Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat der Marktgemeinderat dem Antrag auf Bebauungsplanänder-ung für einen Teilbereich östlich des Schießstättenwegs im Ortsteil Wetterling zugestimmt. Als Planungsbüro wurde das Architekturbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen beauftragt.
Inzwischen wurde mit dem Antragsteller ein Planungskostenübernahmevertrag abgeschlossen
und ein Planentwurf mit Begründung vom beauftragten Büro angefertigt.
Diese Planunterlagen wurde allen Gemeinderäten mit der Sitzungseinladung zugestellt.
Hr. Feirer-Kornprobst stellte dem GR die einzelnen Planänderungen vor und erläuterte sie.
Die wesentliche Änderung betrifft die Anpassung der zulässigen Grundfläche im Änderungsbe-reich an die bestehende Bebauung am „Spitzentränkbogen“.
Während hier umgerechnet eine durchschnittliche GRZ für Hauptanlagen von 0,24 bis 0,27 zulässig ist, ist es im Änderungsbereich nur eine GRZ von ca. 0,19.
Diese soll jetzt einheitlich auf 0,26 für Hauptanlagen festgesetzt werden. Die zulässige GRZ
nach § 19 Abs. 4 BauNVO wird vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan mit 0,8 übernommen.
Als Höhenbezugspunkt für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe wurde für jedes Grundstück eine Höhenkote in m über NHN festgesetzt. Die Wandhöhe wird auf max. 6,00 m festgesetzt, was eine geringfügige Erhöhung von 0,30 m gegenüber der im Ursprungsplan festgesetzten Höhe bedeutet. Damit wird den erhöhten Anforderungen durch die EnEV, insbesondere hinsichtlich der
Gebäudedämmung Rechnung gertragen. Im Übrigen gelten die Festsetzungen des Ursprungs-bebauungsplan auch für den Änderungsbereich.
Nachdem es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenverdichtung handelt, kann ein be-schleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, die
zulässige Grundfläche unter 20.000 m² liegt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele od. des Schutzes von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen. Auch sind keine Vorhaben zulässig, die einer Pflicht zu einer Umweltverträglichkeits-prüfung unterliegen.
Der GR diskutierte die einzelnen Festsetzungen. Für Fragen aus dem Gremium stand Hr. Feirer-Kornprobst zur Verfügung.
Anschließend fasste der GR folgenden Aufstellungsbeschluss: