Bauantrag zur Errichtung eines landkreiseigenen Zugangs zum Kastensee, Fl.-Nr. 4672/4 und 4673/3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 31.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am südlichen Ortsrand von Kastenseeon unmittelbar am östlichen Ufer des Kastensee im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan des Marktes Glonn ist das Grundstück als ‚Grünfläche‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Toteiskessellandschaft Kastenseeon“.

Der Kastensee und die antragsgegenständliche Fl.-Nr. 4672/4, die im Sommer als Liegewiese genutzt wird, befinden sich im Eigentum des Landkreises Ebersberg. Da der Landkreis keinen eigenen Zugang zum See besaß, erfolgte dieser kostenpflichtig über ein privates Grundstück.
Der Landkreis Ebersberg konnte die Flächen mit den Flurnummern 4672/4 und 4673/131 im 
Tausch erwerben und der Öffentlichkeit auch außerhalb der Badesaison zugänglich machen. Im Winter oder bei schlechtem Wetter, wenn kein Badebetrieb stattfindet, soll das Seeerlebnis für Erholungssuchende möglich gemacht werden.
Dafür wurde mit Bescheid vom 29.09.2021 ein provisorischer Zugang genehmigt, dessen Geltungsdauer jedoch am 30.04.2023 endet. 

Die Errichtung des Zugangs soll gemäß Beschreibung folgendermaßen umgesetzt werden:

Im Sommer soll die gesamte Fläche wie bisher genutzt werden können. Der Zugang erfolgt über den Eingangsbereich am Café. Der Zugang zum Gewässer soll sich auf die vom Landkreis erworbenen Flächen beschränken. Die angrenzenden Flächen im Privatbesitz werden gegen unbefugtes Betreten durch eine Zaunanlage gesichert.

Auf der Seezugangsfläche mit den Flurnummern 4672/4 und 4673/15 wird an der Nord- und Südseite eine Abtrennung mittels Doppelstabmattenzaun und Toranlagen in gleicher Bauart errichtet. Die Höhe des Zauns und der Toranlage beträgt 1,80 m mit 15 cm Bodenabstand für Kleintiere (z. B. Igel). Der Zaun im Süden und das Tor im Norden wird ca. 1,50 m in den See ragen, um ein seitliches Umsteigen unbefugter Personen zu erschweren. Das nördliche Tor ist mit einer Breite von 12,0 m und das südliche mit einer Breite von 4,0 m geplant.

An der Straße soll eine Zugangsmöglichkeit vom Gehweg aus geschaffen werden, um den Winter- und Schlechtwetterzugang zu gewährleisten. Hier wurde bereits eine Öffnung in den bestehenden Zaun geschaffen. Dieser Zugang wird in zwei Teile unterteilt. Die reguläre Schiebetür mit 1,50 m Breite soll elektronisch gesteuert werden und mittels einer App von Smartphones aus geöffnet und geschlossen werden können. Angrenzend an das elektrische Schiebetor wird eine manuell zu öffnende Tür mit einer Breite von 1,0 m erstellt, die im Bedarfsfall mittels Schlüssel geöffnet werden kann.

Vom öffentlichen Gehweg bis zum See wird ein barrierefreier Pflasterweg errichtet (Steigung unter 6,0 %). Im Bereich vom öffentlichen Gehweg bis zum Wasserwachthaus hat er eine Breite von 2,30 m, im Bereich der Liegewiese 1,50 m.

Die befestigten Flächen – der Gehweg neu – werden in die angrenzenden Rasenflächen entwässert.

Im neuen Eingangsbereich wurden bereits zwei Sträucher entfernt, um den Weg zu erstellen. Dafür werden im Norden entlang des neuen Zauns neun gebietsheimische Sträucher gepflanzt, die den Zaun optisch etwas in das Landschaftsbild einbinden.

Die derzeit als Fluchtmöglichkeit genutzte Tür südlich des Wasserwachthäuschens ist für die weitere Nutzung zu erhalten.

Das Antragstellergrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des     § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB. 

Da das Vorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange nach Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2023 10:25 Uhr