1. Änderung des Bebauungsplanes Wetterling; Behandlung der Stellungnahmen zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 12. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Planentwurf, datiert mit 26.01.2021 für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Wetterling“ wurde im Zeitraum vom 25. Februar bis 26. März 2021 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Feirer-Kornprobst in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab mit der Sitzungseinladung ausgehändigt. Dem Gemeinderat wurden die einzelnen Einwendungen vorgestellt und erläutert. Für Fragen aus dem Gremium Stand Hr. Weigl vom Glonner Bauamt zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse.


A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
Anregungen
25.03.2021
2
Bayernwerk AG
keine Anregungen
17.02.2021
3
Bayernets GmbH
keine Anregungen
17.02.2021
4
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
5
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
6
Gemeinde Aying
keine Anregungen
01.03.2021
7
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
8
Gemeinde Egmating
keine Äußerung
 
9
Gemeinde Bruck
keine Äußerung
 
10
Gemeinde Moosach
keine Äußerung
 
11
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Anregungen
18.02.2021
12
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung
 
13
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung
 
14
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
Anregungen
25.03.2021 
15
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
Anregungen
11.03.2021
16
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Anregungen
11.03.2021
17
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
Anregungen
11.03.2021
18
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Anregungen
17.02.2021
19
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
11.03.2021
20
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
19.02.2021
21
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
22.02.2021
22
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
17.02.2021
23
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
24.02.2021
24
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Anregungen
23.03.2021

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:
Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
2
Bayernwerk AG
keine Anregungen
17.02.2021
3
Bayernets GmbH
keine Anregungen
17.02.2021
4
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
5
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
6
Gemeinde Aying
keine Anregungen
01.03.2021
7
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
8
Gemeinde Egmating
keine Äußerung
 
9
Gemeinde Bruck
keine Äußerung
 
10
Gemeinde Moosach
keine Äußerung
 
11
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Anregungen
18.02.2021
12
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung
 
13
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung
 
16
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Anregungen
11.03.2021
18
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Anregungen
17.02.2021
19
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
11.03.2021
20
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
19.02.2021
21
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
22.02.2021
23
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
24.02.2021


B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 


Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

1        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 25.03.2021 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch
die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan
in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine
Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und
Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen
bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen,
dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägung:
Die Anregungen sind bereits unter Hinweise, Ziffer 12.16, im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.



Beschluss:         20 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

14        Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 25.03.2021
der LBV hat keine Einwände, bitte aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.

Abwägung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass in der Begründung ein entsprechender Hinweis mit dem Link  https://www.ebersberg.de/fileadmin/ebersberg/Rathaus_Service/Bauleitplanung/Bauherrnratgeber_LBV.pdf als redaktionelle Ergänzung aufgenommen wird.

Beschluss:        20 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe der Abwägung ergänzt.

       GR`in Sigl ist jetzt zur Sitzung erschienen.

15        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, 
       Schreiben vom 11.03.2021
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Keine Einwendungen
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Luft-Wärmepumpen
Bei städtebaulichen Verdichtungsmaßnahmen treten erfahrungsgemäß vermehrt Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen auf. Die Bauherren sollten daher beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Marktgemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine
ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Abwägung:
Die Anregungen werden berücksichtigt und Hinweise bezüglich der Luft-Wärmepumpen und der Möglichkeit zum Anschluss an die vorhandene Nahwärmeversorgung als redaktionelle Ergänzung in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:        20 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert bzw. ergänzt:
Es werden Hinweise bezüglich der Luft-Wärmepumpen und der Möglichkeit zum Anschluss an die vorhandene Nahwärmeversorgung als redaktionelle Ergänzung in den Bebauungs-plan unter B. Hinweise ergänzt. 

17        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 11.03.2021

Im Planausschnitt fehlt für das Flurstück 479/50 die GFL (vgl. A4.14). Da für die hinteren
Grundstücke immer die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte der zu belastenden Flächen zugunsten der hinter liegenden Grundstücken angegeben wurden empfehlen wir diese für das oben angegebene Grundstück ebenfalls zu ergänzen.
Weiter begrüßen wir, dass in der Begründung auf der Seite 5 eine Anpassung der Wandhöhe bezüglich der EnEV stattgefunden hat. Wir möchten darauf hinweisen, dass die EnEV, EnEG und EEWärmeG mit dem Inkrafttreten des GeG (Gebäudeenergiegesetz – Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) am 1. November 2020 außer Kraft getreten sind. Wir empfehlen auf das aktuell gültige Gesetz in der Begründung Bezug zu nehmen.
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.
Aus baurechtlicher Sicht empfehlen wir in der Begründung unter Nr. 4 – Planungskonzeption – für die Festsetzung 5.9 (Unzulässigkeit von Lichtgräben) eine Aussage darzulegen, warum die Festsetzung aufgenommen wurde. (z.B. um eine ortsplanerische Fehlentwicklung zu vermeiden).

Abwägung:
Hinsichtlich der GFL-Fläche für das Grundstück Fl.nr. 479/50 ist anzumerken, dass das Grundstück von Süden vom Schießstättenweg aus erschlossen werden kann. Eine weitere GFL-Fläche ist insofern nicht erforderlich. Die unterschiedlichen Energiefachgesetze wurden zwischenzeitlich im GeG zusammengefasst und durch das GEG ersetzt. Die Hinweise im Bebauungsplan und in der Begründung werden entsprechend aktualisiert. Die Unzulässigkeit von Lichtgräben beruht auf der dringenden Empfehlung des WWA, da sich in den Licht-gräben bei Starkregenereignissen erfahrungsgemäß das Wasser sammelt und dies immer wieder zu Wassereintritten in Gebäuden und entsprechenden Schäden führen. Die Begründung wird diesbezüglich noch redaktionell ergänzt.   

Beschluss:        21 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan mit Begründung wird hinsichtlich der Energiefachgesetzgebung und der Erläuterungen zur Unzulässigkeit von Lichtgräben redaktionell ergänzt. 


22        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.02.2021
Im Bereich der St 2079 von Abschnitt 320 Station 0,995 bis Station 1,125 sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).
Die Auflagen und Stellungnahmen vom 08.05.2014 bleiben bestehen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplan im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden. 




Abwägung:
Es ist grundsätzlich anzumerken, dass die Baugrundstücke nicht an die St 2079 angrenzen. Die Erschließung erfolgt über den Schießstättenweg. Die Anforderungen hinsichtlich der Staatsstraße wurden bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens des Ursprungsbebauungsplans geklärt und berücksichtigt. Die diesbezüglichen Angaben und Regelungen wurden unverändert übernommen. Hinweise zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Baugrundstücke sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Aufgrund der Emissionen der Staatsstraße wurde im Ursprungsbebauungsplan ein Lärmschutzwall eingeplant und festgesetzt. Dieser wurde auch so realisiert. Dennoch wird vorsorglich der Hinweis auf die Lärmemissionen der Staatsstraße und dass Lärmsanierungsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden können, als redaktionelle Ergänzung unter B.Hinweise berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst. 

Beschluss:        21 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis redaktionell ergänzt, dass Lärmsanierungsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden können.

24        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 23.03.2021
bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Wetterling“ geht es um eine Nachverdichtung im südlichen Bereich der Bauflächen am Schießstättenweg. Das Plangebiet liegt im Bereich einer Moränenlandschaft. Es fällt von Nordwest nach Südost.
Im Satzungsentwurf vom 26.01.2021 sind Hinweise zum Wasserhaushalt und zum Bodenschutz unter Punkt B) berücksichtigt, u.a. auch Hinweise zum Objektschutz. Dies wird von uns grundsätzlich begrüßt. Wir raten der Gemeinde Glonn jedoch zur Festsetzung konkreter Objektschutzmaßnahmen in der Satzung unter Punkt A).
 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu. Wir bitten jedoch um Beachtung der nachfolgenden konkretisierten Punkte:
Grund-, Hang- und Schichtwasser
Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen.
Vorschlag für Festsetzungen:
Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen und sonstigen hydrostatisch wirksamen Wässern (z.B. Stau- und Schichtenwasser) sind Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Anlagen wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher herzustellen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.
 
Überflutungen infolge von Starkregen
Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse und prognostizierten klimatischen Veränderungen stärker in den Focus gerückt. Die schädlichen und oftmals kostenintensiven Auswirkungen einer Sturzflut können jedoch bereits durch fachgerechte Planungen und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Das Planungsgebiet weist wegen seiner Hanglage ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Sturzflut auf.
Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren.
Vorschlag für Festsetzungen:
-   Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Gelände festgesetzt. (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben.)
-   Es sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Gelände- bzw. Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.
-   Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
-   Zum Schutz vor ggf. eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
-   Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
-   Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK "Empfehlungen bei Sturzfluten" weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt. Auch die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird empfohlen.
-   Für das im Plangebiet selbst insbesondere bei Starkregen abfließende Regenwasser muss eine sichere Ableitung ohne Beeinträchtigung von Unterliegern gewährleistet sein.

Abwägung:
Die Vorschläge zu den Festsetzungen und Hinweisen sind bereits weitgehend im Bebauungsplan berücksichtigt und enthalten. Als redaktionelle Änderung wird unter Hinweise im Bebauungsplan noch ergänzt, dass die Erkundung des Baugrundes dem Bauherrn obliegt und dass der Abschluss einer Elementarschadensversicherung vom WWA empfohlen wird.

Beschluss:        21 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Baugrunderkundung durch den Bauherrn und eine Empfehlung zur Elementarschadens-versicherung redaktionell ergänzt.

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen, die alle redaktioneller Natur sind, in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Wetterling“ in der Fassung vom 27.04.2021 einschließlich der Begründung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt-zumachen.

Abstimmungsergebnis:        21 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2021 15:42 Uhr