Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und 10 VGemO, sowie Art. 41 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Glonn folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
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in den Einnahmen und Ausgaben mit
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3.361.000,-- €
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und im
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Vermögenshaushalt
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in den Einnahmen und Ausgaben mit
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381.000,-- €
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§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 1.910.000,00 € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage wird die Einwohnerzahl (Stand: 31.12.2020) herangezogen (Bemessungsgrundlage). Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft hatten am 31.12.2020 insgesamt 14.365 Einwohner. Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Einwohnerzahl wird der Betrag je Einwohner auf 133,00 € festgesetzt.
2. Eine Investitionsumlage im VG-Bereich (VG-Vermögensumlage) wird nicht festgesetzt.
3. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt des Schulbereichs nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Schüler der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Schul-Verwaltungsumlage), wird auf 768.000,00 € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Schülerzahl (342 Schüler, Stand: 01.10.2021) wird der Betrag je Schüler auf 2.246,00 € festgesetzt. *)
- Eine Investitionsumlage im Schul-Bereich (Schul-Vermögensumlage) wird nicht festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und (oder) den Stellenplan beziehen, werden nicht aufgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.