Straßenbebauungsplan Feldkirchener Straße, Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 25.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.03.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 30.04.2024 die Aufstellung des Straßenbebauungsplanes „Feldkirchener Straße“ beschlossen. Durch diesen Bebauungsplan soll entlang der Feldkirchener Straße bis zur Abzweigung der Reisenthalstraße ein beidseitiger Gehweg mit 1,50m Breite festgesetzt.
In der Diskussion zum Aufstellungsbeschluss wurde vom Gemeinderat noch die Frage aufgeworfen, ob sich das Vorkaufsrecht dann nur auf die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche laut Bebauungsplan bezieht.
Hierzu wurde uns von RA Heidorn folgendes mitgeteilt:

„b) Liegen die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB mithin nur für einen räumlich beschränkten Teil des Grundstücks vor, besteht das Vorkaufsrecht grundsätzlich auch nur für diese Teilfläche.

Die Reichweite des Vorkaufsrechts ist auf diejenigen Flächen beschränkt, für die der in Rede stehende Vorkaufsrechtstatbestand erfüllt ist. Das Vorkaufsrecht kann mithin allein in Bezug auf die betroffene Fläche entstehen; es erstreckt sich nicht auf das gesamte verkaufte Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 - juris; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.2009 - 5 S 574/08 - juris Rn. 23; Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2018, § 24 Rn. 29).

Dem liegt zu Grunde, dass das Vorkaufsrecht dazu beitragen soll, den Grunderwerb für die dort genannten Nutzungszwecke zu erleichtern, um spätere Enteignungen entbehrlich zu machen. Dieses rechtspolitische Anliegen erfordert nicht den Zugriff auf Grundstücksteile, die nicht benötigt werden. Der allgemein geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Privatrechtssphäre gebietet vielmehr, das gesetzliche Vorkaufsrecht ausdrücklich auf den Grundstücksteil zu beschränken, dessen Erwerb durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1971 - V ZR 164/68 - VerwRspr 1971, 824, 825; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberg, BauGB, Stand Aug. 2023, § 24 Rn. 48b).“

(VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2024 – 6 K 151/23 –, Rn. 29 - 31, juris)


Das Vorkaufsrecht kann also nur für den festgesetzten Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche ausgeübt werden.

Herr Dörr vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München war zu Sitzung anwesend und hat die aktuellen Entwürfe der Bebauungsplanunterlagen erläutert.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die Entwürfe des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 25.03.2025 (inkl. der heute beschlossenen Änderungen).
Die Verwaltung wird beauftragt mit diesen Unterlagen die Beteiligungen nach §§3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.03.2025 08:52 Uhr