10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Kloster Zinneberg; Behandlung der Stellungnahmen zur frühz. Fachstellenbeteiligung sowie der Öffentlichkeit; Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit dem in der GR-Sitzung am 25. Mai 2021 vorgestellten FNP-Entwurf für die geplanten Bau-vorhaben im Bereich des Klosters Zinneberg wurde im Zeitraum vom 14. Juni bis 15. Juli 2021 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwä-gungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom Architektur-büro Hans Baumann & Freunde in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung ausgehändigt. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse. Für Fragen aus dem Gremium stand Hr. Weigl aus dem Bauamt zur Verfügung. 


Regierung von Oberbayern, München, 
Stellungnahme vom 14.06.2021 AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-4-5

Sachvortrag:
Landesplanerische Bewertung
Da die umzuwidmende Fläche sowie die Positionierung des Neubaus direkt an den Baubestand angrenzen und dieselbe Nutzung vorliegt, handelt es sich faktisch um eine Erweiterung des bestehenden Sondergebietes „Schloss Zinneberg“. Aus landesplanerischer Sicht sind dadurch keine negativen Auswirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung zu erwarten. Bildungs-einrichtungen erfüllen als gemeinwohlorientierte Einrichtungen bedeutende Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Aus landesplanerischer Sicht ist eine grundlegende Versorgung der Bevölkerung u. a. mit Einrichtungen der Bildung sowie der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiter-entwicklung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen von zentraler Bedeutung. 
Im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet kommt der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde besonderes Gewicht zu. Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss:         
Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg wurde als zuständige Fachbehörde am Verfahren beteiligt und hat sich nicht gegen das Vorhaben ausgesprochen. Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme vom 08.07.2021

Sachvortrag:
Zu Buchstabe A und B: 
Aus baufachlicher und immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Zu Buchstabe C:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben. Zum Umfang des Eingriffes und des Ausgleiches kann erst im nächsten Verfahrensschritt ausführlich Stellung genommen werden.

Abwägung:
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurde auf Flächen- nutzungsplanebene in der Weise abgearbeitet, dass der geplante Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild beschrieben und der sich daraus ergebende Ausgleichsbedarf überschlägig ermittelt wurden. Eine detaillierte Bilanzierung des Eingriffes sowie die Darstellung einer Ausgleichsfläche mit Aufwertungs- und Pflegevorgaben sind Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens. Diese Vorgehensweise entspricht den Empfehlungen des Leitfadens zu Eingriffsregelung in der Bauleitplanung des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. 
Der genaue Umfang von Eingriff und Ausgleich kann folglich erst im Entwurf zum nachfolgenden Bebauungsplan bewertet werden; in der vorliegenden 10. FNP-Änderung werden auch im weiteren Verfahren keine detaillierteren Angaben hierzu gemacht.

Beschluss zu A, B und C: 
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Zu Buchstabe D und E:
Aus bodenschutzfachlicher Sicht wird erklärt, dass die Flurnummern 383 und 420 der Gemarkung Glonn derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen sind.

Aus Sicht des Landkreises bestehen keine Einwände seitens der kommunalen Abfallwirtschaft sowie bzgl. der Kreisstraßen.

Abwägung und Beschluss zu D und E:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 13.07.2021, SG (B Q), AZ: P-2015-1432-3_S2

Sachverhalt: 
Es wird darum gebeten, bei künftigem Schriftwechsel Sachgebiet und Aktenzeichen mit anzugeben.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Das Sondergebiet ist so zu verkleinern, dass es das Baudenkmal „Landschaftspark“ nicht überplant, da ansonsten das Denkmal nachhaltig geschädigt wird und dies zur Reduzierung bis zur Streichung führen kann. Insofern ist das Sondergebiet auf den denkmalfreien Bereich zu beschränken.
Für die weitere Planung wird angeregt, einen städteplanerischen Wettbewerb auszuloben, in dem die Belange der Denkmalpflege (Landschaftspark, Sichtbeziehung) hinreichend Berücksichtigung finden.

Abwägung:
Sachgebiet und Aktenzeichen des BLfD wurden in diesem Beschlusspapier mit angegeben (siehe oben).

Schloss Zinneberg wird als Baudenkmal in der Bayerischen Denkmalliste geführt (D-1-75-121-49) mit der Funktion Landschaftsgarten, Landschaftspark. Ausgenommen sind der Sportplatz mit anschließenden Grünflächen, die westlich und südlich anschließende Bebauung neueren Datums inkl. Berufsschule, Kinderkrippe sowie die Gärtnerei. 

Die vorliegende Planung berührt die Fläche des Baudenkmals wie folgt:


























Luftbild: Auszug aus dem Bayern Viewer Baudenkmäler 

(1)  Die geplanten Behelfsparkplätze östlich der Erschließungsstraße liegen im Denkmalbereich des Landschaftsparks. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich als intensives Grünland genutzt, eine gestaltete Grün- oder Parkanlage gibt es in diesem Bereich nicht. Die an dieser Stelle vorgesehenen Parkplätze werden in der Regel nur bei größeren Veranstaltungen beansprucht und sollen im nachfolgenden Bebauungsplan als Schotterrasenfläche mit Eingrünung festgesetzt werden. Durch diese Gestaltung sollen die natürlichen Bodenfunktionen weitestgehend aufrechterhalten werden. Zur Einbindung in die Landschaft und zur Begrenzung des Sondergebiets ist eine Eingrünung des Schotterrasenstreifens vorgesehen, die im nachfolgenden Bebauungsplan genauer definiert wird (z.B. durch Baumpflanzungen).
           

(2) und (3) Der Umgriff des Sondergebietes umfasst außerdem im südlichen Bereich Freiflächen zwischen den Gebäuden von Kinderkrippe und Gärtnerei sowie die Zuwegungen zum westlich gelegenen Gebäudebestand von Schloss Zinneberg. Auf diesen Flächen sind keine baulichen Veränderungen geplant; sie bilden lediglich den Übergang zwischen den vom Baudenkmal kleinräumig ausgesparten Gebäuden. Diese differenzierte Darstellung soll nicht in den FNP übernommen werden. Die Sondergebietsfläche wird redaktionell als zusammenhängender Bereich aufgrund der bestehenden Nutzungen, die alle der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zuzuordnen sind, dargestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die SO-Fläche durchgehend bebaut oder umgenutzt werden soll. In Begründung (Seite 17) und Umweltbericht (Seite 5) zur vorliegenden 10. FNP-Änderung wird dieser Sachverhalt erläutert. 

Eine wie vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geforderte Reduzierung der Planung auf die denkmalfreien Bereiche hätte folgende Auswirkungen:

  • Es müsste auf den optionalen Stellplatz-Streifen östlich der Erschließungsstraße verzichtet werden. Diese, seitens der Marktgemeinde Glonn angeregte Maßnahme würde eine Verbesserung der Parksituation bei besonderen Veranstaltungen auf Schloss Zinneberg verhindern und die Eingrünung zur Begrenzung des Sondergebietes im Osten könnte nicht angelegt werden.

  • Der Zugangsbereich zum Baubestand wäre nicht Teil des Sondergebietes. Es handelt sich hierbei um eine kleine Dreiecksfläche östlich des Nordflügels, die im Wesentlichen die Außentreppe zur Erschließung des Gebäudes umfasst. Die Grenze des Sondergebietes wurde an dieser Stelle entlang der Bestandsfassaden geführt, um die Erschließungsanlagen für das neu geplante Schulgebäude unterzubringen. Der Entwurf zum Bauvorhaben in der derzeitigen Fassung zeigt zwar, dass die erforderlichen Wege, Treppen, Rampen u. ä. voraussichtlich auf dem denkmalfreien Bereich realisiert werden können, geringfügige Eingriffe sind jedoch nicht auszuschließen, um die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Bauvorhaben einhalten zu können. Eine Anpassung der SO-Fläche an die Darstellung im Bayerischen Denkmalatlas könnte im nachfolgenden Bebauungsplan sowie bei Genehmigungsplanung für das Bauvorhaben geringfügige Überschneidungen ergeben. 

  • Der Gehölzbestand im Bereich von Kinderkrippe und Gärtnerei wurde in die SO-Fläche mit aufgenommen und als zu erhalten dargestellt. Dieser befindet sich innerhalb des Baudenkmals gemäß Bayerischem Denkmalatlas. Bei einer Herausnahme aus dem Sondergebiet und Anpassung an den Bayerischen Denkmalatlas würden lediglich die Gebäude vom Sondergebiet erfasst und die dazwischenliegenden Grünstrukturen wären nicht mit überplant. 

Die Marktgemeinde Glonn hält aus folgenden Gründen an der Sondergebietsdarstellung aus dem Entwurf zur 10. FNP-Änderung fest: 

  • Die optionale Stellplatzfläche östlich der Erschließungsstraße stellt zwar einen Eingriff in das Baudenkmal „Landschaftspark“ dar, der jedoch aufgrund der naturnahen Gestaltung als Schotterrasenstreifens sowie der geplanten landschaftstypischen Eingrünung als hinnehmbar betrachtet wird. Zudem ist mit dieser Maßnahme eine deutliche Abgrenzung des gesamten bebauten Bereiches nach Osten hin verbunden, was für das Landschaftsbild als positiv zu bewerten wäre. 
Die Vorteile eines verbesserten Stellplatzangebotes für besondere Anlässe mit erhöhtem Besucheraufkommen rechtfertigen nach Einschätzung der Gemeinde den geringen Eingriff in das Baudenkmal des Landschaftsparks.

  • Die Dreiecksfläche für die Zuwegungen nördlich des Erschließungsstiches soll in der Sondergebietsfläche verbleiben, um die Erschließung der geplanten Bauvorhaben sicherzustellen. Geringfügige Überschneidungen mit der Fläche des Baudenkmals werden hingenommen, da dieses im Bayerischen Denkmalatlas nicht flächenscharf dargestellt ist.

  • Die Flächen südlich des Zufahrtsstiches wurden entsprechend der tatsächlichen Nutzungen (Kinderkrippe, Gärtnerei) redaktionell in das Sondergebiet integriert. Bauliche Erweiterungen oder Eingriffe in die Naturausstattung sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Es sind folglich keine Vorhaben zu erwarten, die dem Baudenkmal „Landschaftspark“ entgegenstehen würden. Die Ausweisung als Sondergebietsfläche könnte bei Bedarf in einem späteren Verfahren die Grundlage für eine verbindliche Regelung der Nutzungen einschließlich des Erhalts der Gehölze darstellen. 

Die Anregung, für die weitere Planung einen städteplanerischen Wettbewerb auszuloben, wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf zum Bauvorhaben ist bereits in Vorbereitung, wie auch aus den Unterlagen zur vorliegenden 10. FNP-Änderung hervorgeht. In der Begründung hierzu wird die architektonische Konzeption, auch im Hinblick auf das denkmalgeschützte Umfeld, erläutert. Daraus geht hervor, dass alle an dem Vorhaben Beteiligten das Ziel verfolgen, die geplanten baulichen Anlagen in einen harmonischen Kontext zum denkmalgeschützten Bestand zu setzen. 

Beschluss:
Die Darstellung des Baudenkmals „Landschaftspark“ wird gemäß dem Bayerischen Denkmalatlas als nachrichtliche Übernahme in Plan und Legende übernommen.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen werden an der Planung nicht vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Plangebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8037-0120 „Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich von Schloss Zinneberg und seiner Vorgängerbauten mit barocken Gartenanlagen.“
Diese Denkmäler sind in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Bodeneingriffe sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Weiter werden Informationsquellen zum Thema Denkmalschutz aufgeführt, u. a. der Bayerische Denkmal-Atlas, lokale Geoinformationssysteme und die Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. 
Das genannte Bodendenkmal ist nachrichtlich in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen und auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen.

Abwägung:
Das vorhandene Bodendenkmal D-1-8037-0120 umfasst den Schlosskomplex sowie die Gärtnerei. Der Umgriff des Plangebietes berührt das Bodendenkmal im Bereich der Gärtnerei und geringfügig am Ende des Zufahrtsstiches. Wie bereits oben zur Bau- und Kunstdenkmalpflege beschrieben, sind in diesem Bereich keine baulichen Maßnahmen vorgesehen. Dennoch sollte das Bodendenkmal nachrichtlich im Plan dargestellt werden. In Begründung und Umweltbericht wurde bereits auf die Meldepflicht von zutage tretenden Bodendenkmälern hingewiesen. Zusätzlich sollte angeführt werden, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bodendenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Beschluss:
Das Bodendenkmal D-1-8037-0120 wird in Plan und Legende nachgetragen und in Begründung und Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bodendenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2021

Sachvortrag:
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Jungmoränenlandschaft. Der Grundwasserstand ist nicht bekannt. Mit Hang- und Schichtwasser muss gerechnet werden. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Hof- und Dachflächen soll vor Ort versickert werden. Ggfs. sind Sickertests durchzuführen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Planung zugestimmt. Das WWA wird sich im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren gezielter äußern.

Abwägung- und Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 21:0


Staatliches Bauamt Rosenheim, Straßenbauamt, Email vom 11.06.2021

Sachvortrag:
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung. Die Verkehrssituation sollte beobachtet werden und das Neuaufkommen der hinzukommenden Ein- und Ausfahrten sollte im Bebauungsplan dargestellt werden, sodass die Situation durch das StBA Rosenheim begutachtet werden kann.

Abwägung:
Die Verkehrssituation wird sich durch die vorliegende Planung nicht verändern, da keine zusätz-lichen Nutzungen entstehen werden, sondern lediglich eine Verlagerung aus dem Bestand in ein neu zu errichtendem Schulgebäude erfolgt. Auch die beschriebene Anlage einer Stellplatzfläche ist nicht in einem erhöhten Verkehrsaufkommen begründet, sondern soll lediglich bei besonderen Veranstaltungen, wie sie bereits seit Jahren auf dem Gelände stattfinden, die erhöhte Zahl von Fahrzeugen in geordneter Weise aufnehmen können. Die Stellungnahme des StBA geht daher ins Leere.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d. Ilm,
Stellungnahme vom 23.06.2021

Sachvortrag:
Auf den nordöstlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Diese sind zu dulden und sollten den Bauwerbern mitgeteilt werden.
Bepflanzungen müssen zu landwirtschaftlichen Flächen hin ab einer Wuchshöhe von 2.0 m Grenzabstände von mind. 4.0 m einhalten. 

Abwägung:
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich im Eigentum der Ordensgemeinschaft und sind verpachtet. Die Immissionen aus der Bewirtschaftung sind bekannt und werden bei Umset-zung der vorliegenden Planung eher geringer, da sich die Pachtfläche durch die Anlage eines Parkstreifens mit Eingrünung und ggfs. Ausweisung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche in Form einer Streuobstwiese in diesem Bereich künftig verkleinern würde. Betroffene Bauwerber gibt es nicht, da sich alle bisherigen und künftigen Nutzungen ausschließlich im Rahmen des Förder-zentrums bewegen. 
Die Pflanzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind gesetzlich geregelt und werden entsprechend eingehalten. Dies ist aber Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanes.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 10.06.2021

Sachvortrag:
Im Plangebiet liegen keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden nicht berührt. Aufgrund noch nicht festgesetzter externer Ausgleichsflächen wird um weitere Beteiligung gebeten. Es werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.

Abwägung und Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst. Die Bayernets GmbH wird obligatorisch an den weiteren Verfahrensschritten beteiligt.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Bayernwerk Netz GmbH München, Stellungnahme vom 10.06.2021

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Ampfing unter ampfing@bayernwerk.de zu beteiligen.

Abwägung und Beschluss:
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen. Für das Bebauungs- planverfahren wird die angegebene Adresse vorgemerkt.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Keine Anregungen oder Einwände bzw. keine Äußerung wurden vorgebracht von:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, 29.06.2021
Dr. Niemeyer-Wasserer, Kreisheimatpflegerin, 10.06.2021 
TenneT TSO GmbH Bayreuth, 11.06.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 14.06.2021
Erzbischöfliches Ordinariat München, 13.07.2021
Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 10.06.2021
RPV Regionaler Planungsverband München, 14.06.2021
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG Traunreut, 09.07.2021

Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:

Deutsche Telekom
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz, Geschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser
Erdgas Südbayern
Gemeinde Aying
Gemeinde Baiern
Gemeinde Egmating
Gemeinde Bruck
Gemeinde Moosach
Gemeinde Oberpframmern
Kreisbrandinspektor Twietmeyer, Landratsamt Ebersberg
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Forstinning
Landratsamt Ebersberg, Staatliches Gesundheitsamt
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 14.06.2021 bis 15.07.2021
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und billigt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zur 10. Flächennutzungsplanänderung der Marktgemeinde Glonn einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung 
vom 27.07.2021

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierauf wird noch durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2021 08:45 Uhr