Neubau einer Heu- und Strohlagerhalle, Kastenseeon 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 29.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am östlichen Ortsrand von Kastenseeon im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Reiterhof (Gut & Reithof Kastensee), bestehend u. a. aus Bewegungshalle, Pferdeunterständen, Sozialgebäude und Reitplatz, bebaut. Dem Vorhaben zur Aussiedlung des Betriebes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 21.12.2005 das gemeindliche Einvernehmen erteilt und mit Bescheid vom 06.10.2006 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Dem Neubau des teilüberdachten Reitplatzes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 25.10.2011 zugestimmt und mit Bescheid vom 19.03.2012 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben ergab sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Geplant ist nun die Errichtung einer Heu- und Strohlagerhalle im Norden des Grundstücks. 

- GR: 23,00 m x 17,00 m = 391,00 m²
- WH: je nach Gelände zwischen 5,55 m und 7,20 m
- FH: je nach Gelände zwischen 9,00 m bzw. 9,22 m 
- Satteldach mit 18°

Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei dem Antrag handelt es sich wohl nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt im Süden über die Kreisstraße EBE 14. Die beantragte Halle könnte aber auch über den unmittelbar nördlich der Halle vorbeiführenden Feld- und Waldweg angefahren werden.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Der vorliegenden Planung wird zugestimmt sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt bzw. sich die Zulässigkeit aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB ergibt.
Der Hauptausschuss empfiehlt die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach der neuen Lagerhalle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2022 14:13 Uhr