Tektur zur Änderung des Stellplatzplanes zum genehmigten Bauantrag zum Einbau von drei Wohneinheiten in den ehemaligen Stall vom 25.04.2017, Adling 19


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung „Adling“. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist der gesamte Ortsteil Adling als ‚Dorfgebiet‘ dargestellt.

In unmittelbarer Nähe befindet sich westlich des Grundstücks eine Hausfigur Gottvater aus dem 18. Jh. und südlich des Grundstücks die ehemalige Dorfschmiede aus dem 2. Viertel des 19. Jh., die beide in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt werden.

Für das Grundstück wurde mit Beschluss vom 27.09.2016 das gemeindliche Einvernehmen für den Einbau von drei Wohneinheiten im ehemaligen Stall erteilt. Das Vorhaben wurde mit Bescheid vom 25.04.2017 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt.

Für das Vorhaben (3 Wohneinheiten neu + 2 Wohneinheiten Bestand) waren nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung insgesamt 9 Kfz-Stellplätze erforderlich, die im Stellplatzplan vom 22.03.2017, als Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides vom 25.04.2017, dargestellt sind. 

Geplant ist die Änderung der Situierung der Stellplätze mit den Nummern 1, 2 und 3. Diese sollen aus dem nördlichen Grundstücksteil in den Süden verlegt und über die unmittelbar vorbeiführende Straße angefahren werden. Darüber hinaus ist der Einbau einer Doppelgarage in die vorhandene Tenne geplant.

Die Flächen, auf der die Stellplätze nun hergestellt werden sollen, sind in der Satzung zeichnerisch als bestehender Nutz- bzw. Ziergarten und drei bestehende Obstbäume dargestellt. Da es sich bei diesen Darstellungen nicht um Festsetzungen, sondern nur um Hinweise handelt, sind diese für die Beurteilung des Vorhabens unbeachtlich. Abweichungen von der Satzung sind daher nicht erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2023 17:07 Uhr