Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an das Wohnhaus und Neubau einer Doppelgarage, Schlesienstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 31.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Feldkirchener Straße“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Westen durch einen Anbau mit einer Tiefe von 1,25 m über die gesamte Hausbreite von 9,73 m im EG und OG erweitert werden soll. Des Weiteren ist die Errichtung einer Doppelgarage im südlichen Grundstückteil geplant.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,31 m auf einer Länge von 9,73 m.

  1. Errichtung der Doppelgarage außerhalb der überbaubaren Flächen.

zu 1.
Auf Grund des Alters des Bebauungsplanes (14.10.1964) und den damit einhergehenden maßstäblichen und zeichnerischen Ungenauigkeiten, die trotz Georeferenzierung im GIS nicht komplett bereinigt werden konnten, ist die tatsächliche Überschreitung der Baugrenze nicht genau ermittelbar. Auch die abweichende Lage bzw. vom Bebauungsplan abweichende Errichtung der Sudetenlandstraße lässt eine exakte Verortung der geplanten neuen Außenwand nicht zu. 
Die beantragte Befreiung wegen der Überschreitung der westliche Baugrenze um 0,31 m beruht auf den Eingabeplänen des Antragstellers, die jedoch weitestgehend plausibel dargestellt sind. Daher kann der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch das Wohnhaus aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da diese städtebaulich vertretbar ist und im gesamten Plangebiet ähnliche Überschreitungen genehmigt wurden.

zu 2.
Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen u. a. Garagen zugelassen werden. Das ist vorliegend der Fall, da der hier maßgebliche Bebauungsplan für die Flächen außerhalb der Bauräume keinerlei Festsetzungen trifft.

Die Errichtung der Garage dient nicht dem Stellplatznachweis, da es sich vorliegend um die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit handelt, der keinen weiteren Nachweis von Stellplätzen erfordert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2023 10:25 Uhr