Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Tenne, Kreuz 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich westlich von Glonn im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Das Grundstück ist mit landwirtschaftlichen Gebäuden und den zugehörigen Wohnhäusern bebaut. Die sich im westlichen Bereich befindliche Tenne des Anwesens Kreuz 2 und 4 soll beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden. 
Bereits im Juni 2013 beantragte der Bauherr den Abbruch und Wiederaufbau der Tenne, dem der Hauptausschuss mit Beschluss vom 02.07.2013 zugestimmt hat. Das Vorhaben wurde vom Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 10.02.2014 genehmigt jedoch vom Bauherrn nicht umgesetzt. Da eine Baugenehmigung nur vier Jahre gilt und vorliegend auch nicht verlängert wurde, ist das Vorhaben für seine Realisierung erneut zu beantragen.

Geplant sind der Abbruch und Wiederaufbau der Tenne, die als Verbindungsbau zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Hofstelle dient. Die Tenne soll dabei hinsichtlich ihrer Wand- und Firsthöhe an den nördlichen Gebäudeteil angeglichen werden.

- E + DG
- GR: 514,37 m²
- WH: 7,58 m
- FH: 10,52 m
- Satteldach mit 23°

Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei dem Antrag handelt es sich wohl nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Gemeindeverbindungsstraße Schlacht-Kreuz-Münster und innerhalb des Grundstücks über eine Privatstraße.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Unmittelbar westlich des Vorhabens befindet sich die Katholische Filialkirche Mariä Geburt, die unter Denkmalschutz steht. Das Landratsamt Ebersberg forderte auf Grund dieser Nähe schon in seiner Baugenehmigung vom 10.02.2014 aus gestalterischen Gründen die Dacheindeckung der Tenne mit Ziegeleindeckung anstelle des geplanten Blechdaches vorzunehmen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2022 15:23 Uhr