Antrag auf eine schraffierte Sperrfläche entlang der Grundstücksgrenze im Einfahrtsbereich


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 28.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.09.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Eigentümer des Anwesens Marktplatz 8 beantragen die Anbringung einer schraffierten Sperrfläche entlang der Grundstücksgrenze im Eingangsbereich. Begründet wird dies u.a.  mit einer Gefahrensituation für Verkehrsteilnehmer durch den von rechts kommendem Verkehr bei der Ausfahrt, der erschwerten Zufahrt für Einsatzfahrzeuge und der erschwerten Zufahrt für den Lieferverkehr der ansässigen Gewerbebetriebe. Laut Aussage der Feuerwehr ist die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge kein Problem, sofern ordnungsgemäß geparkt wird. Details sind dem Antrag mit Anlagen, welcher als Anlage beiliegt, zu entnehmen.
Bisher wurden derartige Markierungwünsche auf öffentlichen Flächen von der Verwaltung abgelehnt, da Verkehrszeichen nur dort aufzustellen sind, wo dies nötig ist. Auch eine weiße Markierung gilt als Verkehrszeichen. Die Verwaltung sieht keine verkehrsrechtliche Begründung für eine zusätzliche Markierung.
Sofern dem Antrag zugestimmt wird, müssten wohl aus Gründen der Gleichbehandlung ähnliche Wünsche bei Grundstücksausfahrten ebenfalls markiert werden. Dies dürfte über kurz oder lang vor allem in den Siedlungen zu vielen gesperrten Flächen auf den Straßen und somit zur Verringerung der öffentlich nutzbaren Stellplätze auf Straßengrund führen.
Gemäß den Stellungnahmen der unteren Verkehrsbehörde und Polizei ist das Schild „Feuerwehrzufahrt“ nicht in der Zuständigkeit der Verkehrsbehörde (hier gemeindliches Bauamt). Da ein Parken vor der Grundstückszufahrt generell nicht erlaubt ist, ist das Schild „Feuerwehrzufahrt“ entbehrlich. Die private Zufahrt auf eine Gemeindestraße stellt im gesetzlichen Rahmen keine Begründung für ein Halteverbot dar bzw. muss bei Bedarf die Ausfahrt unter zu Hilfe Name eines Einweisers erfolgen (§10 StVO). Im Ergebnis wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Beschluss

Der Hauptausschuss stimmt dem Antrag zu und beauftragt die Verwaltung einen Weg für die vorgeschlagene Markierung zu finden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 6

Datenstand vom 02.12.2021 16:36 Uhr