Datum: 14.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:13 Uhr bis 19:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Brucker Str. 16 b; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1407, Gem. Gilching
4 Brucker Straße 16 c; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1407, Gem. Gilching
5 Am Steinberg 2b; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 278, Gem. Argelsried
6 Venusstr. 1b; Antrag auf Befreiung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1619/193, Gem. Gilching
7 Sonnenstr. 55; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Flüchtlingswohnheimes in 2 Gewerbeeinheiten und einer Großtagespflege mit Boardinghaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1704/89, Gem. Gilching
8 Lärchenweg 3; Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 3248/50, Gem. Gilching
9 Friedrichshafener Str. 2; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Luftfahrtbildungszentrums auf dem Grundstück Fl.Nr. 3239/11, Gem. Gilching
10 Sondergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße für den Bereich der FlNrn. 1270, 1264/7, 1264/45, 1702 Tfl., 1664/37 Tfl., Gemarkung Gilching; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
11 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried"; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
12 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
13 Bebauungsplan "Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
14 Zeitvertrag für wiederkehrende Unterhaltsarbeiten im Straßenbau Hier: Vergabe von Straßenbauarbeiten 2019
15 Umbau BRK-Altenheim zur Musikschule Gilching; hier: Beauftragung Nachtrag Nr. 1 Firma Daume, Sanitärarbeiten
16 Vertragsangelgenheit, Erklärung zur Vertragsübernahme Büro Plankreis München
17 Verschiedenes
17.1 Winterdienst
17.2 Westumfahrung

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift - ö.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018  werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2018  werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö informativ 2

Sachverhalt

- Brucker Str. 61 b
  Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Diskussionsverlauf

- Brucker Str. 61 b
  Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

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3. Brucker Str. 16 b; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1407, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz.

Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:

Überbaute Fläche        76,23 qm   (gesamtes Doppelhaus 152,68 m)
Wandhöhe                3,80 m
Firsthöhe                  4,60 m
Dachform                 Satteldach
Dachneigung           22°

Die Gebäude in der Umgebung weisen Wandhöhen von über 6 m und Firsthöhen von über 9 m auf. Überbaute Flächen sich in der Umgebung mit bis zu 280 qm vorzufinden.

Somit fügt sich das Gebäude in den Bestand ein.

Zum Vorhaben werden gem. der gdl. Stellplatzsatzung 2 Stellplätze vorgehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Brucker Straße 16 c; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1407, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz.

Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:

Überbaute Fläche        76,23 qm   (gesamtes Doppelhaus 152,68 m)
Wandhöhe                3,80 m
Firsthöhe                  4,60 m
Dachform                 Satteldach
Dachneigung           22°

Die Gebäude in der Umgebung weisen Wandhöhen von über 6 m und Firsthöhen von über 9 m auf. Überbaute Flächen sich in der Umgebung mit bis zu 280 qm vorzufinden.

Somit fügt sich das Gebäude in den Bestand ein.

Zum Vorhaben werden gem. der gdl. Stellplatzsatzung 2 Stellplätze vorgehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Am Steinberg 2b; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 278, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beratend 5

Sachverhalt

Dem Haupt- u. Bauausschuss lagen bereits 2 Varianten (Sitzungen vom 20.03.2017 + 19.03.2018) zur Bebauung des Grundstücks vor.

Nun wurde eine erneute Fragestellung vorgelegt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschosswohnungen vorgesehen. Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gem. § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschosswohnungen ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?
    a) Grundfläche wie dargestellt 350 qm
    b) Wandhöhe hangseitig 6,13 bis 7,01 m
    c) Wandhöhe talseitig 7,83 bis 8,46 m
  1. Max. vergleichbare „Firsthöhe“ 9,05 bis 10,40 m
  2. Lage im Grundstück wie dargestellt

Zu a) Grundfläche
In der Umgebung ist eine Grundfläche von 332 und 359 qm vorhanden. Somit fügt sich eine beantragte Grundfläche von 350 qm nicht mehr in die Umgebung ein.

Zu b) Wandhöhe hangseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu c) Wandhöhe talseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu d) Firsthöhe
Die beantragten Firsthöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu e) Lage
Die Lage des Gebäudes ist – wie dargestellt – möglich.


  1. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung einer Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschosswohnungen vorgesehen. Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gem. § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschosswohnungen ist planungsrechtlich zulässig.


2. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?
    a) Grundfläche wie dargestellt 350 qm
    b) Wandhöhe hangseitig 6,13 bis 7,01 m
    c) Wandhöhe talseitig 7,83 bis 8,46 m
  1. Max. vergleichbare „Firsthöhe“ 9,05 bis 10,40 m
  2. Lage im Grundstück wie dargestellt

Zu a) Grundfläche
In der Umgebung ist eine Grundfläche von 332 und 359 qm vorhanden. Somit fügt sich eine beantragte Grundfläche von 350 qm nicht mehr in die Umgebung ein.

Zu b) Wandhöhe hangseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu c) Wandhöhe talseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu d) Firsthöhe
Die beantragten Firsthöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu e) Lage
Die Lage des Gebäudes ist – wie dargestellt – möglich.


3. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung einer Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschosswohnungen vorgesehen. Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gem. § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschosswohnungen ist planungsrechtlich zulässig.


2. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?
    a) Grundfläche wie dargestellt 350 qm
    b) Wandhöhe hangseitig 6,13 bis 7,01 m
    c) Wandhöhe talseitig 7,83 bis 8,46 m
  1. Max. vergleichbare „Firsthöhe“ 9,05 bis 10,40 m
  2. Lage im Grundstück wie dargestellt

Zu a) Grundfläche
In der Umgebung ist eine Grundfläche von 332 und 359 qm vorhanden. Somit fügt sich eine beantragte Grundfläche von 350 qm in die Umgebung ein.

Zu b) Wandhöhe hangseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu c) Wandhöhe talseitig
Die beantragten Wandhöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu d) Firsthöhe
Die beantragten Firsthöhen sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.

Zu e) Lage
Die Lage des Gebäudes ist – wie dargestellt – möglich.


3. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung einer Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Venusstr. 1b; Antrag auf Befreiung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1619/193, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Dorniersiedlung“.

Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes war das in Anlage 1 dargestellte Grundstück noch nicht geteilt. Erst mit Errichtung des Gebäudes Venusstraße 1 b im Jahre 2018 wurde eine Teilung des Grundstücks (rot markiert) vorgenommen. Diese Teilung entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes bezügl. der festgesetzten Mindestgröße von 290 qm.

Da nun auf diesem Grundstück kein Bauraum für eine Garage festgesetzt ist, wird eine Befreiung von den Festsetzungen zur Errichtung einer Garage, wie im Lageplan 2 dargestellt, beantragt.

Seitens der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Sonnenstr. 55; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Flüchtlingswohnheimes in 2 Gewerbeeinheiten und einer Großtagespflege mit Boardinghaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1704/89, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Die Nutzung des bestehenden Flüchtlingswohnheimes soll wie folgt geändert werden:

  1. Einbau von 2 Gewerbeeinheiten mit einer Fläche von 30,6 bzw. 34,10 qm
  2. Eine Wohneinheit mit 36 qm
  3. Eine Großtagespflegestätte mit 2 Gruppenräumen von 52,2 bzw. 24,3 qm.
  4. Ein Boardinghaus mit 14 Zimmern.

Die Nutzung des Gebäude entspricht dem Charakter der Umgebung.
Äußerliche Veränderungen werden nicht vorgenommen.

Erforderliche Stellplätze stehen auf dem Grundstück bzw. in der Tiefgarage zur Verfügung;
Fahrradabstellplät ze werden nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Lärchenweg 3; Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 3248/50, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird der Anbau eines Wintergartens an das best. Einfamilienhaus.

Der Wintergarten soll mit einer überbauten Fläche von 16,47 qm ausgeführt werden; die Wandhöhe beträgt 2,99 m; die überbaute Fläche fügt sich in den Bestand ein.

Planungsrechtlich stehen dem Vorhaben keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Friedrichshafener Str. 2; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Luftfahrtbildungszentrums auf dem Grundstück Fl.Nr. 3239/11, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplans „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“.

Das genannte Grundstück ist, wie im Lageplan 1 dargestellt, mit einem Gebäude bebaut und liegt an der Grenze zur Gemarkung Weßling.

Nach den Festsetzungen im Bebauungsplan, siehe Lageplan 2, ist an der Grenze zur Gemarkung Weßling ein privater Grünstreifen festgesetzt; der Bauraum für ein Gebäude endet an diesem Grünstreifen.

Nun soll über die Gemeindegrenze hinweg das best. Luftfahrtbildungszentrum erweitert werden (s. Lageplan 3):

Seitens der Verwaltung kann die Erweiterung des Bildungszentrums nur unterstützt werden.
Die hierzu erforderlichen Befreiungen bzgl. Überschreitung des Bauraumes und Nichteinhaltung des Grünstreifens werden befürwortet.


Zum Antrag wurden nachstehende Fragen gestellt, über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat:

Frage 1
Entlang der Gemeindegrenze auf der Südseite des Grundstücks Gemarkung Gilching Fl.Nr. 3239/1 sieht der Bebauungsplan einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 3 m vor.
Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diesen Grünstreifen zu unterbrechen, damit das Bestandsgebäude und der Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück baulich verbunden werden können?
Die Gesamtlänge des Grundstücks auf der Südseite beträgt 140 m. Um die bestehende Flugzeughalle mit dem geplanten Neubau verbinden zu können, ist eine Unterbrechung des Grünstreifens auf eine Länge von 65 m erforderlich.
Momentan trennt der Grünstreifen das Grundstück der Fa. xxx und die auf dem Nachbargrundstück untergebrachten Parkplätze.

Begründung:
Der private Grünstreifen bildet zwar den Abschluss des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, stellt aber kein städtebaulich relevantes Element dar. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Verbindung der beiden Grundstücke nicht berührt.
Um eine vernünftige Verbindung und gemeinsame Nutzung des bestehenden Gebäudes und des geplanten Neubaus zu gewährleisten, ist der direkte Übergang zwischen den Gebäuden erforderlich.
Die Verbindung des bestehenden Bildungszentrums mit dem Neubau würde die Möglichkeit eröffnen, die gesamte Anlage über eine gemeinsame Zufahrt zu erschließen. Wenn der 3 m breiten Grünstreifen an der Grundstücksgrenze auf die ganze Länge bestehen bleien würde, wäre das nicht möglich.

Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird ein Befreiung zur Unterbrechung des Grünstreifens befürwortet.


Frage 2
Entlang der Südgrenze ist im Bebauungsplan mit Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze eine blaue Baugrenze eingetragen.

Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diese Baugrenze im Bereich der bestehenden Flugzeughalle zu überschreiten, damit eine bauliche Verbindung von der bestehenden Halle zum geplanten Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück erstellt werden kann?

Begründung:
Durch die bauliche Verbindung vom Bestandsgebäude und dem Neubau entsteht eine Gebäudegröße, die sich in die direkte Umgebung einfügt.
Im Bebauungsplan gibt es Baugrenzen entlang der Straßen. Gebäudelängen sind nicht begrenzt.
Im Bebauungsplan Gilching Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen sind in der direkten Umgebung Gebäudehöhe von 16 m vorgesehen. Diese Höhen sollen bei der Neubauplanung berücksichtigt werden.
Somit sind die Grundzüge des Bebauungsplans durch die Verbindung von Bestandsgebäude und Neubau nicht berührt.

Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird ein Befreiung von der Überschreitung des Bauraumes befürwortet.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1
Entlang der Gemeindegrenze auf der Südseite des Grundstücks Gemarkung Gilching Fl.Nr. 3239/1 sieht der Bebauungsplan einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 3 m vor.
Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diesen Grünstreifen zu unterbrechen, damit das Bestandsgebäude und der Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück baulich verbunden werden können?
Die Gesamtlänge des Grundstücks auf der Südseite beträgt 140 m. Um die bestehende Flugzeughalle mit dem geplanten Neubau verbinden zu können, ist eine Unterbrechung des Grünstreifens auf eine Länge von 65 m erforderlich.
Momentan trennt der Grünstreifen das Grundstück der Fa. xxx und die auf dem Nachbargrundstück untergebrachten Parkplätze.

Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird ein Befreiung zur Unterbrechung des Grünstreifens befürwortet.

Frage 2
Entlang der Südgrenze ist im Bebauungsplan mit Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze eine blaue Baugrenze eingetragen.

Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diese Baugrenze im Bereich der bestehenden Flugzeughalle zu überschreiten, damit eine bauliche Verbindung von der bestehenden Halle zum geplanten Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück erstellt werden kann?


Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird ein Befreiung von der Überschreitung des Bauraumes befürwortet.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1
Entlang der Gemeindegrenze auf der Südseite des Grundstücks Gemarkung Gilching Fl.Nr. 3239/1 sieht der Bebauungsplan einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 3 m vor.
Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diesen Grünstreifen zu unterbrechen, damit das Bestandsgebäude und der Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück baulich verbunden werden können?
Die Gesamtlänge des Grundstücks auf der Südseite beträgt 140 m. Um die bestehende Flugzeughalle mit dem geplanten Neubau verbinden zu können, ist eine Unterbrechung des Grünstreifens auf eine Länge von 65 m erforderlich.
Momentan trennt der Grünstreifen das Grundstück der Fa. xxx und die auf dem Nachbargrundstück untergebrachten Parkplätze.

Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird ein Befreiung zur Unterbrechung des Grünstreifens befürwortet.

Frage 2
Entlang der Südgrenze ist im Bebauungsplan mit Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze eine blaue Baugrenze eingetragen.

Ist es möglich, mit einem Antrag auf Befreiung diese Baugrenze im Bereich der bestehenden Flugzeughalle zu überschreiten, damit eine bauliche Verbindung von der bestehenden Halle zum geplanten Neubau auf dem südlich angrenzenden Grundstück erstellt werden kann?


Zur Erweiterung des Bildungszentrums wird eine  Befreiung von der Überschreitung des Bauraumes befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Sondergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße für den Bereich der FlNrn. 1270, 1264/7, 1264/45, 1702 Tfl., 1664/37 Tfl., Gemarkung Gilching; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

1.        Der Gemeinderat hat am 19.04.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Le-bensmittelmarkt an der Landsberger Straße“ beschlossen.
2.        Am 19.09.2016 hat der Haupt- und Bauausschuss die Entwurfsplanung (Erweite-rung) vom 19.09.2016 gebilligt. Der Entwurf lag vom 13.10.2016 bis 14.11.2016 öffentlich aus.
3.        Am 20.03.2017 hat der Haupt- und Bauausschuss das neue Planungskonzept der Firma Lidl „Metropolkonzept“ zustimmend zur Kenntnis genommen und es gebilligt.
4.        Am 23.07.2018 hat der Haupt- und Bauausschuss den Satzungsentwurf zum „Son-dergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße“ gebilligt.
Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße für den Bereich der FlNrn. 1270, 1264/7, 1264/45, 1702 Tfl., 1664/37 Tfl., Gemarkung Gilching in der Fassung vom 23.07.2018 lagen in der Zeit vom 09.08.2018 bis einschließlich 10.09.2018 öffentlich aus.
 Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.        Träger öffentlicher Belange
1.1 Landratsamt Starnberg
1.1.1 Untere Immissionsschutzbehörde
1.        Mit dem Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner (Bericht Nr. 217160/3) vom 08.01.2018 vorgelegt. Wir bitten, folgenden Punkt durch das Ingenieurbüro überprüfen und evtl. korrigieren zu lassen:
In der Planfassung vom 23.07.2018 ist die Verkaufsfläche mit 1.450 m² angegeben, die schalltechnische Untersuchung rechnet mit 1.200 m² Nettoverkaufsfläche. Diese Diskrepanz hat u.U. Auswirkungen auf den Ansatz der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Das Büro Greiner wurde erneut beauftragt.
Zusammenfassung:
Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung eines Bebau­ ungsplanes bzw. den Neubau eines Lebensmittelmarktes an der Landsberger Straße 16 in Gilching .
Stellungnahme Nr. 217160 /4 vom 07.11.2018
„In 82205 Gilching ist in der Landsberger Straße 16 der Neubau eines Lidl­ Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit oberirdischen Stellplätzen und Tiefgarage geplant. Der auf dem Grundstück bestehende Lidl-Markt wird durch den Neubau ersetzt. Im Zuge der Aufstel-lung des Bebauungsplanes wurde die schalltechnische Untersuchung Nr. 217160 / 3 vom 08.01.2018 erstellt. In dieser Untersuchung wurde  von einer Netto-Verkaufsfläche von  1.200 m²  ausgegangen.
Die  neuen  Planungen  sehen  nun  eine  Netto-Verkaufsfläche  von   ca. 1.320 m² vor. Gemäß Parkplatzlärmstudie ist bedingt durch die höhere Verkaufsfläche auch von einer Steigerung der Kundenzahl und der damit verbundenen Frequentierung der Stellplätze auszugehen.
Es ist zu prüfen, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund des Betriebes des Lebensmittel-Verbrauchermarktes an der angrenzenden maßgebenden Be-bauung weiterhin  eingehalten  werden können.
Anmerkung zur Netto-Verkaufsfläche gemäß Parkplatzlärmstudie „Der hier ausschließlich fachlich begründete  Begriff  „Netto-Verkaufsfläche" ist nicht identisch mit dem Begriff „Verkaufsfläche", der im Zusammenhang mit der Anwendung der Baunutzungsverordnung juristisch diskutiert wird. Letzterer  umfasst  auch  den  Kassenbereich   mit   dem   Vor-raum   zum Einpacken der gekauften Waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005, Az. BVerwG 4 C  10/04).
 Die in der Parkplatzlärmstudie verwendete Größe „Netto-Verkaufsfläche" umfasst dage-gen nur die gesamte für die Kunden zugängliche Verkaufsfläche (mit Regalen, Theken, Freiflächen dazwischen) einschließlich der Fläche für Verkaufstheken, z.B. für Fleisch- und Wurstwaren. Nicht enthalten sind die Flächen für Toiletten, für den Kassenbereich, für den Vorraum zwischen Kassen und Eingang bzw. Ausgang mit Packtischen, für Leergut-abstellplätze usw. sowie für Büroräume, Lagerräume und Flure außerhalb des Verkaufs-raums.
Der allgemeine Schallemissionsansatz (Anlieferung, haustechnische Anlagen usw.) wird  analog zum Gutachten Nr. 217160 / 3 vom 08.01.2018 angesetzt. Der Ansatz zu der Nut-zung der Stellplätze wird bedingt durch die Erhöhung der Verkaufsfläche wie folgt geän-dert:
Die Berechnung der Schallemissionen des Parkplatzes erfolgt gemäß der Parkplatzlärm-studie mit den entsprechenden Zuschlägen für Parkplätze an Einkaufszentren. Die Netto-Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes beträgt gemäß der neuen Planung ca. 1.320 m². Gemäß Parkplatzlärmstudie ergeben sich bei Ansatz der mittleren Frequentierung für Dis-counter (1,37 Bewegungen je 10 m² · Netto-Verkaufsfläche und Stunde) täglich 2.893 Pkw-Bewegungen auf  den  geplanten  insgesamt 141 Stellplätzen (davon 72 in TG). Dies entspricht täglich 1.447 Kunden, die mit dem Pkw auf den Parkplatz fahren. Es wird davon ausgegangen, dass 2/3 der Kunden die oberirdischen Stellplätze  und 1/3 der Kunden die Tiefgarage nutzen.
Somit ergeben sich in der Tiefgarage 964 Pkw-Bewegungen und auf den oberirdischen Stellplätzen 1.929 Pkw-Bewegungen.
Fazit
Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung eines Bebau­ ungsplanes bzw. den Neubau eines Lebensmittelmarktes an der Landsberger Straße 16 in Gilching auch für den Fall, dass die zulässige Netto-Verkaufsfläche auf von 1.200 m²  auf 1.320 m²  erhöht  wird. Dies entspricht im vorliegenden Fall bedingt durch die vorgesehe-nen Rollsteige, Aufzüge und den Eingangsbereich einer festgesetzten Verkaufsfläche im Bebauungsplan von bis zu 1.550  m².“
2.        Es wird empfohlen, folgenden Hinweis aufzunehmen:
„Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen ist über ein Gutachten nachzuweisen, dass es an der benachbarten Bebauung an der Landsberger Straße zu keinen unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberflächen der Paneele kommt.“
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Diesem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter Punkt 7 Hinweise sollte Punkt 7.1 eingefügt werden. „Bei der Errichtung von Photo-voltaikanlagen ist über ein Gutachten nachzuweisen, dass es an der benachbarten Be-bauung an der Landsberger Straße zu keinen unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberflächen der Paneele kommt.“  
3.        An den meisten Immissionsorten werden die reduzierten Immissionsrichtwerte unterschritten. An den Immissionsorten 3 und 4 werden die Immissionsrichtwerte gerade erreicht. Deshalb ist die Formulierung im 2. Absatz von Punkt 4.10 der Begründung nicht ganz richtig. Wir bitten, den ersten Satz des 2. Absatzes wie folgt zu formulieren:
„Die um 3 bzw. 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte werden an den nächstgelegenen Immissionsorten tags und nachts eingehalten bzw. z.T. weit unterschritten.“
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Diesem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Satz 1 des 2. Absatzes von Punkt 4.10 der Begründung sollte künftig wie folgt lauten:
„Die um 3 bzw. 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte werden an den nächstgelegenen Immissionsorten tags und nachts eingehalten bzw. z.T. weit unterschritten.“
Im Bebauungsplan können nur bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen festgesetzt werden. Andere Maßnahmen, wie z.B. ein Abstellen der LKW-Kühlaggregate während der Be- und Entladung an der Laderampe müssen ebenso wie die auf Seite 12 der Untersuchung genannten Maßnahmen in der Baugenehmigung beauflagt werden, da sie in die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung einfließen und damit die Lärmimmissionen und die Lärmbeurteilung beeinflussen.
Daher empfehlen wir, am Ende des 3. Absatzes von Punkt 4.10 noch folgenden Satz anzufügen:
„Weitere Schallschutzmaßnahmen sind in der Baugenehmigung über entsprechende Auflagen umzusetzen.“
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Diesem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Unter Punkt 4.10 der Begründung sollte folgender Satz angefügt werden.
„Weitere Schallschutzmaßnahmen sind in der Baugenehmigung über entsprechende Auf-lagen umzusetzen.“
1.1.2 Kreisbauamt
Festsetzungen:
1.        Wir haben Bedenken, dass die Festsetzung A. 2.1 in der vorliegenden Form zulässig ist:
Zwar verortet die Gemeinde die Regelung zurecht im Festsetzungskapitel zur Art der baulichen Nutzung, da durch die Größe der Verkaufsfläche ein bestimmter Anlagentyp definiert wird. Dagegen sehen wir für die Überschreitungsregelung für Treppen, Aufzüge und Gänge keine Rechtsgrundlage.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Für den Begriff der Verkaufsfläche findet sich, obwohl ihre Größe und exakte Bestimmun-gen planungsrechtlich von besonderer Bedeutung ist, im öffentlichen Baurecht keine Defi-nition. Die Vorschriften des BauGB oder BauNVO erwähnen die Verkaufsfläche nicht ein-mal. Anerkannt ist, dass es sich bei der Verkaufsfläche um einen ortsrechtlich geprägten Begriff handelt, der in den planerischen Festsetzungen der Kommunen unterschiedlich gebraucht wird und auszulegen ist. Nach allgemeinem Verständnis zählen zur Verkaufs-fläche all diejenigen Flächen, „die dem Verkauf dienen“. Einzubeziehen sind danach je-denfalls alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren an-geboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zu-sammenhang stehen.
Wie unter Punkt 1.1.1, der Stellungnahme vom Ing. Büro Greiner, zu entnehmen ist, ist die Definition Verkaufsfläche lt. Parkplatzlärmstudie nicht identisch mit dem Begriff Verkaufsfläche, der im Zusammenhang mit der Anwendung der BauNVO juristisch diskutiert wird.
Aufgrund dieses beträchtlichen Auslegungsspielraum bietenden Begriffsbestimmung ver-wundert es nicht, dass die Auslegung im Einzelfall und die konkrete Abgrenzung immer wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist.
Wir sollten die Festsetzung beibehalten, damit das neue Konzept, die Tiefgarage mit  Roll-steigen zu erreichen, umgesetzt wird. Ziel ist es, die Tiefgarage attraktiv zugänglich zu machen. Weitläufe Rollsteige vermitteln dem Kunden ein offeneres angenehmeres Ein-kaufen um zum Pkw zu gelangen als kleine  geschlossene Aufzüge. Wir sehen diese For-mulierung als nötig an, um eine Erhöhung der reinen Verkaufsfläche auf 1.550 qm mit Aufzügen auszuschließen.
Aus diesen Gründen sollte die Formulierung beibehalten werden.
2.        Festsetzungen A. 3.3 und A. 3.4: Ist mit „Gebäude-Oberkante“ der höchste Punkt des Gebäudes gemeint?
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Mit „Gebäude-Oberkante“ ist der höchste Punkt des Gebäudes gemeint.
3.        Festsetzung A. 4.2: Wir gehen davon aus, dass die Gemeinde die Festsetzung auf die Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO (gesonderte Regelung für bestimmte Gebäudeteile) stützt und keine Ausnahmeregelung i. S. d. § 16 Abs. 6 BauNVO meint.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Festsetzung A 4.2 beruht auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO.
4.        Festsetzungen A. 5: In der Überschrift werden auch Garagen genannt, die dann unter den einzelnen Regelungen jedoch nicht auftauchen. Wir bitten um Überprüfung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Festsetzung A 5 sollte wie folgt redaktionell geändert werden: „Stellplätze und Nebenanla-gen“
Die Begründung wird unter Punkt 4.4 Überschrift wie folgt redaktionell geändert: „Stellplät-ze und Nebenanlagen“
5.        Festsetzung A. 5.2 ist unseres Erachtens unzulässig: Ein Verweis auf „die jeweils gültige Stellplatzsatzung“ stellt eine dynamische Verweisung dar, die nicht festsetzbar ist. Auch ist zumindest fraglich, ob die Gemeinde den Begriff der Hauptnutzfläche über eine Bebauungsplanfestsetzung ändern kann.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Festsetzung A 5.2 sollte künftig wie folgt lauten:
Es gilt die Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching (Fassung 17.05.2010) sowie die Fahrradabstellplatzsatzung der Gemeinde Gilching (Fassung 24.04.2007).
Die HNF (Hauptnutzfläche) HNF berechnet sich aus der Verkaufsfläche abzüglich Roll-treppen, Aufzüge und Eingangsbereiche.
Von A Festsetzungen durch Text III Ziffer 4. der Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gil-ching (Fassung 17.05.2010) wird abgewichen. Die Vorgaben zur Begrünung und Bepflan-zung von Stellplätzen richtet sich allein nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
6.        Auch Festsetzung A. 8.2 ist kritisch zu sehen, da der Stand der Lärmminderungstechnik sich laufend ändern kann und der Bebauungsplan nicht eindeutig erkennen lässt, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden.
Der letzte Satz unter A 8.2 „Tore der Ein- und Ausfahrten müssen dem Stand der Lärm-minderungstechnik entsprechen“ sollte ersatzlos gestrichen werden.
7.        Festsetzung A. 9.1: Wenn wir die Regelung richtig verstehen (zwischen Straße und Bauraum ist nur ein Pylon zulässig), kann das Wort „jeweils“ entfallen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 9.1 sollte künftig wie folgt lauten: „Innerhalb der Flächen zwischen Stra-ßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind maximal 1 Pylon, mit einer Höhe von max. 7,00 m, sowie eine bis zu 3,0 m² große Werbeanlage mit max. 3,00 m Höhe über natürlicher Geländeoberfläche zulässig.
8.        Festsetzung A. 9.2: Wir weisen darauf hin, dass keine Wandhöhe festgesetzt wurde, auf die sich die Regelung beziehen könnte.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 9.2 sollte künftig wie folgt lauten: „Innerhalb der Baugrenzen sind Werbeanlagen nur an Gebäuden und nur unterhalb der maximalen Gebäude-Oberkante zulässig. Je Werbeanlage darf eine Größe von max. 6,50 m² nicht überschritten werden, wobei die Gesamtgröße aller Werbeanlagen nicht mehr als 10% der jeweiligen Fassadenfläche betragen darf.“
9.        Festsetzung A. 9.4, Satz 2 ist nicht vollziehbar, da unklar ist, welche die „gewünschten Flächen“ sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden. Satz 2 der Festsetzung A 9.4  sollte er-satzlos gestrichen werden.
10.        Festsetzung A. 10.1: Wer beurteilt die Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes oder der Verkehrssicherheit durch die Gehölze? Für die festgesetzte Nachpflanzung sollte noch ein Zeitrahmen ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden. Festsetzung A 10.1 lautet künftig wie folgt: „Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Ausfallende Gehölze sind zu ersetzen. Eine Neubepflanzung richtet sich nach der Pflanz-liste (siehe Hinweise). Die Nachpflanzungen müssen bis zum nächsten Frühjahr erfolgen.“
Begründung:
11.        Unter Punkt 2.1 der Begründung ist der Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ mit dem Klammerzusatz „Verkaufsfläche über 1200m²“ versehen. Diese Erläuterung ist stark verkürzt und sollte entweder präzisiert oder gestrichen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.  
Der Klammerzusatz „(Verkaufsfläche über 1.200 m²)“ sollte gestrichen werden.
12.        Den letzten Satz unter Punkt 2.4 der Begründung bitten wir zu vervollständigen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis ist zurückzuweisen. Der letzte Satz unter Punkt 2.4 der Begründung ist voll-ständig.
13.        Die so genannte „Kappungsgrenze“ aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beträgt 0,8 und nicht 0,9, wie unter Punkt 4.2 der Begründung erwähnt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Punkt 4.2 Satz 3 und Satz 4 der Begründung sollten wie folgt lauten: „Die festgesetzte Grundfläche kann durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO Nr. 1-3  genannten Anlagen bis zu einer Gesamt Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Die großzügige Überschrei-tung der sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ergebenden Grenze von 0,9 begründet sich in dem Ziel der effizienten Grundstücksausnutzung in dieser Innerortslage.  
14.        Unter Punkt 4.3 der Begründung sollte noch darauf eingegangen werden, an welchen Stellen eine Verkürzung der Abstandsflächen zu erwarten ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung  sollte redaktionell gefolgt werden.
Punkt 4.3 der Begründung wird wie folgt ergänzt.
„Die Abstandsflächen richten sich nach den Baugrenzen sowie der festgesetzten maxima-len Höhe der Gebäude-Oberkante. Eine Verkürzung der Abstandsflächen ist zu dem öst-lich benachbarten Grundstück mit der Fl.Nr. 1264, Gemarkung Gilching, zu der nördlich liegenden  Bahntrasse auf dem Grundstück mit der FlNr. 1254/2, Gemarkung Gilching so-wie zu den westlich liegenden Grundstücken mit den FlNrn. 1272/1 und 1271, Gemarkung Gilching vorgesehen.
15.        Punkt 4.16: Ob eine ausreichende Löschwassermenge vorhanden ist, hat die Gemeinde im Bauleitplanverfahren abzuklären, da es sich hierbei um einen Erschließungsaspekt handelt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Wasserversorgung Gilching kann die Anforderungen zum Löschwasser nach W 405 für den Bereich Landsberger Straße 16 über 96 m³/h zum 12.10.2017 unter Vorbehalt be-stätigen.
16.        Wir empfehlen – auch wenn es sich in A 3.2 lediglich um die Überschreitungsmöglichkeit handelt – entsprechend der Vorgabe aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, nicht die GR und GRZ festzusetzen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung der Planunterlagen wird abgesehen, da letztendlich das gleiche Ergebnis erzielt wird.
1.1.3 Verkehrswesen
Nach Durchsicht der überarbeiteten Planunterlagen in o.g. Verfahren (Stand: 23.07.2018) ist eine neuerliche Stellungnahme der Unteren Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.
Die verkehrliche Erschließung ist gesichert. Hinsichtlich der Beibehaltung der zum Schutz des Fußgänger- und Radverkehrs bereits bestehenden Rotmarkierung im Einmündungsbereich des Plangrundstücks von der Landsberger Straße verweisen wir insoweit auf unsere letzte Stellungnahme vom 10.11.2016.
(Zu den vorgelegten Planunterlagen in o.g. Verfahren bestehen von unserer Seite als Untere Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken. Qualifizierte Straßen sind von den Planungen nicht direkt betroffen.
Die bisherige Erschließung des Planareals über die gemeindliche Straße Landsberger Straße bleibt fortbestehen. Der Landsberger Straße in nordöstlicher Richtung folgend besteht Anschluss an die Staatsstraße St 2069 (Römerstraße) und somit an das überörtliche Verkehrsnetz.
Nachfolgende Anmerkung unsererseits ist als Hinweise zu verstehen:
Die Begrenzung auf eine Zufahrt zum Plangebiet wird ausdrücklich begrüßt. Eine ggf. an anderer Stelle als derzeit situierte Zufahrt sollte auch künftig wieder eine Rotmarkierung erhalten, um Konflikte zwischen den einzelnen Verkehrsarten, insbesondere Radfahrern und ein- und ausfahrenden Fahrzeugen, soweit als möglich zu minimieren. Dies ist nicht zuletzt auch wegen der künftigen Nutzung dieses Streckenabschnittes als Teil des derzeit in Erarbeitung befindlichen Alltagsradroutennetzes des Landkreises Starnberg wünschenswert).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.4 Bodenschutz- und Abfallrecht
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2 AmperVerband
Durch den Bebauungsplan wird nördlich der Landsberger Straße auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1264/7, 1270, 1264/37 Tfl. der Neubau eines Lebensmittelmarktes ermöglicht. Die bestehende Immobilie wird abgerissen.
Das Plangebiet ist durch den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Landsberger Straße abwassertechnisch erschlossen und es ist ein bestehender Grundstücksanschlusskanal vorhanden.
Werden im Zuge des Neubaus die vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen vorübergehend oder vollständig außer Betrieb genommen bzw. beseitigt, ist der verbleibende Anschlusskanal zum öffentlichen Sammelkanal fachgerecht zu trennen und dicht zu verschließen, damit kein Niederschlagswasser und/oder Bodenmaterial in den Anschlusskanal eindringen kann.
Im Zuge der Bebauung stimmen wir die Anschlussmöglichkeiten an den Schmutzwasserkanal mit dem Grundstückseigentümer ab. Auf Antrag erhält der Grundstückseigentümer die Angaben zur Kanalanschlussstelle (Lage und Tiefe des Kanals, der Abzweige und ggf. der Anschlusskanäle). Antragsformulare für die Angaben zur Kanalanschlussstelle sind auch über das Internet unter ,,www.amperverband.de" verfügbar und sollten rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der notwenigen Anschlusskanäle gewährleisten zu können.
Sofern der Grundstückseigentümer zur besseren schmutzwassertechnischen Erschließung zusätzliche Anschlusskanäle wünscht, so können diese gegen Kostenersatz erstellt werden.
Die Erhöhung der Geschossfläche löst nach ihrer Realisierung einen zusätzlichen Beitrag für die Abwasserentsorgungsanlagen nach § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aus.
Bei Neupflanzungen von Bäumen ist ein Abstand zu bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen von 2,50 m einzuhalten. Andernfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen einzuplanen. Hinweise sind auch im DWA-Regelwerk zu finden.
Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung den nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweisen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
1.        lmmobilienrelevante  Belange
In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen gemäß § 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind.
Die Abstandsflächen dürfen nicht auf die DB Netz AG Flächen zum liegen kommen.
2.        Infrastrukturelle Belange
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden  Bahnstrecke  nicht gefährdet  oder gestört werden.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzungen auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Wir weisen darauf hin, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der Gemeinde oder einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Mitarbeiter des DB Konzerns und beauftragte Dritte haben  ein jederzeitiges  Wege-  / Zufahrts­  und  Betretungsrecht der  Bahnbetriebsanlagen auch  während  der Bauarbeiten.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Ril 836.4601 ff.).
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
2.1        Belange der DB Kommunikationstechnik GmbH
Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH  hat  ergeben,  dass  im  betroffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Anlage "Betreiberauskunft zu Kabeltrassen und TK-Anlagen der DB AG incl. Kabellagepläne und den darin genannten Anlagen" mit Zeichen: B 22460 M DB KT ist zwingend  zu  berücksichtigen.
Der Angefragte Bereich enthält TK-Kabel und TK-Anlagen der DB Netz AG. Die  Lage  der  Systeme  kann  den beigefügten  Kabellageplänen entnommen werden.
Vor Beginn sämtlicher (Erd-)Bauarbeiten ist eine dokumentierte Kabeleinweisung zwingend erforderlich. Ansprechpartner siehe Adressenliste im Anhang.
Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel"  sind  strikt  einzuhalten.  Die Merkblätter  und  eine  Verpflichtungserklärung  werden  bei  der  örtlichen  Einweisung übergeben.
Ohne eine unterschriebene Vorlage dieser Dokumente bei  der  DB  Kommunikationstechnik  GmbH darf mit den Bauarbeiten  nicht begonnen  werden.
Die Kabeltrassen der DB Netz AG dürfen nicht überbaut, überschüttet, freigegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht  entfernt  werden.  Der  Schutzabstand  zu  allen Kabeltrassen der DB Netz AG muss beidseitig mindestens  2,00  Meter  betragen.  Ein Zugang zur  Kabelanlage  ist jederzeit sicherzustellen.
2.2        Belange 50 Hz-Anlagen  der DB Netz  AG
Die Stand- und Betriebssicherheit der 50 Hz-Anlagen der DB Netz AG muss gewährleistet sein. Siehe  hierzu  die beiliegenden Kabellagepläne.
Vor Baubeginn ist eine Kabeleinweisung zwingend erforderlich. Für eine Kabeleinweisung und technische Fragen wenden Sie sich bitte bei der DB Netz AG, Elektrische Energieanlagen 50Hz (I.NP-S-D-MÜ(IL1R)), an Herrn Stephan Kregel, Varnhagenstraße 43, 81241 München, Tel.: 089/1308-3260, Email: stephan.kregel@deutschebahn.com.
Die Kabeleinweisung ist zu protokolieren.
Auf Strafverfolgung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung  von  Kabeln  wird ausdrücklich  hingewiesen.
2.3        Belange Leit- und Signalleitungen der DB Netz AG
Die Stand- und Betriebssicherheit der Leit-und Signalleitungen der DB Netz  AG  muss gewährleistet  sein. Siehe  hierzu  die  beiliegenden Kabellagepläne.
Vor Baubeginn ist eine Kabeleinweisung zwingend erforderlich. Für eine Kabeleinweisung und technische Fragen wenden Sie sich bitte bei der DB Netz AG, Bezirksleiter LST (I.NP-S-D­ MÜ(IL1C)), an Herrn Siegfried Dommel, Varnhagenstraße 43, 81241 München, Tel.: 089/1308- 5086, Email: siegfried.dommel@deutschebahn.com.
Die Kabeleinweisung ist zu protokolieren. Auf Strafverfolgung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.
3.        Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen  Anlagen  hat  nach  den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der  gültigen  Sicherheitsvorschriften, technischen  Bedingungen  und einschlägigen  Regelwerke  zu erfolgen.
Die Kabelanlage der DB Netz AG darf  nicht  überbaut,  überschüttet  freigegraben  oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden. Der Schutzabstand zum Kabeltrasse  / Kabeltrog muss beidseitig mindestens  2,00 Meter  betragen.
An der Fundamentaußenkante der Oberleitungsmasten dürfen keine Abgrabungen  im  Bereich  von 5,00 m erfolgen.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.
Jederzeit muss ein Erreichen der Gleisanlage zum Zwecke  der Instandhaltung, Instandsetzung  und  Entstörung lückenlos  gesichert sein.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt  werden.  Erforderlichenfalls  sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen  und zu   setzen.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom,  Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe  der  Konzernstellungnahme  der  DB  zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Herr Prokop,  Tel.:  089/1308-72708,  Richelstr.  1,  80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen  Schwenkradius  vorzulegen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahngrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den  Gleisbereich  (auch durch  Verwehungen) gelangen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
4.        Schlussbemerkung
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.  Wir behalten  uns weitere  Bedingungen  und Auflagen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Eisenbahn-Bundesamt
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die  Betriebs-anlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft  als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Nähe zur Bahnstrecke 5541 München-Herrsching berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen keine Bedenken.
1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf.
Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
2.) Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
3.) Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
4.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
5.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder  Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.
Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes in Zusammenhang mit Bauvorhaben sind die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die Deutsche Bahn AG beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
6.) Durch Bauleitpläne dürfen Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen mangels Konzentrationswirkung kein Zulassungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).
Für den Eisenbahnbetrieb notwendige Flächen der Bahn dürfen nicht überplant werden.
7.) Grundsätzlich  gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung.
8.) Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Aufgrund der Nähe des Planungsgebiets zur Bahnstrecke ist daher die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutschen Bahn AG (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.5 IHK Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Mit der Sondergebietsausweisung zur Erweiterung des bestehenden Lidl-Marktes auf ca. 1450 m² Verkaufsfläche sind wir einverstanden, nachdem eine Analyse der GMA GmbH ergeben hat, dass die durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzverteilungseffekte zu keinen städtebaulich relevanten Auswirkungen führen.
Wir bitten jedoch die Festsetzung zu präzisieren, indem ein Sondergebiet "Lebensmittelmarkt" ausgewiesen wird. Andernfalls wäre es sonst bauplanungsrechtlich möglich, dass dort Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten, wie z.B. Bekleidung, angesiedelt werden könnten, was massive negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von Gilching hätte.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 2.1 SO „Zulässig ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer max. Verkaufsfläche (VK) von 1.450 m². Durch für die Kundschaft zugängliche (Roll-) Treppen, Aufzüge und Gänge kann die Verkaufsfläche bis zu einer Gesamtgröße von 1.550 m² überschritten werden. Ebenfalls zulässig sind dem großflächigen Lebensmittelmarkt zu- und untergeordnete Lager-, Verwaltungs- und Sozialräume.
1.6 Kreisbrandinspektion Starnberg
Löschwasserversorgung
Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach-   und   Personenrisiko.   Der   Löschwasserbedarf ist  für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr  der  Brandausbreitung  nach  dem  DVGW-Arbeitsblatt   W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008).
Erschließung
Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Zweiter Flucht- und Rettungsweg
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.7 Regierung von Oberbayern
Die Planung zur Ausweisung eines SO Einzelhandel im Bereich des bestehenden Lebensmitteldiscounters (Lidl) wurde mit Stellungnahme vom 10.11.2016 bereits beurteilt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Mit dem geänderten Entwurf wird die Planung dahingehend präzisiert, dass innerhalb des ca. 0,8 ha großen Areals nun ein Neubau des Marktes vorgesehen ist mit einer maximalen Verkaufsfläche von jetzt 1.550 m². Die sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenze gem. LEP 5.3.3 Z wird dadurch auch weiterhin nicht überschritten, wobei der Berechnung aktualisierte Einwohnerzahlen zu Grunde liegen (18.650 Einwohner im Nahbereich der Gemeinde Gilching, Stand 31.12.2016).
Laut ergänzter Begründung verfügt der Standort über eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr; er kann damit als städtebaulich integriert im Sinne LEP 5.3.2 Z bewertet werden.
Gesamtergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.8 Telekom Deutschland GmbH
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Im Plangebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen.
Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen. Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich.
Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten.
Zu einer provisorischen Sicherung / Änderung / Verlegung der TK-Anlagen des Telekommunikationsnetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen bzw. die Anbindung neuer Gewerbebauten der Deutschen Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 25, Bauherrenberatung, Blutenburgstr.1, 80636 München so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vorher schriftlich angezeigt werden.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Wir verzichten auf einer weiteren Beteiligung, sofern sich nicht wesentliche Änderungen im Planverfahren ergeben.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.9 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
1.        FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN
1.1        Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Bei Extrapolation das Plangebiet flankierender Grundwassergleichen pläne lassen Grundwasserstände von ca. 545 müNN bzw. 550 müNN vermuten. Die Geländeoberkante im Plangebiet beträgt nach dem digitalen Geländemodell ca. 563 müNN. Ein Grundwasserflurabstand im Plangebiet von ca. 14 m wird daher für plausibel gehalten.
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
1.2        Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
1.3        Altlastenverdachtsflächen
Es wurde eine orientierende Altlastenerkundung (Ingenieurbüro GeoMechnig, Orientieren-de Altlastenerkundung und Baugrunduntersuchung, 24.11.2017) durchgeführt.
Der Bewertung des Gutachters in Kapitel 5.1 schließen wir uns an. Demzufolge gibt es keinen Hinweis auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast und es sind keine weiteren Maßnahmen für den Pfad Boden-Grundwasser notwendig. Diesen Aussagen des Gutachters schließen wir uns an. Die abfallrechtlichen Bestimmungen gelten weiterhin (s. Kapitel 5.1 und 11.1).
1.4        Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
1.5        Abwasserentsorgung
1.5.1        Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.
1.5.2        Niederschlagswasserbeseitigung
Nach dem vorliegenden Altlasten- und Baugrundgutachten (GEOMECHNIG v. 24.11.2017) wird ein kf-Wert zur Bemessung der Versickerungsanlagen von 3,6 x 10E-5 m/s angegeben. Damit ist eine Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers möglich und nach der NWFreiV grundsätzlich durchzuführen.
Dieser kf-Wert wurde im Entwurf zur Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 4.6.3 (Seite 14) als Bemessungswert empfohlen.
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers und die Minimierung der durch Flächenversieglungen einhergehender Verlust wichtiger Bodenfunktionen.
Daher werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Dachbegrünung (Festsetzungen Pkt. 6.2) und zur Niederschlagswasserbeseitigung (Hinweise, Pkt. 10) ausdrücklich begrüßt.
2.        ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg erhält eine Kopie des Schreibens.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Sonstige und Bürger
2.1 Bürger für Gilching; Rosa Maria Brosig
1.        Landsberger Str. und Radweg müssen im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum Lidl Markt dem zusätzlichen Verkehr entsprechend angepasst werden
2.        Sichtfreiheit im Bereich der Ein- und Ausfahrt durch das Festsetzen von niedrig wachsender Bepflanzung sichern
3.        Gemeinderatsbeschluss vom 20.2.2018 „Glascontainer auf Flächen der Supermärkte" ist im Bebauungsplan nicht berücksichtigt
zu 1.)
Die kürzlich genehmigten Bauvorhaben (z.B. Hotel an der Landsberger Str.) und die zukünftige Bebauung der Glatze wird neben sonstigen baulichen Verdichtungen den Verkehr in der Landsberger Str. erheblich steigern.
Da nun auch der Lebensmittelmarkt „Lidl" an der Landsberger Str. erweitert werden soll, ist es dringend notwendig, vor Genehmigung o.g. Bebauungsplanes die verkehrliche Situation an der Ein- und Ausfahrt zu diesem Markt zu verbessern, noch dazu auf dieser Straßenseite auch der stark genutzte Radweg (Weg zur Grundschule, VHS, Abenteuerspielplatz, und Verbindungsradweg zwischen Germering und Gewerbegebiet Oberpfaffenhofen) vorbei führt. Gerade die Radfahrer, die diesen Radweg als Arbeitsweg nutzen, fahren in der Regel sehr schnell fahren und es kommt nicht selten zu gefährlichen Situationen mit ein-/ausfahrenden Autos.
Eine Abbiegespur auf der Landsberger Str. würde Verkehrsstau hinter  abbiegen­ den Autos verhindern, weniger Brems- und Anfahrvorgänge bedeuten auch weniger Schadstoffausstoß.
Evtl. sollte auch, um die Situation für die Radfahrer sicherer zu machen, der Radweg verschwenkt werden, wie z. B. an der Staatsstr. 2068 bei der  Abfahrt nach Nebel.
Da notwendiger Grunderwerb an der Fläche des Lidl-Marktes nur vor Genehmigung des Bebauungsplanes durchgesetzt werden kann (städtebaulicher Vertrag), muss auch bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes durch ein Gutachten festgestellt werden, mit welchen Maßnahmen ein flüssiger und sicherer Verkehr für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer zu erreichen ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Das LRA Starnberg, Verkehrswesen hat in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2016 sowie 16.08.2018 (Punkt 1.1.3) die verkehrliche Erschließung als gesichert angesehen.
Es wurde sehr positiv gesehen, dass nur ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt wurde. Die Rotmarkierung sollte selbstverständlich wieder vorgenommen werden, um Konflikte zwischen den einzelnen Verkehrsarten soweit als möglich zu minimieren.
Eine verkehrstechnische Untersuchung des Büros Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom Juni 2017 geht nach Inbetriebnahme der Westumfahrung Gilching von einer Entlastung der Lands-berger Straße aus. Die geplante Hotelanlage orientiert sich vom MIV Richtung BAB 96 sowie St 2068 nach Herrsching. Das Angebot des ÖPNV (S 8 Neugilching/Bushaltestelle) liegen direkt vor der Tür. Die künftige Hotelnutzung wird sich u.E. nicht negativ auf die Landsberger Straße Richtung Römerstraße auswirken.
Die künftige Bebauung der Gilchinger Glatze hier als Argument anzuführen, wird als nicht zielführend für diesen Bebauungsplan gesehen. Angaben zur Realisierung der Bebauung Gilchinger Glatze können aufgrund der umfangreichen Einwände und Anregungen zu die-sem Bauleitplanverfahren nicht gegeben werden.
Die Landsberger Straße, auf Höhe des künftigen Ein- und Ausfahrtsbereiches zum Le-bensmittelmarkt, mit einer Abbiegespur  zu verbreitern um dem nachfolgenden motorisier-ten Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit des schnelleren Fahrens zu ermöglichen, sollte nicht Ziel sein. Die Verkehrssicherheit vor Schulen hat oberste Priorität.
Eine Verschwenkung des Radweges ist hier aus Platzgründen nicht möglich.
An die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten wurde nicht  mit der Bitte um Grundstücksab-tretung herangetreten, da dass Bauvorhaben den Stellplatznachweis nach der gemeindli-chen Kfz-Stellplatzsatzung in der Fassung vom 17.05.2010 erfüllen muss. Für eine Grundabtretung zur Realisierung einer Verschwenkung des Radweges scheitert es hier an der Grundstücksgröße.
Auch der Verkehrsteilnehmer Radfahrer muss vorausschauend fahren und Ein- und Aus-fahrten aus Grundstücken bewusst queren.
zu 2.
Damit dauerhaft und zuverlässig die Sicht auf den Radweg nicht durch hochwachsende Büsche beeinträchtigt wird, soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass im Bereich der Ein- und Ausfahrt auf eine Länge von mindestens 5 Metern auf beiden Seiten nur Anpflanzungen zulässig sind, die auch bei nur jährlichem Rückschnitt nicht höher als  50 cm wachsen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte redaktionell gefolgt werden.
Festsetzung A 10 Grünordnung sollte um folgenden Punkt 10.5 ergänzt werden: „Im Be-reich der Ein- und Ausfahrt sind auf beiden Seiten auf eine Länge von 5 Metern nur An-pflanzungen zulässig, die auch bei nur jährlichem Rückschnitt nicht höher als 50 cm wachsen.“
zu 3.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 20.02.2018, wonach bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Supermärkte über einen städtebaulichen Vertrag das Aufstellen von Altglascontainern verbindlich geregelt wird, (Abstimmungsergebnis 15:1) wurde bei den Auflagen zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Dies ist  nachzuholen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wurde eingehend geprüft. Es wurden der Grundstücksbesitzer sowie AWIS-TA um Stellungnahme gebeten.
AWISTA Stellungnahme:
Die Leerung der Wertstoffinseln erfolgt durch ein fünfachsiges Abfallsammelfahrzeug (Sat-telzug) mit einer Gesamtlänge von 16,80 Metern. Der Straßenbelag und Straßengrund muss für die Aufnahme von fünfachsigen Abfallsammelfahrzeugen geeignet sein. Laut Auskunft des Glasfahrers hat sich der Belag in Form von Pflastern als schwierig erwiesen, da sich die Pflastersteine auf die Dauer verschieben. Ein Belag in Form von Asphalt wäre besser geeignet. Der Parkplatz sollte so gestaltet sein, dass ein mehrmaliges Rangieren vermieden wird. Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeuges ist unzulässig. Die Schleppkurven von fünfachsigen Abfallsammelfahrzeugen auf dem Parkplatz müssen be-rücksichtigt werden. Zur Leerung kommt ein Kran zum Einsatz für den eine ausreichende Höhe zum Ausleeren mittels Kran von ca. 10 m aufweist. Der Stellplatz selbst muss aus-reichend befestigt sein. Die Leerungen erfolgen nach einem festen Turnus sowie bei Be-darf zusätzlich auf Abruf. Die Entleerungszeiten erfolgen auch während den Öffnungszei-ten und können sich ändern.
Die Leerung auf privaten Grundstücken setzt die Einwilligung zwischen dem Grundstücks-eigentümer voraus. Dafür wird standardmäßig eine Vereinbarung/Pachtvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem AWISTA geschlossen.“
Mit Schreiben vom 21.11.2018 lehnt die Firma Lidl eine Aufstellung von Glascontainern mit folgender Begründung ab.
„Wie bereits dem Gemeinderat vorgetragen, ist die Aufstellung von Glascontainern auf dem Grundstück aus den nachfolgend genannten Gründen äußerst  problematisch:
Die benötigten Aufstellflächen reduzieren die auch oberirdisch für die Abwicklung des ru-henden Verkehrs zwingend notwendigen Stellplätze in erheblichem Umfang.
Es stellen sich nicht unerhebliche Haftungsfragen, sollte sich beispielsweise ein Kunde oder Passant durch herumliegende Scherben verletzen oder - wie im Umfeld von Glascon-tainern nicht unüblich, ein Fahrzeug beschädigt werden. Hier wäre die aufstellende Kör-perschaft, d.h. die Gemeinde Gilching oder die AWISTA Starnberg, zumindest im  Rahmen der Mithaftung betroffen.
Die Reinigung der Außenflächen im Bereich der Container ist aufwändig (eine  tägliche Reinigung ist notwendig), ebenso ist zu befürchten, dass auch andere Bereiche durch die Nutzung der Glascontainer verschmutzt werden.
In der Vergangenheit haben wir in ähnlichen Fällen bereits mehrfach Kundenbeschwerden aufgrund der Verschmutzung durch Glascontainer auf unseren Grundstücken erhalten.
Aus diesen Gründen möchte Fa. Lidl auf Glascontainer verzichten.
Wir bitten auch zu beachten, dass für uns keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, nach der wir zur Aufstellung entsprechender Container verpflichtet wären. Auch insoweit bitten wir Sie, von einer derartigen Forderung Abstand zu nehmen.
Wir halten die Aufstellung der Glascontainer auf öffentlichen, gut zugänglichen Flächen für sinnvoller. Die Pflege der Flächen wäre  durch den städt. Bauhof bzw. Straßenreinigung sicherlich möglich.“
Der Gemeinderat sowie die Verwaltung, sehen den Antrag von Frau Gemeinderätin Rosa Maria Brosig, Bürger für Gilching sehr positiv.
In diesem Bauleitplanverfahren mussten jedoch die vorgetragenen  Argumente Berück-sichtigung finden.
Der Grundstückseigentümer stimmt einer Aufstellung nicht zu.  Der Wegfall von geforder-ten Stellplätzen, die Haftungsfragen sowie Reinigung sind angeführt.
Die Verwaltung sieht die Problematik bei der Sicherheit des Leerens der Altglascontainer während der Öffnungszeiten.
Die geforderten Stellplätze und die festgesetzte Grünordnung schränken das gefahrenlose Rangieren (Sattelzug mit 16.80 m) auf dem Grundstück erheblich ein. Eine Leerung von der Landsberger Straße scheidet wegen dem vorbeiführenden Fuß- und Radweg sowie dem vorhandenen Grünstreifen, aus.
Ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Firma Lidl und der Gemeinde Gilching zum Auf-stellen von Altglascontainern auf den Grundstücken FlNrn. 1270, 1264/7m 1264/45 kann aus oben genannten Gründen nicht geschlossen werden.
2.2 Lauschke, Geisenbrunn
Unter Punkt 16 der Satzung sollte nicht der Eigentümer verpflichtet werden, sondern der Bauherr bzw. Erbbauberechtigte.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden. Punkt 16 der Satzung sollte künftig wie folgt lauten: „Die Gemeinde kann den Erbbauberechtigten bzw. Bauherrn gemäß § 178 BauGB durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebau-ungsplanes zu bepflanzen.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1. Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwal-tung vom 02.01.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestand-teil der Beschlussfassung):
1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmit-telmarkt an der Landsberger Straße für den Bereich der FlNrn. 1270, 1264/7, 1264/45, 1702 Tfl., 1664/37 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 23.07.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

  1. Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwal-tung vom 02.01.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

1.2        Der Entwurf zum Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel – Neubau Lebensmit-telmarkt an der Landsberger Straße für den Bereich der FlNrn. 1270, 1264/7, 1264/45, 1702 Tfl., 1664/37 Tfl., Gemarkung Gilching i.d.F.v. 23.07.2017 mit Begründung ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Der Bebauungsplan ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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11. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried"; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried" lagen in der Zeit vom 02.11. bis einschließlich 03.12.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es wird darum gebeten, in der Begründung noch darzulegen, dass der einbezogene Grund-stücksteil von der umgebenden Innenbereichsbebauung geprägt ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Nr. 4 der Begründung sollte in redaktioneller Ergänzung noch eine Aussage im Sinne der Einwendung aufgenommen werden.

Die von der Gemeinde festgesetzte Gemeinbedarfsfläche erfordere aufgrund des Grundsatzes der Bestimmtheit die konkrete und eindeutige Festlegung des Verwendungszweckes. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf ohne konkretisierenden Zusatz sei in der Regel unwirksam, weil ohne die festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Bandbreite höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würde (vgl. hierzu Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 61 zu § 9 BauGB). Man empfehle den Zusatz „Schule“.
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In § 2 B. des Satzungstextes sollte der dortige Satz wie folgt redaktionell ergänzt werden:
„Als Art der baulichen Nutzung wird Gemeinbedarfsfläche (Einrichtung für Kinderer-ziehung) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt.“
Auch hierzu sollte in Nr. 4 der Begründung redaktionell noch eine Erläuterung erfolgen.


1.1.2        gemeindliche Bauamtsverwaltung

Der bisherige Satzungsentwurf sieht in § 5 vor, dass die Satzung am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft tritt, wie es Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO zulässt. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB schreibt jedoch vor, dass für diese Art Satzung § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden ist, d.h. diese Satzungen treten wie Bebauungspläne auch mit Bekanntmachung und entsprechend am selben Tag in Kraft. § 5 der Satzung sollte in diesem Sinne redaktionell noch korrigiert werden.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Satzungsunterlagen nur mehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden. Eine Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 06.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.d.F.v. 15.10.2018 (inkl. Begründung i.d.F.v. Oktober 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 06.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.d.F.v. 15.10.2018 (inkl. Begründung i.d.F.v. Oktober 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes (BP) "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried, lagen in der Zeit vom 02.11. bis einschließlich 03.12.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

       Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es wird darum gebeten, in Festsetzung A 4.3 letzter Satz nicht „sollen" festzusetzen, da hier im rechtlichen Sprachgebrauch eine Ungenauigkeit enthalten sei. Man empfehle „dürfen" festzusetzen und ggf. eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung vorzusehen. Nur auf die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung abzustellen sei mit einer geordneten städtebaulichen Abwägung nicht vereinbar.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die beiden letzten Sätze in A 4.3 sollte in redaktioneller Klarstellung wie folgt neu formuliert werden:
„Kamine dürfen eine Höhe von 18 m (zum unteren Bemessungspunkt siehe A 4.5) nur dann überschreiten, wenn eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) dies zulässt.“

Die Regelung des unteren Maßpunktes „Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße" berge erfahrungsgemäß stets Schwierigkeiten im Vollzug. Man rate daher von diesem Bemessungspunkt ab.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO definiert die Wandhöhe als das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Der BP setzt sehr großzügige Baufenster mit vergleichsweise kurzen Abständen zu den Baugrundstücksgrenzen fest. Werden die Baufenster bei der Bauumsetzung weitestgehend ausgenutzt und bedarfsweise auch Untergeschosse errichtet, geht das empirisch mit großflächigen Baugruben einher, die die natürliche Geländeoberfläche meist nicht mehr erkennen lassen. Die Gemeinde war bzw. ist daher gehalten, einen anderen unteren Bemessungspunkt für die Wandhöhe im BP festzusetzen.
Ein amtlicher Höhenfestpunkt liegt im Plangebiet selbst nicht; der an der St.-Nikolaus-Kirche befindliche ist der nächstgelegene und ist aufgrund der räumlichen Entfernung nur bedingt geeignet. Die Gemeinde hat jedoch im Rahmen der vorab zur Gewerbeansiedlung erfolgenden Erschließungsherstellung eine Detailplanung des beauftragten Ingenieurbüros erarbeiten lassen, in der alle als Bemessungsgrundlage in Frage kommenden Erschließungsstraßen in ihrer Mitte höhenvermaßt dargestellt sind. Danach ist das Plangebiet weitestgehend eben: Das Gefälle des östlichen Straßenastes zwischen den Punkten Kreisverkehr und alte Römerstraße beträgt ca. 0,28 m, das des südlichen Astes zwischen Kreisverkehr und Fernwärmezentrale ca. 0,67 m und das des davon abgehenden Astes in Richtung Herbststraße ca. 0,52 cm. Die Planabweichung der dann vor Ort realisierten Straße liegt erfahrungsgemäß in einem Toleranzbereich von +/- 0,05 m und ist demnach vernachlässigbar.
Es sollte demnach bei der gewählten Variante verblieben werden.

Es wird gebeten, in Festsetzung A 4.5 vor dem Wort Dachhaut bzw. Außenwand das Wort „OK (Oberkante)" einzufügen. Dies entspreche der üblichen Regelung zur Definition der Wandhöhe sowohl im Planungs- als auch Bauordnungsrecht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 1 von Festsetzung A 4.5 sollte im Sinne der Einwendung wie folgt redaktionell ergänzt werden:
„Die max. Wandhöhe bzw. Höhe baulicher Anlagen bemisst sich von der OK (Oberkante) Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße in Gebäudemitte bis zum Schnittpunkt von OK Dachhaut und Außenwand bzw. bis zur OK baulicher Anlagen.“

Die Festsetzung in A 7.2 Satz 2 sei zwar schon im bisherigen Bebauungsplan enthalten, man bitte jedoch um Prüfung, ob der Begriff „das notwendige Maß" konkretisiert werden könne. Die Auslegung dieses Begriffs führe in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da jedes Unternehmen eigene firmenspezifische Anforderungen an seine baugrund-stücksinterne Erschließung hat, ist eine allgemeinverbindliche konkretisierende BP-Fest-setzung sowohl zur Qualität als auch zur Quantität der Ausgestaltung der privaten Erschließungswege durch die Gemeinde nicht möglich. Ziel der Festsetzung in ihrer bisherigen Fassung – die daher auch so beibehalten werden sollte – ist es, die nicht überbauten Grundstücksflächen von Versiegelung weitestgehend freizuhalten und so gem. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (hier: Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserbildung) zu gewährleisten. Bei der Umsetzung dieser Festsetzung ist der jeweilige Einzelfall zu beurteilen.

Man bedauere, dass die ursprüngliche Regelung für das WA (A 8.2) mit der Neuregelung entfalle. In einem WA sollten nicht dieselben gestalterischen Gesichtspunkte angelegt werden wie in einem GE.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die neue, einheitliche Festsetzung zu Einfriedungen regelt nur noch solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen, d.h. Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken oder von diesen zu öffentlichen Grünflächen hin sind davon nicht betroffen und daher im Rahmen der Vorgaben der BayBO frei gestaltbar. Für das WA, das flächenmäßig nur einen Bruchteil des Plangebietes ausmacht, bleibt festzuhalten, dass letztlich nur dessen zur Herbststraße weisende Grundstücksseite in Richtung Nordwesten durch die Festsetzung betroffen sein wird:
-        die Nordostseite grenzt an Privatgrund
-        die Südostseite grenzt an öffentliche Grünfläche
-        die Südwestseite grenzt zwar an die neue Erschließungsstraße, da dort aber die Grundstückszufahrten zu den einzelnen Reihenhäusern gelegen sind, wird eher keine Einfriedung erfolgen.
Die Festsetzung sollte demnach unverändert beibehalten werden.

Die Ausnahmeregelung in Festsetzung A 8.1 Satz 2 müsse im Bebauungsplan nach Art und Umfang (z.B. Größe, Höhe) ausdrücklich vorgesehen werden (vgl. dazu § 31 Abs.1 BauGB).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem GE Süd und der Maßgabe aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO zur allgemeinen Zulässigkeit von Einfriedungen, Sichtschutzzäunen etc. bis zu einer Höhe von 2 m sollte die Höhenvorgabe aus Satz 1 redaktionell entfallen. Satz 3 sollte einwendungsgemäß wie folgt redaktionell ergänzt werden:
„Im GE können bei begründeten Sicherheitsanforderungen von Unternehmen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.“

Die in Festsetzung A 11.5 Satz 1 genannte „Eingrünungsfläche" nach A 11.2 werde dort als „private Grünfläche" festgesetzt. Man bitte darum, in beiden Festsetzungen dieselben Begriffe zu verwenden. Bei dem folgenden Begriff „Eingrünungsfläche" stelle sich die Frage, ob hier der gleiche Begriff wie in Satz 1 gemeint sei. Ansonsten sei dieser Begriff im Bebauungsplan nicht verwendet bzw. definiert worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In den Neufassungen beider genannter Festsetzungen ist jeweils nur noch der Begriff „Eingrünungsfläche“ statt „private Grünfläche“ angeführt, die rechtliche Grundlage ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB in A 11.2 angeführt und unter A 11.5 wird auf die „Eingrünungsfläche nach A 11.2“ explizit verwiesen. Die Einwendung kann daher nicht nachvollzogen werden.

Der Begriff „betriebsnotwendige Zufahrten" sei unklar. Die Definierung einer maximalen Zufahrtsbreite sei hier alternativ denkbar.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Max. Zufahrtsbreiten (max. zwei mit jeweils max. 6 m Breite) waren in der BP-Ursprungs-fassung vom 19.06.2017 bereits enthalten, haben sich aber im Rahmen der ersten Bauanträge als nicht durchsetzbar erwiesen: beantragt wurden Breiten zwischen 10 und 25 m. Insoweit gilt auch hier die oben bereits getroffene Aussage, das jedes Unternehmen eigene firmenspezifische Anforderungen an seine baugrundstücksinterne Erschließung hat, weswegen der Begriff „betriebsnotwendige Zufahrten“ in der Festsetzung beibehalten werden und hierzu beim Bauvollzug immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen sollte.

Es wird gefragt, ob mit A 5.1 gemeint sei, dass ein „Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß" nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO für die nicht in A 5.1 genannten Bauteile ausgeschlossen werden soll.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist unmittelbar anwendbares Recht und keine Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Kommentar zur BauNVO, Rd.Nr. 13 zu § 23), weshalb eine besondere Festsetzung im BP nicht erforderlich ist. Bei der Regelung zur Baugrenzenüberschreitung in A 5.1 handelt es sich mithin um eine Ausnahmenfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die in puncto Art durch konkrete Aufzählung der betreffenden Gebäudeteile hinreichend bestimmt ist, jedoch in puncto Umfang aufgrund der unterschiedlich möglichen Baugrundstücksgrößen nicht näher quantifizierbar ist. Es dürfen hierzu nochmals die Ausführungen unter Nr. 2.2 in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 28.08./ 04.10.2018 zur Einleitung der BP-Änderung wiedergegeben werden:
„Da derzeit nur die Größen der festgesetzten Baufenster, nicht aber die der später tatsächlich herausgemessenen Baugrundstücke mit ihren diversen internen Erschließungsflächen inkl. Tiefgaragenzufahrten und Rampen bekannt sind, ist eine praktikable Ausnahmeregelung im BP für eine Baugrenzenüberschreitung sowohl über Fixwert als auch Verhältnisangabe schwierig: Egal ob eine beispielsweise Überschreitung um bis zu 150 m² (Fixwert) oder einem Drittel der Baugrenzenlänge (Verhältnisangabe) festgelegt wird, kann dies für unterschiedlich große Baugrundstücke ein nicht bzw. gerade noch ausreichend oder aber auch eine völlige Überdimensionierung bis hin zur Quasiaufhebung der Baugrenzenfestsetzung bedeuten.
Vorgeschlagen wird daher das Zulassen einer grundsätzlichen Bauraumüberschreitung, jedoch begrenzt auf Tiefgaragenzufahrten, Rampen mit ihren Einhausungen, Vordächer und Licht- bzw. Entrauchungsschächte. Alle übrigen Gebäudeteile wären somit weiterhin nur innerhalb des Baufensters zulässig.“
Die Festsetzung A 5.1 sollte demnach unverändert beibehalten werden.

Man empfehle, die Größe der Werbeanlagen von 10 m² aus gestalterischen Gründen zu reduzieren.
Ansonsten würden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die bereits im Verfahren geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Flächenbegrenzung auf 10 m² je Werbeanlage wurde aus der BP-Ursprungsfassung vom 19.06.2017 übernommen. Da – siehe vor – unterschiedliche Grundstücks- und damit auch Gebäudegrößen entstehen können und bei kleineren Gebäuden eine 10 m² große Werbefläche verunstaltend wirken kann, sollte Satz 2 unter A 9.1 in Anlehnung an die bewährten Festsetzungen des BP GE Süd durch folgende Verhältnisangabe redaktionell neu formuliert werden:
„Anlagen an Gebäuden dürfen die Traufkante nicht überschreiten, die Werbefläche darf insgesamt nur 5 % der jeweiligen Fassadenfläche und die Schrifthöhe darf max. 15 % der Gebäudehöhe an der Ausführungsstelle betragen.“


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen nur mehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 10.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Oktober 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 10.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Oktober 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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13. Bebauungsplan "Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, lagen in der Zeit vom 18.10. bis einschließlich 19.11.2018 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Die von der Gemeinde beabsichtigte Einhaltung von Mindestabständen zu den Grundstücksgrenzen bzw. zur Straße (z.B. wegen der Umfahrbarkeit) könne aufgrund der bestehenden Festsetzungen nicht gewährleistet werden, da nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zulässig seien und die Flächen im Bauland (Fläche für Versorgungsanlagen) lägen. Es solle deshalb festgesetzt werden, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen keine baulichen Anlagen – außer nach Festsetzung A 4.2 – zulässig seien. Die Festsetzung A 4.2 alleine genüge nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzung A 4.2 sollte im Sinne der Einwendung wie folgt redaktionell umformuliert werden:
„Außerhalb der Baugrenzen sind nur offene Stellplätze, Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.“

Es wird darum gebeten, auch in Festsetzung A 3.5 für den Bezugspunkt die nächstgelegene Erschließungsstraße (wie in A 3.4) zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 der Festsetzung A 3.5 sollte einwendungsgemäß wie folgt redaktionell klargestellt werden:
„Unterer Bezugspunkt ist ebenfalls die Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße.“

Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen weise man darauf hin, dass Kamine über 8 m Höhe die Abstandsflächen einhalten müssten, da keine Regelung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO vorliegt. Die BayBO-Regelung ziele auf z.B. durch Wandhöhen konkret festgesetzte Außenwände ab.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ein Kamin (ggf. auch mehrere Kamine, sofern erforderlich) in der hier zu erwartenden Größenordnung fällt unter „andere Anlagen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und für die entsprechende Abstandsflächen einzuhalten sind. Nach Rücksprache mit dem die Gemeinde in vorliegendem Verfahren betreuenden Ingenieurbüro Gundelach GmbH, Wildflecken, ist die spätere Situierung des Kamins (bzw. der Kamine) innerhalb der Baufläche grundsätzlich flexibel möglich. Der zur Einhaltung von Abstandsflächen beste Standort ist stets der in der Grundstücksmittelachse, es wäre vorliegend aber auch der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unvorteilhafteste. Gemäß dem heutigen Planungsstand wird eine Positionierung in Richtung Nordwestecke des Baufensters präferiert. Da vorliegend „Fläche für Versorgungsanlagen“ und nicht Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt wird, kommt Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO (sog. Schmalseitenprivileg) zum Tragen, wonach die Hälfte der Wand- bzw. hier der Kaminhöhe als Tiefe der Abstandsfläche ausreicht. Gemäß Planzeichnung liegt zwischen Bau- und Grundstücksgrenze allseitig ein Abstand von 3 m. In Nordwest- (Ausgleichsfläche), Südwest- (Ausgleichsfläche und Fläche für Versorgungsanlagen) und Südostrichtung (öffentliche Verkehrsfläche) grenzt die Fl.Nr. 139 und damit Gemeindegrund an. In Richtung Nordosten grenzt der Geltungsbereich des BP GE BAB 96 Nord (Gewerbepark Ost) an, der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen 3 m breiten Fuß- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Da eine Abstandsfläche auf bis zu dessen Mitte liegen darf, ergibt sich hier i.V.m. dem vorgenannten 3 m-Abstand eine mögliche Abstandsflächentiefe von in Summe 4,5 m außerhalb der Baugrenze. Bei einer beispielhaft angenommenen Kaminhöhe von 18 m und der daraus resultierenden Abstandsflächentiefe von 9 m (H/2) betrüge der zur Erlangung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit notwendige Mindestabstand des Kaminstandortes innerhalb des Baufensters bis zur Baugrenze ebenfalls 4,5 m, was bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen und nachzuweisen wäre. Eine Änderung der BP-Festsetzungen ist mithin nicht erforderlich, die Begründung sollte in diesem Punkt aber noch redaktionell ergänzt werden.
Die alternative Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung in puncto Abstandsfläche durch die Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 63 BayBO ist an dieser Stelle noch zu erwähnen.

Aufgrund der nicht vollständigen Bemaßung der Ausgleichsfläche B könne die notwendige Fläche von 627 m² nicht nachvollzogen werden. Man gehe zunächst davon aus, dass die vorgenannte Fläche eingehalten werden könne. Die korrekte Regelung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan selbst und die damit verbundene Umsetzbarkeit sei Grundlage für einen wirksamen Bebauungsplan. Zur Vermeidung von Fehlern empfehle man dennoch dringend die Flächengröße nicht nur als Hinweis, sondern als Festsetzung aufzunehmen. In der Begründung werde in Nr. 4.5 unter der Überschrift Ziele und Maßnahmen des Ausgleichs konkret eine Fläche von 627 m² (Fläche A 378 m², Fläche B 249 m²) als Ausgleichsfläche zugeordnet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zum einen sollte in redaktioneller Ergänzung die Ausgleichsfläche B in der Planzeichnung auch in der Länge noch vermaßt und zum anderen die textliche Erläuterung des Planzeichens in Festsetzung A 6.1 wie folgt vervollständigt werden:
„Ausgleichsfläche (Teilfläche A: 378 m², Teilfläche B: 249 m²)“.

Die in den Festsetzungen nicht mehr enthaltene Wandhöhe von 18 m für Kamine werde in der Begründung unter Nr. 4.2 nach wie vor angenommen. Ggf. sei hier auf eine mögliche Überschreitung abzustellen. Um·Anpassung wird gebeten.
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 des vierten Absatzes unter Nr. 4.2 der Begründung sollte statt „Die Höhe von…“ mit den Worten „Eine beispielhafte Höhe von…“ beginnen. Zum Vorgehen bei einer notwendigen Überschreitung dieser Höhe äußert sich bereits der nachfolgende Satz in der Begründung.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Nach Aussage der Begründung und des Umweltberichts sei die Frage des zum Einsatz kommenden Energieträgers noch nicht abschließend geklärt. Geplant sei ein Biomasseheizwerk sowie Erdöl/ Erdgas zur Deckung der Spitzenlast. Es seien jedoch auch andere Möglichkeiten sowohl hinsichtlich der Energieträger als auch bzgl. Anlagengröße und -leis-tung möglich. Der Einsatz von Flüssiggas sei jedoch nicht mehr relevant, so dass eine Prüfung des Störfallrechts im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich sei.
Der Nachweis des Schallschutzes solle aufgrund der bisher unkonkreten Planung erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens geführt werden. Laut der Abwägungsergebnisse vom 20.08.2018 liege eine Aussage des Ingenieurbüros Steger & Partner vor, wonach der aufgrund der Vorbelastung durch bestehende und geplante Lärmquellen maximal zulässige Schallleistungspegel des Kamins mit Schalldämpfern eingehalten werden könne. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aussage von Einwendungsführerseite nicht beurteilt werden könne.
Hinsichtlich der Luftreinhaltung werde richtigerweise dargelegt, dass die relevanten Luftschadstoffe von der Art des Energieträgers abhängig seien und daher zu diesem Zeitpunkt noch keine Immissionsprognose erstellt werden könne. Bei der Prüfung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sei neben der Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte auch abzuklären, ob es durch Schwefel- und Stickstoffimmissionen zu erheblichen Nachteilen der Vegetation bzw. von Ökosystemen wie z.B. FFH-Gebiete, Bannwald, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale kommen könne. Sollte dies der Fall sein, könne dies im Einzelfall zur Unzulässigkeit der gewählten Variante der Energieerzeugung führen.
Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) sei aufgrund der bisherigen Planung gemäß der der Einwendungsführerin vorliegenden Anfrage des Ingenieurbüros Gundelach GmbH vom 02.10.2018 nicht gegeben. Inwiefern darüber hinausgehende naturschutzfachliche Belange betroffen seien, könne von Seiten des Immissionsschutzes nicht beurteilt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie richtig ausgeführt wird, kann aufgrund der zum derzeitigen Planungsstand noch nicht feststehenden Energieträger eine abschließende Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Fernwärmezentrale (FWZ) auf die Umgebung (noch) nicht erfolgen. Ziel des BP-Verfahrens kann es daher nur sein, den Standort auf Ausschlusskriterien zu untersuchen und beim Maß der baulichen Nutzung einen Rahmen vorzugeben, der ausreichend Spielraum für alle in Frage kommenden Anlagenausgestaltungen lässt; der Planentwurf spiegelt diese Überlegungen wider. Detailfragen zur Ausgestaltung der Anlage sind auf der nachgeordneten Ebene der Anlagengenehmigung zu klären; es handelt sich hierbei um einen notwendigen und auch zulässigen „Konflikttransfer“.
Es kann unbeschadet weiterer notwendiger Untersuchungen bereits jetzt festgehalten werden, dass keines der o.g. Ökosysteme in relevanter Nähe zum Standort der FWZ liegt, weshalb eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.


1.1.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Der Einwendungsführer verweist auf diverse Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan seit dem 08.05.2018 sowie zum Beschluss vom 20.08.2018. Aus hinreichend dargelegten Gründen bestehe unverändert die Notwendigkeit zur Aufnahme eines Hinweises auf den im Plangebiet bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7.1 DSchG. Dieser unterliege nicht der Abwägung durch die Gemeinde. Die Notwendigkeit hierzu bestehe, auch wenn ein Großteil des Plangebietes im Bereich einer zum Teil wiederverfüllten Kiesgrube liege, zumal entlang des nordöstlichen Randes bei kürzlich durchgeführten Begehungen Siedlungsbefunde der Bronzezeit und Materialentnahmegruben der römischen Kaiserzeit lokalisiert werden konnten. Die Erforderlichkeit zu bestreiten werde überdies weder den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes noch des Baugesetzes gerecht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Unter den Hinweisen sollte in neuer Nr. 4 noch folgender Satz aufgenommen werden:
„Auf die sich aus den Art. 7 bis 9 BayDSchG ergebenden Pflichten in puncto Bodendenkmälern wird hingewiesen.“
Da es sich hierbei nur um die Wiedergabe geltenden Rechts handelt, kann dies redaktionell erfolgen.


1.1.4        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Man habe bereits mit Schreiben vom 01.06.2018 Stellung genommen. Diese werde weiterhin aufrecht erhalten. Insbesondere seien die Einwendungen zur Wasserversorgung nicht berücksichtigt worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es wird auf die zugehörige Abwägung zur vorangehenden Planauslegung verwie sen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die FWZ nach Erstellung von den Gemeindewerken Gilching (optimierter Regiebetrieb der Gemeinde) betrieben werden wird, die auch für die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets zuständig sind. Von einer ausreichend dimensionierten Versorgung der FWZ einschl. der zugehörigen Nebennutzungen mit Frisch- und Löschwasser ist mithin auszugehen.


1.1.5        EDMO-Flugbetrieb GmbH

Unter Bezug auf das gemeindliche Schreiben vom 16.10.2018 gebe die EDMO-Flugbetrieb GmbH im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu den ausgelegten Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebiets BAB 96 Nord" (Stand: 20.08.2018) unter Einbezug der Beschlüsse des Haupt- und Bauschutzes (wohl „Bauausschusses“ gemeint) des Gemeinderats der Gemeinde Gilching in der Sitzung vom 20.08.2018 folgende Stellungnahme ab:
Die EDMO-Flugbetrieb GmbH weise erneut darauf hin, dass der beabsichtigte Standort der Versorgungsanlage (Fernwärmezentrale) in der Verlängerung der Anfluggrundlinie für die Piste 22 des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen liege. Es liege auf der Hand, dass die beabsichtigte Ausweisung der Fernwärmezentrale auf einer Teilfläche des Grundstücks FI.Nr. 139 der Gemarkung Argelsried mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Kamin das Gefahrenpotential für die auf der Anfluggrundlage in Richtung Piste 22 den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen anfliegenden Flugzeuge erhöhe. Es stehe auch fest, dass der Standort der Fernwärmezentrale innerhalb des Bauschutzbereiches liege, der für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen festgesetzt sei.
Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen des Luftamts Südbayern und der DFS GmbH sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gemeinde Gilching die Fernwärmezentrale als potentiellen Störfallbetrieb sowie einen Kamin, der für den Betrieb der Fernwärmezentrale notwendig sei, unmittelbar in die Verlängerung einer Anfluggrundlinie des benachbarten Sonderflughafens Oberpfaffenhofen plane. Der beabsichtige Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung aber auch der Umweltbericht lasse jede Auseinandersetzung mit diesem Störpotential auch aus dem Blickwinkel der Störfallverordnung vermissen. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH mache darauf aufmerksam, dass jedwede aus einer derartigen Planung entstehenden zukünftigen Schäden der Gemeinde Gilching als für diese Planung Verantwortliche angelastet würden.
Die Gemeinde Gilching habe über die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eine Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte maximale zulässige Kaminhöhe von 18 m besondere Anforderungen im Hinblick auf den für diesen Bereich bestehenden Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG aufwerfe. Hierzu habe die DFS GmbH wie folgt Stellung genommen:
„Von dem o.g. Bauvorhaben (Kamin bis zu einer Höhe von 18 m) werden bis zu einer Bauhöhe von 583,90 m NN (18 m über Grund) aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben. Eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses wird nicht für erforderlich gehalten. Eventuell zum Einsatz kommende Kräne sind gesondert zu beantragen.“
Aus dieser Stellungnahme der DFS GmbH ziehe der Planfertiger den Schluss, es könne im Bebauungsplan (Satzungstext) auf die bisher unter Nr. 3.5 vorgesehene Begrenzung der Höhe des Kamins auf 18 m verzichtet werden. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH widerspreche dieser Schlussfolgerung.
Die Stellungnahme der DFS GmbH vom 28.05.2018 enthalte keinerlei Feststellungen zu der Zulässigkeit von Kaminen, die eine Bauhöhe von 18 m über Grund überschreiten. Sollte sich der Bebauungsplan und die der Abwägung der widerstreitenden Belange, die dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werde, auf die Stellungnahme der DFS vom 28.05.2018 stützen wollen, habe es bei der ursprünglichen Festsetzung unter Nr. 3.5 des Bebauungsplanentwurfs zu verbleiben. Nr. 3.5 der Satzung des Bebauungsplans (Stand: 20.08.2018) sei entsprechend zu ergänzen. Das Nämliche gelte für die Begründung unter Nr. 4.2 Abs. 4 des Bebauungsplans. Allein aus dem Umstand, dass die DFS in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2018 gegen das Bauvorhaben (Kamin) bis zu einer Bauhöhe von 583,90 m NN (18 m über Grund) aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhebe, könne zunächst nicht der Schluss gezogen werden, dass die Höhe von 18 m über natürlichem Gelände abgestimmt worden sei. Schon gar nicht lasse sich aus der Stellungnahme der DFS herleiten, dass auf diese Grenzziehung (18 m) im Hinblick auf die Stellungnahme der DFS vom 28.05.2018 verzichtet werden könne. Die Frage der Höhe des Kamins in das Genehmigungsverfahren zu verweisen widerspreche den Anforderungen, die das BauGB an die ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden Belange in einem Bebauungsplan stelle. Ein Bebauungsplan, der eine unzulässige Bebauung zulasse, wäre funktionslos und damit jedenfalls und insoweit unwirksam und könne nicht Grundlage für eine Baugenehmigung in Bezug auf den Kamin sein.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Herausnahme der Höhenbeschränkung von 18 m für Kamine aus dem aktuell ausgelegenen Planentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 fußt nicht auf der Stellungnahme der DFS, sondern resultiert aus den Einwendungen der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg und der zugehörigen Abwägung aus dem ersten Planauslegungsverfahren. Die tatsächlich erforderliche Kaminhöhe ist stets abhängig von der konkreten Anlage (Art und Leistung, Schadstoffemissionen, etc.) sowie von der Umgebung (hohe Bebauung, Wald, etc.), weshalb die bislang gewählte Festsetzung einer max. Kaminhöhe von 18 m nicht möglich und damit auch nicht zulässig ist. Die konkrete Höhenfestlegung bleibt somit dem immissionsschutz- bzw. baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten, ebenso wie die Auswahl des/ der Energieträger(s) zur gewollten Vermeidung einer Störfallproblematik i.S.d. 12. BImSchV.
Die besagte Abfrage bei der DFS für die Höhe von 18 m erfolgte in Ermangelung eines fixen Höhenwertes mithin nur beispielhaft, um eine grundsätzliche Aussage zur Standortzulässigkeit der FWZ zu erhalten. Diese ergibt sich für die Gemeinde aus der positiven Antwort der DFS, auch wenn der Standort in der Verlängerung der Startbahnachse des Sonderflughafens liegt, was primär der erforderlichen räumlichen Nähe zum zu versorgenden und ebenfalls in der Startbahnachse gelegenen GE BAB 96 Nord (Gewerbepark Ost) geschuldet ist.
Die Planunterlagen sollten demgemäß nicht geändert werden.


1.1.6        Kreisbrandinspektion Starnberg

zur Löschwasserversorgung:
Als Grundschutz bezeichne man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf sei für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasse sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBO 2008)

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die FWZ wird nach Erstellung von den Gemeindewerken Gilching (optimierter Regiebetrieb der Gemeinde) betrieben werden, die auch für die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets zuständig sind. Von einer ausreichend dimensionierten Versorgung der FWZ einschl. der zugehörigen Nebennutzungen mit Frisch- und Löschwasser ist mithin auszugehen.

zur Erschließung:
Hinsichtlich der Erschließungssituation bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.

zum zweiten Flucht­ und Rettungsweg:
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestünden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch dies wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        AWISTA

Nach der vorgelegten Planung befinde sich die geplante Fernwärmezentrale auf Teilflächen des vom AWISTA geplanten Wertstoffzentrums Gilching. Der Gemeinde seien die Planungen des Wertstoffzentrums mit Planungstand vom 12.11.2013 bekannt.
In dem Abwägungsvorschlag vom 20.08.2018 habe sich der Haupt- und Bauausschuss wie folgt zur eigenen Stellungnahme vom 30.05.2018 positioniert:
„Der Einwendungsführer möchte den Recyclinghof an der Rudolf-Diesel-Straße aufgeben und sucht innerhalb des Gemeindegebiets Gilching nach einem Alternativstandort für ein größeres Wertstoffzentrum. Die Gemeinde ist gerne behilflich und bietet hierfür eine Teilfläche ihres Grundstücks FI.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, an, das derzeit noch als Kiesgrube genutzt wird. Bereits die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sah für die außerhalb der Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried" liegende südöstliche „Restfläche'' von Fl.Nr. 139 „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung" vor. Diese „Restfläche" weist eine Größe von ca. 18.700 m² auf. Von dieser wird durch den BP „Fernwärmezentrale" eine Fläche für das Baugrundstück von 1.500 m² und eine für den naturschutzrechtlichen Ausgleich (Fläche B) von ca. 250 m² verbraucht. Es verbleiben so knapp 17.000 m² für ein sowohl an das örtliche als auch das überörtliche Straßennetz absehbar sehr gut angebundenes Wertstoffzentrum in Ortsrandlage. Ein vergleichbarer Wertstoffhof Plus in München (z.B. Langwied) benötigt überschlägig eine Fläche von ca. 14.500 - 15.000 m² inkl. Mitarbeiterstellplätze und Containerstellplätze außerhalb des Entsorgungskernareals. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch im Falle Gilchings auf besagter Fläche von knapp 17.000 m² ein vollwertiges Wertstoffzentrum errichtet werden kann - ggf. nach einer Umplanung des bisherigen Bebauungsentwurfes. Die FWZ ist an dem gewählten Standort unerlässlich, gerade auch vor dem Hintergrund der langfristig gewollten Anbindung an Geothermie. Die dauerhafte Gewährleistung des Standortes gegenüber z.B. heranrückender, schutzwürdiger Bebauung wie z.B. für Wohnnutzung ist über ein immissionsschutzrechtliches Gutachten und einen darauf aufbauenden städtebaulichen Vertrag zwischen Gemeinde und Einwendungsführer noch zu regeln."
Vor dem Hintergrund des Abwägungsvorschlages vom 20.08.2018 und unter Verweis auf die eigene Stellungnahme vom 30.05.2018 weise man nochmals darauf hin, dass die geplante Fernwärmezentrale einerseits eine Überplanung der Planung vom 12.11.2013 erfordere und andererseits ein Wertstoffzentrum ohne Sozialkaufhaus im geplanten Umfang bedeute. Bezüglich der weiteren räumlichen Planung verweise man auch auf die eigene Stellungnahme zur erneuten Auslegung der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes vom 01.10.2018 hin:
„Der Umgriff der 4. Teiländerung ist im Süden von einer Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz überlagert. Der Umfang der Baubeschränkungszone hat sich uns erst im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung vollständig erschlossen. Vor dem Hintergrund der neu hinzugekommen Planung der Fernwärmezentrale auf derselben Fläche wie das geplante Wertstoffzentrum wird zum jetzigen Zeitpunkt eine räumliche Umplanung für erforderlich gehalten. Wir erheben Bedenken, dass die Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der Fernwärmezentrale zu einem erheblichen Attraktivitätsverlust des Wertstoffzentrums führt, da nach heutiger Lesart aus Platzgründen nicht alle Angebote des Wertstoffzentrums mit Planungstand vom 12.11.2013 realisiert werden können.“
In der Begründung heißt es:
„Für die Planteiländerungsfläche sind Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dargestellt, da die zugelassenen Nutzungsarten technische Anlagen ermöglichen, von denen Emissionen auf den umliegenden Bereich ausgehen können. Daraus zu entwickelnde BP haben dies zu beachten. Darüber hinaus wird die Fläche durch die Verlängerungen der Startbahnachse des Flugplatzes Oberpfaffenhofen gequert."
Wie im Entwurf des Umweltberichts unter Ziffer 2.4 und Ziffer 7 vorgesehen, rege man ebenfalls an, ein Immissionsschutzgutachten durchzuführen. Weiter rege man an, das geplante Immissionsschutzgutachten umfänglich, also sowohl für die Hackschnitzellagerfläche des Heizkraftwerks/ Fernwärmezentrale als auch für das geplante Wertstoffzentrum Gilching zu erstellen, um eine ganzheitliche immissionsschutzrechtliche Bewertung für die Flurnummer 139 zu erhalten. Die Betrachtung der später heranrückenden Wohnbebauung und die künftige Vorbelastung durch die neu angesiedelten Gewerbebetriebe des zukünftigen Gewerbegebietes „nördlich der BAB 96" sollten im Gutachten ebenfalls eingeschlossen werden. Um einen vollumfänglichen und dauerhaften Betrieb des geplanten Wertstoffzentrums zu gewährleisten, weise man darauf hin, dass eine Zuweisung geringerer Emissionskontingente, als die der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Steger und Partner (13.04.2016) mit Ergänzung vom 27.10.2016 i.H.v. 60/ 45 dB(A) tags/ nachts, zu erheblichen Einschränkungen im Betrieb führen würden. Man rege daher an, im Bebauungsplanverfahren die Emissionskontingente auf eine Erweiterung i.H.v. 65/ 50 dB(A) tags/ nachts zu überprüfen und zur Sicherung der Emissionskontingente diese dauerhaft in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber dem AWISTA auf Basis des Immissionsschutzgutachtens festzuschreiben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren zu unterscheiden: einerseits läuft die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes, die sowohl die Fläche für die FWZ als auch das Wertstoffzentrum umfasst und andererseits läuft die daraus entwickelte, hier gegenständliche Bebauungsplanung nur für eine FWZ nebst Nebenanlagen, deren Geltungsbereich auch nur diese Nutzung umfasst.
Neben der oben zitierten und über den eigentlichen Planungsgedanken einer FWZ-Ansiedlung bereits hinausgehenden Abwägungsausarbeitung aus dem vorangegangenen BP-Auslegungsverfahren ist ergänzend festzuhalten, dass der Standort für das angedachte Wertstoffzentrum schon über eine zugehörige Darstellung in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes gesichert war und es im Rahmen der 4. Teiländerung auch bleibt, inkl. Zulässigkeit der Nutzungsart Sozialkaufhaus („Wiederverwertung“) – auf die zugehörigen Abwägungen im letztgenannten Teiländerungsverfahren (durch den Einwendungsführer bereits teilweise zitiert) darf verwiesen werden. Fragen zur konkreten Umsetzung des Wertstoffzentrums wie zum Immissionsschutz oder zum Umgang mit Baubeschränkungszonen sind in einem gesonderten BP- oder auch Baugenehmigungsverfahren abzuhandeln.
Die Planunterlagen sollten demgemäß nicht geändert werden.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11./ 17.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. August 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11./ 17.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. August 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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14. Zeitvertrag für wiederkehrende Unterhaltsarbeiten im Straßenbau Hier: Vergabe von Straßenbauarbeiten 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Alljährlich werden die wiederkehrenden Unterhaltsarbeiten im Tiefbau ausgeschrieben. Darunter fallen Straßenschäden und -anpassungen, punktuelle Entwässerungssysteme aber auch Belange von Inklusion und Ausbau des Fahrradwegenetzes werden hierüber abgewickelt.
Die Submission zur beschränkten Ausschreibung nach dem Leistungskatalog der LH München für Unterhaltsarbeiten im Straßenbau, Stand November 2015 samt Anhang der Gemeinde Gilching, Entwässerungsarbeiten wurde am 27.12.2018 durchgeführt.

Das Ergebnis ist als Sitzungsvorlage im nichtöffentlichen Teil beigelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Das Ergebnis der Submission vom 27.12.2018 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Gemeinde Gilching beauftragt die Firma Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG aus 86633 Neuburg/Donau für die Unterhaltsarbeiten im Straßenbau samt Anhang der Gemeinde Gilching, Entwässerungsarbeiten 2019  mit dem im nicht öffentlichen Teil angegebenen Abschlag.

Beschluss

  1. Das Ergebnis der Submission vom 27.12.2018 im nicht öffentlichen Teil wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Gemeinde Gilching beauftragt die Firma Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG aus 86633 Neuburg/Donau für die Unterhaltsarbeiten im Straßenbau samt Anhang der Gemeinde Gilching, Entwässerungsarbeiten 2019  mit dem im nicht öffentlichen Teil angegebenen Abschlag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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15. Umbau BRK-Altenheim zur Musikschule Gilching; hier: Beauftragung Nachtrag Nr. 1 Firma Daume, Sanitärarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die Firma Daume wurde nach Beschränkter Ausschreibung mit den Sanitärarbeiten für den Umbau des Altenheims zur Musikschule Gilching beauftragt. Die Auftragssumme beträgt brutto 99.865,85 EUR.
Aufgrund der Notwendigkeiten durch den mangelnden Brandschutz müssen die vorhandenen Sanitärzellen komplett demontiert werden (Sanitärobjekte und Installationsleitungen). Diese Maßnahmen sind Voraussetzung für die künftige Neuinstallation. Diese wird wegen der zu erwartenden hohen Auftragssumme neu ausgeschrieben.
Für die Demontagearbeiten hat die Firma Daume einen 1. Nachtrag in Höhe von brutto 23.036,95 EUR gestellt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss genehmigt den Nachtrag Nr. 1 der Firma Daume, München in Höhe von brutto 23.036,95 EUR.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss genehmigt den Nachtrag Nr. 1 der Firma Daume, München in Höhe von brutto 23.036,95 EUR.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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16. Vertragsangelgenheit, Erklärung zur Vertragsübernahme Büro Plankreis München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 16

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilte das Büro Plankreis, München mit, dass dieses Büro unter Dorner und Gronle – Architekten und Stadtplaner im Plankreis, PartG mbB weitergeführt werden soll. Nachdem Frau Dorner bereits federführend die Projekte in Gilching in der Städtebauförderung betreut hat, spricht aus Sicht der Verwaltung nichts gegen einen Übergang des Vertragsverhältnisses auf das Büro Dorner und Gronle – Architekten und Stadtplaner im Plankreis, PartG mbB. Anliegendes Schrei ben zur Kenntnis.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt-und Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt „Erklärung zur Vertragsübernahme Büro Plankreis München“ und erteilt Einverständnis für diese.

Beschluss

Der Haupt-und Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt „Erklärung zur Vertragsübernahme Büro Plankreis München“ und erteilt Einverständnis für diese.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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17. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö informativ 17
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17.1. Winterdienst

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö 17.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Hackstein erkundigt sich, wer den Schnee an unbewohnten Grundstücken wegräumt.
1. Bgm. Walter erklärt, dass der jeweilige Grundstückseigentümer für die Beseitigung des Schnees verantwortlich ist.

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17.2. Westumfahrung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö 17.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Vogl erkundigt sich, warum im Lärmschutzwall der Westumfahrung auf Höhe St. Gilgen eine Lücke im Wall ist und ob diese noch geschlossen wird.
1. Bgm. Walter erklärt, dass dort noch Arbeiten stattfinden und sobald diese abgeschlossen sind, die Lücke geschlossen wird.

Datenstand vom 20.02.2019 08:46 Uhr