Ausbau der bestehenden Stallung zu einer Wohnung, Münchener Straße 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 26.07.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einer älteren Halle bebaut, an die im Osten auf dem Nachbargrundstück ein Wohnhaus angebaut ist. 

Geplant ist der Einbau einer Wohnung im Erdgeschoss der Halle. 

Ein Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.

Art der baulichen Nutzung:
Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehört das sich aus der Kastenseestraße im Westen, der Münchener Straße im Norden und dem Klosterweg im Osten ergebende Quartier, das im Süden durch den Sportplatz der Grund- und Mittelschule abgegrenzt wird. Dabei sind auch die Nutzungen in der ersten Bauzeile westlich der Kastenseestraße in die Beurteilung einzubeziehen. Die Grundstücke südlich und östlich des geplanten Vorhabens befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Postanger“. Das unmittelbar südlich angrenzende unbebaute Grundstück ist dabei als Sonstiges Sondergebiet festgesetzt, in dem nach der Art der baulichen Nutzung Wohnen, Kinderbetreuungseinrichtungen sowie sonstige soziale und kulturelle Einrichtungen, sowie Feuerwehr und Rettungsdienste zulässig sind. Da die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur durch die baulichen Nutzungen bestimmt wird, die tatsächlich vorhanden sind, ist das (noch unbebaute) Sondergebiet bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen. Der östliche Teil des Plangebiets hingegen ist als Mischgebiet festgesetzt.
Die westlich des Antragstellergrundstück gelegenen Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Kastenseestraße“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Mischgebiet festgesetzt, wobei die Grundstücke in der ersten Bauzeile entlang der Kastenseestraße als gewerblicher Teil des Mischgebietes zu nutzen sind.
Das Gebäude an der Münchener Straße wird als Wohn- und Geschäftshaus genutzt (u. a. Lebensmitteleinzelhandel).
Das Vorhaben befindet sich demnach in einem Baugebiet, das keinem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO typisiert genannten Baugebiete entspricht. Es handelt sich vorliegend um eine sogenannte Gemengelage. In diesem Zusammenhang wird auf die genehmigten Anträge auf Nutzungsänderung in der Münchener Straße 3 aus den Jahren 2018 und 2020 verwiesen. Auch hier ist die Verwaltung bereits davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um kein in der BauNVO genanntes Baugebiet handelt, sondern um eine Gemengelage.
Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig.

Maß der baulichen Nutzung:
Da es sich um eine Nutzungsänderung im Bestand handelt, wird bei vorliegendem Antrag das Maß der baulichen Nutzung nicht geprüft.

Das Vorhaben wird über die Kreisstraße EBE 14 und die vorhandene Zufahrt – südlich der bestehenden Halle – verkehrlich erschlossen.

Für das Vorhaben sind insgesamt 2 Kfz-Stellplätze zusätzlich herzustellen. Der Nachweis über die Situierung der Stellplätze im Grundstück wurde erbracht.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2022 14:32 Uhr