Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Forellenstraße Nord“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Das Grundstück im Norden von Glonn ist unbebaut.
Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.
- E+DG (DG nicht ausgebaut)
- GR: 13,00 m x 9,00 m + 3,00 m x 6,00 m = 135,00 m²
- WH: 3,63 m
- FH: 5,54 m
- Satteldach mit 23°
Der Hauptausschuss erteilte mit Beschluss vom 28.04.2020 einem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 29.05.2020 wurde der Antrag vom Landratsamt Ebersberg genehmigt.
Das nun beantragte Vorhaben entspricht der Grundfläche im Vorbescheidsantrag. Die Wand- und Firsthöhe dagegen verringern sich gegenüber dem genehmigten Vorbescheid.
Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:
- Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus um 4,50 m.
- Überschreitung der östlichen Baugrenze durch das Wohnhaus um 0,18 m.
- Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die Garage zwischen 1.16 m und 2,05 m.
Das Vorhaben entspricht im Übrigen den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes.
zu 1. und 3.
Diesen Befreiungen wurde bereits beim Antrag auf Vorbescheid zugestimmt und mit Bescheid vom 29.05.2020 genehmigt. Insofern wird auf den Beschluss des Hauptausschusses vom 28.04.2020 verwiesen.
zu 2.
Der Überschreitung der östlichen Baugrenze um 0,18 m kann zugestimmt werden, da diese marginal ist und städtebaulich ohne Bedeutung ist.
Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung ist gesichert. Das Grundstück ist zwar gegenwärtig nicht an den öffentlichen Entwässerungskanal angeschlossen. Es wurde diesbezüglich aber eine Sondervereinbarung zwischen Bauherrn und Gemeinde abgeschlossen.
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze werden in Form einer Doppelgarage nachgewiesen.