Errichtung eines Carport, Zinneberger Straße 19


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) bebaut. Geplant ist die Errichtung eines Carports, der an die auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 310/9) befindlichen Doppelgarage angebaut werden soll. Die Zufahrt zum Carport ist über die Wolfgang-Koller-Straße, der Staatstraße 2351, geplant.

Carport

- erdgeschossig
- GR: 5,99 m x 5,91 m = 35,09 m²
- WH: 2,84 m / 2,40 m
- Pultdach mit 7°

Das Vorhaben darf nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei erstellt werden, d. h. für die Errichtung bedarf es keiner Baugenehmigung. 

Da der Carport den Stauraum nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht einhält, ist aber eine förmliche Abweichung erforderlich.
Nach § 2 Nr. 2 der Satzung ist vor Garagen (Carports sind gleichgestellt) ein offener Stauraum von mindestens 5 m einzuhalten. Soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies rechtfertigen, kann eine Verkürzung des Stauraums auf 3 m zugelassen werden.
Der beantragte Carport soll – je nach Verlauf der Grundstücksgrenze – mit einem Stauraum von 2,88 m im Norden und von 1,10 m im Süden errichtet werden. Er hält damit weder den erforderlichen Stauraum von 5 m noch die ausnahmsweise zulässige Stauraumverkürzung auf 3 m ein.
Da die Zufahrt zum Carport über eine Staatstraße und nicht über eine verkehrsberuhigte Straße erfolgt, wird die beantragte Verkürzung des Stauraums durch das Straßenbauamt Rosenheim geprüft. Sollte das Straßenbauamt zu der Auffassung gelangen, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit), empfiehlt die Verwaltung dem Abweichungsantrag zuzustimmen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Dem Abweichungsantrag zur Verkürzung des Stauraums vor dem Carport auf 2,88 m bzw. 1,10 m wird nur zugestimmt, wenn das Straßenbauamt Rosenheim zu der Auffassung gelangt, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit) wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2022 15:23 Uhr