Neubau einer Hackschnitzellagerhalle, Fl.-Nr. 1369, Überloh, Hinterfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 31.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich südlich von Überloh im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. 
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist dieser Bereich als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Das geplante Vorhaben grenzt unmittelbar nördlich an eine im FNP mit ‚Schutz- und Leitpflanzung vorhanden‘ dargestellte Fläche, die auch tatsächlich besteht. Südlich des Vorhabens verläuft in unmittelbarer Nähe eine 20-kV-Freileitung in Ost-West-Richtung, in dessen beidseitigem Schutzstreifen von je 8 m Breite keine Gebäude oder sonstige Bauwerke errichtet werden dürfen.

Auf dem unbebauten Grundstück soll auf dem ca. 7 m breiten Grundstücksstreifen zwischen der im FNP dargestellten ‚Schutz- und Leitpflanzung vorhanden‘ sowie der 20-kV-Freileitung eine Hackschnitzellagerhalle errichtet werden. 

- eingeschossig
- GR: 14,16 m x 6,95 m = 98,41 m²
- WH: max. 6,01 m / min. 3,91 m
- Pultdach mit 9°

Sofern es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB handelt, bedarf es nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO keiner Baugenehmigung, da die Brutto-Grundfläche der Halle weniger als 100 m² bzw. weniger als 140 m² überdachte Fläche beträgt. Die Errichtung der Zufahrt wäre nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO ebenfalls ohne Baugenehmigung zulässig. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist für verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 BayBO nicht erforderlich.

Handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben nicht mehr verfahrensfrei gestellt und bedarf der Genehmigung. Durch das Landratsamt Ebersberg ist dabei zu prüfen, ob öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Dazu darf es nach Abs. 3 u. a. nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, nicht die Belange des Naturschutzes beeinträchtigen oder nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Prüfung der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Punkte obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Die verkehrliche Erschließung ist gesichert, da sich das Grundstück unmittelbar an der Kreisstraße EBE 13 befindet. Die Zufahrt erfolgt aber über den östlich des Baugrundstücks verlaufenden Feldweg (Fl.-Nr. 1380), der sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers befindet.

Für das Vorhaben ist keine Wasserversorgung oder Schmutzwasserentsorgung erforderlich.

Sonstige Zulässigkeitstatbestände für eine Baugenehmigung ergeben sich aus § 35 BauGB nicht.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB handelt.

Erkennt das Landratsamt Ebersberg auch eine Genehmigungspflicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, so gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2022 15:23 Uhr