Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Eichenweg 7, Haslach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Haslach im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Haslach“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist im Nordosten mit einem Wohnhaus bebaut. 

Angefragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses im Südwestteil des Grundstücks.

Einfamilienhaus

- E+1
- GR: 12,00 m x 7,50 m = 90,00 m²
- WH talseitig: 6,06 m
- Flachdach mit 5°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Fragen gestellt:

  1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen mit den Abmessungen von 7,50 m x 12,00 m zulässig?

  1. Ist der Bau eines begrünten Flachdachs zulässig?

Zu 1.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Haslach“. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Baulinie auf dem Antragstellergrundstück verläuft in einem Abstand von ca. 12 m bzw. 14,5 m entlang der Grundstücksgrenze zum Eichenweg.
Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Das angefragte Wohnhaus soll in einer Entfernung von ca. 6 m vom Eichenweg errichtet werden. Es befindet sich also nicht auf der festgesetzten Baulinie, sondern überschreitet diese bis max. 6,20 m nach Südwesten zur Straße hin. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aber nur in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Durch die Festsetzung der Baulinien soll sichergestellt werden, dass die südwestlichen Grundstücksteile des Plangebietes von Bebauung mit Hauptgebäuden freigehalten werden. Das ist jedoch nicht mehr bei allen Grundstücken der Fall: So wurde auf dem Grundstück Eichenweg 1 ein Gebäude komplett außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen und das Wohnhaus im Eichenweg 15 wurde ebenfalls nicht auf der Baulinie, sondern größtenteils außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet. Darüber hinaus wurden auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der Glonntalstraße 20 und 26 zwei weitere Wohnhäuser außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen. Allerdings wurde hier der „rote Faden“ einer zweireihigen Bebauung im Südosten aufgenommen und „weitergesponnen“. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um Hinterliegergrundstücke. Jedes dieser Grundstücke liegt unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche. 
Nordöstlich des Eichenweges ist das planerische Konzept des Bebauungsplanes aber noch ablesbar. Die Freibereiche sind trotz der Abweichungen vom Bebauungsplan noch vorhanden, da hier bisher nur eine einzeilige Bebauung umgesetzt wurde. Durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück würde die Einzeiligkeit auch östlich des Eichenweges durchbrochen mit dem Unterschied, dass hier weitere Hinterliegergrundstücke entstehen könnten, die wiederum einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen würden. Das Vorhaben stünde damit im Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes, wenn die von Bebauung freizuhaltenden Freibereiche durch Gebäude überbaut würden. Die sich aus diesem Planungsgedanken ergebenden Freiflächen haben darüber hinaus Bedeutung für die Bodenversiegelung und den Grundwasserabfluss.
Da wegen des beträchtlichen Abrückens von den zwingenden Baulinien und der damit verbundenen Nichtbeachtung der planerischen Zielsetzung das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung berührt werden, kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung nicht zugestimmt werden.

Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trifft, muss sich ein Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Im Ergebnis dessen ist festzuhalten, dass sich das angefragte Wohnhaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die umliegende Bebauung einfügt.

Zu 2.
Da der Bebauungsplan keine Aussagen zur Dachform oder Dachneigung trifft, ist die Errichtung eines begrünten Flachdaches zulässig.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in Form einer Doppelgarage nachgewiesen.

Beschluss

Das Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird versagt, da das Vorhaben durch die Errichtung des Wohnhauses außerhalb der überbaren Flächen städtebaulich nicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.05.2023 13:05 Uhr