Errichtung eines Carport, Steinhausen 82 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 29.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Steinhausen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Gewerbehaus bebaut, an das im Süden, der von drei Seiten umschlossene Carport angebaut werden soll. Der Carport untergliedert sich dabei in zwei unterschiedlich hohe Gebäudeteile, die durch eine Innenwand auch räumlich voneinander getrennt sind.

Gebäudeteil 1
Gebäudeteil 2
  • erdgeschossig mit Pultdach
  • GR: 36,08 m² (Teil 1 + 2 gesamt: 57,70m²)
  • WH / FH: 3,08 m / 3,88 m
  • Pultdach mit 7,7°
  • erdgeschossig mit Pultdach
  • GR: 21.62 m² (Teil 1 + 2 gesamt: 57,70m²)
  • WH / FH: 2,10 m / 2,90 m
  • Pultdach mit 7,7°

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes dergestalt, dass der Carport an der geplanten Stelle grundsätzlich zulässig ist und auch die Festsetzungen zur GRZ und zur Dachform eingehalten werden. 

Das Vorhaben widerspricht dagegen in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes, zu denen der Antragsteller jedoch die entsprechenden Anträge auf Befreiung gestellt hat:

  1. Die Dacheindeckung wird im Bebauungsplan als Blecheindeckung oder wahlweise Ziegeleindeckung in roter Farbe festgesetzt. 

  • Der Bauherr beantragt abweichend hiervon das Blechdach anthrazitfarben ausführen zu dürfen. In seiner Begründung führt er aus, dass das Dach des Hauptgebäudes ebenfalls anthrazitfarben hergestellt wurde und darüber hinaus im Bereich des Bebauungsplanes mehrere Dächer anthrazitfarben eingedeckt sind (u. a. Steinhausen 65 oder Steinhausen 82). Aus Sicht der Verwaltung kann diesem Antrag zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die farbliche Gestaltung von Dächern dient zwar der (homogenen) Ortsgestaltung, besitzt aber städtebaulich nur eine untergeordnete Bedeutung.  

  1. Im Bereich der Grundstücksgrenze ist ein 2 m breiter Gras- und Krautsaum anzulegen bzw. eine 5 m breite geschlossene Gehölzfläche zu pflanzen.

  • Der Bauherr begründet seinen Abweichungsantrag damit, dass es sich bei dem Carport um eine Grenzbebauung handelt und sich südlich mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes („Gewerbegebiet Steinhausen - Erweiterung“) eine versiegelte Fläche für das Hackschnitzelheizwerk mit Lagerfläche anschließt. Der Gras- und Krautsaum kann dadurch an dieser Stelle nicht gedeihen. Die Verwaltung empfiehlt diesem Antrag ebenfalls zuzustimmen, da es sich bei den Pflanzfestsetzungen um den „grünen Abschluss“ des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zur freien Landschaft hin handelt. An der Nahtstelle des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen“ und der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen - Erweiterung“ kann daher auf die Einhaltung dieser Festsetzung verzichtet werden.

Darüber hinaus befindet sich der Carport im Südwesten mit einer Teilfläche von ca. 2,5 m² im Bereich des von Bebauung freizuhaltenden 30m-Radius. Auf Grund der Geringfügigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben empfiehlt die Verwaltung die Errichtung des Carports, wie beantragt, zuzulassen.

Beschluss

Der Hauptausschuss lehnt den Bauantrag ab.
Der im BPlan dargestellte 30m-Radius ist von Bebauung freizuhalten. Dem Carport und den beantragten Befreiungen könnte ansonsten grundsätzlich zugestimmt werden. Eine geänderte Planung ohne Überbauung des 30m-Radius kann mit Zustimmung der Gemeinde auf Verwaltungsweg weitergegeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2022 14:13 Uhr