Tektur zum Neubau eines Vierfamilienhauses mit Garagen und Carport; hier: Verringerung der Grund- und Geschossfläche und Wegfall der Carports, Sudetenlandstraße 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „An der Feldkirchener Straße I“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Mit Beschluss des Hauptausschusses vom 26.07.2022 und 29.11.2022 versagte der Markt Glonn dem Vorhaben sein gemeindliches Einvernehmen, weil die GFZ durch das Vorhaben erheblich überschritten wird und dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden. 

Der Bauherr hat nun erneut umgeplant und die Pläne dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt.

Bei dem nun eingereichten Vorhaben verringert sich die Grundfläche des Wohnhauses von ca. 235 m² auf 199,43 m². Die Wandhöhe von 6,50 m und die Dachneigung mit 30° ändern sich nicht und die Firsthöhe verringert sich von 10,03 m auf 9,71 m (siehe Tabelle mit Gegenüberstellung).



Planung v. 14.03.2022
Planung v. 06.09.2022
Planung v. 30.11.2022
Geschossigkeit:
Grundfläche:
Geschossfläche:
Wandhöhe:
Firsthöhe:
Dach:
E+1+ ausgebautes DG
237,19 m²
711,57 m² (GFZ: 0,85)
6,68 m
9,86 m
Satteldach mit 27°
E+1+ ausgebautes DG
235 m²
705,00 m² (GFZ: 0,84)
6,50 m
10,03 m
Satteldach mit 30°
E+1+ ausgebautes DG
199,43 m²
598,24 m² (GFZ: 0,71)
6,50 m
9,71 m
Satteldach mit 30°


Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Errichtung eines zusätzlichen Vollgeschosses – ‚E+1‘ statt ‚E‘.

  1. Errichtung eines Kniestocks mit 0,62 m.

  1. Ausbau des Dachgeschosses.

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Wohnhaus im Norden.

  1. Abrücken des Wohnhauses von der Baulinie.

  1. Errichtung der Garage im Süden außerhalb der überbaubaren Flächen.

  1. Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 22° bis 28° auf 30°

  1. Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,7 auf 0,71.

Zu den Ziffern 1 bis 7 wird auf den Sachvortrag der Beschlüsse vom 26.07.2022 bzw. 28.11.2022 verwiesen. Hier ergeben sich keine Änderungen bei der Begründung. Diesen Abweichungen kann nach wie vor zugestimmt werden. 

Zu Ziffer 4 ist anzumerken, dass durch die Verringerung der Außenmaße (Grundfläche) des Wohnhauses die westliche Baugrenzen im Süden nicht mehr überschritten wird und sich die Überschreitung im Norden nur noch im einstelligen Zentimeterbereich befindet.

zu 8.
Bezüglich der Überschreitung der GFZ hat sich gegenüber den früheren Planungen nun eine deutliche Reduzierung ergeben. Die GFZ von 0,84 vermindert sich bei der Änderungsplanung vom 30.11.2022 durch die Verringerung der Geschossfläche um über 106 m² auf 0,71. Die Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,7 um 0,01 ist nur noch marginal. Die Verwaltung empfiehlt dieser Befreiung nun zuzustimmen, da diese städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Für das Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung 7 Stellplätze herzustellen. Diese werden in Form von 2 Einzelgaragen und 5 offenen Stellplätzen nachgewiesen. Die monierten Carports aus der Planung vom 06.09.2022 werden nicht mehr errichtet.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Für die in den Ziffern 1 bis 8 aufgeführten Abweichungen wird die gemeindliche Zustimmung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.05.2023 13:05 Uhr