Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Mühlthal II“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das durch einen erdgeschossigen Anbau im Süden erweitert werden soll.
- erdgeschossig
- GR: 7,10 m x 3,00 m = 21,30 m² (Wohnhaus gesamt: 225 m²)
- WH: 2,70 m
- Flachdach
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes – die südliche Baugrenze wird nicht überschritten.
Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. GRZ, GFZ, Wand- oder Firsthöhe) beinhaltet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen.
Das Wohnhaus fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlich Wohnhäuser befinden.
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich in der Umgebungsbebauung Wohnhäuser mit gleich großen oder größeren Grundflächen befinden (Forellenstraße 12 = 261 m² / Forellenstraße 18 = 219 m² / Forellenstraße 26 = 253 m²), die hinsichtlich der zu Beurteilung heranzuziehenden Maßstabsfaktoren (Grundfläche, Wandhöhe) als Referenzobjekte dienen.
Da es sich um eine Wohnraumerweiterung handelt, ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis zu führen.