Errichtung einer Dachgaube, Schlacht 48


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schlacht Süd“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, bei dem auf der südlichen Dachfläche eine Gaube mit einer lichten Breite von 3,00 m errichtet werden soll. 

Gemäß der textlichen Festsetzung 6. g) des Bebauungsplanes sind Dachgauben nur bis zu einer (lichten) Breite von 1,0 m und einer Höhe von 1,50 m (Traufhöhe) zulässig. Die geplante Gaube widerspricht damit der Festsetzung des Bebauungsplanes. 

Der Antragsteller hat für die Errichtung einen Antrag auf Befreiung gestellt, den er wie folgt begründet: 
„Das vorhandene Bad grenzt an keine Giebelseite. Die Belichtung mit natürlichem Tageslicht durch die vorhandene Gaube ist sehr begrenzt. Der Aufwand für einen Zwerchgiebel wäre sehr hoch. Es wäre ein zweiter Sickerschacht für die unterbrochene Dachfläche erforderlich. Da das Niederschlagswasser, aufgrund des schwierigen Untergrundes, schlecht versitzt, müsste der weitere Schacht mindestens rund 15,00 m tief gegründet werden. Eine Oberflächenentwässerung (Muldenentwässerung) ist auf dem Grundstück nicht möglich. Das Regenwasser würde auf die Nachbargrundstücke laufen.“

Wie auf dem Luftbild gut zu erkennen ist, befindet sich auf dem Antragstellerwohnhaus eine satzungskonforme Dachgaube. Auf dem unmittelbar westlich anschließenden Grundstück wurde ein Wohnhaus mit zwei Quergiebeln mit einer Breite von 5,62 m errichtet. Da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Dachgauben regelt, die Errichtung von Quergiebeln jedoch nicht, bedürfen Quergiebel hinsichtlich ihrer Breite auch keiner Befreiung. Das ist eine für den Laien nur schwer nachvollziehbare Regelung, die es einerseits gestattet Quergiebel quasi ohne Begrenzung der Breite und Höhe errichten zu dürfen; Dachgauben dagegen streng reglementiert (1 m Breite und 1,50 m Traufhöhe).

Die Verwaltung empfiehlt der beantragten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zuzustimmen, da die Gaube weniger als ein Drittel der Gesamtlänge bzw. der Ansichtsfläche des Daches des Wohnhauses beansprucht und damit städtebaulich und gestalterisch vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung ebenfalls nicht berührt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und der beantragten Befreiung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 14:40 Uhr