Bauantrag zum Anbau eines Pferde-Offenstalls an die Heu- und Strohlagerhalle sowie Neuerrichtung von zwei Futtergebäuden, Kastenseeon 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am östlichen Ortsrand von Kastenseeon im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. 

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Reiterhof (Gut & Reithof Kastensee), bestehend u. a. aus Bewegungshalle, Pferdeunterständen, Sozialgebäude und Reitplatz, bebaut. Dem Vorhaben zur Aussiedlung des Betriebes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 21.12.2005 das gemeindliche Einvernehmen erteilt und mit Bescheid vom 06.10.2006 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Dem Neubau des teilüberdachten Reitplatzes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 25.10.2011 zugestimmt und mit Bescheid vom 19.03.2012 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben ergab sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Im Januar 2022 beantragte der Antragsteller den Neubau einer Heu- und Strohlagerhalle. Der Hauptausschuss stimmte dem Vorhaben mit Beschluss vom 29.03.2022 zu. Das Landratsamt Ebersberg genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 12.05.2022.

Geplant ist an diese genehmigte Halle einen Pferde-Offenstall anzubauen.

- eingeschossig
- GR: 6,50 m x 15,00 m = 97,50 m²
- WH: 3,82 m
- Pultdach mit 18°

Des Weiteren sind zwei Futterstände mit einer Grundfläche von je 25,70 m² (8,80 m x 2,01 m – inkl. Dachüberstand) zu errichten.

Bei dem Vorhaben handelt es sich nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt im Süden über die Kreisstraße EBE 14. Der beantragte Stall könnte aber auch über den unmittelbar nördlich vorbeiführenden Feld- und Waldweg angefahren werden.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt bzw. sich die Zulässigkeit aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB ergibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2024 11:41 Uhr