner (E. coli bzw. Serratia sp.) gewonnen. Weder Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE) noch Methicillinresistente Staphylokokken (MRSA) waren nachweisbar. Plasmidische Carbapenemasen konnten in allen Isolaten ausgeschlossen werden.
 
Gesundheitliche Bewertung:
 
Durch das Vorhandensein antibiotikaresistenter Bakterien ergibt sich kein erhöhtes Infektionsrisiko beim Baden, denn antibiotikaresistente Krankheitserreger führen nicht häufiger zu Infektionen als nicht antibiotikaresistente Krankheitserreger. Hinsichtlich ihrer krankmachenden Eigenschaften ergibt sich normalerweise kein Unterschied. Allerdings ist eine möglicherweise auftretende Infektion mit resistenten Bakterien oft schwieriger zu therapieren.
 
Das Auftreten von Bakterien, die Infektionen auslösen können, ist unabhängig vom Auftreten antibiotikaresistenter Bakterien grundsätzlich dann problematisch, wenn bei schlechter Wasserqualität bestimmte Konzentrationen im Wasser überschritten werden. Für Personen, die nicht an bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen leiden, ist das Infektionsrisiko beim Baden in Badegewässern aber gering. Die beim Schwimmen üblicherweise geschluckten kleineren Mengen Wasser sind i. d. R. unbedenklich, da die Virulenz der Keime im Magen abgeschwächt wird. Wer gesund ist, kann daher ohne Bedenken an allen ausgewiesenen Badegewässern ins Wasser gehen. Wer Hauterkrankungen oder größere offene Wunden hat, längere Zeit Antibiotika eingenommen hat oder unter einer stärkeren Immunschwäche leidet, sollte vorher seinen behandelnden Arzt fragen und im Zweifel besser auf das Baden in Badegewässern verzichten.
 
Fazit:
 
In Anbetracht des ubiquitären Einsatzes von Antibiotika in Veterinär- und Humanmedizin ist der Nachweis von multiresistenten Bakterien in niedriger Konzentration in Gewässern für sich genommen keine Überraschung. Das LGL wird auch aufgrund der Untersuchungsergebnisse weiter prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Schon jetzt kann man aber festhalten, dass in Badegewässern die größte Infektionsgefahr für die Badenden von fäkaler Verunreinigung an sich ausgeht, unabhängig von Antibiotikaresistenzen. Fäkale Verunreinigungen werden durch die routinemäßige Untersuchung von Badegewässern kontrolliert. Unabhängig davon gilt des Weiteren nach wie vor, die Verbreitung multiresistenter Keime zu verhindern. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der Hygienestandards zur Vermeidung der Weiterverbreitung von resistenten Erregern und ein sachgerechter Antibiotikaeinsatz mit dem Ziel der Reduktion des Antibiotikaverbrauchs.
 
Eine detaillierte Fassung, sowie die untersuchten Badegewässer können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasserhygiene/badeseen/antibiotikaresistente_bakterien_in_badegewaessern.htm  „
 
Von Verwaltungsseite stellen sich bei der Umsetzung der geforderten Untersuchung weitere Fragen.
Wie soll bei einer Beprobung mit den Ergebnissen umgegangen werden?
  • Sollte eine Belastung mit multiresistenten Keimen trotz des oben genannten geringen Infektionsrisiko zu einer Sperrung des Sees führen?
  • Kann eine Nichtbelastung bei einem einmaligen Test zur Entwarnung dienen?
Eine einmalige Untersuchung bietet lediglich eine Momentaufnahme, da jederzeit Keime eingetragen werden können, daher müssten regelmäßig Untersuchungen parallel zu den bereits stattfindenden durchgeführt werden.
Das Auftreten multiresistenter Keime ist ein ernstzunehmendes Risiko, das aber im Gilchinger Badesee nach Sicht der Verwaltung durch die stattfindenden Untersuchungen ausreichend minimiert wird. Die Überwachung sollte bei den Gesundheitsämtern bleiben, da sich dort ausreichend kompetentes Personal befindet das mit dem Thema betraut ist. Es kann hoffentlich davon ausgegangen werden, dass aktuelle Forschungsergebnisse zur Keimbelastung in die regelmäßigen Beprobungen eingehen werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung schlägt vor dem  Antrag „Untersuchung des Gilchinger Badesees auf multiresistente Keime“ nicht zu folgen.

Beschluss

Die Verwaltung schlägt vor dem  Antrag „Untersuchung des Gilchinger Badesees auf multiresistente Keime“ nicht zu folgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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10. Staatsstraße 2069 Westumfahrung Gilching Hier: Vergabe Landschaftsbau - Kompensationsmaßnahme und Aufforstung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 für die ST 2069 Olching – Starnberg, „Neubau der Westumgehung Gilching in kommunaler Sonderbaulast der Gemeinde Gilching“ ist ergangen. Mit Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 20.03.2017 wurde das Büro SSF Ingenieure AG mit der Unterstützung der Gemeinde Gilching bei Planungsaufgaben und der Baudurchführung – Bauherrenassistenz beauftragt. Diese Planungen erfolgten in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden, u.a. dem Staatlichen Bauamt Weilheim und dem Landratsamt Starnberg. Auf Grundlage dieser Unterlagen erfolgte die Beantragung der Fördermittel bei der Förderstelle, der Regierung von Oberbayern. Mit Zustimmung vom 09.01.2018 der ROB zum vorzeitigen Baubeginn und der Mitteilung, dass das Vorhaben entsprechend der Ziffer 6 RZStra grundsätzlich förderbar ist, wurde ein europaweites öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt und nach Beauftragung der Baufirma frühzeitig mit den Bauleistungen begonnen. Fristgerecht zum Spatenstich am 27.04.2018 wurde der Antrag auf Zuwendung nach Art. 13f FAG der Regierung von Oberbayern durch den Bürgermeister persönlich übereicht.
Neben den Straßenbauleistungen und Ingenieurbauleistungen sind weitere Gewerke zur Ausschreibung zu bringen. Unter anderem der „Landschaftsbau – Kompensationsmaßen und Aufforstung an der Westumfahrung Gilching“ , welche in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurden.
Die Angebotsöffnung erfolgte am 29.05.2018. Das Ergebnis der Niederschrift über die Angebote ist als Sitzungsvorlage im nicht öffentlichen Teil mit den Preisspiegeln, inhaltliche und rechnerische  Prüfung und Wertung der Angebote des Ingenieurbüros Prof. Schaller UmweltConsult GmbH beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Die Niederschrift über die Eröffnung der Angebote vom 29.05.2018 im nicht öffentlichen Teil mit den Preisspiegeln, inhaltlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung der Angebote des Ingenieurbüros Prof. Schaller UmweltConsult GmbH wird zur Kenntnis genommen.

  1. Der Gemeinderat beauftragt die Firma Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG aus 86633 Neuburg/Donau mit der Maßnahme „Landschaftsbau – Kompensationsmaßen und Aufforstung an der Westumfahrung Gilching“ mit der Auftragssumme in Höhe von 556.301,64 € brutto.

Beschluss

  1. Die Niederschrift über die Eröffnung der Angebote vom 29.05.2018 im nicht öffentlichen Teil mit den Preisspiegeln, inhaltlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung der Angebote des Ingenieurbüros Prof. Schaller UmweltConsult GmbH wird zur Kenntnis genommen.

  1. Der Gemeinderat beauftragt die Firma Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG aus 86633 Neuburg/Donau mit der Maßnahme „Landschaftsbau – Kompensationsmaßen und Aufforstung an der Westumfahrung Gilching“ mit der Auftragssumme in Höhe von 556.301,64 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö informativ 11
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11.1. Westumfahrung: Erhöhung der Ballfangzäune nähe dem Sportgelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Schwab teilt mit, dass im Rahmen der Westumfahrung auf Höhe des Sportgeländes die Ballfangzäune erhöht werden sollten. Die Verkehrssicherheit ist dort nicht gegeben. Es fallen immer wieder Fußbälle auf die Fahrbahn. Bei den Sportplätzen an der Talhofstraße ist laut Herrn Gebhard aus der Verwaltung nur ein Provisorium angebracht worden.

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11.2. Ausscheidung des Gemeinderatmitgliedes Herrn Gebauer zum Sommer 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Gebauer informiert das Gremium, dass er sein Mandat zum Sommer 2018 niederlegt und somit aus allen Gremien ausscheidet.

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11.3. Sozialer Wohnungsbau an der Landsberger Straße, am Bahnhof sowie beim alten Rathaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Winklmeier bittet um Informationen zum Thema sozialer Wohnungsbau an der Landsberger Straße, am Bahnhof sowie beim alten Rathaus.
BM Walter teilt mit, dass der Standort Lands berger Straße bis 2023 aufgrund der Asylunterkünfte nicht aktuell ist. Ferner laufen die Grundstücksverhandlungen mit dem Freistaat Bayern schwierig, da erst ein geeignetes Ersatzgrundstück für die Straßenmeisterei gefunden werden muss.
Am Bahnhof müssen die Baustellen fertig sein und im Anschluss muss ein Wettbewerb erfolgen. Wie lange die Fördergelder noch abrufbar sind muss eruiert werden. Bei den Planungen am alten Rathaus sind Gutachten zur Entwässerung sowie zum Immissionsschutz erforderlich. Die Bauleitplanung wird durch den Plankreis übernommen.

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11.4. Immisionsschutz des geplanten neuen Feuerwehrstandortes in Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.4

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Winklmeier bittet um Informationen zum Thema „Immissionsschutz“ beim geplanten neuen Feuerwehrstandort in Gilching.
BM Walter teilt mit, dass das Gutachten zum neuen Feuerwehrstandort Gilching demnächst fertiggestellt  wird. Hierzu fanden erst kürzlich Gespräche statt.

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11.5. Mobile Fahrradständer im Bereich um die Fa. Romacker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.5

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Winklmeier bittet um mobile Fahrradständer im Bereich rund um  die Firma Romacker in Gilching.
BM Walter teilt mit, dass zu diesem Thema letzte Woche im Rathaus Gespräche stattgefunden haben.

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11.6. Sachstand zum Bauvorhaben der Raiffeisenbank Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.6

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Unger bat um Informationen über den Sachstand bezüglich des Bauvorhabens der Raiffeisenbank Gilching. Hier wurde der Gestaltungsbeirat eingeschaltet, die Sitzung findet am 23.07.2018 statt.  

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11.7. Start der Makierungsarbeiten am Kreisel Starnberger Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö 11.7

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Pilgram fragt an, wann die Markierungsarbeiten am Kreisel Starnberger Weg erfolgen.

BM Walter teilt mit, dass die Arbeiten am Kreisel Starnberger Weg demnächst erfolgen werden.

Datenstand vom 26.07.2018 16:01 Uhr